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Entscheid

ZKEIV.2018.8

Forderung aus Urheberrecht

15. April 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die ProLitteris ist eine

konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des

Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR

231.1). Die ProLitteris ist beauftragt, die Vergütungsansprüche für die

urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs gemäss

Art. 19 und 20 URG für die Urheber geltend zu machen, soweit sie die Werke der

Literatur, der bildenden Kunst und der Fotografie betreffen.

2. A.___ betreibt in […] den B.___. Er

bezahlte die Rechnungen der ProLitteris für die Fotokopier-Vergütungen 2018

über CHF 26.15 und für die betriebsinternen Netzwerk-Vergütungen 2018 über CHF

21.55 nicht.

3. Am 10. Dezember 2018 liess die

ProLitteris (nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn

Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht gegen A.___ als Inhaber des

Einzelunternehmens B.___ (nachfolgend: Beklagter) einreichen und verlangte, der

Beklagte sei zur Bezahlung von CHF 47.70 zuzüglich Zins zu 5% ab 16. Oktober

2018 zu verpflichten, u.K.u.E.F.

4. Noch bevor dem Beklagten die Klage

zur Klageantwort zugestellt worden war, reichte dieser mit Eingang beim

Obergericht am 14. Dezember 2018 eine Stellungnahme zur Forderung der

ProLitteris ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Klage.

5. Mit Verfügung vom 1. März 2019 wurde

den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, auf die Durchführung einer

Hauptverhandlung zu verzichten. Die Parteien machten von der ihnen eingeräumten

Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen Gebrauch. Über die Klage

kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

6. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG

dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch

verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von

Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten,

Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und

Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt

ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs.

2.

URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene

Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten

Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife

auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur

Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art.

46.

URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich

(Art. 59 Abs. 3 URG).

1.2

Die ProLitteris erhebt unter anderem

gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9 entsprechende

Gebühren (siehe https://prolitteris.ch/grundlagen/dokumente). Der GT 8 VII

2017-2021 befasst sich mit dem Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier

mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte, Multifunktionsgeräte,

Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer Papier- oder digitalen Vorlage. Unter den

GT 9 VII 2017-2021 fallen demgegenüber digitale Vervielfältigungen und

Nutzungen geschützter Werke und geschützter Leistungen, d.h. das Speichern in

Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von geschützten Werken bzw.

geschützten Leistungen mittels internen Netzwerken eines Betriebs.

2.1

Die Klägerin macht geltend, dass der

Beklagte gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet sei, für seine

urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Der

Beklagte betreibe in […] eine geschäftliche Niederlassung. Der geltend gemachte

Anspruch entstehe aus dem Betrieb dieser Niederlassung.

2.2

Die Beklagte trägt in seiner

Stellungnahme vor, wie er der ProLitteris bereits mitgeteilt habe, existiere

keine Einzelfirma mit dem Namen B.___. Vielmehr sei B.___ der Bereich «Internet

und Werbung» der Firma C.___ GmbH. So sei in den letzten Jahren zu Unrecht Geld

eingefordert worden, welches zurückverlangt werde, da der Betrag so doppelt

bezahlt worden sei. Lediglich die Forderung an die C.___ GmbH sei berechtigt.

3.

Die Klägerin belegt ihr Vorbringen, der

Beklagte betreibe in […] eine geschäftliche Niederlassung, mit einem Ausdruck

einer Internetseite mit dem Namen und der Internetadresse B.___ (Beilage 3 zur

Klage). Auf dieser Seite findet sich eine verlinkte Google-Map-Karte mit dem

Standort und der Adresse der Unternehmung bzw. des Beklagten. Unter der

Überschrift Kontakt findet sich nebst der beklagtischen Adresse eine weitere

Adresse der B.___ in [...]. Demgegenüber legt der Beklagte keinen einzigen

Beleg für seine Behauptungen vor, insbesondere fehlt jegliches Beweismittel dafür,

dass zwischen der B.___ und der C.___ GmbH in irgendeiner Form eine Verbindung

besteht. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zur Annahme, bei der B.___

in […] handle es sich nicht um einen Nutzer im Sinne der Gemeinsamen Tarife.

Weitere Einwendungen, wieso die Fotokopier-Vergütungen 2018 und diejenigen für

das betriebsinterne Netzwerk 2018 nicht geschuldet sein sollen, werden nicht

geltend gemacht. Die Klage ist daher gutzuheissen. Der Beklagte hat der

Klägerin CHF 47.70 zuzüglich Zins zu 5% ab 16. Oktober 2018 zu bezahlen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin

für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die

Klägerin hat keine Honorarnote eingereicht. In Anlehnung an die 13

Parallelfälle des Jahres 2017 und die Parallelfälle dieses Jahres wird die

Entschädigung ermessensweise ebenfalls auf CHF 200.00 (inkl. MwSt.) zuzüglich

der Auslagen (inkl. MwSt.) auf total CHF 248.45 festgelegt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. A.___ hat der ProLitteris den Betrag von

CHF 47.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Oktober 2018 zu bezahlen.

2. A.___ hat die Gerichtskosten von CHF

400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. A.___ hat der ProLitteris den von ihr bevorschussten Betrag von CHF

400.00 zu ersetzen.

3. A.___ hat der ProLitteris eine

Parteientschädigung von CHF 248.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller