ZKEIV.2018.2
Abschluss Werkstattvertrag (Art. 5 und Art. 7 KG)
8. Juli 2019Deutsch21 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 8. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick L.
Krauskopf und/oder Rechtsanwalt Felix Schraner,
Klägerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marquard
Christen und/oder Rechtsanwalt Mauro Nicoli,
Beklagte
betreffend Abschluss
Werkstattvertrag (Art. 5 und Art. 7 KG)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die A.___ AG mit Sitz in [...],
Kanton Solothurn, bezweckt dem Handelsregisterauszug zufolge die Führung von
Garagebetrieben, insbesondere umfassend Handel, Vermietung, Reparatur und
Wartung von Motorfahrzeugen beziehungsweise Ersatzteilen (Urk. 3a). Die in [...],
Italien, domizilierte B.___ befasst sich unter anderem mit der Konstruktion von
Kraftfahrzeugen, dem Einzelhandel mit Produkten der Marke «[...]», dem
Grosshandel mit Komponenten und Zubehör für Kraftfahrzeuge und
Marketingaktivitäten zur Unterstützung der Markenentwicklung (Urk. 4b). Die
beiden Firmen hatten am 21. Oktober 2016 einen Letter of Intent (Urk. 2)
vereinbart. Sie hielten darin unter anderem fest, «dass die A.___ AG Interesse
an einem exklusiven Vertrieb von Fahrzeugen der Marke [...] im Verkaufsgebiet [...]
bekundet; sich bereit erklärt, alle organisatorischen und kommerziellen
Anforderungen zu erfüllen, die von [...] für die Entwicklung und den Verkauf
der Fahrzeuge und der anderen [...]-Markenprodukte auf dem Territorium verlangt
werden sowie die Parteien beabsichtigen, die Möglichkeit zu prüfen, eine
Vereinbarung über die Ernennung zum Vertragshändler und zur Vertragswerkstatt
zu treffen» (Umschreibung gemäss der Zusammenfassung in der Stellungnahme der
Klägerin vom 10. Januar 2019, RZ 29).
1.2 Am 29. August 2018 reichte die A.___
AG beim Obergericht gegen die B.___ eine Klage ein, betreffend «Abschluss
Werkstattvertrag [...] mit marktmächtiger [...] (Art. 7 / Art. 5 KG)». Konkret
beruft sie sich auf einen ihr zustehenden kartellrechtlichen Anspruch auf
Erhaltung der Geschäftsbeziehung beziehungsweise die unzulässige Verweigerung
der Geschäftsbeziehung. Die Klägerin stellte dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, mit
der Klägerin einen Service- und Ersatzteilvertrag für die Marke «[...]» zu
marktüblichen Konditionen abzuschliessen oder durch ihre Tochtergesellschaft, [...]
(Schweiz) AG, abschliessen zu lassen. Die Beklagte sei vertraglich namentlich
zu verpflichten,
a) der Klägerin den Zugang zum IT-System
des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen technischen und betrieblichen
Informationen zu gewähren, welche für die Wartung von Personenfahrzeugen der
erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt erforderlich sind.
b) die Klägerin mit sämtlichen für die
Wartung von Personenfahrzeugen der erwähnten Marke als zugelassene Werkstatt
erforderlichen Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen zu
beliefern.
c) der Klägerin sämtliche für die Wartung
von Personenfahrzeugen der erwähnten Marke als zugelassene Werkstatt
erforderlichen Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung zu stellen.
d) der Klägerin auch weiterhin und ununterbrochen
die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer zugelassenen «[...]» Werkstatt
notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu gewähren.
e) der Klägerin die Durchführung von und
Entschädigung für Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) für
Personenfahrzeuge der erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt zu gewähren.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass
sich die Klägerin Schadenersatzansprüche, insbesondere infolge des Kartellrechtsverstosses
der Beklagten vorbehält.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.
Gestützt auf den gleichzeitig gestellten
Antrag auf Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen verfügte der
Präsident der Zivilkammer am 3. September 2018 unter anderem Folgendes (Ziffer
3 der Verfügung):
Die B.___ wird
superprovisorisch verpflichtet:
a)
der Klägerin den
Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen technischen
und betrieblichen Informationen zu gewähren, welche für die Wartung von
Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlich
sind.
b)
die Klägerin mit
sämtlichen für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als
zugelassene Werkstatt erforderlichen Originalersatzteilen zu
nichtdiskriminierenden Konditionen zu beliefern.
c)
der Klägerin
sämtliche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als
zugelassene Werkstatt erforderlichen Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung
zu stellen.
d)
der Klägerin auch
weiterhin und ununterbrochen die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer
zugelassenen «[...]»-Werkstatt notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu
gewähren.
e)
der Klägerin die
Durchführung von und Entschädigung für Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus
Kulanz) für Personenfahrzeuge der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt zu
gewähren.
Mit Verfügung vom 28. September 2018
wurde in Ergänzung dazu für den Fall der Widerhandlung gegen die Verpflichtung
gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 3. September 2018 den verantwortlichen
Organen und geschäftsführenden Organen der B.___ die Bestrafung wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse
angedroht (Ziffer 3 der Verfügung). Der Beklagten wurde zudem Gelegenheit
eingeräumt, zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen. Diese
Stellungnahme erfolgte am 21. November 2018, verbunden mit den Anträgen, die
mit Verfügung vom 3. September 2018 angeordneten superprovisorischen Massnahmen
sofort aufzuheben und auf den Antrag betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen
nicht einzutreten, eventualiter den Antrag betreffend Erlass vorsorglicher
Massnahmen abzuweisen. Die Beklagte machte insbesondere geltend, das angerufene
Obergericht des Kantons Solothurn sei zur Beurteilung der Streitsache örtlich
unzuständig. Am 17. Dezember 2018 reichte die Beklagte sodann die Klageantwort
ein. Sie stellt das Rechtsbegehren, auf die Klage vom 29. August 2018 nicht
einzutreten, eventualiter die Klage abzuweisen.
Der Präsident der Zivilkammer hatte der
Klägerin am 26. November 2018 Frist gesetzt, eine Stellungnahme zur örtlichen
Zuständigkeit einzureichen. Die Klägerin reichte diese Stellungnahme am 10.
Januar 2019 ein. Die Beklagte replizierte auf diese Stellungnahme mit einer
unaufgeforderten Eingabe vom 23. Januar 2019. Zusätzlich reichten beide
Parteien unaufgefordert weitere, kürzere Eingaben ein.
2.1 Am 4. Februar 2019 verfügte der
Präsident der Zivilkammer unter Hinweis auf Art. 125 lit. a Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272), das Hauptverfahren werde auf die Frage der örtlichen
Zuständigkeit beschränkt. Er nahm dabei in Aussicht, betreffend die Frage der
örtlichen Zuständigkeit auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu
verzichten und setzte den Parteien Frist, um sich zu dieser Frage zu äussern.
Zudem hielt er fest, der Entscheid über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen
werde gleichzeitig mit dem Entscheid über die Frage der Zuständigkeit im
Hauptverfahren gefällt, wobei die superprovisorischen Massnahmen gemäss den
Verfügungen vom 3. und 28. September 2018 einstweilen aufrechterhalten würden. Die
Beklagte erklärte am 8. Februar 2019, auf die Durchführung einer
Hauptverhandlung betreffend die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu
verzichten. Die Klägerin teilte am 25. Februar 2019 mit, sie verzichte nicht
auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.
2.2 Die Hauptverhandlung zur Frage der
örtlichen Zuständigkeit fand am 2. Mai 2019 statt. Die Parteien vereinbarten an
dieser Verhandlung, das Verfahren bis 31. Mai 2019 zwecks
Vergleichsverhandlungen zu sistieren. Für den Fall eines Scheiterns der
Vergleichsverhandlungen ersuchten sie das Gericht, ohne weitere Verhandlung das
Urteil über die örtliche Zuständigkeit zu fällen. Das Obergericht beschloss
hierauf, ohne Mitteilung der Parteien bis 31. Mai 2019 werde das Urteil über
die örtliche Zuständigkeit ohne weitere Verhandlung gefällt (Ziffer 2 des
Beschlusses).
2.3 Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wurde
festgestellt, dass bis 31. Mai 2019 von keiner Partei eine Mitteilung im Sinne
von Ziffer 2 des Beschlusses vom 2. Mai 2019 eingegangen sei. Einen Tag zuvor
(4. Juni 2019) hatte die Klägerin mit einer unaufgeforderten Stellungnahme darum
ersucht, eine Mediation im Sinne von Art. 213 ff. ZPO anzuordnen. Weiter
stellte sie die Anträge, es sei ihr zu genehmigen, die in einer neu
eingereichten Beilage genannten Fahrzeuge umgehend zu verkaufen und den
Verkaufserlös auf einem Gerichtskonto zu hinterlegen. Die Beklagte sei zu
verpflichten, ihr die für den Verkauf erforderlichen Dokumente auszuhändigen.
Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, vor einer Rückgabe der Fahrzeuge
den Gesamtpreis aller Fahrzeuge in Höhe von CHF 493'008.30 auf einem
Gerichtskonto zu hinterlegen. Die Beklagte stellte in ihrer Stellungnahme zu
dieser Eingabe fest, dass die Sache spruchreif sei. Eine Mediation erachte sie
als nicht zielführend, weshalb dieser Antrag abzuweisen sei. Auch die weiteren
Anträge der Klägerin entbehrten jeglicher rechtlichen Grundlage, weshalb sie
abzuweisen seien, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Am 14.
beziehungsweise 17. Juni 2019 reichten die Parteivertreter ihre Honorarnoten
ein. Die Klägerin ersuchte am 21. Juni 2019 unter Hinweis auf das Replikrecht
um Ansetzung einer Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme zur
Eingabe der Beklagten vom 14. Juni 2019. Der Präsident der Zivilkammer
entsprach diesem Begehren am 24. Juni 2019 teilweise und bot der Klägerin die
Gelegenheit, sich innerhalb einer unerstreckbaren Frist bis 4. Juli 2019 zur
Stellungnahme der Beklagten vom 14. Juni 2019 zu äussern. Am 4. Juli 2019
reichte die Klägerin ihre angekündigte «unaufgeforderte Stellungnahme» zur
Stellungnahme der Beklagten vom 14. Juni 2019 ein. Sie hält darin an ihren in
der Klage vom 29. August 2018 und in der Eingabe vom 4. Juni 2019 gestellten
Rechtsbegehren vollumfänglich und unverändert fest.
3. Vorweg ist zu den Anträgen der
Klägerin vom 4. Juni 2019 Stellung zu nehmen. Das Obergericht beschloss am 2.
Mai 2019, ohne Mitteilung der Parteien bis 31. Mai 2019 werde das Urteil über
die örtliche Zuständigkeit ohne weitere Verhandlung gefällt. Bis 31. Mai 2019
ging von keiner Seite her eine Mitteilung ein. Gestützt auf den Beschluss vom 2.
Mai 2019 ist damit festzuhalten, dass die Streitsache nach unbenutztem Ablauf
der Frist spruchreif geworden ist. Ausstehend ist nur noch der Nichteintretens-
oder der Zwischenentscheid (Art. 236 Abs. 1 oder Art. 237 Abs. 1 ZPO). Die
Anträge der Klägerin vom 4. Juni 2019 sind deshalb verspätet. Zudem haben sie
nichts mit dem auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkten
Verfahrensgegenstand zu tun. Auf die Anträge ist folglich nicht einzutreten.
Das gilt auch für das Begehren um Anordnung einer Mediation, da ein solcher
Antrag von beiden Parteien erfolgen muss (Art. 214 Abs. 2 ZPO). Angesichts des
bisherigen Verlaufs des Verfahrens macht es abgesehen davon auch keinen Sinn
mehr, den Parteien eine Mediation zu empfehlen (Art. 214 Abs. 1 ZPO).
4. Die auf die Frage der örtlichen
Zuständigkeit beschränkte Streitsache ist wie erwähnt spruchreif. Gleichzeitig
kann auch über die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen befunden werden.
Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Klägerin stützt ihre Klage auf
das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz,
KG, SR 251). Das Obergericht ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
kartellrechtlicher Streitigkeiten sachlich zuständig (§ 30 Abs. 1 lit. b Gesetz
über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b
ZPO). Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die örtliche
Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung (Art.
59.
Abs. 2 lit. b ZPO). Wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, tritt das Gericht
auf die Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
1.2
Die Klägerin erachtet das
Obergericht des Kantons Solothurn als örtlich zuständig. Sie macht
zusammenfassend geltend, der eingeklagte kartellrechtliche Anspruch auf
Abschluss eines Vertrages beziehungsweise gegen die Verweigerung einer
Geschäftsbeziehung sei als unerlaubte Handlung zu qualifizieren. Bei
internationalen Sachverhalten sehe Art. 5 des Übereinkommens vom 30. Oktober
2007.
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR
0.275
) eine Zuständigkeit am Sitz der geschädigten Person vor. Die
Gerichtsstandsklausel im Letter of Intent erfasse den geltend gemachten
kartellrechtlichen Anspruch nicht. Der Anspruch aus Art. 7 KG sei von einer
allfälligen Gerichtsstandsklausel nicht tangiert. Sie mache keine Ansprüche aus
dem bisherigen Vertragsverhältnis geltend. Die Beklagte könne ihr gestützt auf
den nota bene beendeten Letter of Intent keinen Gerichtsstand aufzwingen, da
die Gerichtsstandsregelung nicht hinreichend bestimmt formuliert sei. Da die
Wettbewerbskommission nicht tätig werden wolle und an die Zivilgerichte
verweise, wende sie sich an das gemäss dem Schweizer Verfahrensrecht, das
heisst ZPO und LugÜ, örtlich zuständige Gericht, das Obergericht des Kantons
Solothurn.
1.3
Die Beklagte wendet im Wesentlichen
ein, es entbehre «jeder Logik, zu behaupten, dass bei einem LOI, der gerade auf
den zukünftigen Abschluss eines Vertrages zielt und einen verbindlichen
Anspruch auf einen Abschluss ausdrücklich ausschliesst (Art. 4.1 LOI), ein
paralleler (angeblicher) Anspruch aus unerlaubter Handlung auf Abschluss eines
zukünftigen Vertragsverhältnisses nicht ebenfalls vom sachlichen
Anwendungsbereich der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst wird» (Stellungnahme
vom 23. Januar 2019, Ziff. 10.1). Eine Partei eines Letter of Intent werde
selbstverständlich erst nach dem Scheitern von Vertragsanbahnungsbemühungen versucht
sein, eine künftige Vertragsbeziehung gerichtlich durchzusetzen. Auf angebliche
Ansprüche, die wie vorliegend noch während der Verhandlung der Parteien über
die Einhaltung der Kriterien des Letter of Intent erhoben würden, müsse die
Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs
anwendbar sein. Die Auslegung der fraglichen Gerichtsstandsklausel zeige zudem,
dass es sich um eine weit gefasste Klausel handle und für die Parteien eines
Vertragsanbahnungsverhältnisses voraussehbar gewesen sei, dass sämtliche
Rechtsbehelfe, die auf die gerichtliche Durchsetzung eines Vertragsabschlusses
gerichtet seien, dem gewählten Gerichtsstand unterstünden. Für die vorliegende
Rechtsstreitigkeit hätten die Parteien rechtsgültig die ausschliessliche
Zuständigkeit der Gerichte in [...], Italien, vereinbart, weshalb das
angerufene Obergericht des Kantons Solothurn örtlich unzuständig sei.
2.1
Die Klägerin hat ihren Sitz in der
Schweiz, die Beklagte in Italien. Da die Parteien somit in unterschiedlichen
Vertragsstaaten des LugÜ domiziliert sind, liegt ein internationaler
Sachverhalt vor. Für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit sind daher
einzig die Bestimmungen des LugÜ massgebend (Art. 1 Abs. 2 Bundesgesetz über
das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).
2.2.1
Gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ kann
eine Person dann, wenn eine unerlaubte Handlung Gegenstand des Verfahrens
bildet, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten
ist oder einzutreten droht, verklagt werden. Falls die Parteien vereinbart
haben, dass ein Gericht eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates über
eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten
Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll, ist der
Bestimmung von Art. 23 Ziff. 1 LugÜ zufolge das Gericht dieses Staates
zuständig. Das Gericht dieses Staates ist ausschliesslich zuständig, sofern die
Parteien nichts anderes vereinbart haben.
2.2.2
Der Deliktsgerichtsstand von Art.
5.
Ziff. 3 LugÜ ist nicht nur für unerlaubte Handlungen im engeren Sinne
anwendbar, sondern auch für Ansprüche, die auf Widerhandlungen gegen das
Kartellgesetz basieren (Dieter A. Hofmann/Oliver M. Kunz, in: Basler Kommentar
Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N 479 zu Art. 5 LugÜ, mit weiteren Hinweisen). Die Klägerin macht
geltend, die Verweigerung von Lieferungen von Ersatzteilen sowie die
Nicht-Erbringung von Aftersales Dienstleistungen verstosse gegen das Kartellrecht.
Dieses schädigende Ereignis wirke sich an ihrem Sitz in [...], Kanton
Solothurn, aus. Gestützt auf diese Vorbringen ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit
am Deliktsgerichtsstand, das heisst im Kanton Solothurn, grundsätzlich gegeben ist.
2.3
Der Gerichtsstand von Art. 5 Ziff. 3
LugÜ ist dispositiv. Die Parteien können mittels einer
Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ eine andere Zuständigkeit
vereinbaren. Gerichtsstandsklauseln können nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich
auch unerlaubte Handlungen, die auf behaupteten Verletzungen des Kartellrechts
beruhen, umfassen. Die Frage, ob auch behauptete Ansprüche aus unerlaubter
Handlung aus Kartellrechtsverletzungen von einer Gerichtsstandsvereinbarung
erfasst werden, beurteilt sich nach dem Kriterium der Vorhersehbarkeit (EuGH,
21.
Mai 2015, C-352/13, Cartel Damage Claims [CDC] Hydrogen Peroxide SA gegen
Akzo Nobel NV u.a., Nr. 57 ff.). Der Rechtsprechung des EuGH ist bei der
Auslegung des Lugano-Übereinkommens grundsätzlich zu folgen (BGE 135 III 185,
E. 3.2).
2.4
Die Beklagte macht geltend, die in
Ziffer 8.2 des Letter of Intent (Urk. 2) vereinbarte Gerichtsstandsklausel stehe
der Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts des Kantons Solothurn entgegen. Ziff.
8.2
des Letter of Intent lautet wie folgt: «Any dispute concerning this Letter
of Intent or the rights and/or the obligations arising there from, whitch
cannot be friendly settled by the Parties within 30 days following the
transmission of the notice relating such dispute from one Party to the other
Party, will be within the exclusive jurisdiction of the Courts of [...], with
exclusion of any other alternative jurisdictions».
2.5.1.1
Die Klägerin brachte gegen die
Anwendbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung anlässlich der von ihr beantragten
Hauptverhandlung im Wesentlichen noch drei Einwände vor (vgl. schriftlicher
erster Parteivortrag, S. 9 ff.). Zunächst beruft sie sich auf Art. 7 des am 21.
Oktober 2016 unterzeichneten Letter of Intent. Dieser sei nach einem Jahr am
21.
Oktober 2017 automatisch ausgelaufen. Er sei weder verlängert noch sei ein
neuer Letter of Intent abgeschlossen worden. Ebensowenig hätten die Parteien
einen faktischen Händler- oder Servicevertrag formalisiert. Sie habe mehrfach
vor Klageeinleitung einen Antrag auf förmlichen Abschluss eines Vertrages, namentlich
eines Service- und Ersatzteilvertrages gestellt. Da somit keine formalisierte
Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Parteien existiere, bestehe auch keine
Vereinbarung darüber, welches Gericht zuständig sein solle, wenn es um die
Beurteilung kartellrechtlicher Ansprüche gehe. Der Letter of Intent sei nicht
gültig, weil er abgelaufen sei und das faktische Vertragsverhältnis enthalte keine
Regelung zur örtlichen Zuständigkeit zwischen den Parteien. Die
Gerichtsstandsvereinbarung des abgelaufenen Letter of Intent sei für den
formellen Neuabschluss des Vertrages nicht anwendbar. Anwendbar sei daher der Gerichtsstand,
der sich aus dem Kartellrecht ergebe.
2.5.1.2
Die Parteien hatten in Art. 7
des Letter of Intent Folgendes vereinbart, «This Letter of Intent will
automatically become ineffective should one of the following events occur: a)
signing of the Agreement; b) expiration of the term of October 21st 2017 or any
other further term agreed in writing by the Parties». Wie die Klägerin
vorbringt und auch unbestritten ist, war der Letter of Intent am 21. Oktober
2017.
ausgelaufen und die Parteien haben seither weder einen neuen Letter of
Intent abgeschlossen noch sind sie sonstwie eine förmliche vertragliche
Beziehung eingegangen. Die angestrebte vertragliche Beziehung kam aus Gründen,
die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, nicht zustande. Damit
ist aber nicht gesagt, dass die vorliegende Streitigkeit nicht in den
Anwendungsbereich der Gerichtsstandsklausel von Art. 8.2 des Letter of Intent
fällt.
2.5.1.3
Die Parteien regelten im Letter
of Intent die zwischen ihnen geplante Vertragsanbahnung. Für allfällige
Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Vertragsanbahnungsbemühungen
erklärten sie gemäss Art. 8.2 die Gerichte in [...], Italien, als zuständig. Wie
die Beklagte nun zu Recht bemerkt, liegt es in der Natur von Vertragsanbahnungsbemühungen,
dass eine Partei versucht sein kann, gestützt auf einen Letter of Intent oder
die im Rahmen der Vertragsanbahnung vorgenommenen Handlungen, den Abschluss
eines Vertrages gerichtlich zu erzwingen. Die gerichtliche Durchsetzung einer
zukünftigen Vertragsbeziehung stellt wohl in der Tat den Hauptanwendungsfall des
Vertragsanbahnungsprozesses und damit den mittels einer Gerichtsstandsklausel
in einem Letter of Intent zu regelnden Standardfall dar.
Die Parteien hatten den Anspruch auf
Abschluss eines Vertrages in Art. 4.1 des Letter of Intent ausdrücklich
ausgeschlossen («The Parties acknowledge that, except for the provision
contained in the following article 5, this Letter of Intent does not constitute
an agreement between the Parties and does not provide any obligations on the
same Parties. Therefore, the Parties will be completely free to evaluate whether
or not to enter into the Agreement assumed under the above articles»). Eine
Gerichtsstandsklausel, wie sie die Parteien in Art. 8.2 Letter of Intent vereinbarten,
macht somit nur dann Sinn, wenn davon sämtliche Rechtsbehelfe, die auf die
gerichtliche Durchsetzung eines Vertragsabschlusses gerichtet sind, dem
gewählten Gerichtstand unterstellt sind. Andernfalls wäre die Umgehung der
Gerichtsstandsvereinbarung ein Leichtes und eine solche
Gerichtsstandsbestimmung bliebe weitgehend toter Buchstabe. Der Einwand der
Klägerin, da die Parteien aktuell in keiner vertraglichen Beziehung stünden,
bestehe auch keine Vereinbarung darüber, welches Gericht zuständig sein solle,
wenn es um die Beurteilung kartellrechtlicher Ansprüche gehe, spricht daher
nicht gegen die Anwendbarkeit der Gerichtsstandsklausel.
2.5.2
Zweitens macht die Klägerin
geltend, selbst wenn man davon ausginge, die Gerichtsstandsklausel des Letter
of Intent sei anwendbar, erfasse sie nicht konkurrierende deliktische
Ansprüche. Dies wäre überraschend und würde gegen eine zurückhaltende Auslegung
verstossen. Einzige Anspruchsgrundlage sei das Kartellrecht.
Auch dieses Argument überzeugt nicht.
Wie erwähnt, schlossen die Parteien im Letter of Intent einen Anspruch auf
Abschluss eines künftigen Vertrages aus (Ziffer 4.1). Daraus folgt nicht, dass
ein zum ausgeschlossenen vorvertraglichen Anspruch paralleler Anspruch aus
unerlaubter Handlung nun nicht mehr von der Gerichtsstandsklausel erfasst werden
kann. Die Regelung im Letter of Intent zeigt im Gegenteil auf, dass die
Parteien die gerichtliche Durchsetzung eines zukünftigen Vertrages unabhängig
von der Rechtsgrundlage durch den Letter of Intent regeln wollten. Der Wortlaut
der Klausel ist weit gefasst, soll sie doch jegliche Streitigkeiten, die den
Letter of Intent betreffen («… concerning this Letter of Intent …») und eine
unbeschränkte Art von Streitigkeiten («… any dispute …») als auch
Streitigkeiten die den Letter of Intent nur betreffen («… concerning …»)
umfassen. Von einer derartigen Gerichtsstandsklausel sind auch vertragsnahe
Ansprüche beziehungsweise allfällig konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter
Handlung miterfasst (Bernhard Berger, in: Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N 36 f.
zu Art. 23 LugÜ). Zutreffend
weist die Beklagte vor diesem Hintergrund darauf hin, dass für die Klägerin im
Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung hinreichend
voraussehbar war, dass sämtliche Rechtsbehelfe, die auf die gerichtliche
Durchsetzung eines Vertragsabschlusses gerichtet sind und in einem zeitlich
relevanten Zusammenhang zur Anbahnung der Geschäftsbeziehungen auf der Basis
des Letter of Intent stehen, von der Gerichtsstandsklausel erfasst werden.
2.5.3
Drittens vertritt die Klägerin die
Meinung, der Wortlaut der Gerichtsstandsklausel sei zu unbestimmt formuliert,
so dass diese zum Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei nicht extensiv
ausgelegt werden dürfe. Auch damit spricht sie die Frage der Vorhersehbarkeit an.
Die Frage ist zu bejahen. Ziel des Letter of Intent war der Abschluss eines
künftigen Vertrages (vgl. insbesondere die Bestimmungen unter dem Titel
«Whereas»). Die Durchsetzung dieses Vertrages wurde im Letter of Intent
ausdrücklich thematisiert (Ziffer 4.1). Dazu kommt, dass die Klägerin selber –
wie aus den von ihr eingereichten Urkunden 12 und 14 hervorgeht – in Bezug auf
kartellrechtliche Streitigkeiten nicht unerfahren ist. Ein Streit in der Art
des vorliegenden war für die Klägerin bei Abschluss der
Gerichtsstandsvereinbarung deshalb durchaus vorhersehbar.
2.5.4
Entgegen der Behauptung der
Klägerin bedeutet die Massgeblichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung trotz
beendetem Letter of Intent nicht, dass diese damit «für alle Ewigkeit» (Stellungnahme
der Klägerin vom 10. Januar 2019, RZ 12) anwendbar wird. Selbstredende
Voraussetzung für die Anwendung der Gerichtsstandsvereinbarung ist nämlich,
dass die vorliegend eingeklagten Ansprüche in einem zeitlichen Zusammenhang zum
Letter of Intent stehen. Und dieser zeitliche Zusammenhang liegt offensichtlich
vor: Die Klage erfolgte während der Zeit, als sich die Parteien um den
Abschluss eines definitiven Vertrages bemühten, was dann aber aus Gründen, die
von ihnen unterschiedlich dargelegt werden, scheiterte. Unbegründet ist schliesslich
auch der Vorwurf der Klägerin, die Gerichtsstandsklausel sei ihr aufgezwungen
worden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sie den Letter of Intent
nicht freiwillig unterzeichnet hätte.
2.5.5
Zusammenfassend steht damit fest,
dass die in Ziffer 8.2 des Letter of Intent enthaltene Gerichtsstandsklausel
den von der Klägerin eingeklagten Anspruch mitumfasst. In dieser
Gerichtsstandsklausel haben die Parteien die Zuständigkeit der Gerichte in [...],
Italien, vereinbart. Das Obergericht des Kantons Solothurn ist deshalb örtlich
nicht zuständig. Da folglich eine Prozessvoraussetzung fehlt, ist auf die Klage
nicht einzutreten.
3.
Der Präsident der Zivilkammer verfügte
am 3. beziehungsweise 28. September 2019 superprovisorische Massnahmen. Der
Verfügung vom 4. Februar 2019 zufolge wird der Entscheid über den Erlass von
vorsorglichen Massnahmen gleichzeitig mit dem vorliegenden Entscheid über die
Frage der Zuständigkeit im Hauptverfahren gefällt.
Mit der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids fallen die superprovisorischen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin
(Art. 268 Abs. 2 ZPO), weshalb sich ein formeller Entscheid an sich erübrigt. Abgesehen
davon steht angesichts des Ausgangs des Verfahrens so oder so fest, dass auf
das Gesuch nicht eingetreten werden könnte und die superprovisorisch verfügten
Massnahmen auch aus diesem Grund aufzuheben wären. Der Klarheit und
Vollständigkeit halber ist im Dispositiv festzustellen, dass die Ziffern 3 der
Verfügungen vom 3. und 28. September 2018 aufgehoben sind (Thomas Sprecher, in:
Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 32 zu Art. 268 ZPO).
4.
Die Prozesskosten des Verfahrens gehen
dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Klägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die
von der Klägerin zu bezahlende Parteienschädigung kann grundsätzlich auf die
Honorarnote der Rechtsvertretung der Beklagten abgestellt werden. Diese macht
einen Aufwand von total 390.10 Stunden geltend und ersucht, die Entschädigung
nach dem Höchstansatz gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) von
CHF 330.00 pro Stunde festzulegen. Dem Begehren ist zu entsprechen. Zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert damit eine Parteientschädigung von total
CHF 138'645.45.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 3
der Verfügungen vom 3. und 28. September 2018 aufgehoben sind.
3. Die Gerichtskosten von CHF 25'000.00
auferliegen der A.___ AG. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
4. Die A.___ AG hat der B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 138'645.45 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 500'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. April 2020 abgewiesen (BGer
4A_433/2019).