ZKEIV.2018.8
Forderung aus Urheberrecht
15. April 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Scherrer Reber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen
De la Cruz,
Klägerin
gegen
A.___, Inhaber des Einzelunternehmens B.___,
Beklagter
betreffend Forderung
aus Urheberrecht
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die ProLitteris ist eine
konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR
231.1). Die ProLitteris ist beauftragt, die Vergütungsansprüche für die
urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs gemäss
Art. 19 und 20 URG für die Urheber geltend zu machen, soweit sie die Werke der
Literatur, der bildenden Kunst und der Fotografie betreffen.
2. A.___ betreibt in […] den B.___. Er
bezahlte die Rechnungen der ProLitteris für die Fotokopier-Vergütungen 2018
über CHF 26.15 und für die betriebsinternen Netzwerk-Vergütungen 2018 über CHF
21.55 nicht.
3. Am 10. Dezember 2018 liess die
ProLitteris (nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn
Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht gegen A.___ als Inhaber des
Einzelunternehmens B.___ (nachfolgend: Beklagter) einreichen und verlangte, der
Beklagte sei zur Bezahlung von CHF 47.70 zuzüglich Zins zu 5% ab 16. Oktober
2018 zu verpflichten, u.K.u.E.F.
4. Noch bevor dem Beklagten die Klage
zur Klageantwort zugestellt worden war, reichte dieser mit Eingang beim
Obergericht am 14. Dezember 2018 eine Stellungnahme zur Forderung der
ProLitteris ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Klage.
5. Mit Verfügung vom 1. März 2019 wurde
den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, auf die Durchführung einer
Hauptverhandlung zu verzichten. Die Parteien machten von der ihnen eingeräumten
Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen Gebrauch. Über die Klage
kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
6. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG
dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch
verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von
Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten,
Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und
Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt
ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs.
2.
URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten
Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife
auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur
Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art.
46.
URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich
(Art. 59 Abs. 3 URG).
1.2
Die ProLitteris erhebt unter anderem
gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9 entsprechende
Gebühren (siehe https://prolitteris.ch/grundlagen/dokumente). Der GT 8 VII
2017-2021 befasst sich mit dem Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier
mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte, Multifunktionsgeräte,
Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer Papier- oder digitalen Vorlage. Unter den
GT 9 VII 2017-2021 fallen demgegenüber digitale Vervielfältigungen und
Nutzungen geschützter Werke und geschützter Leistungen, d.h. das Speichern in
Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von geschützten Werken bzw.
geschützten Leistungen mittels internen Netzwerken eines Betriebs.
2.1
Die Klägerin macht geltend, dass der
Beklagte gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet sei, für seine
urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Der
Beklagte betreibe in […] eine geschäftliche Niederlassung. Der geltend gemachte
Anspruch entstehe aus dem Betrieb dieser Niederlassung.
2.2
Die Beklagte trägt in seiner
Stellungnahme vor, wie er der ProLitteris bereits mitgeteilt habe, existiere
keine Einzelfirma mit dem Namen B.___. Vielmehr sei B.___ der Bereich «Internet
und Werbung» der Firma C.___ GmbH. So sei in den letzten Jahren zu Unrecht Geld
eingefordert worden, welches zurückverlangt werde, da der Betrag so doppelt
bezahlt worden sei. Lediglich die Forderung an die C.___ GmbH sei berechtigt.
3.
Die Klägerin belegt ihr Vorbringen, der
Beklagte betreibe in […] eine geschäftliche Niederlassung, mit einem Ausdruck
einer Internetseite mit dem Namen und der Internetadresse B.___ (Beilage 3 zur
Klage). Auf dieser Seite findet sich eine verlinkte Google-Map-Karte mit dem
Standort und der Adresse der Unternehmung bzw. des Beklagten. Unter der
Überschrift Kontakt findet sich nebst der beklagtischen Adresse eine weitere
Adresse der B.___ in [...]. Demgegenüber legt der Beklagte keinen einzigen
Beleg für seine Behauptungen vor, insbesondere fehlt jegliches Beweismittel dafür,
dass zwischen der B.___ und der C.___ GmbH in irgendeiner Form eine Verbindung
besteht. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zur Annahme, bei der B.___
in […] handle es sich nicht um einen Nutzer im Sinne der Gemeinsamen Tarife.
Weitere Einwendungen, wieso die Fotokopier-Vergütungen 2018 und diejenigen für
das betriebsinterne Netzwerk 2018 nicht geschuldet sein sollen, werden nicht
geltend gemacht. Die Klage ist daher gutzuheissen. Der Beklagte hat der
Klägerin CHF 47.70 zuzüglich Zins zu 5% ab 16. Oktober 2018 zu bezahlen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin
für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die
Klägerin hat keine Honorarnote eingereicht. In Anlehnung an die 13
Parallelfälle des Jahres 2017 und die Parallelfälle dieses Jahres wird die
Entschädigung ermessensweise ebenfalls auf CHF 200.00 (inkl. MwSt.) zuzüglich
der Auslagen (inkl. MwSt.) auf total CHF 248.45 festgelegt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. A.___ hat der ProLitteris den Betrag von
CHF 47.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Oktober 2018 zu bezahlen.
2. A.___ hat die Gerichtskosten von CHF
400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. A.___ hat der ProLitteris den von ihr bevorschussten Betrag von CHF
400.00 zu ersetzen.
3. A.___ hat der ProLitteris eine
Parteientschädigung von CHF 248.45 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller