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Entscheid

ZKEIV.2018.10

Forderung aus Urheberrecht; Reprografie- und Netzwerkvergütungen

15. April 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die ProLitteris ist eine

konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des

Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR

231.1). Die ProLitteris ist beauftragt, die Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen

Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs gemäss Art. 19 und 20 URG für

die Urheber geltend zu machen, soweit sie die Werke der Literatur, der

bildenden Kunst und der Fotografie betreffen.

2. A.___ betreibt in […] ein Anwalts-

und Notariatsbüro. Er bezahlte die Rechnungen der ProLitteris für die

betriebsinternen Netzwerk-Vergütungen der Jahre 2017 und 2018 über je CHF 21.55

nicht.

3. Am 17. Dezember 2018 liess die

ProLitteris (nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn

Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter)

einreichen und verlangte, der Beklagte sei zur Bezahlung der beiden Beträge von

CHF 21.55 für die Jahre 2017 und 2018 zuzüglich Zins zu 5% ab 16. Oktober 2018

zu verpflichten, u.K.u.E.F.

4. Der Beklagte schloss in seiner

Klageantwort vom 15. Januar 2019 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.

5. Die Parteien hielten mit Replik vom 4.

Februar 2019 bzw. Duplik vom 12. Februar 2019 an den bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

6. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019

wurde den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, auf die Durchführung

einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Parteien machten von der ihnen

eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen Gebrauch.

Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren

entschieden werden.

7. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG

dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch

verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von

Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten,

Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und

Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt

ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs.

2.

URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene

Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten

Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln

und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung

vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die

rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59

Abs. 3 URG).

1.2

Für die Nutzung von geschützten

Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichem

Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im

Dienstleistungsbereich gilt der Gemeinsame Tarif 9 VII 2017-2021 (GT) (siehe

https://prolitteris.ch/grundlagen/dokumente). Er regelt gesetzlich erlaubte,

vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch

betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen

nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9 VII bezieht sich auf

Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen

Einrichtungen wie Workstations, Computer-Bildschirme, PCs, Scanner oder ähnliche

Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9 VII und Präambel). Daneben gibt es einen

Gemeinsamen Tarif 8 VII, welcher das Fotokopieren von Werkausschnitten für den

Eigengebrauch in Betrieben regelt.

1.3

Um die Höhe der geschuldeten

Vergütung eruieren zu können, stellt die Klägerin den Nutzern

Erhebungsformulare zu, welche von diesen ausgefüllt mit Angaben zur

Mitarbeiterzahl und Branche zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf die

Urheberrechtsvergütungen als Pauschalvergütungen gemäss dem Gemeinsamen Tarif

in Rechnung zu stellen (Ziff. 8.2 lit. c i.V.m. lit. a und b GT 9 VII). Werden

die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist

nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf

Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die für die

Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der

Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 9 VII).

1.4

Nutzer, die über kein Netzwerk

verfügen, müssen das entsprechende Formular «Erklärung kein

Netzwerk» ausfüllen und können dies versehen mit einer rechtsgültigen

Unterschrift an die Klägerin retournieren. Nutzer haben die Einrede «Kein Netzwerk» spätestens innerhalb von 30 Tagen nach

Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 geltend zu machen. Nach Ablauf

dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als anerkannt, wie auch, dass ein Netzwerk

im Sinne dieses Tarifs vorhanden ist. Die Einrede «Kein

Netzwerk» kann in diesem Fall nicht mehr geltend

gemacht werden (Ziff. 8.5 GT 9 VII).

2.1

Die Klägerin macht geltend, dass der

Beklagte gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet sei, für seine

urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Vorliegend

habe die Klägerin die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der beklagten

Partei aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars eingeschätzt.

Diese Schätzung gelte als anerkannt. Der Beklagte habe den offenen Betrag für

die Rechnungen aus den Jahren 2017 und 2018 trotz mehrmaligen Aufforderungen und

dem Mahnschreiben vom 5. Oktober 2018 nicht beglichen.

2.2

Die Beklagte bestreitet nicht, dass er

die beiden Rechnungen nicht bezahlt hat, wohl aber diejenigen nach GT 8 (für

die Kopiergeräte). Dieselben Diskussionen habe es schon im Jahr 2011 gegeben. Damals

habe die ProLitteris mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 Folgendes bestätigt:

«Die Rechnung nach GT 9 entfällt, da ein Einmannbetrieb nicht unter die

Tarifpflicht fällt. » Fünf Jahre lang sei dann so verfahren worden, bis dann ab

2017.

ohne ersichtlichen Grund einfach wiederum Rechnungen auch nach Tarif GT 9

zugestellt worden seien, obwohl sich seit 2011 die Rahmenbedingungen nicht

verändert hätten. Es treffe nicht zu und werde bestritten, dass ihm ein

Erhebungsformular zugestellt worden sei. Die Erhebung sei im Jahr 2011 gemacht

worden. Da es keine Änderung gegeben habe, habe er auch keine melden müssen.

Auf die Mahnung vom 31. Januar 2018 habe er umgehend reagiert und mit Fax vom

12.

Februar 2018 mitgeteilt «kein Netzwerk / nur selbständiger Anwalt ohne

Angestellte». Die «Erklärung kein Netzwerk» habe er der ProLitteris bereits am 29.

November 2011 auf einem Formular abgegeben. Auch auf die Mahnung vom 18. Juni

2018.

habe er wieder reagiert. Die konkreten Verhältnisse seien der ProLitteris

im Jahre 2011 dargelegt worden. Seither hätten sich weder die sachlichen noch

die gesetzlichen Verhältnisse und Grundlagen verändert, was der Klägerin

vielfach mitgeteilt worden sei.

2.3

Die Klägerin hält dem in ihrer

Replik im entgegen, die eingeklagten Forderungen aus den Jahren 2017 und 2018

würden auf dem neuen GT 9 VII der Tarifperiode 1. Januar 2017 bis 31. Dezember

2021.

basieren. Im Schreiben der ProLitteris vom 12. Februar 2018 sei dem

Beklagten erklärt worden, dass aufgrund einer Änderung in den neuen Tarifen neu

auch Einmannbetriebe verpflichtet seien, eine Netzwerkvergütung zu bezahlen.

Sie müsse die Nutzer nicht jedes Jahr neu einschätzen und könne auf die Berechnungsgrundlagen

des Vorjahres abstützen. Sie habe somit richtigerweise die Informationen des

Beklagten gemäss seinem Schreiben vom 29. November 2011 herangezogen und den GT

9.

darauf angewandt. Soweit der Beklagte anführe, er habe im Jahr 2011 die «Erklärung

kein Netzwerk» ausgefüllt, habe er dies allerdings nicht im besagten Formular

angegeben. Er sei zudem unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass

seine Ansicht, wonach kein Netzwerk in einem Einmannbetrieb möglich sei, da man

sich gegenüber nichts verbreiten könne, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

widerspreche. Das Bundesgericht halte in BGE 125 III 141 E. 4d fest, dass nicht

das «Verbreiten», sondern bereits das «Vervielfältigen» an sich die massgebende

Handlung darstelle und folglich urheberrechtlich relevant und

vergütungspflichtig sei. Der Beklagte schulde den eingeklagten Betrag samt

Zinsen und Unkosten und habe diesen zu bezahlen.

