ZKEIV.2018.10
Forderung aus Urheberrecht; Reprografie- und Netzwerkvergütungen
15. April 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Scherrer Reber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De
la Cruz,
Klägerin
gegen
A.___, Inhaber des Einzelunternehmens lic. iur. A.___,
Rechtsanwalt,
Beklagter
betreffend Forderung
aus Urheberrecht
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die ProLitteris ist eine
konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR
231.1). Die ProLitteris ist beauftragt, die Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen
Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs gemäss Art. 19 und 20 URG für
die Urheber geltend zu machen, soweit sie die Werke der Literatur, der
bildenden Kunst und der Fotografie betreffen.
2. A.___ betreibt in […] ein Anwalts-
und Notariatsbüro. Er bezahlte die Rechnungen der ProLitteris für die
betriebsinternen Netzwerk-Vergütungen der Jahre 2017 und 2018 über je CHF 21.55
nicht.
3. Am 17. Dezember 2018 liess die
ProLitteris (nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn
Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter)
einreichen und verlangte, der Beklagte sei zur Bezahlung der beiden Beträge von
CHF 21.55 für die Jahre 2017 und 2018 zuzüglich Zins zu 5% ab 16. Oktober 2018
zu verpflichten, u.K.u.E.F.
4. Der Beklagte schloss in seiner
Klageantwort vom 15. Januar 2019 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.
5. Die Parteien hielten mit Replik vom 4.
Februar 2019 bzw. Duplik vom 12. Februar 2019 an den bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
6. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019
wurde den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, auf die Durchführung
einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Parteien machten von der ihnen
eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen Gebrauch.
Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren
entschieden werden.
7. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG
dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch
verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von
Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten,
Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und
Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt
ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs.
2.
URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten
Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln
und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung
vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die
rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59
Abs. 3 URG).
1.2
Für die Nutzung von geschützten
Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichem
Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im
Dienstleistungsbereich gilt der Gemeinsame Tarif 9 VII 2017-2021 (GT) (siehe
https://prolitteris.ch/grundlagen/dokumente). Er regelt gesetzlich erlaubte,
vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch
betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen
nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9 VII bezieht sich auf
Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen
Einrichtungen wie Workstations, Computer-Bildschirme, PCs, Scanner oder ähnliche
Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9 VII und Präambel). Daneben gibt es einen
Gemeinsamen Tarif 8 VII, welcher das Fotokopieren von Werkausschnitten für den
Eigengebrauch in Betrieben regelt.
1.3
Um die Höhe der geschuldeten
Vergütung eruieren zu können, stellt die Klägerin den Nutzern
Erhebungsformulare zu, welche von diesen ausgefüllt mit Angaben zur
Mitarbeiterzahl und Branche zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf die
Urheberrechtsvergütungen als Pauschalvergütungen gemäss dem Gemeinsamen Tarif
in Rechnung zu stellen (Ziff. 8.2 lit. c i.V.m. lit. a und b GT 9 VII). Werden
die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist
nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf
Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die für die
Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der
Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 9 VII).
1.4
Nutzer, die über kein Netzwerk
verfügen, müssen das entsprechende Formular «Erklärung kein
Netzwerk» ausfüllen und können dies versehen mit einer rechtsgültigen
Unterschrift an die Klägerin retournieren. Nutzer haben die Einrede «Kein Netzwerk» spätestens innerhalb von 30 Tagen nach
Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 geltend zu machen. Nach Ablauf
dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als anerkannt, wie auch, dass ein Netzwerk
im Sinne dieses Tarifs vorhanden ist. Die Einrede «Kein
Netzwerk» kann in diesem Fall nicht mehr geltend
gemacht werden (Ziff. 8.5 GT 9 VII).
2.1
Die Klägerin macht geltend, dass der
Beklagte gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet sei, für seine
urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Vorliegend
habe die Klägerin die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der beklagten
Partei aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars eingeschätzt.
Diese Schätzung gelte als anerkannt. Der Beklagte habe den offenen Betrag für
die Rechnungen aus den Jahren 2017 und 2018 trotz mehrmaligen Aufforderungen und
dem Mahnschreiben vom 5. Oktober 2018 nicht beglichen.
2.2
Die Beklagte bestreitet nicht, dass er
die beiden Rechnungen nicht bezahlt hat, wohl aber diejenigen nach GT 8 (für
die Kopiergeräte). Dieselben Diskussionen habe es schon im Jahr 2011 gegeben. Damals
habe die ProLitteris mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 Folgendes bestätigt:
«Die Rechnung nach GT 9 entfällt, da ein Einmannbetrieb nicht unter die
Tarifpflicht fällt. » Fünf Jahre lang sei dann so verfahren worden, bis dann ab
2017.
ohne ersichtlichen Grund einfach wiederum Rechnungen auch nach Tarif GT 9
zugestellt worden seien, obwohl sich seit 2011 die Rahmenbedingungen nicht
verändert hätten. Es treffe nicht zu und werde bestritten, dass ihm ein
Erhebungsformular zugestellt worden sei. Die Erhebung sei im Jahr 2011 gemacht
worden. Da es keine Änderung gegeben habe, habe er auch keine melden müssen.
Auf die Mahnung vom 31. Januar 2018 habe er umgehend reagiert und mit Fax vom
12.
Februar 2018 mitgeteilt «kein Netzwerk / nur selbständiger Anwalt ohne
Angestellte». Die «Erklärung kein Netzwerk» habe er der ProLitteris bereits am 29.
November 2011 auf einem Formular abgegeben. Auch auf die Mahnung vom 18. Juni
2018.
habe er wieder reagiert. Die konkreten Verhältnisse seien der ProLitteris
im Jahre 2011 dargelegt worden. Seither hätten sich weder die sachlichen noch
die gesetzlichen Verhältnisse und Grundlagen verändert, was der Klägerin
vielfach mitgeteilt worden sei.
2.3
Die Klägerin hält dem in ihrer
Replik im entgegen, die eingeklagten Forderungen aus den Jahren 2017 und 2018
würden auf dem neuen GT 9 VII der Tarifperiode 1. Januar 2017 bis 31. Dezember
2021.
basieren. Im Schreiben der ProLitteris vom 12. Februar 2018 sei dem
Beklagten erklärt worden, dass aufgrund einer Änderung in den neuen Tarifen neu
auch Einmannbetriebe verpflichtet seien, eine Netzwerkvergütung zu bezahlen.
Sie müsse die Nutzer nicht jedes Jahr neu einschätzen und könne auf die Berechnungsgrundlagen
des Vorjahres abstützen. Sie habe somit richtigerweise die Informationen des
Beklagten gemäss seinem Schreiben vom 29. November 2011 herangezogen und den GT
9.
darauf angewandt. Soweit der Beklagte anführe, er habe im Jahr 2011 die «Erklärung
kein Netzwerk» ausgefüllt, habe er dies allerdings nicht im besagten Formular
angegeben. Er sei zudem unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass
seine Ansicht, wonach kein Netzwerk in einem Einmannbetrieb möglich sei, da man
sich gegenüber nichts verbreiten könne, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
widerspreche. Das Bundesgericht halte in BGE 125 III 141 E. 4d fest, dass nicht
das «Verbreiten», sondern bereits das «Vervielfältigen» an sich die massgebende
Handlung darstelle und folglich urheberrechtlich relevant und
vergütungspflichtig sei. Der Beklagte schulde den eingeklagten Betrag samt
Zinsen und Unkosten und habe diesen zu bezahlen.
2.4
Der Beklagte wendet dagegen in
seiner Duplik ein, er habe der ProLitteris im Jahr 2011 und unter anderem auch
mit Fax vom 12. Februar 2018 erklärt, dass er kein Netzwerk habe, nur ein
selbständiger Anwalt sei und über keine Angestellten verfüge. Es treffe zu,
dass er 2011 das zweite Feld in der «Erklärung kein Netzwerk» nicht ausgefüllt
habe. Er habe die vorgedruckte Erklärung, «dass in den Geschäftsräumlichkeiten
der Firma ... kein zur Herstellung und Weiterverbreitung von digitalen Kopien
geeignetes Netzwerk vorhanden ist», nicht ausfüllen können, da er in der Tat
auch 2011 einen Computer gehabt habe und dieser wie jeder Computer mit dem
Internet verbunden gewesen sei und er mit dem Programm Outlook sogar in der
Lage gewesen, ein Mail mit Anhang zu verschicken. Er habe also schon damals ein
eigenes Dokument erstellen können und mit dem Mailversand könne man vermutlich
auch von einer digitalen „Weiterverbreitung“ sprechen. Tatsache sei, dass jeder
Computer schon mit der Installation über ein Netzwerk verfüge. Daher habe er das
Feld 2 nicht ausgefüllt, aber von Hand auf dem Formular mit dem Titel «Erklärung
kein Netzwerk» «keine Vernetzung mit B.___» geschrieben Die Verbindung des PCs
mit dem Internet könne kein Kriterium darstellen, weil es sonst die Kategorie
nach GT 9 gar nicht geben könnte, da alle darunterfallen würden. Er habe im
Jahr 2011 und im Jahr 2017 zwar den PC mit dem Internet verbunden und in diesem
Sinn ein Netzwerk, aber er sei weder im Jahr 2011 noch im Jahr 2017 mit jemand
anderem vernetzt gewesen noch habe er seine Geräte (PC, Laptop, Drucker,
Smartphone) vernetzt. Der Datenaustausch erfolge über einen USB-Stick.
3.
Die Klägerin behauptet selbst nicht,
dem Beklagten nach dem Jahr 2011 jemals ein Erhebungsformular oder eine
Schätzung zugestellt zu haben. Im Gegenteil räumt sie selbst ein, dass sie die
Angaben im Schreiben vom 29. November 2011 des Beklagten herangezogen und
darauf den (neuen) GT 9 angewandt hat. In seinem Schreiben vom 29. November
2011.
(Beilage 3 zur Klageantwort) haben der Beklagte und Rechtsanwalt B.___
ausdrücklich erklärt, sie seien voneinander unabhängige, selbständige Anwälte,
sie seien nicht miteinander vernetzt und hätten beide keine Angestellten. Dies
hat die ProLitteris in ihrem Antwortschreiben (ohne Datum) gleich eingangs so
zur Kenntnis genommen (Beilage 4 zur Klageantwort). Auch das Formular
«Erklärung kein Netzwerk» vom 29. November 2017 (Beilage 9 zur Klageantwort) enthält
die handschriftliche Bemerkung «keine Vernetzung mit B.___». Der Standpunkt des
Beklagten war der Klägerin damit unmissverständlich bekannt gegeben worden. Der
Umstand, dass diese nicht in der dafür vorgesehenen Ziffer 2 des Formulars
geschehen ist, ändert daran nichts. Das Formular ist vom Beklagten ausgefüllt
worden. Die Klägerin verfügte über die für die Berechnung notwendigen Angaben.
Schliesslich hat der Beklagte auch auf die Mahnung vom 31. Januar 2018 für die Vergütung
für das Jahr 2017 reagiert und per Fax vom 12. Februar 2018 erklärt, es sei
keine Netzwerkvergütung geschuldet, «da kein Netzwerk, selbständiger Anwalt
ohne Angestellte» (Beilage 5 zur Klageantwort). Auch auf die Mahnung vom 18.
Juni 2018 für die Vergütung für das Jahr 2018 hat der Beklagte wiederum mit Fax
vom 19. Juni 2018 reagiert und auf seine bisherigen Angaben hingewiesen
(Sammelbeilage 7 zur Klageantwort). Zwar hat der Beklagte nicht innert 30 Tagen
auf die Rechnung vom 7. April 2017 für die Vergütung für das Jahr 2017
reagiert. Dafür bestand für ihn jedoch auch kein Anlass, da die Rechnung nur
auf eine Meldung der Änderung der Mitarbeiterzahl innert 30 Tagen hinweist
(Sammelbeilage 7 zur Klageantwort). Noch in ihrem Antwortschreiben aus dem Jahr
2011.
(undatiert Beilage 4 zur Klageantwort) hatte die Klägerin zudem erklärt,
die Rechnung nach GT 9 entfalle, «da ein Einmannbetrieb nicht unter die
Tarifpflicht falle». Die Klägerin macht selbst nicht geltend, die Einreden des
Beklagten für das Jahr 2017 seien verwirkt, weil er nicht innert 30 Tagen auf
die Rechnungsstellung vom 7. April 2017 reagiert hat. Da der Klägerin der
Standpunkt des Beklagten noch aus dem Jahr 2011 bekannt war und sie ihm
andererseits keine erkennbare Einschätzung zukommen liess, welche als anerkannt
gelten könnte, sind die Einreden des Beklagten demnach nicht nach Ziff. 8.5 GT
9.
VII verwirkt und im Folgenden zu prüfen.
4.
Soweit sich der Beklagte auf das
Schreiben der ProLitteris vom 8. Dezember 2011 (Beilage 4 zur Klageantwort)
beruft, wonach er als Einmannbetrieb nicht unter die Tarifpflicht fällt, ist
die Änderung der anwendbaren Gemeinsamen Tarife ab dem 1. Januar 2017 zu
beachten. Nach der bis Ende 2016 geltenden Fassung des Gemeinsamen Tarifs 9 VI schuldeten
Rechtsanwälte erst ab zwei Angestellten pro Nutzer eine Vergütung (Ziffer
6.3
). Nach dem neu anwendbaren Gemeinsamen Tarif 9 VII entsteht die
Vergütungspflicht bereits ab einem Angestellten pro Nutzer. Genau auf diese
Änderung wurde der Beklagte im Schreiben der ProLitteris vom 12. Februar 2018
ausdrücklich aufmerksam gemacht (Beilage 6 zur Klageantwort). Ziffer 2.8
bestimmt: Als die für die Berechnung massgebende «Anzahl Angestellte» wird die
Anzahl aller Mitarbeitenden in Stellenprozenten (Gesamttotal der
Stellenprozente) inklusive des Firmeninhabers eines Nutzers per 31.12. des
Vorjahres verstanden, unabhängig von der rechtlichen Art des
Arbeitsverhältnisses. Sieht der Tarif eine Vergütungspflicht ab 1 Mitarbeiter
vor, so ist die Vergütung in jedem Fall geschuldet, unabhängig davon ob diese
Person ein Vollzeit- oder Teilzeitpensum verrichtet. Bereits unter dem alten
Tarif hatte das Kantonsgericht Luzern entschieden, dass ein Anwalt für die
Bestimmung der Anzahl Mitarbeitenden bzw. der «Anzahl Angestellten» mitzuzählen
ist, unabhängig davon, ob er selbständig tätig oder angestellt ist. Im ersten
Fall sei er als Firmeninhaber und im zweiten Fall als Angestellter im
eigentlichen Sinne mitzuzählen (Urteil 1A 16 8 vom 14. November 2016, LGVE 2016
I Nr. 14). Neu ist damit auch ein Betrieb eines selbständigen Anwalts
vergütungspflichtig, sofern er über ein Netzwerk verfügt.
5.1
Der Beklagte macht die Einrede «Kein
Netzwerk» geltend. Unter «Netzwerke» werden nach Ziffer 2.5 GT 9 VII permanent
oder zeitweilig verbundene Rechner (PC, Notebooks, Tablets, Smartphones, etc.)
desselben Nutzers verstanden. Weiter wird unter Ziffer 2.3 das
«Vervielfältigen» im Sinne des Tarifs näher umschrieben. Darunter wird das
Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von geschützten
Werken bzw. geschützten Leistungen für den Eigengebrauch im Betrieb mittels
Netzwerken verstanden. Als Vervielfältigung gilt insbesondere das Speichern mit
und ohne Verbreiten über Scanner, E-Mail, Messaging, Social-Media-Plattformen,
Cloud-Dienste oder über elektronische Datenträger, z.B. aus dem Internet oder
aus anderen Quellen.
5.2
In ihrem Merkblatt «Gemeinsame
Tarife 8 und 9 (Reprografie/Netzwerke)» führt die ProLitteris unter Ziffer 3 zum
Geltungsbereich des GT 9 Folgendes aus: « Unter den GT 9 fallen demgegenüber
digitale Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke und geschützter
Leistungen, d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne
Verbreiten von geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels internen
Netzwerken. Unter „Netzwerk“ sind permanent oder zeitweilig verbundene Rechner
(PC, Notebooks, Tablets, Smartphones, etc.) desselben Betriebs zu verstehen.
Dabei können die Daten (z.B. Auszüge aus einem Buch, einer Zeitung oder einer Zeitschrift)
über Scanner, E-Mail, Messaging, Social-Media-Plattformen, Cloud-Dienste oder
über elektronische Datenträger (USB-Sticks usw), z.B. aus dem Internet oder aus
anderen Quellen gespeichert worden sein. Beim digitalen Kopieren kommt es auf
das Vorhandsein eines „Netzwerkes“ an, also darauf, ob die Geräte Dateien
übermitteln oder teilen können. Der Begriff „Netzwerk“ stellt sicher, dass
geschützte Ausschnitte nicht nur hergestellt, kopiert und gespeichert, sondern
auch mit mehreren Geräten im Betrieb verwendet werden dürfen. Ein „Netzwerk“
besteht aufgrund einer Kabel- oder Funkverbindung der Geräte, über einen Server
oder über das Internet. Die Vergütungspflicht gemäss GT 9 besteht dann, wenn
ein Betrieb mindestens zwei Geräte einsetzt, welche Dateien kopieren und teilen
können. Sind zwei internetfähige Geräte vorhanden, ist die Voraussetzung eines
Netzwerks erfüllt. Dank Internetdiensten sind sie in der Lage, auf die gleichen
Dateien zuzugreifen und so die Funktion eines Netzwerks zu erfüllen. Keine
Rolle spielt dabei:
1.
Ob
nur eine Person oder mehrere Personen ein solches Netzwerk verwenden, und ob
die Geräte dauerhaft oder vorübergehend, zeitgleich oder zeitversetzt
kommunizieren;
2.
(…)»
Weiter finden sich auch unter Ziffer 11 des
Merkblattes zur Einrede, der Betrieb verfüge über kein internes Netzwerk,
Ausführungen gleichen Inhalts.
6.
Der Beklagte räumt ein, über einen
PC, einen Laptop, einen Drucker und über ein Smartphone zu verfügen. Weiter
räumt er ein, dass der PC mit dem Internet verbunden ist. Zumindest das
Smartphone zeichnet sich ebenfalls durch eine Internet-Anbindung aus. Ein
Laptop ist nichts anderes als eine spezielle Bauform eines PCs, die
standortunabhängig ist. Die heutigen Geräte sind in der Regel internetfähig. Es
sind somit im Sinne des oben wiedergegebenen Merkblattes mindestens zwei
internetfähige Geräte vorhanden, die Dateien speichern und teilen und damit
auch vervielfältigen können. Man kann gegen das Merkblatt zwar einwenden, dass
es von der ProLitteris selbst stammt und damit ihre eigene Auffassung
wiedergibt. Dem ist auf der anderen Seite entgegenzuhalten, dass das Merkblatt
unabhängig vom vorliegenden Fall und insbesondere vor dem Entstehen der
vorliegenden Streitsache verfasst worden ist. Weiter kann angenommen werden, dass
das Merkblatt weder den Meinungen der Nutzerverbände, mit denen die ProLitteris
über die Gestaltung der Tarife verhandelt hat, noch derjenigen der
Schiedskommission, welche die Tarife genehmigt, widerspricht (Art. 46 Abs. 2
und 3 URG). Bei dieser Sachlage kann doch davon ausgegangen werden, dass das
Merkblatt den Sinn und Inhalt der Gemeinsamen Tarife zutreffend erörtert. Ohnehin
aber definiert bereits Ziffer 2.5 GT 9 VII den Begriff des Netzwerkes als permanent
oder zeitweilig verbundene Rechner (PC, Notebooks, Tablets, Smartphones, etc.)
desselben Nutzers. Nicht zuletzt aber entspricht dieses Verständnis des
Begriffs Netzwerk auch der Lebensrealität. Wer über mehrere Geräte verfügt,
tauscht zwischen diesen auch Dateien aus und erstellt dabei digitale Kopien,
sei es über das Internet oder über einen USB-Stick. Damit verfügt der Beklagte
selbst über ein Netzwerk und es spielt keine Rolle, ob er mit B.___ (intern)
vernetzt ist oder nicht. Sowieso ist er über das Internet auch mit B.___
vernetzt, da ja jeder Computer mit dem Internet verbunden ist, wie er selbst
ausführt. Lediglich beim Besitz nur eines einzigen internetfähigen Computers wäre
die Einrede «Kein Netzwerk» wohl gutzuheissen. Aber auch dieser Fall entspricht
wohl kaum mehr der heutigen Lebenswirklichkeit, denn heute besitzt
wahrscheinlich jeder Betriebsinhaber auch ein Smartphone. Damit verfügt ein und
derselbe Nutzer heute wohl in den allermeisten Fällen über mehrere zeitweilig
verbundene Geräte und damit über ein Internet-Netzwerk. Entscheidend für
Vergrösserung der Zahl der Gebührenpflichtigen ist jedoch nicht eine Änderung
des Begriffes «Netzwerk», sondern dass die Vergütungspflicht mit den neuen
Gemeinsamen Tarifen bereits ab einem Angestellten pro Nutzer beginnt, wobei der
Firmeninhaber mitzuzählen ist. So war denn insbesondere im Jahr 2011 das
Hauptargument des Beklagten, dass er ein Einmannbetrieb ohne Angestellte sei und
auch keine Vernetzung zu B.___ bestehe. Mit dem Inkrafttreten der neuen
Gemeinsamen Tarife wurde somit auch der Beklagte vergütungspflichtig, da dafür
bereits eine Person genügt und seine verschiedenen Geräte, der PC, das Notebook
und das Smartphone ein Netzwerk darstellen.
7.
Die Klage ist daher gutzuheissen. Der
Beklagte hat der Klägerin CHF 43.10 zuzüglich Zins zu 5% ab 16. Oktober 2018 zu
bezahlen – die zwei eingeklagten Beträge können zusammengezählt werden, zumal
der Beginn des Zinsenlaufes derselbe ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 800.00 zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin
für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die
Klägerin macht eine Parteientschädigung für 5 Stunden zu einem Ansatz von
CHF 300.00 geltend. Die Höhe dieser Entschädigung ist sowohl in Bezug auf
den Stundenansatz als auch auf den Stundenaufwand angesichts des geringen
Streitwerts völlig überrissen. Für die offensichtlich auf diese Fälle
spezialisierte Kanzlei der Vertreterin der ProLitteris handelt es sich um ein
Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die
geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. Diese Vorgehensweise zeigt sich
auch bei den eingereichten Honorarnoten. So werden in derjenigen des
vorliegenden Verfahrens dieselben Aufwendungen aufgeführt, wie im
Parallelverfahren ZKEIV.2018.7, obwohl hier noch zusätzlich eine Replik und
eine Duplik eingereicht wurden. In den 13 Klagen, die im Jahr 2017 angehoben
wurden, wurde eine Entschädigung von CHF 200.00 (inkl. MwSt.) pro Fall festgesetzt.
Von diesem anwaltlichen Grundaufwand ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 45.00 (inkl.
MwSt. total CHF 48.45) sowie der Aufwand für den zweiten Rechtschriftenwechsel
von pauschal CHF 400.00 (inkl. MwSt.). Folglich ist die Parteientschädigung
welche der Beklagte der Klägerin zu entrichten hat, auf CHF 648.45 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. A.___ hat der ProLitteris den Betrag von
CHF 43.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Oktober 2018 zu bezahlen.
2. A.___ hat die Gerichtskosten von CHF
800.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. A.___ hat der den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 800.00 zu
ersetzen.
3. A.___ hat der eine Parteientschädigung
von CHF 648.65 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller