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Entscheid

ZKEIV.2019.3

Kindesentführung und Rückführung

14. Mai 2019Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 26. März 2019 reichte Rechtsanwalt

Reinhard Schwarzkogler für die Mutter A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin)

einen Antrag auf Rückführung der beiden Kinder C.___ und D.___ nach Österreich

gegen ihren Vater B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein.

2. Am 4. April 2019

erliess der Präsident die folgende Verfügung:

1. Vom Eingang des Gesuchs vom 26. März

2019 von A.___ um Rückführung der Kinder D.___, geb. [...], und von C.___, geb.

[...], wird Kenntnis genommen.

2. A.___ wird empfohlen, sich durch einen

ortsansässigen Rechtsanwalt oder eine ortsansässige Rechtsanwältin vertreten zu

lassen. (https://www.so.ch/fileadmin/internet/staatskanzlei/stk-lj/pdf/Anwaltsregister.pdf;

https://www.sav-fsa.ch/de/ anwaltssuche.html). Sie wird darauf hingewiesen,

dass auf ein entsprechendes Gesuch hin einer Partei die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt werden kann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ff. ZPO).

3. Es wird festgestellt, dass die Kinder D.___

und C.___ gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle [...] dort angemeldet sind.

4. Für D.___ und C.___ wird eine

Kindsvertretung beigeordnet. Als Kindsvertreterin wird Rechtsanwältin Dana

Matanovic bestimmt.

5. […].

6. […].

7. […].

8. […].

9. […].

10. Die Polizei Kanton Solothurn,

Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn, wird ersucht, B.___, [...], die vorliegende

Verfügung inklusive Beilagen gegen Empfangsbestätigung umgehend polizeilich

zuzustellen.

11. B.___ wird angewiesen, den zuständigen

Polizeibeamten zu Handen des Obergerichts des Kantons Solothurn sämtliche auf D.___

und C.___ lautenden Identitätsdokumente herauszugeben, unter Androhung der

Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem

zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn

erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»).

12. Die Polizei Kanton Solothurn wird

angewiesen, von B.___ sämtliche auf D.___ und C.___ lautenden

Identitätsdokumente (insbesondere Pass und ID) entgegenzunehmen bzw. im

Weigerungsfall abzunehmen und dem Obergericht des Kantons Solothurn abzugeben.

13. B.___ wird befohlen, dafür zu sorgen,

dass die Kinder D.___ und C.___ an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort

verbleiben, unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer

zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft.»).

14. Die Parteien und die Kindsvertreterin

werden zu einer Vermittlungsverhandlung vorgeladen auf Dienstag, 30. April 2019, 14.00 Uhr, […]

15. […].

3. Mit Eingabe vom 9. April 2019 stellte

Rechtsanwalt Reinhard Schwarzkogler für die Gesuchstellerin ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, es sei ihr im Rahmen

der unentgeltlichen Rechtspflege ein ortsansässiger Rechtsanwalt oder eine

ortsansässige Rechtsanwältin beizugeben. Darauf wurde der Gesuchstellerin mit

Verfügung vom 12. April 2019 Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner als

unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

4. Am 17. April 2019 stellte

Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar für den Gesuchsgegner ebenfalls ein Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

5. Am 18. April 2019

reichte die Kindsvertreterin Rechtsanwältin Dana Matanovic die Stellungnahme

für die Kinder ein. Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1. Das

Rückführungsgesuch sei abzuweisen.

2. Es

sei vorfrageweise abzuklären, wie sich die Rechtslage präsentiert und dabei

insbesondere zu klären, ob das mazedonische Scheidungsurteil vom 25.02.2019

anerkannt werden kann.

3. Es

sei ein Vermittlungsverfahren, evtl. eine Mediation, durchzuführen.

4. Die

Parteien seien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören.

5. Die

Entschädigung der Kindesvertreterin sei gemäss der anlässlich der Verhandlung

vom 30.04.2019 einzureichender Kostennote festzulegen.

5. Mit Mail vom 18. April 2019 liess

Rechtsanwalt Reinhard Schwarzkogler dem Obergericht zwei Beschlüsse des

Bezirksgerichts […] im Scheidungsverfahren und im Obsorgeverfahren vom 17.

April 2019 zukommen. Nach diesen Beschlüssen wird das Urteil des Amtsgerichts [...]

in Mazedonien vom 25. Februar 2019, in dem die Ehe der Parteien geschieden und

die beiden Kinder D.___ und C.___ dem Vater zur weiteren Obhut, Erziehung und

teilweisen Unterhalt zugeteilt wurden, die Anerkennung verweigert.

6. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner

Stellungnahme vom 23. April 2019, das Gesuch um Rückführung der Kinder nach

Österreich sei abzuweisen und die gemeinsamen Kinder seien in der Obhut des

Vaters B.___ an der [...] zu belassen, u.K.u.E.F.

7. Am Morgen vor der

Vermittlungsverhandlung vom 30. April 2019 überbrachte die Vertreterin der

Gesuchstellerin dem Obergericht superprovisorische Anträge, da C.___

unentschuldigt nicht in der Schule erschienen war. Nachdem sich herausgestellt

hatte, dass es sich um ein Missverständnis an der Schule gehandelt hat, zog

Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner die gestellten Anträge bereits am Morgen

telefonisch wieder zurück.

8.1 Am Nachmittag des 30. April 2019

fand sodann die Vermittlungsverhandlung statt. Eine Lösung konnte nicht

gefunden werden. Für den Verlauf der Verhandlung wird auf das separate

Protokoll verwiesen. Die in der Verhandlung gestellten Anträge werden hier

nochmals wiedergegeben.

8.2 Rechtsanwältin Barbara

Obrecht Steiner begründete und bestätigte die von Rechtsanwalt Reinhard

Schwarzkogler gestellten Anträge auf Rückführung der beiden Kinder C.___ und D.___.

Weiter beantragte sie:

1. Es seien für die Dauer des Verfahrens

Kindesschutzmassnahmen zu erlassen.

2. Die superprovisorische Abnahme der Pässe

der beiden Kinder sei zu bestätigen.

3. Es sei die zuständige Ausweisbehörde zu

informieren, dass für die beiden Kinder keine neuen Ausweispapiere auszustellen

seien.

4. Es sei bei [...], [...], ein

Kurzgutachten über eine kindsgerechte Rückführung unter Berücksichtigung einer

möglichen Traumatisierung und Entfremdung der Kinder einzuholen.

5. Ziffer 13 der Verfügung vom 4. April

2019, wonach die Kinder an ihrem Aufenthaltsort zu belassen sind, sei für die

Dauer des Verfahrens zu bestätigen.

8.3 Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar

begründete und bestätigte die in der Stellungnahme vom 23. April 2019

gestellten Rechtsbegehren auf Abweisung des Rückführungsgesuchs und Belassung

der Obhut über die beiden Kinder beim Vater, u.K.u.E.F.

Zu den weiteren von

Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner gestellten Anträgen nahm sie wie folgt

Stellung:

1. Die Einziehung der Pässe sei nicht zu

bestätigen und diese seien an den Vater herauszugeben.

2. Der Entscheid über die Anordnung von

Kindesschutzmassnahmen sei der KESB zu überlassen.

3. Gegen einen Wiederaufbau eines Kontakts

mit der Mutter würde man sich nicht wehren, genauso wenig wie gegen die

Anordnung, dass die Kinder in Grenchen zu bleiben haben.

8.4 Die Kindsvertreterin

Rechtsanwältin Dana Matanovic stellte und begründete die Anträge:

1. Das Rückführungsgesuch sei abzuweisen.

2. Das Gesuch auf Einholung eines

Kurzgutachtens sei abzuweisen.

3. Der Entscheid über die beantragten

Sicherungsmassnahmen werde dem Gericht überlassen.

9. Auf die Ausführungen der Parteien und der

Kindsvertreterin wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Antrag auf Rückführung der Kinder

wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesuchsgegner im Februar 2018

ohne Zustimmung der Gesuchstellerin seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe

und hier nunmehr einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Sie (die

Gesuchstellerin) sei aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, die bis dahin

bewohnte Ehewohnung in [...] (Österreich) aufzugeben, da diese für sie alleine

nicht mehr finanzierbar gewesen sei. Auf Vorschlag des in der Schweiz

befindlichen Ehemannes habe sie mit ihren Kindern Wohnung bei den

Schwiegereltern genommen. Diese hätten ihren Aufenthalt zwar geduldet, hätten

ihr aber gleichzeitig untersagt, sich mit ihren Kindern in ihrer Wohnung

offiziell anzumelden. Dieser Zustand sei für sie unerträglich gewesen, weshalb

sie Hilfe bei ihrem in Italien lebenden Bruder gesucht habe. Sie sei mit

Zustimmung der Schwiegereltern am 21. Juli 2018 zu ihrem Bruder nach Italien

gereist und sei mit diesem am 29. Juli 2018 wieder nach Österreich

zurückgekehrt. Die Schwiegereltern hätten ihr zugesagt, in der Zwischenzeit auf

die beiden Kinder aufzupassen. Nach ihrer Rückkehr habe sie feststellen müssen,

dass der Kindesvater ihre Abwesenheit dazu genützt habe, die beiden Kinder D.___

und C.___ an sich zu nehmen und an seinen neuen Wohnsitz in die Schweiz zu

verbringen.

2.

Der Gesuchsgegner bringt zur

Begründung seines Antrags auf Gesuchsabweisung vor, das Ehepaar sei in [...],

Österreich, wohnhaft gewesen. Im Jahr 2017 hätten die ehelichen Probleme

begonnen, insbesondere wegen einem finanziellen Engpass der Familie. Es sei ihm

gelungen, im Dezember 2017 eine Anstellung bei einer […]firma in […] zu finden.

Die Ehefrau sei zu dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesen. Da sich die Familie

von seinem Gehalt nicht zwei Wohnungen habe leisten können, habe die

Familienwohnung in [...] aufgelöst werden müssen. Die Ehefrau sei daraufhin mit

den beiden gemeinsamen Kindern zu seinen Eltern gezogen. In der Zwischenzeit

habe seine Ehefrau einen anderen Mann kennengelernt. Infolge dieser neuen

Liebschaft habe er konstatiert, dass die Ehe nun nicht mehr zu retten sei. Am

21.

Juli 2018 habe die Gesuchstellerin seinen Eltern mitgeteilt, dass sie kurz

das Haus verlassen werde und habe die Schwiegereltern gebeten, in dieser Zeit

auf die Kinder aufzupassen. Sie sei jedoch an diesem Tag nicht zurückgekehrt

und sei auch in den nächsten Tagen verschwunden geblieben. Am 28. Juli 2018

habe die Familie [...] auf dem Polizeiposten in [...] eine Vermisstenanzeige

für seine Ehefrau erstattet. Da die Familie [...] seine Ehefrau bei ihrem Bruder

in Italien vermuteten, sei er mit seiner Mutter, zusammen mit den Kindern nach [...]

gefahren. Sie sei jedoch auch in [...] nicht auffindbar gewesen, weshalb er mit

den Kindern im Anschluss direkt zu seiner Wohnung in […] gefahren sei, wo sie

seither gemeinsam lebten.

3.

Die Kindsvertreterin stützt ihre

Vorbringen auf ein Gespräch mit dem Gesuchsgegner, seiner Mutter sowie den

Kindern. Der äussere Ablauf deckt sich folglich mit der oben wiedergegebenen

Darstellung.

4.

Wie soeben festgehalten, hat die

Sichtweise der Mutter des Gesuchsgegners in der Stellungnahme der

Kindsvertreterin ihren Niederschlag gefunden. Zudem hat der Gesuchsgegner eine

schriftliche Bestätigung seiner Mutter eingereicht (Beilage 6 zur Stellungnahme

vom 23. April 2019). Es ist offensichtlich, dass von der beantragten Befragung

der Mutter des Gesuchsgegners als Zeugin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten

sind. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.

5.1

Rechtliche Grundlage des

Rückführungsgesuchs ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen

Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR

0.211.230

). Die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens wird weder von den

Parteien noch von der Kindsvertreterin in Frage gestellt. Zu beachten ist zudem

das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager

Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32),

welches vorab Verfahrensbestimmungen enthält.

5.2

Ein Überblick über das Übereinkommen

zeigt die folgenden Grundzüge: Ziel des Übereinkommens ist es, die sofortige

Rückgabe von Kindern, die widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder

dort zurückgehalten werden, sicherzustellen (Art. 1 lit. a). Es will

gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und

Besuchsrecht in den anderen Staaten tatsächlich beachtet wird (Art. 1 lit. b).

Widerrechtlichkeit liegt nach Art. 3 vor, wenn das Kind in Verletzung eines

Sorgerechts ins Ausland verbracht oder dort zurückgehalten wird (Art. 3 Abs. 1

lit. a). Ausserdem muss das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt worden sein (Art. 3

Abs. 1 lit. b). Die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder

zurückgehaltenen Kindes kann nur abgelehnt werden aus einem der folgenden

Gründe:

- der Antragsteller hat das Sorgerecht

nicht ausgeübt oder dem Verbringen

oder Zurückhalten zugestimmt (Art. 13 Abs. 1 lit. a);

- die Rückgabe ist mit der schwerwiegenden

Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden oder

bringt das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage (Art. 13 Abs. 1 lit.

b);

- das Kind widersetzt sich der Rückgabe

und hat ein Alter und eine Reife erreicht, welche es als angebracht erscheinen lassen,

seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2);

- der Antrag auf Rückgabe geht erst nach

Ablauf eines Jahres nach dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten ein

und das Kind hat sich in seine neue Umgebung eingelebt (Art. 12 Abs. 2);

- die Rückgabe ist nach den im ersuchten

Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten unzulässig (Art. 20).

6.

Ende Juli 2018, als der Gesuchsgegner

die Kinder in die Schweiz brachte, waren die Parteien unbestrittenermassen noch

verheiratet. Zu diesem Zeitpunkt stand der Gesuchstellerin als Mutter der

beiden Kinder zweifellos zumindest ein gemeinsames Sorgerecht mit dem Vater zu,

was vom Gesuchsgegner auch gar nicht bestritten wird. Bereits damit ist die

Widerrechtlichkeit des Verbringens der Kinder in die Schweiz erstellt und es

müsste eigentlich gar nicht mehr weiter auf das mazedonische Scheidungsurteil,

auf welches sich der Gesuchsgegner beruft, eingegangen werden. Schon aus der

von ihm eingereichten Übersetzung dieses Urteils (Beilage 11 zur Stellungnahme

vom 23. April 2019) geht klar hervor, dass die Gesuchstellerin nichts von

diesem Scheidungsverfahren wusste. Zum selben Schluss gelangte das

Bezirksgericht […] in seinen beiden Beschlüssen vom 17. April 2019 und

verweigerte dem Scheidungsurteil die Anerkennung. Bereits aus diesem Grund kann

das mazedonische Scheidungsurteil auch in der Schweiz nicht anerkannt werden

(Art. 27 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht,

IPRG, SR 291). Es steht somit fest, dass der Gesuchsgegner die beiden Kinder in

Verletzung des Sorgerechts der Gesuchstellerin und damit widerrechtlich von

Österreich in die Schweiz verbracht hat. Es ist daher zu prüfen, ob einer der

oben erwähnten Gründe einer Rückführung entgegensteht.

7.1

Der Gesuchsgegner beruft sich auf

Art. 13 lit. a HKÜ, wonach der ersuchte Staat nicht verpflichtet ist, die

Rückgabe der Kinder anzuordnen, wenn etwa das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens

oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt wurde. Er führt dazu weiter aus, die

Gesuchstellerin habe ihm vor ihrer Abreise gesagt, dass sie ihm inskünftig die

Sorge über die Kinder überlassen werde. Sie hingegen wolle ein neues Leben ohne

ihre Kinder beginnen. Als sie schliesslich am 21. Juli 2018 abgereist sei, ohne

jemanden über ihr Reiseziel zu informieren, habe sie die Kinder verlassen und

ihr Sorgerecht faktisch aufgegeben. Dass sie sich später umbesonnen und das

vorliegende Rückführungsgesuch gestellt habe, vermöge an dieser Situation

nichts zu ändern.

7.2

Dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner

gesagt haben soll, sie überlasse ihm die Kinder und wolle ohne diese ein neues

Leben führen, bleibt eine blosse Behauptung des Gesuchsgegners. Die

Gesuchstellerin stellte die Sachlage in ihrem Gesuch und in ihrer

Parteibefragung ganz anders dar. Es sind keinerlei objektive Anhaltspunkte

dafür auszumachen, dass die entsprechende Behauptung des Gesuchsgegner

zutreffend ist. Nach seiner eigenen Darstellung war er es, der seine Ehefrau

und die Kinder in Österreich zurückgelassen hat, als er im Frühjahr 2018 in die

Schweiz arbeiten ging. Ebenfalls nach seinen eigenen Aussagen wohnte seine

Ehefrau nach der Aufgabe der letzten gemeinsamen Wohnung in seinem

Einverständnis bei seinen Eltern, welche auf die Kinder aufgepasst haben, wenn

seine Ehefrau bei der Arbeit war. Weiter trug er selbst vor, sie habe am 21.

Juli 2018, als sie seinen Eltern mitgeteilt habe, sie werde kurz das Haus

verlassen, gebeten, in dieser Zeit auf die Kinder aufzupassen. All diese vom

Gesuchsgegner selbst geschilderten Umständen sprechen klar dagegen, dass die

Gesuchstellerin die Kinder einfach im Stich gelassen hat. Vielmehr hat sie die

Kinder in ihrer gewohnten Umgebung unter der gewohnten Betreuung gelassen, als

sie nach Italien fuhr. Daran ändert nichts, dass der Zweck der Italienreise von

den Parteien unterschiedlich geschildert wird. Immerhin hat auch der

Gesuchsgegner vermutet, seine Ehefrau sei bei ihren Brüdern in [...] und hat

sie dort gesucht. Weiter geht aus seinen Aussagen hervor, dass ein Bruder die

Gesuchstellerin auch tatsächlich gesehen hat. Währendem die Gesuchstellerin

aussagt, sie habe die Kinder Ende Juli 2018 vergeblich bei den Schwiegereltern

abholen wollen, war die Gesuchstellerin nach den Angaben des Gesuchsgegners

lange unauffindbar. Dazu lässt sich immerhin feststellen, dass die

Gesuchstellerin die Kinder gar nicht mehr zu sich nehmen konnte, nachdem der

Gesuchsgegner sie zugebenermassen direkt von Italien in die Schweiz gebracht

hat. Fest steht zudem, dass Rechtsanwalt Reinhard Schwarzkogler bereits am 5.

September 2018 beim Bezirksgericht [...] einen Antrag auf Rückführung der

Kinder eingereicht hat (Gesuchsbeilage A). Wie der Mailverkehr mit dem

Bundesamt für Justiz zeigt, hat die Gesuchstellerin in der Folge hartnäckig

versucht, die Kinder in der Schweiz ausfindig zu machen (Gesuchsbeilagen B -

E). Dass die Kinder von der Polizei weder am Tag noch in der Nacht am Wohnort

des Gesuchsgegners ausfindig gemacht werden konnten, begründet doch einen

Verdacht, dass die Kinder versteckt worden sind. Insgesamt erscheint die

Darstellung der Gesuchstellerin bedeutend nachvollziehbarer als diejenige des

Gesuchsgegners. Damit fehlt es nicht nur an jeglichem Indiz für die behauptete

Äusserung der Gesuchstellerin, sondern auch an einer plausiblen Begründung für

den behaupteten Meinungsumschwung. Davon, dass die Gesuchstellerin zur Zeit des

Verbringens das ihr zustehende Sorgerecht nicht ausgeübt hat, kann keine Rede

sein. Ebenso wenig ist erstellt, dass sie dem Verbringen der Kinder zugestimmt

oder dieses nachträglich genehmigt hat.

8.1

Der Gesuchsgegner wendet weiter ein,

die Rückführung der Kinder könne nach Art. 13 lit. b HKÜ abgelehnt werden, wenn

sie für das Kind etwa mit seelischem Schaden verbunden sei oder das Kind auf

andere Weise in eine unzumutbare Lage bringe. Er trägt dazu vor, es könne nicht

garantiert werden, dass die Mutter nicht doch nach kurzer Zeit bereits wieder

mit der Situation überfordert sei und die Kinder erneut im Stich lassen würde,

auch wenn sie nun angebe, für die Kinder da sein zu wollen. Die Kinder,

speziell C.___, habe das Verschwinden ihrer Mutter schwer belastet. Die

psychische Belastung, erneut nach Österreich zu ziehen, nur um dann doch erneut

verlassen zu werden, sei den beiden Kinder nicht zuzumuten. Zudem sei die

Mutter schon in der Vergangenheit mit der Betreuung der Kinder überfordert

gewesen und habe C.___ mehrmals nicht in die Schule gebracht und sei deswegen

telefonisch und schriftlich ermahnt worden. Diese Mahnungen habe sie

regelmässig zu entsorgen versucht, bevor er sie zu Gesicht bekommen habe. Das wichtigste

für die Kinder sei Kontinuität und ein kindgerechtes Betreuungskonzept. Dies könne

ihnen die Gesuchstellerin in Österreich nicht bieten, weil ihr das soziale

Netzwerk und die finanziellen Möglichkeiten fehlten. Bei der Abwägung nach Art.

13.

HKÜ habe das Gericht zudem Auskünfte über die soziale Lage der Kinder zu

berücksichtigen. Die Gesuchstellerin sei zurzeit arbeitssuchend. Da sie über

keine Ausbildung verfüge und eine Stelle als ungelernte Hilfskraft werde

antreten müssen, würde ihr Einkommen entsprechend tiefer ausfallen als seines. Die

Gesuchstellerin wäre auf eine externe Betreuung angewiesen, wobei sie die Kosten

voraussichtlich nicht selber bezahlen könnte. Finanziell und sozial hätten die

Kinder demnach in der Schweiz eine bessere Zukunft.

8.2

Die Kindsvertreterin äussert sich

zur Frage, ob das Kindeswohl bei einer Rückführung gefährdet wäre, wie folgt:

Es könne ohne Weiteres ausgeführt werden, dass bei einem Verbleib in der

Schweiz das Kindeswohl gewahrt wäre. Ob dies bei einer Rückführung der Fall

wäre, werde angezweifelt. So wäre es eine grosse Umstellung für die Mädchen,

aus ihrem heutigen Zuhause herausgerissen zu werden und sich wieder neu

einfügen zu müssen. Vermutlich würde bei diesem Umzug die Hauptbetreuungsperson

der Kinder, nämlich die Grossmutter väterlicherseits, nicht mehr mitgehen.

Zudem habe sich C.___ erst gerade in der neuen Schule zurechtgefunden. Es wäre für

sie ein Schock, wenn sie diese wieder verlassen müsste. In Österreich würde sie

nicht auf bekannte Strukturen treffen, da sie dort nur die Vorschule besucht habe.

Für D.___ wäre insbesondere die Trennung von ihrer Grossmutter und dem Kindsvater

sehr einschneidend. Es wäre zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Kindsmutter

in der Lage sei, dem Kindeswohl entsprechend zu handeln. Das Verhältnis

zwischen ihr und C.___ sei zutiefst zerrüttet. C.___ wolle im heutigen

Zeitpunkt nichts mit ihrer Mutter zu tun haben. Es sei zu erwarten, dass auch D.___

die Ablehnung ihrer Schwester der Kindsmutter gegenüber spüren würde. Diese

Beziehung müsste zunächst sachte und bei Möglichkeit unter Einbezug von

Fachpersonen wieder aufgebaut werden. Schliesslich sei auch der Kindeswille zu

berücksichtigen. C.___ habe sich klar dafür ausgesprochen, in der Schweiz bei

ihrem Vater, ihrer Schwester, der Grossmutter und in Zukunft der neuen

Partnerin des Kindsvaters bleiben zu wollen. Sie sei ganz klar gewesen in ihren

Aussagen und es könne keine Beeinflussung von Dritten erkannt werden. Zusammenfassend

müsse festgehalten werden, dass das Kindeswohl bei einer Rückführung zumindest

potentiell gefährdet sei.

8.3

Der Gesuchsgegner hat eine Befragung

von C.___ beantragt. C.___ ist zwar schon über sechs Jahre. Eine Anhörung wäre

somit grundsätzlich möglich. Sie wurde indessen schon von der Kindsvertreterin

angehört. Dieses Gespräch wird in der Stellungnahme der Kindsvertreterin

wiedergegeben und gewürdigt. Die Stellungnahme der Kindsvertreterin gibt ein

gutes Bild der Befindlichkeit und den Wünschen von C.___. Von einer

Wiederholung des Gesprächs sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Zudem

bedeutet es gerade für Kinder eine Belastung, wenn sie mehrmals befragt werden.

Dies gilt umso mehr, wenn wie hier bei der Frage, bei welchem Elternteil das

Kind leben will, der unmittelbarste Lebensbereich betroffen ist. Auf eine

Anhörung durch das Gericht ist deshalb zu verzichten. Auch eine weitere

Anhörung durch eine weitere Fachperson erscheint nicht sinnvoll. Der

Beweisantrag ist daher abzuweisen.

9.1

Auch in Bezug auf die Gefährdung des

Kindswohls erschöpfen sich die Vorbringen des Gesuchsgegners wiederum weitgehend

in Behauptungen, welche durch keinerlei objektive Anhaltspunkte untermauert

werden. Wie bereits festgehalten, hat die Gesuchstellerin die Kinder nicht

einfach im Stich gelassen, als sie am 21. Juli 2018 nach Italien fuhr. Vielmehr

hat sie die Kinder in ihrer gewohnten Umgebung unter der gewohnten Betreuung bei

den Eltern des Gesuchsgegners gelassen. Objektiv ist es daher in keiner Weise

nachvollziehbar, wenn der Gesuchsgegner ausführt, es könne nicht garantiert

werden, dass die Mutter nicht doch nach kurzer Zeit bereits wieder mit der

Situation überfordert und die Kinder erneut im Stich lassen würde. Vielmehr ist

sein Verhalten höchst widersprüchlich. Denn wie ebenfalls bereits festgestellt,

hat er selbst die Kinder bei ihrer Mutter zurückgelassen, als er sich im

Frühjahr 2018 zum Arbeiten in die Schweiz begab. Er hat dies trotz seiner

Behauptung getan, die Mutter sei schon in der Vergangenheit mit der Betreuung

der Kinder überfordert gewesen und habe C.___ mehrmals nicht in die Schule

gebracht. Seine Ausführungen gewinnen dadurch nicht an Glaubwürdigkeit. Er

bestreitet auch nicht, dass die Gesuchstellerin die Kinder selbst betreut hat,

bevor auch sie arbeiten ging. Offensichtlich bestand damals noch kein Anlass,

die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Frage zu stellen. Auch hier ist kein

objektiver Hinweis dafür auszumachen, dass die Gesuchstellerin nicht fähig

wäre, die Betreuung der Kinder zu gewährleisten.

9.2

C.___ und D.___ hatten seit dem 21.

Juli 2018 keinen persönlichen Kontakt mehr mit ihrer Mutter. Dieser Umstand

kann indessen nicht der Gesuchstellerin angelastet werden. Sie wusste schlicht

nicht, wo sich die Kinder aufhalten. Selbst die Ermittlungen der hiesigen

Polizei sind erfolglos geblieben (Gesuchsbeilage C). Dass bei einem knapp

sechsjährigen Kind, das von seinem Vater, welcher selbst vorher seit mehreren

Monaten in einem anderen Land wohnte, nach einer Abwesenheit der Mutter von knapp

einer Woche von einem Tag auf den anderen von seinem bisherigen Wohnort in ein

fremdes Land geholt wird, das Gefühl aufkommt, die Mutter habe es verlassen,

liegt nahe. Aufgrund der Parteibefragung ebenfalls naheliegend ist die Annahme,

dass dieses Gefühl bei C.___ durch den Gesuchsgegner und seine Mutter bestärkt

worden ist. Auch die Feststellungen der Kindsvertreterin (angebliche Affäre der

Mutter, unverzeihlicher Fehler, Trennung Beziehungs- und Elternebene) an dem

von ihr mit dem Gesuchsgegner, seiner Mutter und C.___ geführten Gespräch,

unterstützen diese Annahme. Der Folgerung der Kindsvertreterin, in den Aussagen

von C.___ könne keine Beeinflussung von Dritten erkannt werden, kann daher

nicht gefolgt werden. Es entspricht der Erfahrung und ist auch verständlich,

dass sich Kinder in aller Regel für den Elternteil aussprechen, bei dem sie

sich aktuell aufhalten und von dem sie aktuell betreut werden. Wenn C.___ zur Gesuchstellerin

zurückgebracht wird und der Kontakt zur Mutter – allenfalls unter Beizug einer

Fachperson – wieder aufgebaut ist, wird sie sicher auch erkennen, dass sie von

ihrer Mutter nicht einfach im Stich gelassen worden ist und dass die Trennung von

der Mutter vorab darauf zurückzuführen ist, dass sie vom Vater in die Schweiz gebracht

worden ist. Es kann daher nicht einfach auf die momentan geäusserte Meinung von

C.___ abgestellt werden. Diese ist zu sehr geprägt von ihrer aktuellen

Situation. Sie ist noch zu jung, selbst diese Zusammenhänge zu erkennen. Im

Übrigen ist die Meinung des Kindes ohnehin nicht das alleinige und

ausschlaggebende Kriterium. Dass C.___ im heutigen Zeitpunkt nichts mit ihrer

Mutter zu tun haben und bei ihrem Vater in der gewohnten Umgebung bleiben will,

bedeutet noch lange nicht, dass die Rückgabe für sie mit einer schwerwiegenden

Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden ist.

9.3

Es besteht kein Zweifel darüber,

dass es für die beiden Mädchen eine grosse Umstellung bedeuten würde, aus ihrem

heutigen Zuhause herausgerissen zu werden und sich wieder neu einfügen zu

müssen, insbesondere, wenn dies mit dem Verlust der vertrauten

Hauptbetreuungsperson verbunden ist. Diese Folgen sind dem Übereinkommen jedoch

inhärent, genauso wie die Tatsache, dass die Kinder genau dies bereits einmal

haben erleben müssen, als sie vom Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts in ein

anderes Land verbracht worden sind. Dass sich das Kind in seine neue Umgebung

eingelebt hat, wird erst nach Ablauf der Jahresfrist nach Art. 12 HKÜ ein

selbständiges Kriterium. Jedenfalls in Bezug auf den Schulbesuch von C.___ kann

im Moment von einem Einleben noch keine Rede sein, hat sie doch erst etwas mehr

als eine Woche die Schule besucht, wie die Parteibefragung ergeben hat. Auch

der Umstand, dass die Kinder von der Polizei nicht angetroffen wurden, spricht

gegen ein Einleben in der Schweiz, das über den engsten Familienkreis hinausgeht.

9.4

Soweit schliesslich vorgetragen

wird, die Kinder hätten in der Schweiz eine bessere Zukunft, weil der

Gesuchstellerin in Österreich das soziale Netzwerk und die finanziellen

Möglichkeiten fehlten, ist vorab festzuhalten, dass es im vorliegenden

Verfahren nicht um den Entscheid geht, bei wem es die Kinder besser hätten und

wem folglich die Obhut zuzuteilen ist. Dieser Entscheid wird in dem vor dem

Bezirksgericht [...] hängigen Obsorgeverfahren zu treffen sein. Hier ist zu prüfen,

ob die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder

seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise

Dispositiv

in eine unzumutbare Lage bringt. Wie die Parteibefragung ergeben hat, verfügt

die Gesuchstellerin über eine eigene Wohnung und eine Arbeitsstelle. Sie

beabsichtigt, ihr Arbeitspensum zu reduzieren und zählt auf die Unterstützung

durch ihre Eltern. Auch wenn das Alles etwas vage erscheint, war anlässlich der

Befragung der Gesuchstellerin doch ein ernsthaftes Bemühen um das Wohl der

Kinder feststellbar. Eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls, die einer

Rückgabe entgegenstehen würden, ist deshalb zu verneinen, zumal es nicht

genügt, wenn bloss angezweifelt wird, ob das Kindeswohl bei einer Rückführung gewahrt

wäre oder dieses als potentiell gefährdet dargestellt wird. Im Übrigen gestalten

sich die soziale Situation der Gesuchstellerin und ihre Betreuungsmöglichkeiten

nicht wesentlich anders als diejenigen des Gesuchsgegners. Zusammenfassend ist

daher festzuhalten, dass keine Gründe erstellt sind, die es rechtfertigen würden,

die Rückgabe der beiden Kinder zu verweigern.

10.1 Das Gesuch ist bei dieser Sachlage

gutzuheissen und es ist die Rückführung der beiden gemeinsamen Töchter

anzuordnen. Der Entscheid über die Rückführung ist mit Vollstreckungsmassnahmen

zu verbinden (Art. 9 Abs. 1 BG-KKE). Zudem hat die Vertreterin der

Gesuchstellerin Anträge für die Dauer des Verfahrens gestellt. Die beiden

Gegenstände überschneiden sich. Es ist deshalb angezeigt, sie gemeinsam zu

behandeln. Der Wechsel der betreuenden Personen von der Grossmutter und dem

Vater zur Mutter und allenfalls ihrer Eltern sowie der Wechsel vom bisherigen

Aufenthaltsort zurück nach [...] wird für die beiden Töchter doch eine einschneidende

Veränderung bedeuten. Zunächst steht es nun in erster Linie in der

Verantwortung des Gesuchsgegners, seine Töchter auf die Rückkehr nach

Österreich zu ihrer Mutter vorzubereiten. Nach der Rückkehr der Töchter geht

die Hauptverantwortung auf die Gesuchstellerin über. Ihr wird es obliegen, die

Beziehung zu den Kindern und vorab das Vertrauen von C.___ neu aufzubauen. Wie

sie anlässlich ihrer Befragung selbst anerkannte, wird sie dabei Unterstützung

und allenfalls psychologische Hilfe brauchen. An ihr wird es auch liegen, den

Kontakt der Kinder zum Gesuchsgegner zu ermöglichen und diesen nicht zu

verhindern zu versuchen.

10.2 Die beste Lösung für die Kinder ist

ihre Rückführung unter Mitwirkung des Entführers. Aus diesem Grund wird vorab der

Gesuchsgegner verpflichtet, die beiden Töchter bis spätestens 30. Juni 2019 auf

seine Kosten nach Österreich zurückzuführen oder von der Gesuchstellerin

zurückführen zu lassen, dies unter Androhung der Zwangsvollstreckung und

Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art.

292 StGB im Widerhandlungsfall. Mit dieser Anordnung erübrigt sich das

beantragte Kurzgutachten über eine kindsgerechte Rückführung einzuholen.

Ebenfalls nicht ersichtlich und dargetan ist, wieso für die Dauer des Verfahrens

Kindesschutzmassnahmen erlassen werden sollten. Die entsprechenden Anträge sind

daher abzuweisen. Hingegen erscheint es sinnvoll, die in Österreich für

Kinderbelange zuständigen Behörden über die Rückkehr der Kinder zu informieren,

damit sie der Gesuchstellerin beim Wiederaufbau des Kontaktes fachliche

Unterstützung bieten können. Die Schweizerische Zentralbehörde für

Kindesentführungen wird deshalb ersucht, dies via die österreichische

Zentralbehörde zu tun.

10.3 Die Gesuchstellerin hat beantragt,

die Anordnung, wonach der Gesuchsgegner dafür zu sorgen hat, dass die Kinder an

ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort verbleiben, sei für die Dauer des Verfahrens

zu bestätigen. Weder der Gesuchsgegner noch die Kindsvertreterin haben sich

gegen die Beibehaltung dieser Anordnung ausgesprochen. Die Anordnung ist

demnach bis zur Ausreise der Kinder nach Österreich zu bestätigen.

10.4 Die sich beim Obergericht

befindlichen slowenischen Pässe von C.___ (Nr. [...]) und der nicht mehr

gültige von D.___ (Nr. [...]) werden der kantonalen Vollstreckungsbehörde

(Departement des Innern, Aufsichtsbehörde KESB, Ambassadorenhof / Riedholzplatz

3, 4509 Solothurn, [...]@ddi.so.ch, +41 32 [...]) ausgehändigt. Beim Einzug der

erwähnten Pässe hat die Polizei den Gesuchsgegner angewiesen, den neuen Pass

für D.___, den er am 25. März 2019 bestellt hat, beim Polizeiposten [...]

vorbeizubringen. Diese Anweisung wird ersetzt durch diejenige, dass der

Gesuchsgegner den neuen Pass, den er für D.___ bestellt hat, bei Erhalt der kantonalen

Vollstreckungsbehörde zukommen zu lassen hat. Die kantonale

Vollstreckungsbehörde wird ersucht, die Kinder und den Gesuchsgegner am Tag der

Ausreise an die Ausreise-Zollstelle zu begleiten und ihnen vor der Ausreise die

Reisedokumente auszuhändigen. Zu diesem Zweck hat der Gesuchsgegner die

kantonale Vollstreckungsbehörde über den Zeitpunkt der Ausreise zu informieren.

Nach erfolgter freiwilliger Rückführung nach Österreich hat der Gesuchsgegner

dies der kantonalen Vollstreckungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und die

Gesuchstellerin hat den Vollzug unverzüglich zu bestätigen.

10.5 Sollten die Kinder nicht gemäss

vorstehenden Anordnungen dieses Entscheids freiwillig nach Österreich zurückgeführt

werden, wird die kantonale Vollstreckungsbehörde angewiesen, diesen

Rückführungsentscheid zwangsweise zu vollstrecken, das heisst die Kinder entweder

an die Adresse der Gesuchstellerin zurückzuführen oder von der Gesuchstellerin

in der Schweiz abholen zu lassen.

11.1 Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ ist das

Rückführungsverfahren grundsätzlich kostenlos. Weder die Schweiz noch

Österreich haben einen Kostenvorbehalt nach Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht. Zudem

haben beide Parteien ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ihre

Mittellosigkeit sowie der Bedarf für die Bestellung eines Rechtsanwalts sind

ausgewiesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Widerstand des

Gesuchsgegners im Verlaufe des Verfahrens als offensichtlich unbegründet erwiesen

hat. Beiden Parteien ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Damit käme ein allfälliger Vorbehalt gar nicht zum Tragen.

11.2 Die Gerichtskosten des vorliegenden

Verfahrens bestehen aus der Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 sowie den Kosten für

die Übersetzung von CHF 290.00 sowie der Kosten der Kindesvertretung (Art. 95

Abs. 2 lit. d und e ZPO der (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO. Die Kindesvertreterin

macht ein Honorar von CHF 2'725.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Das

erscheint angemessen. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 6'015.90 werden vom

Staat getragen.

11.3 Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ können die

Kosten der Rechtsvertretung des Antragstellers und die Kosten für die Rückgabe

des Kindes, soweit angezeigt, der Person auferlegt werden, die das Kind

verbracht hat. Von dieser Möglichkeit ist vorliegend Gebrauch zu machen,

nachdem sich gezeigt hat, dass dem Rückführungsgesuch keine ernstzunehmenden Verweigerungsgründe

entgegengehalten werden konnten. Der Gesuchsgegner wird somit verpflichtet, die

Kinder auf seine Kosten nach Österreich zurückzuführen. Zudem hat er der

Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten

Kostennote von CHF 3'291.30 (inkl. Auslagen und MwSt.), die angemessen

erscheint, zu bezahlen. Die von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des

Gesuchsgegners geltend gemachte Honorarnote von CHF 5'274.80 (inkl. Auslagen

und MwSt.) kann ebenfalls gerade noch bewilligt werden. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Barbara Obrecht

Steiner eine Entschädigung von CHF 3'291.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) und

Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar eine Entschädigung von CHF 5'274.80 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des

Staates gegenüber dem Gesuchsgegner. Gegenüber der

Gesuchstellerin besteht kein Rückforderungsanspruch, da dem Antragsteller in

Rückführungsfällen auch keine Kosten auferlegt werden dürfen, die durch die

Beiordnung eines Rechtsanwaltes entstehen (Art. 26 Abs. 2 HKÜ).

Demnach wird erkannt:

1.

In

Gutheissung des Rückführungsgesuchs wird B.___ verpflichtet, die gemeinsamen Töchter

C.___, geboren am [...], D.___, geboren am [...], bis längstens 30. Juni 2019

auf seine Kosten nach Österreich zurückzuführen oder von A.___ zurückführen zu

lassen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung und Bestrafung wegen

Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im

Widerhandlungsfall. Art. 292 StGB lautet wie folgt:

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zu ständigen

Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen

Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

2.

B.___ hat

bis zur Ausreise nach Österreich gemäss Ziff. 1 hievor dafür zu sorgen, dass die

Kinder D.___ und C.___ an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort verbleiben, unter

Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Art. 292 StGB

lautet wie folgt:

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zu

ständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn

erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

3.

Die sich

beim Obergericht befindlichen Reisedokumente von C.___ und D.___ werden der kantonalen

Vollstreckungsbehörde ausgehändigt.

4.

B.___

wird angewiesen den neuen Pass, den er für D.___ bestellt hat, bei Erhalt der

kantonalen Vollstreckungsbehörden zukommen zu lassen.

5.

Die kantonale

Vollstreckungsbehörde wird beauftragt, C.___ und D.___ und B.___ am Tag der

Ausreise an die Ausreisestelle zu begleiten und ihnen vor der Ausreise das

Reisedokument auszuhändigen. Zu diesem Zweck hat B.___ die kantonale Vollstreckungsbehörde

über den Zeitpunkt der Ausreise zu informieren.

6.

Nach

erfolgter freiwilliger Rückführung nach Österreich hat B.___ dies der kantonalen

Vollstreckungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und A.___ hat den Vollzug unverzüglich

zu bestätigen.

7. Werden C.___ und D.___ nicht

gemäss den vorstehenden Anordnungen freiwillig nach Österreich zurückgeführt,

wird die kantonale Vollstreckungsbehörde angewiesen, diesen

Rückführungsentscheid zwangsweise zu vollstrecken, das heisst C.___ und D.___ entweder

an die Adresse von A.___ zurückzuführen oder von A.___ in der Schweiz abholen zu

lassen.

8.

Die

Schweizerische Zentralbehörde für Kindesentführungen wird ersucht, via österreichische

Zentralbehörde die für Kinderbelange zuständigen Behörden in Österreich über

die Rückkehr von C.___ und D.___ zu informieren.

9.

A.___ wird

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

10. B.___ wird die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

11. Der Staat Solothurn trägt

die Gerichtskosten des Rückführungsverfahrens von CHF 6'015.90.

12. B.___ hat A.___, vertreten durch

die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, eine Parteientschädigung von CHF 3'291.30 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin

Barbara Obrecht Steiner eine Entschädigung von CHF 3'291.30 und Rechtsanwältin

Gabriela Loepfe-Lazar eine Entschädigung von CHF 5'274.80 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates gegenüber B.___ während 10 Jahren, sobald er zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Juli 2019 abgewiesen (BGer

5A_439/2019 und BGer 5A_440/2019).