2.4

Der Beklagte wendet dagegen in

seiner Duplik ein, er habe der ProLitteris im Jahr 2011 und unter anderem auch

mit Fax vom 12. Februar 2018 erklärt, dass er kein Netzwerk habe, nur ein

selbständiger Anwalt sei und über keine Angestellten verfüge. Es treffe zu,

dass er 2011 das zweite Feld in der «Erklärung kein Netzwerk» nicht ausgefüllt

habe. Er habe die vorgedruckte Erklärung, «dass in den Geschäftsräumlichkeiten

der Firma ... kein zur Herstellung und Weiterverbreitung von digitalen Kopien

geeignetes Netzwerk vorhanden ist», nicht ausfüllen können, da er in der Tat

auch 2011 einen Computer gehabt habe und dieser wie jeder Computer mit dem

Internet verbunden gewesen sei und er mit dem Programm Outlook sogar in der

Lage gewesen, ein Mail mit Anhang zu verschicken. Er habe also schon damals ein

eigenes Dokument erstellen können und mit dem Mailversand könne man vermutlich

auch von einer digitalen „Weiterverbreitung“ sprechen. Tatsache sei, dass jeder

Computer schon mit der Installation über ein Netzwerk verfüge. Daher habe er das

Feld 2 nicht ausgefüllt, aber von Hand auf dem Formular mit dem Titel «Erklärung

kein Netzwerk» «keine Vernetzung mit B.___» geschrieben Die Verbindung des PCs

mit dem Internet könne kein Kriterium darstellen, weil es sonst die Kategorie

nach GT 9 gar nicht geben könnte, da alle darunterfallen würden. Er habe im

Jahr 2011 und im Jahr 2017 zwar den PC mit dem Internet verbunden und in diesem

Sinn ein Netzwerk, aber er sei weder im Jahr 2011 noch im Jahr 2017 mit jemand

anderem vernetzt gewesen noch habe er seine Geräte (PC, Laptop, Drucker,

Smartphone) vernetzt. Der Datenaustausch erfolge über einen USB-Stick.

3.

Die Klägerin behauptet selbst nicht,

dem Beklagten nach dem Jahr 2011 jemals ein Erhebungsformular oder eine

Schätzung zugestellt zu haben. Im Gegenteil räumt sie selbst ein, dass sie die

Angaben im Schreiben vom 29. November 2011 des Beklagten herangezogen und

darauf den (neuen) GT 9 angewandt hat. In seinem Schreiben vom 29. November

2011.

(Beilage 3 zur Klageantwort) haben der Beklagte und Rechtsanwalt B.___

ausdrücklich erklärt, sie seien voneinander unabhängige, selbständige Anwälte,

sie seien nicht miteinander vernetzt und hätten beide keine Angestellten. Dies

hat die ProLitteris in ihrem Antwortschreiben (ohne Datum) gleich eingangs so

zur Kenntnis genommen (Beilage 4 zur Klageantwort). Auch das Formular

«Erklärung kein Netzwerk» vom 29. November 2017 (Beilage 9 zur Klageantwort) enthält

die handschriftliche Bemerkung «keine Vernetzung mit B.___». Der Standpunkt des

Beklagten war der Klägerin damit unmissverständlich bekannt gegeben worden. Der

Umstand, dass diese nicht in der dafür vorgesehenen Ziffer 2 des Formulars

geschehen ist, ändert daran nichts. Das Formular ist vom Beklagten ausgefüllt

worden. Die Klägerin verfügte über die für die Berechnung notwendigen Angaben.

Schliesslich hat der Beklagte auch auf die Mahnung vom 31. Januar 2018 für die Vergütung

für das Jahr 2017 reagiert und per Fax vom 12. Februar 2018 erklärt, es sei

keine Netzwerkvergütung geschuldet, «da kein Netzwerk, selbständiger Anwalt

ohne Angestellte» (Beilage 5 zur Klageantwort). Auch auf die Mahnung vom 18.

Juni 2018 für die Vergütung für das Jahr 2018 hat der Beklagte wiederum mit Fax

vom 19. Juni 2018 reagiert und auf seine bisherigen Angaben hingewiesen

(Sammelbeilage 7 zur Klageantwort). Zwar hat der Beklagte nicht innert 30 Tagen

auf die Rechnung vom 7. April 2017 für die Vergütung für das Jahr 2017

reagiert. Dafür bestand für ihn jedoch auch kein Anlass, da die Rechnung nur

auf eine Meldung der Änderung der Mitarbeiterzahl innert 30 Tagen hinweist

(Sammelbeilage 7 zur Klageantwort). Noch in ihrem Antwortschreiben aus dem Jahr

2011.

(undatiert Beilage 4 zur Klageantwort) hatte die Klägerin zudem erklärt,

die Rechnung nach GT 9 entfalle, «da ein Einmannbetrieb nicht unter die

Tarifpflicht falle». Die Klägerin macht selbst nicht geltend, die Einreden des

Beklagten für das Jahr 2017 seien verwirkt, weil er nicht innert 30 Tagen auf

die Rechnungsstellung vom 7. April 2017 reagiert hat. Da der Klägerin der

Standpunkt des Beklagten noch aus dem Jahr 2011 bekannt war und sie ihm

andererseits keine erkennbare Einschätzung zukommen liess, welche als anerkannt

gelten könnte, sind die Einreden des Beklagten demnach nicht nach Ziff. 8.5 GT

9.

VII verwirkt und im Folgenden zu prüfen.

4.

Soweit sich der Beklagte auf das

Schreiben der ProLitteris vom 8. Dezember 2011 (Beilage 4 zur Klageantwort)

beruft, wonach er als Einmannbetrieb nicht unter die Tarifpflicht fällt, ist

die Änderung der anwendbaren Gemeinsamen Tarife ab dem 1. Januar 2017 zu

beachten. Nach der bis Ende 2016 geltenden Fassung des Gemeinsamen Tarifs 9 VI schuldeten

Rechtsanwälte erst ab zwei Angestellten pro Nutzer eine Vergütung (Ziffer

6.3

). Nach dem neu anwendbaren Gemeinsamen Tarif 9 VII entsteht die

Vergütungspflicht bereits ab einem Angestellten pro Nutzer. Genau auf diese

Änderung wurde der Beklagte im Schreiben der ProLitteris vom 12. Februar 2018

ausdrücklich aufmerksam gemacht (Beilage 6 zur Klageantwort). Ziffer 2.8

bestimmt: Als die für die Berechnung massgebende «Anzahl Angestellte» wird die

Anzahl aller Mitarbeitenden in Stellenprozenten (Gesamttotal der

Stellenprozente) inklusive des Firmeninhabers eines Nutzers per 31.12. des

Vorjahres verstanden, unabhängig von der rechtlichen Art des

Arbeitsverhältnisses. Sieht der Tarif eine Vergütungspflicht ab 1 Mitarbeiter

vor, so ist die Vergütung in jedem Fall geschuldet, unabhängig davon ob diese

Person ein Vollzeit- oder Teilzeitpensum verrichtet. Bereits unter dem alten

Tarif hatte das Kantonsgericht Luzern entschieden, dass ein Anwalt für die

Bestimmung der Anzahl Mitarbeitenden bzw. der «Anzahl Angestellten» mitzuzählen

ist, unabhängig davon, ob er selbständig tätig oder angestellt ist. Im ersten

Fall sei er als Firmeninhaber und im zweiten Fall als Angestellter im

eigentlichen Sinne mitzuzählen (Urteil 1A 16 8 vom 14. November 2016, LGVE 2016

I Nr. 14). Neu ist damit auch ein Betrieb eines selbständigen Anwalts

vergütungspflichtig, sofern er über ein Netzwerk verfügt.

5.1

Der Beklagte macht die Einrede «Kein

Netzwerk» geltend. Unter «Netzwerke» werden nach Ziffer 2.5 GT 9 VII permanent

oder zeitweilig verbundene Rechner (PC, Notebooks, Tablets, Smartphones, etc.)

desselben Nutzers verstanden. Weiter wird unter Ziffer 2.3 das

«Vervielfältigen» im Sinne des Tarifs näher umschrieben. Darunter wird das

Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von geschützten

Werken bzw. geschützten Leistungen für den Eigengebrauch im Betrieb mittels

Netzwerken verstanden. Als Vervielfältigung gilt insbesondere das Speichern mit

und ohne Verbreiten über Scanner, E-Mail, Messaging, Social-Media-Plattformen,

Cloud-Dienste oder über elektronische Datenträger, z.B. aus dem Internet oder

aus anderen Quellen.

5.2

In ihrem Merkblatt «Gemeinsame

Tarife 8 und 9 (Reprografie/Netzwerke)» führt die ProLitteris unter Ziffer 3 zum

Geltungsbereich des GT 9 Folgendes aus: « Unter den GT 9 fallen demgegenüber

digitale Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke und geschützter

Leistungen, d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne

Verbreiten von geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels internen

Netzwerken. Unter „Netzwerk“ sind permanent oder zeitweilig verbundene Rechner

(PC, Notebooks, Tablets, Smartphones, etc.) desselben Betriebs zu verstehen.

Dabei können die Daten (z.B. Auszüge aus einem Buch, einer Zeitung oder einer Zeitschrift)

über Scanner, E-Mail, Messaging, Social-Media-Plattformen, Cloud-Dienste oder

über elektronische Datenträger (USB-Sticks usw), z.B. aus dem Internet oder aus

anderen Quellen gespeichert worden sein. Beim digitalen Kopieren kommt es auf

das Vorhandsein eines „Netzwerkes“ an, also darauf, ob die Geräte Dateien

übermitteln oder teilen können. Der Begriff „Netzwerk“ stellt sicher, dass

geschützte Ausschnitte nicht nur hergestellt, kopiert und gespeichert, sondern

auch mit mehreren Geräten im Betrieb verwendet werden dürfen. Ein „Netzwerk“

besteht aufgrund einer Kabel- oder Funkverbindung der Geräte, über einen Server

oder über das Internet. Die Vergütungspflicht gemäss GT 9 besteht dann, wenn

ein Betrieb mindestens zwei Geräte einsetzt, welche Dateien kopieren und teilen

können. Sind zwei internetfähige Geräte vorhanden, ist die Voraussetzung eines

Netzwerks erfüllt. Dank Internetdiensten sind sie in der Lage, auf die gleichen

Dateien zuzugreifen und so die Funktion eines Netzwerks zu erfüllen. Keine

Rolle spielt dabei:

1.

Ob

nur eine Person oder mehrere Personen ein solches Netzwerk verwenden, und ob

die Geräte dauerhaft oder vorübergehend, zeitgleich oder zeitversetzt

kommunizieren;

2.

(…)»

Weiter finden sich auch unter Ziffer 11 des

Merkblattes zur Einrede, der Betrieb verfüge über kein internes Netzwerk,

Ausführungen gleichen Inhalts.

6.

Der Beklagte räumt ein, über einen

PC, einen Laptop, einen Drucker und über ein Smartphone zu verfügen. Weiter

räumt er ein, dass der PC mit dem Internet verbunden ist. Zumindest das

Smartphone zeichnet sich ebenfalls durch eine Internet-Anbindung aus. Ein

Laptop ist nichts anderes als eine spezielle Bauform eines PCs, die

standortunabhängig ist. Die heutigen Geräte sind in der Regel internetfähig. Es

sind somit im Sinne des oben wiedergegebenen Merkblattes mindestens zwei

internetfähige Geräte vorhanden, die Dateien speichern und teilen und damit

auch vervielfältigen können. Man kann gegen das Merkblatt zwar einwenden, dass

es von der ProLitteris selbst stammt und damit ihre eigene Auffassung

wiedergibt. Dem ist auf der anderen Seite entgegenzuhalten, dass das Merkblatt

unabhängig vom vorliegenden Fall und insbesondere vor dem Entstehen der

vorliegenden Streitsache verfasst worden ist. Weiter kann angenommen werden, dass

das Merkblatt weder den Meinungen der Nutzerverbände, mit denen die ProLitteris

über die Gestaltung der Tarife verhandelt hat, noch derjenigen der

Schiedskommission, welche die Tarife genehmigt, widerspricht (Art. 46 Abs. 2

und 3 URG). Bei dieser Sachlage kann doch davon ausgegangen werden, dass das

Merkblatt den Sinn und Inhalt der Gemeinsamen Tarife zutreffend erörtert. Ohnehin

aber definiert bereits Ziffer 2.5 GT 9 VII den Begriff des Netzwerkes als permanent

oder zeitweilig verbundene Rechner (PC, Notebooks, Tablets, Smartphones, etc.)

desselben Nutzers. Nicht zuletzt aber entspricht dieses Verständnis des

Begriffs Netzwerk auch der Lebensrealität. Wer über mehrere Geräte verfügt,

tauscht zwischen diesen auch Dateien aus und erstellt dabei digitale Kopien,

sei es über das Internet oder über einen USB-Stick. Damit verfügt der Beklagte

selbst über ein Netzwerk und es spielt keine Rolle, ob er mit B.___ (intern)

vernetzt ist oder nicht. Sowieso ist er über das Internet auch mit B.___

vernetzt, da ja jeder Computer mit dem Internet verbunden ist, wie er selbst

ausführt. Lediglich beim Besitz nur eines einzigen internetfähigen Computers wäre

die Einrede «Kein Netzwerk» wohl gutzuheissen. Aber auch dieser Fall entspricht

wohl kaum mehr der heutigen Lebenswirklichkeit, denn heute besitzt

wahrscheinlich jeder Betriebsinhaber auch ein Smartphone. Damit verfügt ein und

derselbe Nutzer heute wohl in den allermeisten Fällen über mehrere zeitweilig

verbundene Geräte und damit über ein Internet-Netzwerk. Entscheidend für

Vergrösserung der Zahl der Gebührenpflichtigen ist jedoch nicht eine Änderung

des Begriffes «Netzwerk», sondern dass die Vergütungspflicht mit den neuen

Gemeinsamen Tarifen bereits ab einem Angestellten pro Nutzer beginnt, wobei der

Firmeninhaber mitzuzählen ist. So war denn insbesondere im Jahr 2011 das

Hauptargument des Beklagten, dass er ein Einmannbetrieb ohne Angestellte sei und

auch keine Vernetzung zu B.___ bestehe. Mit dem Inkrafttreten der neuen

Gemeinsamen Tarife wurde somit auch der Beklagte vergütungspflichtig, da dafür

bereits eine Person genügt und seine verschiedenen Geräte, der PC, das Notebook

und das Smartphone ein Netzwerk darstellen.

7.

Die Klage ist daher gutzuheissen. Der

Beklagte hat der Klägerin CHF 43.10 zuzüglich Zins zu 5% ab 16. Oktober 2018 zu

bezahlen – die zwei eingeklagten Beträge können zusammengezählt werden, zumal

der Beginn des Zinsenlaufes derselbe ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 800.00 zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin

für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die

Klägerin macht eine Parteientschädigung für 5 Stunden zu einem Ansatz von

CHF 300.00 geltend. Die Höhe dieser Entschädigung ist sowohl in Bezug auf

den Stundenansatz als auch auf den Stundenaufwand angesichts des geringen

Streitwerts völlig überrissen. Für die offensichtlich auf diese Fälle

spezialisierte Kanzlei der Vertreterin der ProLitteris handelt es sich um ein

Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die

geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. Diese Vorgehensweise zeigt sich

auch bei den eingereichten Honorarnoten. So werden in derjenigen des

vorliegenden Verfahrens dieselben Aufwendungen aufgeführt, wie im

Parallelverfahren ZKEIV.2018.7, obwohl hier noch zusätzlich eine Replik und

eine Duplik eingereicht wurden. In den 13 Klagen, die im Jahr 2017 angehoben

wurden, wurde eine Entschädigung von CHF 200.00 (inkl. MwSt.) pro Fall festgesetzt.

Von diesem anwaltlichen Grundaufwand ist auch im vorliegenden Verfahren

auszugehen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 45.00 (inkl.

MwSt. total CHF 48.45) sowie der Aufwand für den zweiten Rechtschriftenwechsel

von pauschal CHF 400.00 (inkl. MwSt.). Folglich ist die Parteientschädigung

welche der Beklagte der Klägerin zu entrichten hat, auf CHF 648.45 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. A.___ hat der ProLitteris den Betrag von

CHF 43.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Oktober 2018 zu bezahlen.

2. A.___ hat die Gerichtskosten von CHF

800.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. A.___ hat der den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 800.00 zu

ersetzen.

3. A.___ hat der eine Parteientschädigung

von CHF 648.65 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller