ZKEIV.2017.9
Forderung aus Urheberrecht
29. August 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikant Godat
In Sachen
ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De
la Cruz oder Rechtsanwalt Boris Inderbitzin,
Klägerin
gegen
A.___,
Beklagte
betreffend Forderung
aus Urheberrecht
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die ProLitteris ist die
Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in
der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist eine
konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) und bezweckt die Wahrung der Rechte an
literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und
der Fotografie für Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaber. Sie besitzt vom
Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Bewilligung für die
Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Die ProLitteris erhebt
unter anderem gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9
entsprechende Gebühren. Der GT 8 befasst sich mit dem Herstellen von
Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte,
Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer Papier- oder
digitalen Vorlage. Unter den GT 9 fallen demgegenüber digitale
Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke und geschützter Leistungen,
d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von
geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels internen Netzwerken
eines Betriebs.
1.2 Bei der A.___ handelt es sich um ein
Einzelunternehmen mit Sitz in [...]. Sie bezweckt das Erbringen von
Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie.
2.1 Am 5. April 2017 reichte die ProLitteris
(nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend
Forderung aus Urheberrecht gegen die A.___ (nachfolgend: Beklagte) ein. Darin
stellte sie folgende Rechtsbegehren:
1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014
nebst Zins zu 5 % seit 11. Mai 2015 zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu
5 % seit 11. November 2015 zu bezahlen.
3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu
5 % seit 29. Juni 2016 zu bezahlen.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
2.2 Mit Präsidialverfügung vom 27. April
2017 wurde festgestellt, dass die Verfügung vom 20. April 2017 der Beklagten
nicht zugestellt werden konnte. Die Nachfrage bei der Einwohnergemeinde [...] hat
ergeben, dass sich der Inhaber der Beklagten im Jahr 2011 nach [...] abgemeldet
hat. Der Klägerin wurde unter Fristansetzung bis zum 12. Mai 2017 Gelegenheit
geboten, sich zum Sitz der Beklagten und zur örtlichen Zuständigkeit des
Gerichts zu äussern. Unter Wahrung der Frist hat die Klägerin am 11. Mai 2017 eine
entsprechende Stellungnahme eingereicht.
2.3 Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli
2017 wurde der Beklagten eine Nachfrist bis zum 14. Juli 2017 zum Einreichen
einer Klageantwort, gegebenenfalls einer Widerklage gesetzt. Die Beklagte hat
sich nicht vernehmen lassen. Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen
Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223
Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272]).
3. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die vorliegende Klage ist gemäss Art.
12.
ZPO und Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m.
§ 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben. Die übrigen
Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG
dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch
verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von
Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten,
Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und
Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt
ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs.
2.
URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten
Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen, der
Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter
Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 URG). Die
Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und
Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen
aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen, wenn
mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG).
Der GT 8/VI 2012 bis 2016 umschreibt den
Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen
urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Unter dem
GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nutzer grundsätzlich eine pauschale oder
individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und
veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für
das Herstellen von Pressespiegeln. Der GT 9/VI 2012 bis 2016 regelt gesetzlich erlaubte,
vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch
betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen
nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf
Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen
Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder
ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI).
Um die Höhe der geschuldeten Vergütung
eruieren zu können, stellt die Klägerin den Nutzern Erhebungsformulare zu,
welche von diesen ausgefüllt mit Angaben zur Mitarbeiterzahl und Branche
zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf die Urheberrechtsvergütungen
als Pauschalvergütungen gemäss dem besagten Gemeinsamen Tarif in Rechnung zu
stellen. Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch
innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und
gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der
Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach
Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI
und GT 9/VI).
3.1
Die Klägerin ist als konzessionierte
Verwertungsgesellschaft gemäss Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem
Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Sie verfügt über die
Bewilligung zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäss dem
Urheberrechtsgesetz. Sie ist damit aktivlegitimiert.
3.2
Die Beklagte ist Nutzerin im Sinne
der GT 8/VI und 9/VI. Sie wurde von der Klägerin unbestritten in die Kategorie
«Übrige Dienstleistungsunternehmen» gemäss Ziff. 6.3.26 GT 8/VI und GT 9/VI
eingestuft. Die Beklagte ist damit passivlegitimiert.
4.
Die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich
der Bemühungen gegenüber der Beklagten und der Einschätzung derselben vor
Einleitung dieses Verfahrens blieben unbestritten. Es ist demnach von folgendem
Sachverhalt auszugehen:
Für die Berechnung des
Vergütungsanspruchs hat die Klägerin der Beklagten ein entsprechendes
Erhebungsformular zugestellt. Aufgrund der ausgebliebenen Rücksendung des
Erhebungsformulars durch die Beklagte, hat die Klägerin die
Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung insbesondere
gestützt auf Ziff. 8.3 von GT 8/VI sowie Ziff. 8.3 von GT 9/VI eingeschätzt und
geht von 10 bis 19 Angestellten aus. Die Beklagte hat die Schätzung innert
Frist von 30 Tagen nicht beanstandet.
Die Klägerin stellte gestützt auf den GT
8/VI folgende Beträge in Rechnung:
Rechnung 2012 vom 11. April 2012 über
CHF 61.50
Rechnung 2013 vom 20. März 2013 über
CHF 61.50
Rechnung 2014 vom 13. März 2014 über
CHF 61.50
Rechnung 2015 vom 30. März 2015 über
CHF 61.50
Rechnung 2016 vom 8. April 2016 über
CHF 61.50
Gestützt auf den GT 9/VI stellte die
Klägerin folgende Beträge in Rechnung:
Rechnung 2012 vom 11. April 2012 über
CHF 27.70
Rechnung 2013 vom 20. März 2013 über
CHF 30.75
Rechnung 2014 vom 13. März 2014 über
CHF 30.75
Rechnung 2015 vom 30. März 2015 über
CHF 30.75
Rechnung 2016 vom 8. April 2016 über
CHF 30.75
Der Betrag der offenen
Forderungen für die Jahre 2012 bis 2016 beläuft sich auf gesamthaft CHF 458.20.
Die Schätzung der Klägerin für den genannten Zeitraum hat zufolge
unterbliebener Beanstandung durch die Beklagte als anerkannt zu gelten (Ziff.
8.3
von GT8/VI und GT 9/VI).
5.1
Die Klägerin macht für die
ausstehenden Forderungen Verzugszinse geltend. Voraussetzung für Verzugszinse
ist der Zahlungsverzug des Schuldners. Dabei gilt je nach Grund des Verzugseintritts
ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Zinsdauer, z.B. analog Art. 77 Abs. 1
Ziff. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) bei Mahnung ab dem Tag
nach ihrem Eintreffen (Wolfgang Wiegand in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],
Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 104 N 3;
vgl. auch Art. 102 Abs. 1 OR).
5.2
Die Klägerin legt Mahnungen vom 20.
April 2015 (für die Forderung aus den Jahren 2012 bis 2014), vom 11. November
2015.
(für die Forderungen aus dem Jahre 2015) und vom 29. Juni 2016 (für die
Forderungen aus dem Jahre 2016) ins Recht. Ausgehend davon, dass die Beklagte
die Mahnungen jeweils am Folgetag in Empfang genommen hat, hat sie sich demnach
ab 22. April 2015 bzw. 13. November 2015 bzw. 1. Juli 2016 mit den jeweiligen
Forderungen in Verzug befunden.
5.3
Ein Schuldner, der sich mit der
Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet, hat einen Verzugszins von 5 % zu
bezahlen (Art. 104 OR).
5.4
Die Beklagte hat der Klägerin
deshalb 5 % Zins seit dem 11. Mai 2015 auf dem Betrag von CHF 273.70, einen
solchen von 5 % seit dem 13. November 2015 auf dem Betrag von CHF 92.25 sowie
einen solchen von 5 % seit 1. Juli 2016 auf dem Betrag von CHF 92.25 zu
bezahlen.
6.
Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für die Jahre
2012.
bis 2014 den Betrag von CHF 273.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Mai
2015, für das Jahr 2015 CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. November
2016.
und für das Jahr 2016 CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli
2016.
zu bezahlen.
7.1
Entsprechend dem Verfahrensausgang
(Obsiegen der Klägerin) hat die Beklagte die Prozesskosten zu tragen.
7.2
Die Gerichtskosten werden auf CHF
500.00
festgesetzt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat die CHF 500.00
der Klägerin direkt zu bezahlen.
7.3
Die Klägerin macht eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘500.00 (5 Std. à CHF 300.00)
zuzüglich MwSt. geltend. Die Höhe dieser Entschädigung ist (sowohl in Bezug auf
den Stundenansatz als auch auf den Stundenaufwand) angesichts des geringen
Streitwerts, des Umfangs der Rechtsschrift und der Tatsache, dass von der
Klägerin 12 Parallelfälle eingereicht worden sind, unangemessen hoch angesetzt.
Daran vermögen auch die im begründeten Schreiben hinsichtlich
Parteientschädigung vom 8. August 2017 geltend gemachten Argumente nichts zu
ändern. Nachdem die Klägerin keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat,
ist eine pauschale Kürzung vorzunehmen. Für die Ausarbeitung der 13
Klageschriften plus Instruktion erscheint ein Aufwand von 9 Stunden à CHF
250.00
zuzüglich MwSt. und Auslagen angemessen, was einen Anteil pro Fall von
rund CHF 200.00 ausmacht.
Da die Klägerin im vorliegenden
Verfahren zusätzlich noch Stellung nehmen musste zur Frage der örtlichen
Zuständigkeit, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf CHF 350.00 zu
erhöhen. Folglich ist die Parteientschädigung welche die Beklagte der Klägerin
zu entrichten hat, auf CHF 350.00 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die A.___ hat der ProLitteris CHF 273.70
nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2015 zu bezahlen.
2. Die A.___ hat der ProLitteris CHF 92.25
nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2015 zu bezahlen.
3. Die A.___ hat der ProLitteris CHF 92.25
nebst Zins zu 5 % seit dem 1 Juli 2016 zu bezahlen.
4. Die A.___ hat die Gerichtskosten in der
Höhe von CHF 500.00 zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Die A.___ hat der ProLitteris den von ihr bevorschussten Betrag von
CHF 500.00 zu ersetzen.
5. Die A.___ hat der ProLitteris eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Godat