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Entscheid

ZKEIV.2018.2

Abschluss Werkstattvertrag (Art. 5 und Art. 7 KG)

8. Juli 2019Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die A.___ AG mit Sitz in [...],

Kanton Solothurn, bezweckt dem Handelsregisterauszug zufolge die Führung von

Garagebetrieben, insbesondere umfassend Handel, Vermietung, Reparatur und

Wartung von Motorfahrzeugen beziehungsweise Ersatzteilen (Urk. 3a). Die in [...],

Italien, domizilierte B.___ befasst sich unter anderem mit der Konstruktion von

Kraftfahrzeugen, dem Einzelhandel mit Produkten der Marke «[...]», dem

Grosshandel mit Komponenten und Zubehör für Kraftfahrzeuge und

Marketingaktivitäten zur Unterstützung der Markenentwicklung (Urk. 4b). Die

beiden Firmen hatten am 21. Oktober 2016 einen Letter of Intent (Urk. 2)

vereinbart. Sie hielten darin unter anderem fest, «dass die A.___ AG Interesse

an einem exklusiven Vertrieb von Fahrzeugen der Marke [...] im Verkaufsgebiet [...]

bekundet; sich bereit erklärt, alle organisatorischen und kommerziellen

Anforderungen zu erfüllen, die von [...] für die Entwicklung und den Verkauf

der Fahrzeuge und der anderen [...]-Markenprodukte auf dem Territorium verlangt

werden sowie die Parteien beabsichtigen, die Möglichkeit zu prüfen, eine

Vereinbarung über die Ernennung zum Vertragshändler und zur Vertragswerkstatt

zu treffen» (Umschreibung gemäss der Zusammenfassung in der Stellungnahme der

Klägerin vom 10. Januar 2019, RZ 29).

1.2 Am 29. August 2018 reichte die A.___

AG beim Obergericht gegen die B.___ eine Klage ein, betreffend «Abschluss

Werkstattvertrag [...] mit marktmächtiger [...] (Art. 7 / Art. 5 KG)». Konkret

beruft sie sich auf einen ihr zustehenden kartellrechtlichen Anspruch auf

Erhaltung der Geschäftsbeziehung beziehungsweise die unzulässige Verweigerung

der Geschäftsbeziehung. Die Klägerin stellte dabei folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, mit

der Klägerin einen Service- und Ersatzteilvertrag für die Marke «[...]» zu

marktüblichen Konditionen abzuschliessen oder durch ihre Tochtergesellschaft, [...]

(Schweiz) AG, abschliessen zu lassen. Die Beklagte sei vertraglich namentlich

zu verpflichten,

a) der Klägerin den Zugang zum IT-System

des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen technischen und betrieblichen

Informationen zu gewähren, welche für die Wartung von Personenfahrzeugen der

erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt erforderlich sind.

b) die Klägerin mit sämtlichen für die

Wartung von Personenfahrzeugen der erwähnten Marke als zugelassene Werkstatt

erforderlichen Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen zu

beliefern.

c) der Klägerin sämtliche für die Wartung

von Personenfahrzeugen der erwähnten Marke als zugelassene Werkstatt

erforderlichen Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung zu stellen.

d) der Klägerin auch weiterhin und ununterbrochen

die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer zugelassenen «[...]» Werkstatt

notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu gewähren.

e) der Klägerin die Durchführung von und

Entschädigung für Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) für

Personenfahrzeuge der erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt zu gewähren.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass

sich die Klägerin Schadenersatzansprüche, insbesondere infolge des Kartellrechtsverstosses

der Beklagten vorbehält.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen

zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

Gestützt auf den gleichzeitig gestellten

Antrag auf Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen verfügte der

Präsident der Zivilkammer am 3. September 2018 unter anderem Folgendes (Ziffer

3 der Verfügung):

Die B.___ wird

superprovisorisch verpflichtet:

a)

der Klägerin den

Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen technischen

und betrieblichen Informationen zu gewähren, welche für die Wartung von

Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlich

sind.

b)

die Klägerin mit

sämtlichen für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als

zugelassene Werkstatt erforderlichen Originalersatzteilen zu

nichtdiskriminierenden Konditionen zu beliefern.

c)

der Klägerin

sämtliche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als

zugelassene Werkstatt erforderlichen Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung

zu stellen.

d)

der Klägerin auch

weiterhin und ununterbrochen die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer

zugelassenen «[...]»-Werkstatt notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu

gewähren.

e)

der Klägerin die

Durchführung von und Entschädigung für Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus

Kulanz) für Personenfahrzeuge der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt zu

gewähren.

Mit Verfügung vom 28. September 2018

wurde in Ergänzung dazu für den Fall der Widerhandlung gegen die Verpflichtung

gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 3. September 2018 den verantwortlichen

Organen und geschäftsführenden Organen der B.___ die Bestrafung wegen

Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse

angedroht (Ziffer 3 der Verfügung). Der Beklagten wurde zudem Gelegenheit

eingeräumt, zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen. Diese

Stellungnahme erfolgte am 21. November 2018, verbunden mit den Anträgen, die

mit Verfügung vom 3. September 2018 angeordneten superprovisorischen Massnahmen

sofort aufzuheben und auf den Antrag betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen

nicht einzutreten, eventualiter den Antrag betreffend Erlass vorsorglicher

Massnahmen abzuweisen. Die Beklagte machte insbesondere geltend, das angerufene

Obergericht des Kantons Solothurn sei zur Beurteilung der Streitsache örtlich

unzuständig. Am 17. Dezember 2018 reichte die Beklagte sodann die Klageantwort

ein. Sie stellt das Rechtsbegehren, auf die Klage vom 29. August 2018 nicht

einzutreten, eventualiter die Klage abzuweisen.

Der Präsident der Zivilkammer hatte der

Klägerin am 26. November 2018 Frist gesetzt, eine Stellungnahme zur örtlichen

Zuständigkeit einzureichen. Die Klägerin reichte diese Stellungnahme am 10.

Januar 2019 ein. Die Beklagte replizierte auf diese Stellungnahme mit einer

unaufgeforderten Eingabe vom 23. Januar 2019. Zusätzlich reichten beide

Parteien unaufgefordert weitere, kürzere Eingaben ein.

2.1 Am 4. Februar 2019 verfügte der

Präsident der Zivilkammer unter Hinweis auf Art. 125 lit. a Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272), das Hauptverfahren werde auf die Frage der örtlichen

Zuständigkeit beschränkt. Er nahm dabei in Aussicht, betreffend die Frage der

örtlichen Zuständigkeit auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu

verzichten und setzte den Parteien Frist, um sich zu dieser Frage zu äussern.

Zudem hielt er fest, der Entscheid über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen

werde gleichzeitig mit dem Entscheid über die Frage der Zuständigkeit im

Hauptverfahren gefällt, wobei die superprovisorischen Massnahmen gemäss den

Verfügungen vom 3. und 28. September 2018 einstweilen aufrechterhalten würden. Die

Beklagte erklärte am 8. Februar 2019, auf die Durchführung einer

Hauptverhandlung betreffend die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu

verzichten. Die Klägerin teilte am 25. Februar 2019 mit, sie verzichte nicht

auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.

2.2 Die Hauptverhandlung zur Frage der

örtlichen Zuständigkeit fand am 2. Mai 2019 statt. Die Parteien vereinbarten an

dieser Verhandlung, das Verfahren bis 31. Mai 2019 zwecks

Vergleichsverhandlungen zu sistieren. Für den Fall eines Scheiterns der

Vergleichsverhandlungen ersuchten sie das Gericht, ohne weitere Verhandlung das

Urteil über die örtliche Zuständigkeit zu fällen. Das Obergericht beschloss

hierauf, ohne Mitteilung der Parteien bis 31. Mai 2019 werde das Urteil über

die örtliche Zuständigkeit ohne weitere Verhandlung gefällt (Ziffer 2 des

Beschlusses).

2.3 Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wurde

festgestellt, dass bis 31. Mai 2019 von keiner Partei eine Mitteilung im Sinne

von Ziffer 2 des Beschlusses vom 2. Mai 2019 eingegangen sei. Einen Tag zuvor

(4. Juni 2019) hatte die Klägerin mit einer unaufgeforderten Stellungnahme darum

ersucht, eine Mediation im Sinne von Art. 213 ff. ZPO anzuordnen. Weiter

stellte sie die Anträge, es sei ihr zu genehmigen, die in einer neu

eingereichten Beilage genannten Fahrzeuge umgehend zu verkaufen und den

Verkaufserlös auf einem Gerichtskonto zu hinterlegen. Die Beklagte sei zu

verpflichten, ihr die für den Verkauf erforderlichen Dokumente auszuhändigen.

Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, vor einer Rückgabe der Fahrzeuge

den Gesamtpreis aller Fahrzeuge in Höhe von CHF 493'008.30 auf einem

Gerichtskonto zu hinterlegen. Die Beklagte stellte in ihrer Stellungnahme zu

dieser Eingabe fest, dass die Sache spruchreif sei. Eine Mediation erachte sie

als nicht zielführend, weshalb dieser Antrag abzuweisen sei. Auch die weiteren

Anträge der Klägerin entbehrten jeglicher rechtlichen Grundlage, weshalb sie

abzuweisen seien, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Am 14.

beziehungsweise 17. Juni 2019 reichten die Parteivertreter ihre Honorarnoten

ein. Die Klägerin ersuchte am 21. Juni 2019 unter Hinweis auf das Replikrecht

um Ansetzung einer Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme zur

Eingabe der Beklagten vom 14. Juni 2019. Der Präsident der Zivilkammer

entsprach diesem Begehren am 24. Juni 2019 teilweise und bot der Klägerin die

Gelegenheit, sich innerhalb einer unerstreckbaren Frist bis 4. Juli 2019 zur

Stellungnahme der Beklagten vom 14. Juni 2019 zu äussern. Am 4. Juli 2019

reichte die Klägerin ihre angekündigte «unaufgeforderte Stellungnahme» zur

Stellungnahme der Beklagten vom 14. Juni 2019 ein. Sie hält darin an ihren in

der Klage vom 29. August 2018 und in der Eingabe vom 4. Juni 2019 gestellten

Rechtsbegehren vollumfänglich und unverändert fest.

3. Vorweg ist zu den Anträgen der

Klägerin vom 4. Juni 2019 Stellung zu nehmen. Das Obergericht beschloss am 2.

Mai 2019, ohne Mitteilung der Parteien bis 31. Mai 2019 werde das Urteil über

die örtliche Zuständigkeit ohne weitere Verhandlung gefällt. Bis 31. Mai 2019

ging von keiner Seite her eine Mitteilung ein. Gestützt auf den Beschluss vom 2.

Mai 2019 ist damit festzuhalten, dass die Streitsache nach unbenutztem Ablauf

der Frist spruchreif geworden ist. Ausstehend ist nur noch der Nichteintretens-

oder der Zwischenentscheid (Art. 236 Abs. 1 oder Art. 237 Abs. 1 ZPO). Die

Anträge der Klägerin vom 4. Juni 2019 sind deshalb verspätet. Zudem haben sie

nichts mit dem auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkten

Verfahrensgegenstand zu tun. Auf die Anträge ist folglich nicht einzutreten.

Das gilt auch für das Begehren um Anordnung einer Mediation, da ein solcher

Antrag von beiden Parteien erfolgen muss (Art. 214 Abs. 2 ZPO). Angesichts des

bisherigen Verlaufs des Verfahrens macht es abgesehen davon auch keinen Sinn

mehr, den Parteien eine Mediation zu empfehlen (Art. 214 Abs. 1 ZPO).

4. Die auf die Frage der örtlichen

Zuständigkeit beschränkte Streitsache ist wie erwähnt spruchreif. Gleichzeitig

kann auch über die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen befunden werden.

Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Klägerin stützt ihre Klage auf

das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz,

KG, SR 251). Das Obergericht ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung

kartellrechtlicher Streitigkeiten sachlich zuständig (§ 30 Abs. 1 lit. b Gesetz

über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b

ZPO). Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die örtliche

Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit ist eine Prozessvor­aussetzung (Art.

59.

Abs. 2 lit. b ZPO). Wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, tritt das Gericht

auf die Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

1.2

Die Klägerin erachtet das

Obergericht des Kantons Solothurn als örtlich zuständig. Sie macht

zusammenfassend geltend, der eingeklagte kartellrechtliche Anspruch auf

Abschluss eines Vertrages beziehungsweise gegen die Verweigerung einer

Geschäftsbeziehung sei als unerlaubte Handlung zu qualifizieren. Bei

internationalen Sachverhalten sehe Art. 5 des Übereinkommens vom 30. Oktober

2007.

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR

0.275

) eine Zuständigkeit am Sitz der geschädigten Person vor. Die

Gerichtsstandsklausel im Letter of Intent erfasse den geltend gemachten

kartellrechtlichen Anspruch nicht. Der Anspruch aus Art. 7 KG sei von einer

allfälligen Gerichtsstandsklausel nicht tangiert. Sie mache keine Ansprüche aus

dem bisherigen Vertragsverhältnis geltend. Die Beklagte könne ihr gestützt auf

den nota bene beendeten Letter of Intent keinen Gerichtsstand aufzwingen, da

die Gerichtsstandsregelung nicht hinreichend bestimmt formuliert sei. Da die

Wettbewerbskommission nicht tätig werden wolle und an die Zivilgerichte

verweise, wende sie sich an das gemäss dem Schweizer Verfahrensrecht, das

heisst ZPO und LugÜ, örtlich zuständige Gericht, das Obergericht des Kantons

Solothurn.

1.3

Die Beklagte wendet im Wesentlichen

ein, es entbehre «jeder Logik, zu behaupten, dass bei einem LOI, der gerade auf

den zukünftigen Abschluss eines Vertrages zielt und einen verbindlichen

Anspruch auf einen Abschluss ausdrücklich ausschliesst (Art. 4.1 LOI), ein

paralleler (angeblicher) Anspruch aus unerlaubter Handlung auf Abschluss eines

zukünftigen Vertragsverhältnisses nicht ebenfalls vom sachlichen

Anwendungsbereich der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst wird» (Stellungnahme

vom 23. Januar 2019, Ziff. 10.1). Eine Partei eines Letter of Intent werde

selbstverständlich erst nach dem Scheitern von Vertragsanbahnungsbemühungen versucht

sein, eine künftige Vertragsbeziehung gerichtlich durchzusetzen. Auf angebliche

Ansprüche, die wie vorliegend noch während der Verhandlung der Parteien über

die Einhaltung der Kriterien des Letter of Intent erhoben würden, müsse die

Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs

anwendbar sein. Die Auslegung der fraglichen Gerichtsstandsklausel zeige zudem,

dass es sich um eine weit gefasste Klausel handle und für die Parteien eines

Vertragsanbahnungsverhältnisses voraussehbar gewesen sei, dass sämtliche

Rechtsbehelfe, die auf die gerichtliche Durchsetzung eines Vertragsabschlusses

gerichtet seien, dem gewählten Gerichtsstand unterstünden. Für die vorliegende

Rechtsstreitigkeit hätten die Parteien rechtsgültig die ausschliessliche

Zuständigkeit der Gerichte in [...], Italien, vereinbart, weshalb das

angerufene Obergericht des Kantons Solothurn örtlich unzuständig sei.

2.1

Die Klägerin hat ihren Sitz in der

Schweiz, die Beklagte in Italien. Da die Parteien somit in unterschiedlichen

Vertragsstaaten des LugÜ domiziliert sind, liegt ein internationaler

Sachverhalt vor. Für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit sind daher

einzig die Bestimmungen des LugÜ massgebend (Art. 1 Abs. 2 Bundesgesetz über

das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).

2.2.1

Gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ kann

eine Person dann, wenn eine unerlaubte Handlung Gegenstand des Verfahrens

bildet, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten

ist oder einzutreten droht, verklagt werden. Falls die Parteien vereinbart

haben, dass ein Gericht eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates über

eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten

Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll, ist der

Bestimmung von Art. 23 Ziff. 1 LugÜ zufolge das Gericht dieses Staates

zuständig. Das Gericht dieses Staates ist ausschliesslich zuständig, sofern die

Parteien nichts anderes vereinbart haben.

2.2.2

Der Deliktsgerichtsstand von Art.

5.

Ziff. 3 LugÜ ist nicht nur für unerlaubte Handlungen im engeren Sinne

anwendbar, sondern auch für Ansprüche, die auf Widerhandlungen gegen das

Kartellgesetz basieren (Dieter A. Hofmann/Oliver M. Kunz, in: Basler Kommentar

Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N 479 zu Art. 5 LugÜ, mit weiteren Hinweisen). Die Klägerin macht

geltend, die Verweigerung von Lieferungen von Ersatzteilen sowie die

Nicht-Erbringung von Aftersales Dienstleistungen verstosse gegen das Kartellrecht.

Dieses schädigende Ereignis wirke sich an ihrem Sitz in [...], Kanton

Solothurn, aus. Gestützt auf diese Vorbringen ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit

am Deliktsgerichtsstand, das heisst im Kanton Solothurn, grundsätzlich gegeben ist.

2.3

Der Gerichtsstand von Art. 5 Ziff. 3

LugÜ ist dispositiv. Die Parteien können mittels einer

Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ eine andere Zuständigkeit

vereinbaren. Gerichtsstandsklauseln können nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich

auch unerlaubte Handlungen, die auf behaupteten Verletzungen des Kartellrechts

beruhen, umfassen. Die Frage, ob auch behauptete Ansprüche aus unerlaubter

Handlung aus Kartellrechtsverletzungen von einer Gerichtsstandsvereinbarung

erfasst werden, beurteilt sich nach dem Kriterium der Vorhersehbarkeit (EuGH,

21.

Mai 2015, C-352/13, Cartel Damage Claims [CDC] Hydrogen Peroxide SA gegen

Akzo Nobel NV u.a., Nr. 57 ff.). Der Rechtsprechung des EuGH ist bei der

Auslegung des Lugano-Übereinkommens grundsätzlich zu folgen (BGE 135 III 185,

E. 3.2).

2.4

Die Beklagte macht geltend, die in

Ziffer 8.2 des Letter of Intent (Urk. 2) vereinbarte Gerichtsstandsklausel stehe

der Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts des Kantons Solothurn entgegen. Ziff.

8.2

des Letter of Intent lautet wie folgt: «Any dispute concerning this Letter

of Intent or the rights and/or the obligations arising there from, whitch

cannot be friendly settled by the Parties within 30 days following the

transmission of the notice relating such dispute from one Party to the other

Party, will be within the exclusive jurisdiction of the Courts of [...], with

exclusion of any other alternative jurisdictions».

2.5.1.1

Die Klägerin brachte gegen die

Anwendbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung anlässlich der von ihr beantragten

Hauptverhandlung im Wesentlichen noch drei Einwände vor (vgl. schriftlicher

erster Parteivortrag, S. 9 ff.). Zunächst beruft sie sich auf Art. 7 des am 21.

Oktober 2016 unterzeichneten Letter of Intent. Dieser sei nach einem Jahr am

21.

Oktober 2017 automatisch ausgelaufen. Er sei weder verlängert noch sei ein

neuer Letter of Intent abgeschlossen worden. Ebensowenig hätten die Parteien

einen faktischen Händler- oder Servicevertrag formalisiert. Sie habe mehrfach

vor Klageeinleitung einen Antrag auf förmlichen Abschluss eines Vertrages, namentlich

eines Service- und Ersatzteilvertrages gestellt. Da somit keine formalisierte

Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Parteien existiere, bestehe auch keine

Vereinbarung darüber, welches Gericht zuständig sein solle, wenn es um die

Beurteilung kartellrechtlicher Ansprüche gehe. Der Letter of Intent sei nicht

gültig, weil er abgelaufen sei und das faktische Vertragsverhältnis enthalte keine

Regelung zur örtlichen Zuständigkeit zwischen den Parteien. Die

Gerichtsstandsvereinbarung des abgelaufenen Letter of Intent sei für den

formellen Neuabschluss des Vertrages nicht anwendbar. Anwendbar sei daher der Gerichtsstand,

der sich aus dem Kartellrecht ergebe.

2.5.1.2

Die Parteien hatten in Art. 7

des Letter of Intent Folgendes vereinbart, «This Letter of Intent will

automatically become ineffective should one of the following events occur: a)

signing of the Agreement; b) expiration of the term of October 21st 2017 or any

other further term agreed in writing by the Parties». Wie die Klägerin

vorbringt und auch unbestritten ist, war der Letter of Intent am 21. Oktober

2017.

ausgelaufen und die Parteien haben seither weder einen neuen Letter of

Intent abgeschlossen noch sind sie sonstwie eine förmliche vertragliche

Beziehung eingegangen. Die angestrebte vertragliche Beziehung kam aus Gründen,

die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, nicht zustande. Damit

ist aber nicht gesagt, dass die vorliegende Streitigkeit nicht in den

Anwendungsbereich der Gerichtsstandsklausel von Art. 8.2 des Letter of Intent

fällt.

2.5.1.3

Die Parteien regelten im Letter

of Intent die zwischen ihnen geplante Vertragsanbahnung. Für allfällige

Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Vertragsanbahnungsbemühungen

erklärten sie gemäss Art. 8.2 die Gerichte in [...], Italien, als zuständig. Wie

die Beklagte nun zu Recht bemerkt, liegt es in der Natur von Vertragsanbahnungsbemühungen,

dass eine Partei versucht sein kann, gestützt auf einen Letter of Intent oder

die im Rahmen der Vertragsanbahnung vorgenommenen Handlungen, den Abschluss

eines Vertrages gerichtlich zu erzwingen. Die gerichtliche Durchsetzung einer

zukünftigen Vertragsbeziehung stellt wohl in der Tat den Hauptanwendungsfall des

Vertragsanbahnungsprozesses und damit den mittels einer Gerichtsstandsklausel

in einem Letter of Intent zu regelnden Standardfall dar.

Die Parteien hatten den Anspruch auf

Abschluss eines Vertrages in Art. 4.1 des Letter of Intent ausdrücklich

ausgeschlossen («The Parties acknowledge that, except for the provision

contained in the following article 5, this Letter of Intent does not constitute

an agreement between the Parties and does not provide any obligations on the

same Parties. Therefore, the Parties will be completely free to evaluate whether

or not to enter into the Agreement assumed under the above articles»). Eine

Gerichtsstandsklausel, wie sie die Parteien in Art. 8.2 Letter of Intent vereinbarten,

macht somit nur dann Sinn, wenn davon sämtliche Rechtsbehelfe, die auf die

gerichtliche Durchsetzung eines Vertragsabschlusses gerichtet sind, dem

gewählten Gerichtstand unterstellt sind. Andernfalls wäre die Umgehung der

Gerichtsstandsvereinbarung ein Leichtes und eine solche

Gerichtsstandsbestimmung bliebe weitgehend toter Buchstabe. Der Einwand der

Klägerin, da die Parteien aktuell in keiner vertraglichen Beziehung stünden,

bestehe auch keine Vereinbarung darüber, welches Gericht zuständig sein solle,

wenn es um die Beurteilung kartellrechtlicher Ansprüche gehe, spricht daher

nicht gegen die Anwendbarkeit der Gerichtsstandsklausel.

2.5.2

Zweitens macht die Klägerin

geltend, selbst wenn man davon ausginge, die Gerichtsstandsklausel des Letter

of Intent sei anwendbar, erfasse sie nicht konkurrierende deliktische

Ansprüche. Dies wäre überraschend und würde gegen eine zurückhaltende Auslegung

verstossen. Einzige Anspruchsgrundlage sei das Kartellrecht.

Auch dieses Argument überzeugt nicht.

Wie erwähnt, schlossen die Parteien im Letter of Intent einen Anspruch auf

Abschluss eines künftigen Vertrages aus (Ziffer 4.1). Daraus folgt nicht, dass

ein zum ausgeschlossenen vorvertraglichen Anspruch paralleler Anspruch aus

unerlaubter Handlung nun nicht mehr von der Gerichtsstandsklausel erfasst werden

kann. Die Regelung im Letter of Intent zeigt im Gegenteil auf, dass die

Parteien die gerichtliche Durchsetzung eines zukünftigen Vertrages unabhängig

von der Rechtsgrundlage durch den Letter of Intent regeln wollten. Der Wortlaut

der Klausel ist weit gefasst, soll sie doch jegliche Streitigkeiten, die den

Letter of Intent betreffen («… concerning this Letter of Intent …») und eine

unbeschränkte Art von Streitigkeiten («… any dispute …») als auch

Streitigkeiten die den Letter of Intent nur betreffen («… concerning …»)

umfassen. Von einer derartigen Gerichtsstandsklausel sind auch vertragsnahe

Ansprüche beziehungsweise allfällig konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter

Handlung miterfasst (Bernhard Berger, in: Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N 36 f.

zu Art. 23 LugÜ). Zutreffend

weist die Beklagte vor diesem Hintergrund darauf hin, dass für die Klägerin im

Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung hinreichend

voraussehbar war, dass sämtliche Rechtsbehelfe, die auf die gerichtliche

Durchsetzung eines Vertragsabschlusses gerichtet sind und in einem zeitlich

relevanten Zusammenhang zur Anbahnung der Geschäftsbeziehungen auf der Basis

des Letter of Intent stehen, von der Gerichtsstandsklausel erfasst werden.

2.5.3

Drittens vertritt die Klägerin die

Meinung, der Wortlaut der Gerichtsstandsklausel sei zu unbestimmt formuliert,

so dass diese zum Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei nicht extensiv

ausgelegt werden dürfe. Auch damit spricht sie die Frage der Vorhersehbarkeit an.

Die Frage ist zu bejahen. Ziel des Letter of Intent war der Abschluss eines

künftigen Vertrages (vgl. insbesondere die Bestimmungen unter dem Titel

«Whereas»). Die Durchsetzung dieses Vertrages wurde im Letter of Intent

ausdrücklich thematisiert (Ziffer 4.1). Dazu kommt, dass die Klägerin selber –

wie aus den von ihr eingereichten Urkunden 12 und 14 hervorgeht – in Bezug auf

kartellrechtliche Streitigkeiten nicht unerfahren ist. Ein Streit in der Art

des vorliegenden war für die Klägerin bei Abschluss der

Gerichtsstandsvereinbarung deshalb durchaus vorhersehbar.

2.5.4

Entgegen der Behauptung der

Klägerin bedeutet die Massgeblichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung trotz

beendetem Letter of Intent nicht, dass diese damit «für alle Ewigkeit» (Stellungnahme

der Klägerin vom 10. Januar 2019, RZ 12) anwendbar wird. Selbstredende

Voraussetzung für die Anwendung der Gerichtsstandsvereinbarung ist nämlich,

dass die vorliegend eingeklagten Ansprüche in einem zeitlichen Zusammenhang zum

Letter of Intent stehen. Und dieser zeitliche Zusammenhang liegt offensichtlich

vor: Die Klage erfolgte während der Zeit, als sich die Parteien um den

Abschluss eines definitiven Vertrages bemühten, was dann aber aus Gründen, die

von ihnen unterschiedlich dargelegt werden, scheiterte. Unbegründet ist schliesslich

auch der Vorwurf der Klägerin, die Gerichtsstandsklausel sei ihr aufgezwungen

worden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sie den Letter of Intent

nicht freiwillig unterzeichnet hätte.

2.5.5

Zusammenfassend steht damit fest,

dass die in Ziffer 8.2 des Letter of Intent enthaltene Gerichtsstandsklausel

den von der Klägerin eingeklagten Anspruch mitumfasst. In dieser

Gerichtsstandsklausel haben die Parteien die Zuständigkeit der Gerichte in [...],

Italien, vereinbart. Das Obergericht des Kantons Solothurn ist deshalb örtlich

nicht zuständig. Da folglich eine Prozessvoraussetzung fehlt, ist auf die Klage

nicht einzutreten.

3.

Der Präsident der Zivilkammer verfügte

am 3. beziehungsweise 28. September 2019 superprovisorische Massnahmen. Der

Verfügung vom 4. Februar 2019 zufolge wird der Entscheid über den Erlass von

vorsorglichen Massnahmen gleichzeitig mit dem vorliegenden Entscheid über die

Frage der Zuständigkeit im Hauptverfahren gefällt.

Mit der Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids fallen die superprovisorischen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin

(Art. 268 Abs. 2 ZPO), weshalb sich ein formeller Entscheid an sich erübrigt. Abgesehen

davon steht angesichts des Ausgangs des Verfahrens so oder so fest, dass auf

das Gesuch nicht eingetreten werden könnte und die superprovisorisch verfügten

Massnahmen auch aus diesem Grund aufzuheben wären. Der Klarheit und

Vollständigkeit halber ist im Dispositiv festzustellen, dass die Ziffern 3 der

Verfügungen vom 3. und 28. September 2018 aufgehoben sind (Thomas Sprecher, in:

Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 32 zu Art. 268 ZPO).

4.

Die Prozesskosten des Verfahrens gehen

dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Klägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die

von der Klägerin zu bezahlende Parteienschädigung kann grundsätzlich auf die

Honorarnote der Rechtsvertretung der Beklagten abgestellt werden. Diese macht

einen Aufwand von total 390.10 Stunden geltend und ersucht, die Entschädigung

nach dem Höchstansatz gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) von

CHF 330.00 pro Stunde festzulegen. Dem Begehren ist zu entsprechen. Zuzüglich

Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert damit eine Parteientschädigung von total

CHF 138'645.45.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 3

der Verfügungen vom 3. und 28. September 2018 aufgehoben sind.

3. Die Gerichtskosten von CHF 25'000.00

auferliegen der A.___ AG. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

4. Die A.___ AG hat der B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 138'645.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 500'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. April 2020 abgewiesen (BGer

4A_433/2019).