ZKEIV.2018.11
Erläuterung
4. Februar 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 4. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Gesuchstellerin
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Daniel Levy,
Gesuchsgegner
betreffend Erläuterung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Obergericht des Kantons Solothurn
traf mit Urteil vom 27. März 2018 im zwischen den Parteien geführten
Eheschutzverfahren, soweit vorliegend relevant, folgende Regelung betreffend
Ferienrecht zwischen Kindsvater und dem gemeinsamen Kind C.___ (Ziffer 2 des
Urteilsdispositivs):
«Ab Juli 2018 ist der Ehemann überdies
berechtigt, C.___ während 2 Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu
nehmen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens 2 Monate im Voraus
anzukündigen».
2. Der Kindsvater gelangte mit
Erläuterungsgesuch vom 30. August 2018 an das Obergericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1.
Es
sei das in Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27.
März 2018 […] festgelegte Ferienrecht den Parteien in folgenden Punkten wie
folgt zu erläutern:
a)
Der
Ferienanspruch des Ehemannes und C.___ von zwei Wochen pro Jahr gilt
vollumfänglich pro Kalenderjahr, das erste Mal für den Zeitraum vom Juli 2018
bis Ende Dezember 2018.
b)
Der
Anspruch des Ehemannes und C.___ auf eine Ferienwoche ist als Dauer von 7
Kalendertagen am Stück zu verstehen, wobei der Ehemann den ersten Wochentag und
die Abholungs- bzw. Rückgabezeiten jeweils frei bestimmen kann.
2.
Es
sei in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Ehemann in Ausübung von
dessen gehörig angemeldeten Ferienrechts in der Zeit vom 10. Oktober 2018 bis
zum 17. Oktober 2018 zu den vom Ehemann noch frei zu bestimmenden
Abholungs- und Rückgabezeiten mit dem Sohn C.___ Ferien verbringen kann.
3.
Unter
o/e Kostenfolge.
3. Mit Beschluss vom 3. September 2018
trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf das vom Kindsvater gestellte
Erläuterungsgesuch nicht ein und hielt fest, dass die Regelung des Ferienrechts
in der Tat so zu verstehen sei, wie dies der Kindsvater ausführe.
4.1 Am 20. Dezember 2018 reichte die
Kindsmutter (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht ein
Erläuterungsgesuch mit den folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Es sei das in Ziffer 2 des Urteils
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. März 2018 […] festgelegte
Ferienrecht des Ehemannes mit dem Sohn C.___ wie folgt zu erläutern:
a)
Die
dem Ehemann zustehenden Ferien mit dem Sohn C.___ sind gemäss Usanz von Samstag
bis Samstag zu beziehen.
b)
Die
dem Ehemann zustehenden Ferien mit dem Sohn C.___ betragen 2 Wochen pro
Kalenderjahr, was zweimal 7 Tage umfasst. Folglich holt der Ehemann den Sohn
C.___ am 1. Tag der Ferien (Samstag) um eine bestimmte Zeit ab und bringt ihn
am letzten Tag der Ferien (Samstag) um dieselbe Zeit (Abhol- und Rückkehr-Zeit
sind somit identisch) wieder zurück.
c)
Wenn
der Ehemann Ferien ankündigt, für einen Zeitraum, während dessen die Ehefrau
bereits selbst Ferien mit dem Sohn C.___ geplant hat oder wichtige, unverschiebbare
Termine für C.___ wahrzunehmen hat, hat die Ehefrau dies dem Ehemann innert 7
Tagen mitzuteilen und jener hat seine Ferien für einen andren Zeitraum neu
anzukündigen.
2. Unter o/e Kostenfolge.
4.2 Der Kindsvater (nachfolgend:
Gesuchsgegner) schloss mit Stellungnahme vom 10. Januar 2019 auf Abweisung des
Erläuterungsgesuchs, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter o/e
Kostenfolge.
4.3 Die Gesuchstellerin reichte am 21.
Januar 2019 eine Replik und am 30. Januar 2019 eine weitere Eingabe zu den
Akten.
5. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Streitgegenstand bildet vorliegend
einzig und allein die Erläuterung des gerichtlich festgesetzten Ferienrechts
zwischen dem Kindsvater und dem Kind. Soweit sich die Ausführungen der Parteien
nicht auf den Streitgegenstand beziehen und/oder soweit die Parteien mehr oder
anderes verlangen als im Eheschutzverfahren, ist darauf nicht einzutreten.
2.1
Die Gesuchstellerin ist der
Auffassung, dass die Ferien von Samstag bis Samstag und nicht von Wochentag bis
Wochentag zu beziehen sind, dass die Ferien maximal eine Woche am Stück dauern,
was sieben Tagen entspreche und dass die Abholzeit und die Zeit der Rückkehr
des Kindes übereinstimmen müssten.
2.2
Der Gesuchsgegner ist der Ansicht,
dass das Obergericht bereits mit Beschluss vom 3. September 2018
unmissverständlich mitgeteilt habe, dass er den ersten Wochentag und die
Abholungs- bzw. Rückgabezeiten jeweils frei bestimmen könne.
3.
Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung
ihres rechtlichen Gehörs, weil sie vom Obergericht im vom Ehemann anhängig
gemachten Erläuterungsverfahren nicht angehört worden sei. Das Obergericht ist
offensichtlich unzuständig für diese Rüge. Die Gesuchstellerin hätte mit diesem
Vorbringen innert der auf dem Beschluss vorgesehenen Rechtsmittelfrist an das
Bundesgericht gelangen können, was sie nicht getan hat. Auf die entsprechende
Rüge ist deshalb nicht einzutreten.
4.
Das Gericht nimmt auf Gesuch einer
Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids
vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es
mit der Begründung im Widerspruch steht (vgl. Art. 334 Abs. 1
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.1
Betreffend das Ferienrecht zwischen
Kindsvater und Kind regelte der Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern
mit Urteil vom 12. September 2017 Folgendes:
Ab Juli 2018 ist der
Ehemann überdies berechtigt, C.___ während 2 Wochen pro Jahr zu oder mit sich
in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens 2 Monate
im Voraus anzukündigen. […]
5.2
Beide Elternteile haben dagegen
Berufung beim Obergericht erhoben. Während die Kindsmutter betreffend das
Ferienrecht beantragte, aktuell und bis auf weiteres sei kein Ferienrecht des
Vaters festzusetzen, verlangte der Kindsvater, beiden Eltern sei das Recht
einzuräumen, vier Wochen Ferien pro Jahr mit C.___ zu verbringen, wobei der
Ehefrau zu untersagen sei, ihre Ferien während der dem Ehemann über die
Feiertage zustehenden Besuchsrechtstermine auszuüben.
5.3
Das Obergericht hielt in seinem
Urteil vom 27. März 2018 fest, dass die vom Amtsgerichtsstatthalter auf zwei
Wochen bemessene Dauer des Ferienrechts im Rahmen und üblich sei. Es sei
deshalb nicht daran zu rütteln und auch keine detailliertere Regelung
vorzunehmen. Je detaillierter die Regelung, umso eher gäbe dies wieder Anlass
zu neuen Streitigkeiten (Erw. 2.5).
5.4
Daraus erhellt, dass das Obergericht
betreffend Ferienrecht bewusst keine detailliertere Regelung getroffen hat. Es
wird dies auch im vorliegenden Erläuterungsverfahren nicht tun, da das
Dispositiv
Dispositiv des Entscheids vom 27. März 2018 weder unklar, widersprüchlich oder
unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Bereits im vom
Ehemann erhobenen Erläuterungsgesuch wurde festgehalten, dass der Wortlaut des
obergerichtlichen Urteilsdispositivs klar ist, womit die Voraussetzungen für
eine Erläuterung offensichtlich nicht gegeben sind. Daran hat sich nichts
geändert.
5.5 Aus diesem Grund ist auch auf das
vorliegende Erläuterungsgesuch nicht einzutreten.
5.6 Zu ergänzen bleibt, dass es
ständiger Praxis entspricht, ein Ferienrecht im Eheschutzverfahren nicht
konkret festzulegen. In der Literatur wird dazu Folgendes festgehalten:
Besuchs- und Ferienrechte werden in Eheschutzentscheiden regelmässig nicht so
formuliert, dass sie ohne weiteres vollstreckt werden können (z.B. erstes und
drittes Wochenende eines Monats und 14 Tage Ferien pro Jahr). Sowohl die
Kindesschutzbehörde als auch der Vollstreckungsrichter sind in einem solchen
Fall befugt, das im Eheschutzentscheid (Dispositiv) festgelegte Besuchs- und
Ferienrecht zu konkretisieren, also z.B. die konkreten Tage oder einen Stundenrahmen
festzulegen (siehe dazu: Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2.
Auflage, Bern 2014, N 2.39). Im Übrigen steht es den Parteien frei, bei
gegebenen Voraussetzungen ein Abänderungsverfahren beim zuständigen Gericht
einzuleiten.
6. Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat die Gesuchstellerin dessen Kosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.00
zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 4 Gebührentarif [GT, BGS
615.11]). Nach Verrechnung mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 sind ihr von der Zentralen
Gerichtskasse CHF 600.00 zurückzuerstatten. Zudem hat sie dem Gesuchsgegner
eine Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 2'093.25
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird.
Demnach wird beschlossen:
1. Eine Kopie der Eingabe von A.___ vom 30.
Januar 2019 geht zur Kenntnis an B.___.
2. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht
eingetreten.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. A.___ hat B.___ für das
Erläuterungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'093.25 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert in der
Hauptsache übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel