ZKEIV.2019.3
Kindesentführung und Rückführung
14. Mai 2019Deutsch30 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Reinhard
Schwarzkogler,
hier vertreten durch Rechtsanwältin
Barbara Obrecht Steiner,
Gesuchstellerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela
Loepfe-Lazar,
Gesuchsgegner
betreffend Kindesentführung
und Rückführung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 26. März 2019 reichte Rechtsanwalt
Reinhard Schwarzkogler für die Mutter A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin)
einen Antrag auf Rückführung der beiden Kinder C.___ und D.___ nach Österreich
gegen ihren Vater B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein.
2. Am 4. April 2019
erliess der Präsident die folgende Verfügung:
1. Vom Eingang des Gesuchs vom 26. März
2019 von A.___ um Rückführung der Kinder D.___, geb. [...], und von C.___, geb.
[...], wird Kenntnis genommen.
2. A.___ wird empfohlen, sich durch einen
ortsansässigen Rechtsanwalt oder eine ortsansässige Rechtsanwältin vertreten zu
lassen. (https://www.so.ch/fileadmin/internet/staatskanzlei/stk-lj/pdf/Anwaltsregister.pdf;
https://www.sav-fsa.ch/de/ anwaltssuche.html). Sie wird darauf hingewiesen,
dass auf ein entsprechendes Gesuch hin einer Partei die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt werden kann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ff. ZPO).
3. Es wird festgestellt, dass die Kinder D.___
und C.___ gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle [...] dort angemeldet sind.
4. Für D.___ und C.___ wird eine
Kindsvertretung beigeordnet. Als Kindsvertreterin wird Rechtsanwältin Dana
Matanovic bestimmt.
5. […].
6. […].
7. […].
8. […].
9. […].
10. Die Polizei Kanton Solothurn,
Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn, wird ersucht, B.___, [...], die vorliegende
Verfügung inklusive Beilagen gegen Empfangsbestätigung umgehend polizeilich
zuzustellen.
11. B.___ wird angewiesen, den zuständigen
Polizeibeamten zu Handen des Obergerichts des Kantons Solothurn sämtliche auf D.___
und C.___ lautenden Identitätsdokumente herauszugeben, unter Androhung der
Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem
zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn
erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»).
12. Die Polizei Kanton Solothurn wird
angewiesen, von B.___ sämtliche auf D.___ und C.___ lautenden
Identitätsdokumente (insbesondere Pass und ID) entgegenzunehmen bzw. im
Weigerungsfall abzunehmen und dem Obergericht des Kantons Solothurn abzugeben.
13. B.___ wird befohlen, dafür zu sorgen,
dass die Kinder D.___ und C.___ an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort
verbleiben, unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer
zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.»).
14. Die Parteien und die Kindsvertreterin
werden zu einer Vermittlungsverhandlung vorgeladen auf Dienstag, 30. April 2019, 14.00 Uhr, […]
15. […].
3. Mit Eingabe vom 9. April 2019 stellte
Rechtsanwalt Reinhard Schwarzkogler für die Gesuchstellerin ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, es sei ihr im Rahmen
der unentgeltlichen Rechtspflege ein ortsansässiger Rechtsanwalt oder eine
ortsansässige Rechtsanwältin beizugeben. Darauf wurde der Gesuchstellerin mit
Verfügung vom 12. April 2019 Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner als
unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
4. Am 17. April 2019 stellte
Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar für den Gesuchsgegner ebenfalls ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5. Am 18. April 2019
reichte die Kindsvertreterin Rechtsanwältin Dana Matanovic die Stellungnahme
für die Kinder ein. Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das
Rückführungsgesuch sei abzuweisen.
2. Es
sei vorfrageweise abzuklären, wie sich die Rechtslage präsentiert und dabei
insbesondere zu klären, ob das mazedonische Scheidungsurteil vom 25.02.2019
anerkannt werden kann.
3. Es
sei ein Vermittlungsverfahren, evtl. eine Mediation, durchzuführen.
4. Die
Parteien seien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören.
5. Die
Entschädigung der Kindesvertreterin sei gemäss der anlässlich der Verhandlung
vom 30.04.2019 einzureichender Kostennote festzulegen.
5. Mit Mail vom 18. April 2019 liess
Rechtsanwalt Reinhard Schwarzkogler dem Obergericht zwei Beschlüsse des
Bezirksgerichts […] im Scheidungsverfahren und im Obsorgeverfahren vom 17.
April 2019 zukommen. Nach diesen Beschlüssen wird das Urteil des Amtsgerichts [...]
in Mazedonien vom 25. Februar 2019, in dem die Ehe der Parteien geschieden und
die beiden Kinder D.___ und C.___ dem Vater zur weiteren Obhut, Erziehung und
teilweisen Unterhalt zugeteilt wurden, die Anerkennung verweigert.
6. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner
Stellungnahme vom 23. April 2019, das Gesuch um Rückführung der Kinder nach
Österreich sei abzuweisen und die gemeinsamen Kinder seien in der Obhut des
Vaters B.___ an der [...] zu belassen, u.K.u.E.F.
7. Am Morgen vor der
Vermittlungsverhandlung vom 30. April 2019 überbrachte die Vertreterin der
Gesuchstellerin dem Obergericht superprovisorische Anträge, da C.___
unentschuldigt nicht in der Schule erschienen war. Nachdem sich herausgestellt
hatte, dass es sich um ein Missverständnis an der Schule gehandelt hat, zog
Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner die gestellten Anträge bereits am Morgen
telefonisch wieder zurück.
8.1 Am Nachmittag des 30. April 2019
fand sodann die Vermittlungsverhandlung statt. Eine Lösung konnte nicht
gefunden werden. Für den Verlauf der Verhandlung wird auf das separate
Protokoll verwiesen. Die in der Verhandlung gestellten Anträge werden hier
nochmals wiedergegeben.
8.2 Rechtsanwältin Barbara
Obrecht Steiner begründete und bestätigte die von Rechtsanwalt Reinhard
Schwarzkogler gestellten Anträge auf Rückführung der beiden Kinder C.___ und D.___.
Weiter beantragte sie:
1. Es seien für die Dauer des Verfahrens
Kindesschutzmassnahmen zu erlassen.
2. Die superprovisorische Abnahme der Pässe
der beiden Kinder sei zu bestätigen.
3. Es sei die zuständige Ausweisbehörde zu
informieren, dass für die beiden Kinder keine neuen Ausweispapiere auszustellen
seien.
4. Es sei bei [...], [...], ein
Kurzgutachten über eine kindsgerechte Rückführung unter Berücksichtigung einer
möglichen Traumatisierung und Entfremdung der Kinder einzuholen.
5. Ziffer 13 der Verfügung vom 4. April
2019, wonach die Kinder an ihrem Aufenthaltsort zu belassen sind, sei für die
Dauer des Verfahrens zu bestätigen.
8.3 Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar
begründete und bestätigte die in der Stellungnahme vom 23. April 2019
gestellten Rechtsbegehren auf Abweisung des Rückführungsgesuchs und Belassung
der Obhut über die beiden Kinder beim Vater, u.K.u.E.F.
Zu den weiteren von
Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner gestellten Anträgen nahm sie wie folgt
Stellung:
1. Die Einziehung der Pässe sei nicht zu
bestätigen und diese seien an den Vater herauszugeben.
2. Der Entscheid über die Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen sei der KESB zu überlassen.
3. Gegen einen Wiederaufbau eines Kontakts
mit der Mutter würde man sich nicht wehren, genauso wenig wie gegen die
Anordnung, dass die Kinder in Grenchen zu bleiben haben.
8.4 Die Kindsvertreterin
Rechtsanwältin Dana Matanovic stellte und begründete die Anträge:
1. Das Rückführungsgesuch sei abzuweisen.
2. Das Gesuch auf Einholung eines
Kurzgutachtens sei abzuweisen.
3. Der Entscheid über die beantragten
Sicherungsmassnahmen werde dem Gericht überlassen.
9. Auf die Ausführungen der Parteien und der
Kindsvertreterin wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Antrag auf Rückführung der Kinder
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesuchsgegner im Februar 2018
ohne Zustimmung der Gesuchstellerin seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe
und hier nunmehr einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Sie (die
Gesuchstellerin) sei aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, die bis dahin
bewohnte Ehewohnung in [...] (Österreich) aufzugeben, da diese für sie alleine
nicht mehr finanzierbar gewesen sei. Auf Vorschlag des in der Schweiz
befindlichen Ehemannes habe sie mit ihren Kindern Wohnung bei den
Schwiegereltern genommen. Diese hätten ihren Aufenthalt zwar geduldet, hätten
ihr aber gleichzeitig untersagt, sich mit ihren Kindern in ihrer Wohnung
offiziell anzumelden. Dieser Zustand sei für sie unerträglich gewesen, weshalb
sie Hilfe bei ihrem in Italien lebenden Bruder gesucht habe. Sie sei mit
Zustimmung der Schwiegereltern am 21. Juli 2018 zu ihrem Bruder nach Italien
gereist und sei mit diesem am 29. Juli 2018 wieder nach Österreich
zurückgekehrt. Die Schwiegereltern hätten ihr zugesagt, in der Zwischenzeit auf
die beiden Kinder aufzupassen. Nach ihrer Rückkehr habe sie feststellen müssen,
dass der Kindesvater ihre Abwesenheit dazu genützt habe, die beiden Kinder D.___
und C.___ an sich zu nehmen und an seinen neuen Wohnsitz in die Schweiz zu
verbringen.
2.
Der Gesuchsgegner bringt zur
Begründung seines Antrags auf Gesuchsabweisung vor, das Ehepaar sei in [...],
Österreich, wohnhaft gewesen. Im Jahr 2017 hätten die ehelichen Probleme
begonnen, insbesondere wegen einem finanziellen Engpass der Familie. Es sei ihm
gelungen, im Dezember 2017 eine Anstellung bei einer […]firma in […] zu finden.
Die Ehefrau sei zu dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesen. Da sich die Familie
von seinem Gehalt nicht zwei Wohnungen habe leisten können, habe die
Familienwohnung in [...] aufgelöst werden müssen. Die Ehefrau sei daraufhin mit
den beiden gemeinsamen Kindern zu seinen Eltern gezogen. In der Zwischenzeit
habe seine Ehefrau einen anderen Mann kennengelernt. Infolge dieser neuen
Liebschaft habe er konstatiert, dass die Ehe nun nicht mehr zu retten sei. Am
21.
Juli 2018 habe die Gesuchstellerin seinen Eltern mitgeteilt, dass sie kurz
das Haus verlassen werde und habe die Schwiegereltern gebeten, in dieser Zeit
auf die Kinder aufzupassen. Sie sei jedoch an diesem Tag nicht zurückgekehrt
und sei auch in den nächsten Tagen verschwunden geblieben. Am 28. Juli 2018
habe die Familie [...] auf dem Polizeiposten in [...] eine Vermisstenanzeige
für seine Ehefrau erstattet. Da die Familie [...] seine Ehefrau bei ihrem Bruder
in Italien vermuteten, sei er mit seiner Mutter, zusammen mit den Kindern nach [...]
gefahren. Sie sei jedoch auch in [...] nicht auffindbar gewesen, weshalb er mit
den Kindern im Anschluss direkt zu seiner Wohnung in […] gefahren sei, wo sie
seither gemeinsam lebten.
3.
Die Kindsvertreterin stützt ihre
Vorbringen auf ein Gespräch mit dem Gesuchsgegner, seiner Mutter sowie den
Kindern. Der äussere Ablauf deckt sich folglich mit der oben wiedergegebenen
Darstellung.
4.
Wie soeben festgehalten, hat die
Sichtweise der Mutter des Gesuchsgegners in der Stellungnahme der
Kindsvertreterin ihren Niederschlag gefunden. Zudem hat der Gesuchsgegner eine
schriftliche Bestätigung seiner Mutter eingereicht (Beilage 6 zur Stellungnahme
vom 23. April 2019). Es ist offensichtlich, dass von der beantragten Befragung
der Mutter des Gesuchsgegners als Zeugin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten
sind. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.
5.1
Rechtliche Grundlage des
Rückführungsgesuchs ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR
0.211.230
). Die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens wird weder von den
Parteien noch von der Kindsvertreterin in Frage gestellt. Zu beachten ist zudem
das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager
Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32),
welches vorab Verfahrensbestimmungen enthält.
5.2
Ein Überblick über das Übereinkommen
zeigt die folgenden Grundzüge: Ziel des Übereinkommens ist es, die sofortige
Rückgabe von Kindern, die widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder
dort zurückgehalten werden, sicherzustellen (Art. 1 lit. a). Es will
gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und
Besuchsrecht in den anderen Staaten tatsächlich beachtet wird (Art. 1 lit. b).
Widerrechtlichkeit liegt nach Art. 3 vor, wenn das Kind in Verletzung eines
Sorgerechts ins Ausland verbracht oder dort zurückgehalten wird (Art. 3 Abs. 1
lit. a). Ausserdem muss das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt worden sein (Art. 3
Abs. 1 lit. b). Die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder
zurückgehaltenen Kindes kann nur abgelehnt werden aus einem der folgenden
Gründe:
- der Antragsteller hat das Sorgerecht
nicht ausgeübt oder dem Verbringen
oder Zurückhalten zugestimmt (Art. 13 Abs. 1 lit. a);
- die Rückgabe ist mit der schwerwiegenden
Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden oder
bringt das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage (Art. 13 Abs. 1 lit.
b);
- das Kind widersetzt sich der Rückgabe
und hat ein Alter und eine Reife erreicht, welche es als angebracht erscheinen lassen,
seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2);
- der Antrag auf Rückgabe geht erst nach
Ablauf eines Jahres nach dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten ein
und das Kind hat sich in seine neue Umgebung eingelebt (Art. 12 Abs. 2);
- die Rückgabe ist nach den im ersuchten
Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten unzulässig (Art. 20).
6.
Ende Juli 2018, als der Gesuchsgegner
die Kinder in die Schweiz brachte, waren die Parteien unbestrittenermassen noch
verheiratet. Zu diesem Zeitpunkt stand der Gesuchstellerin als Mutter der
beiden Kinder zweifellos zumindest ein gemeinsames Sorgerecht mit dem Vater zu,
was vom Gesuchsgegner auch gar nicht bestritten wird. Bereits damit ist die
Widerrechtlichkeit des Verbringens der Kinder in die Schweiz erstellt und es
müsste eigentlich gar nicht mehr weiter auf das mazedonische Scheidungsurteil,
auf welches sich der Gesuchsgegner beruft, eingegangen werden. Schon aus der
von ihm eingereichten Übersetzung dieses Urteils (Beilage 11 zur Stellungnahme
vom 23. April 2019) geht klar hervor, dass die Gesuchstellerin nichts von
diesem Scheidungsverfahren wusste. Zum selben Schluss gelangte das
Bezirksgericht […] in seinen beiden Beschlüssen vom 17. April 2019 und
verweigerte dem Scheidungsurteil die Anerkennung. Bereits aus diesem Grund kann
das mazedonische Scheidungsurteil auch in der Schweiz nicht anerkannt werden
(Art. 27 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht,
IPRG, SR 291). Es steht somit fest, dass der Gesuchsgegner die beiden Kinder in
Verletzung des Sorgerechts der Gesuchstellerin und damit widerrechtlich von
Österreich in die Schweiz verbracht hat. Es ist daher zu prüfen, ob einer der
oben erwähnten Gründe einer Rückführung entgegensteht.
7.1
Der Gesuchsgegner beruft sich auf
Art. 13 lit. a HKÜ, wonach der ersuchte Staat nicht verpflichtet ist, die
Rückgabe der Kinder anzuordnen, wenn etwa das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens
oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt wurde. Er führt dazu weiter aus, die
Gesuchstellerin habe ihm vor ihrer Abreise gesagt, dass sie ihm inskünftig die
Sorge über die Kinder überlassen werde. Sie hingegen wolle ein neues Leben ohne
ihre Kinder beginnen. Als sie schliesslich am 21. Juli 2018 abgereist sei, ohne
jemanden über ihr Reiseziel zu informieren, habe sie die Kinder verlassen und
ihr Sorgerecht faktisch aufgegeben. Dass sie sich später umbesonnen und das
vorliegende Rückführungsgesuch gestellt habe, vermöge an dieser Situation
nichts zu ändern.
7.2
Dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner
gesagt haben soll, sie überlasse ihm die Kinder und wolle ohne diese ein neues
Leben führen, bleibt eine blosse Behauptung des Gesuchsgegners. Die
Gesuchstellerin stellte die Sachlage in ihrem Gesuch und in ihrer
Parteibefragung ganz anders dar. Es sind keinerlei objektive Anhaltspunkte
dafür auszumachen, dass die entsprechende Behauptung des Gesuchsgegner
zutreffend ist. Nach seiner eigenen Darstellung war er es, der seine Ehefrau
und die Kinder in Österreich zurückgelassen hat, als er im Frühjahr 2018 in die
Schweiz arbeiten ging. Ebenfalls nach seinen eigenen Aussagen wohnte seine
Ehefrau nach der Aufgabe der letzten gemeinsamen Wohnung in seinem
Einverständnis bei seinen Eltern, welche auf die Kinder aufgepasst haben, wenn
seine Ehefrau bei der Arbeit war. Weiter trug er selbst vor, sie habe am 21.
Juli 2018, als sie seinen Eltern mitgeteilt habe, sie werde kurz das Haus
verlassen, gebeten, in dieser Zeit auf die Kinder aufzupassen. All diese vom
Gesuchsgegner selbst geschilderten Umständen sprechen klar dagegen, dass die
Gesuchstellerin die Kinder einfach im Stich gelassen hat. Vielmehr hat sie die
Kinder in ihrer gewohnten Umgebung unter der gewohnten Betreuung gelassen, als
sie nach Italien fuhr. Daran ändert nichts, dass der Zweck der Italienreise von
den Parteien unterschiedlich geschildert wird. Immerhin hat auch der
Gesuchsgegner vermutet, seine Ehefrau sei bei ihren Brüdern in [...] und hat
sie dort gesucht. Weiter geht aus seinen Aussagen hervor, dass ein Bruder die
Gesuchstellerin auch tatsächlich gesehen hat. Währendem die Gesuchstellerin
aussagt, sie habe die Kinder Ende Juli 2018 vergeblich bei den Schwiegereltern
abholen wollen, war die Gesuchstellerin nach den Angaben des Gesuchsgegners
lange unauffindbar. Dazu lässt sich immerhin feststellen, dass die
Gesuchstellerin die Kinder gar nicht mehr zu sich nehmen konnte, nachdem der
Gesuchsgegner sie zugebenermassen direkt von Italien in die Schweiz gebracht
hat. Fest steht zudem, dass Rechtsanwalt Reinhard Schwarzkogler bereits am 5.
September 2018 beim Bezirksgericht [...] einen Antrag auf Rückführung der
Kinder eingereicht hat (Gesuchsbeilage A). Wie der Mailverkehr mit dem
Bundesamt für Justiz zeigt, hat die Gesuchstellerin in der Folge hartnäckig
versucht, die Kinder in der Schweiz ausfindig zu machen (Gesuchsbeilagen B -
E). Dass die Kinder von der Polizei weder am Tag noch in der Nacht am Wohnort
des Gesuchsgegners ausfindig gemacht werden konnten, begründet doch einen
Verdacht, dass die Kinder versteckt worden sind. Insgesamt erscheint die
Darstellung der Gesuchstellerin bedeutend nachvollziehbarer als diejenige des
Gesuchsgegners. Damit fehlt es nicht nur an jeglichem Indiz für die behauptete
Äusserung der Gesuchstellerin, sondern auch an einer plausiblen Begründung für
den behaupteten Meinungsumschwung. Davon, dass die Gesuchstellerin zur Zeit des
Verbringens das ihr zustehende Sorgerecht nicht ausgeübt hat, kann keine Rede
sein. Ebenso wenig ist erstellt, dass sie dem Verbringen der Kinder zugestimmt
oder dieses nachträglich genehmigt hat.
8.1
Der Gesuchsgegner wendet weiter ein,
die Rückführung der Kinder könne nach Art. 13 lit. b HKÜ abgelehnt werden, wenn
sie für das Kind etwa mit seelischem Schaden verbunden sei oder das Kind auf
andere Weise in eine unzumutbare Lage bringe. Er trägt dazu vor, es könne nicht
garantiert werden, dass die Mutter nicht doch nach kurzer Zeit bereits wieder
mit der Situation überfordert sei und die Kinder erneut im Stich lassen würde,
auch wenn sie nun angebe, für die Kinder da sein zu wollen. Die Kinder,
speziell C.___, habe das Verschwinden ihrer Mutter schwer belastet. Die
psychische Belastung, erneut nach Österreich zu ziehen, nur um dann doch erneut
verlassen zu werden, sei den beiden Kinder nicht zuzumuten. Zudem sei die
Mutter schon in der Vergangenheit mit der Betreuung der Kinder überfordert
gewesen und habe C.___ mehrmals nicht in die Schule gebracht und sei deswegen
telefonisch und schriftlich ermahnt worden. Diese Mahnungen habe sie
regelmässig zu entsorgen versucht, bevor er sie zu Gesicht bekommen habe. Das wichtigste
für die Kinder sei Kontinuität und ein kindgerechtes Betreuungskonzept. Dies könne
ihnen die Gesuchstellerin in Österreich nicht bieten, weil ihr das soziale
Netzwerk und die finanziellen Möglichkeiten fehlten. Bei der Abwägung nach Art.
13.
HKÜ habe das Gericht zudem Auskünfte über die soziale Lage der Kinder zu
berücksichtigen. Die Gesuchstellerin sei zurzeit arbeitssuchend. Da sie über
keine Ausbildung verfüge und eine Stelle als ungelernte Hilfskraft werde
antreten müssen, würde ihr Einkommen entsprechend tiefer ausfallen als seines. Die
Gesuchstellerin wäre auf eine externe Betreuung angewiesen, wobei sie die Kosten
voraussichtlich nicht selber bezahlen könnte. Finanziell und sozial hätten die
Kinder demnach in der Schweiz eine bessere Zukunft.
8.2
Die Kindsvertreterin äussert sich
zur Frage, ob das Kindeswohl bei einer Rückführung gefährdet wäre, wie folgt:
Es könne ohne Weiteres ausgeführt werden, dass bei einem Verbleib in der
Schweiz das Kindeswohl gewahrt wäre. Ob dies bei einer Rückführung der Fall
wäre, werde angezweifelt. So wäre es eine grosse Umstellung für die Mädchen,
aus ihrem heutigen Zuhause herausgerissen zu werden und sich wieder neu
einfügen zu müssen. Vermutlich würde bei diesem Umzug die Hauptbetreuungsperson
der Kinder, nämlich die Grossmutter väterlicherseits, nicht mehr mitgehen.
Zudem habe sich C.___ erst gerade in der neuen Schule zurechtgefunden. Es wäre für
sie ein Schock, wenn sie diese wieder verlassen müsste. In Österreich würde sie
nicht auf bekannte Strukturen treffen, da sie dort nur die Vorschule besucht habe.
Für D.___ wäre insbesondere die Trennung von ihrer Grossmutter und dem Kindsvater
sehr einschneidend. Es wäre zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Kindsmutter
in der Lage sei, dem Kindeswohl entsprechend zu handeln. Das Verhältnis
zwischen ihr und C.___ sei zutiefst zerrüttet. C.___ wolle im heutigen
Zeitpunkt nichts mit ihrer Mutter zu tun haben. Es sei zu erwarten, dass auch D.___
die Ablehnung ihrer Schwester der Kindsmutter gegenüber spüren würde. Diese
Beziehung müsste zunächst sachte und bei Möglichkeit unter Einbezug von
Fachpersonen wieder aufgebaut werden. Schliesslich sei auch der Kindeswille zu
berücksichtigen. C.___ habe sich klar dafür ausgesprochen, in der Schweiz bei
ihrem Vater, ihrer Schwester, der Grossmutter und in Zukunft der neuen
Partnerin des Kindsvaters bleiben zu wollen. Sie sei ganz klar gewesen in ihren
Aussagen und es könne keine Beeinflussung von Dritten erkannt werden. Zusammenfassend
müsse festgehalten werden, dass das Kindeswohl bei einer Rückführung zumindest
potentiell gefährdet sei.
8.3
Der Gesuchsgegner hat eine Befragung
von C.___ beantragt. C.___ ist zwar schon über sechs Jahre. Eine Anhörung wäre
somit grundsätzlich möglich. Sie wurde indessen schon von der Kindsvertreterin
angehört. Dieses Gespräch wird in der Stellungnahme der Kindsvertreterin
wiedergegeben und gewürdigt. Die Stellungnahme der Kindsvertreterin gibt ein
gutes Bild der Befindlichkeit und den Wünschen von C.___. Von einer
Wiederholung des Gesprächs sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Zudem
bedeutet es gerade für Kinder eine Belastung, wenn sie mehrmals befragt werden.
Dies gilt umso mehr, wenn wie hier bei der Frage, bei welchem Elternteil das
Kind leben will, der unmittelbarste Lebensbereich betroffen ist. Auf eine
Anhörung durch das Gericht ist deshalb zu verzichten. Auch eine weitere
Anhörung durch eine weitere Fachperson erscheint nicht sinnvoll. Der
Beweisantrag ist daher abzuweisen.
9.1
Auch in Bezug auf die Gefährdung des
Kindswohls erschöpfen sich die Vorbringen des Gesuchsgegners wiederum weitgehend
in Behauptungen, welche durch keinerlei objektive Anhaltspunkte untermauert
werden. Wie bereits festgehalten, hat die Gesuchstellerin die Kinder nicht
einfach im Stich gelassen, als sie am 21. Juli 2018 nach Italien fuhr. Vielmehr
hat sie die Kinder in ihrer gewohnten Umgebung unter der gewohnten Betreuung bei
den Eltern des Gesuchsgegners gelassen. Objektiv ist es daher in keiner Weise
nachvollziehbar, wenn der Gesuchsgegner ausführt, es könne nicht garantiert
werden, dass die Mutter nicht doch nach kurzer Zeit bereits wieder mit der
Situation überfordert und die Kinder erneut im Stich lassen würde. Vielmehr ist
sein Verhalten höchst widersprüchlich. Denn wie ebenfalls bereits festgestellt,
hat er selbst die Kinder bei ihrer Mutter zurückgelassen, als er sich im
Frühjahr 2018 zum Arbeiten in die Schweiz begab. Er hat dies trotz seiner
Behauptung getan, die Mutter sei schon in der Vergangenheit mit der Betreuung
der Kinder überfordert gewesen und habe C.___ mehrmals nicht in die Schule
gebracht. Seine Ausführungen gewinnen dadurch nicht an Glaubwürdigkeit. Er
bestreitet auch nicht, dass die Gesuchstellerin die Kinder selbst betreut hat,
bevor auch sie arbeiten ging. Offensichtlich bestand damals noch kein Anlass,
die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Frage zu stellen. Auch hier ist kein
objektiver Hinweis dafür auszumachen, dass die Gesuchstellerin nicht fähig
wäre, die Betreuung der Kinder zu gewährleisten.
9.2
C.___ und D.___ hatten seit dem 21.
Juli 2018 keinen persönlichen Kontakt mehr mit ihrer Mutter. Dieser Umstand
kann indessen nicht der Gesuchstellerin angelastet werden. Sie wusste schlicht
nicht, wo sich die Kinder aufhalten. Selbst die Ermittlungen der hiesigen
Polizei sind erfolglos geblieben (Gesuchsbeilage C). Dass bei einem knapp
sechsjährigen Kind, das von seinem Vater, welcher selbst vorher seit mehreren
Monaten in einem anderen Land wohnte, nach einer Abwesenheit der Mutter von knapp
einer Woche von einem Tag auf den anderen von seinem bisherigen Wohnort in ein
fremdes Land geholt wird, das Gefühl aufkommt, die Mutter habe es verlassen,
liegt nahe. Aufgrund der Parteibefragung ebenfalls naheliegend ist die Annahme,
dass dieses Gefühl bei C.___ durch den Gesuchsgegner und seine Mutter bestärkt
worden ist. Auch die Feststellungen der Kindsvertreterin (angebliche Affäre der
Mutter, unverzeihlicher Fehler, Trennung Beziehungs- und Elternebene) an dem
von ihr mit dem Gesuchsgegner, seiner Mutter und C.___ geführten Gespräch,
unterstützen diese Annahme. Der Folgerung der Kindsvertreterin, in den Aussagen
von C.___ könne keine Beeinflussung von Dritten erkannt werden, kann daher
nicht gefolgt werden. Es entspricht der Erfahrung und ist auch verständlich,
dass sich Kinder in aller Regel für den Elternteil aussprechen, bei dem sie
sich aktuell aufhalten und von dem sie aktuell betreut werden. Wenn C.___ zur Gesuchstellerin
zurückgebracht wird und der Kontakt zur Mutter – allenfalls unter Beizug einer
Fachperson – wieder aufgebaut ist, wird sie sicher auch erkennen, dass sie von
ihrer Mutter nicht einfach im Stich gelassen worden ist und dass die Trennung von
der Mutter vorab darauf zurückzuführen ist, dass sie vom Vater in die Schweiz gebracht
worden ist. Es kann daher nicht einfach auf die momentan geäusserte Meinung von
C.___ abgestellt werden. Diese ist zu sehr geprägt von ihrer aktuellen
Situation. Sie ist noch zu jung, selbst diese Zusammenhänge zu erkennen. Im
Übrigen ist die Meinung des Kindes ohnehin nicht das alleinige und
ausschlaggebende Kriterium. Dass C.___ im heutigen Zeitpunkt nichts mit ihrer
Mutter zu tun haben und bei ihrem Vater in der gewohnten Umgebung bleiben will,
bedeutet noch lange nicht, dass die Rückgabe für sie mit einer schwerwiegenden
Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden ist.
9.3
Es besteht kein Zweifel darüber,
dass es für die beiden Mädchen eine grosse Umstellung bedeuten würde, aus ihrem
heutigen Zuhause herausgerissen zu werden und sich wieder neu einfügen zu
müssen, insbesondere, wenn dies mit dem Verlust der vertrauten
Hauptbetreuungsperson verbunden ist. Diese Folgen sind dem Übereinkommen jedoch
inhärent, genauso wie die Tatsache, dass die Kinder genau dies bereits einmal
haben erleben müssen, als sie vom Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts in ein
anderes Land verbracht worden sind. Dass sich das Kind in seine neue Umgebung
eingelebt hat, wird erst nach Ablauf der Jahresfrist nach Art. 12 HKÜ ein
selbständiges Kriterium. Jedenfalls in Bezug auf den Schulbesuch von C.___ kann
im Moment von einem Einleben noch keine Rede sein, hat sie doch erst etwas mehr
als eine Woche die Schule besucht, wie die Parteibefragung ergeben hat. Auch
der Umstand, dass die Kinder von der Polizei nicht angetroffen wurden, spricht
gegen ein Einleben in der Schweiz, das über den engsten Familienkreis hinausgeht.
9.4
Soweit schliesslich vorgetragen
wird, die Kinder hätten in der Schweiz eine bessere Zukunft, weil der
Gesuchstellerin in Österreich das soziale Netzwerk und die finanziellen
Möglichkeiten fehlten, ist vorab festzuhalten, dass es im vorliegenden
Verfahren nicht um den Entscheid geht, bei wem es die Kinder besser hätten und
wem folglich die Obhut zuzuteilen ist. Dieser Entscheid wird in dem vor dem
Bezirksgericht [...] hängigen Obsorgeverfahren zu treffen sein. Hier ist zu prüfen,
ob die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder
seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise
Dispositiv
in eine unzumutbare Lage bringt. Wie die Parteibefragung ergeben hat, verfügt
die Gesuchstellerin über eine eigene Wohnung und eine Arbeitsstelle. Sie
beabsichtigt, ihr Arbeitspensum zu reduzieren und zählt auf die Unterstützung
durch ihre Eltern. Auch wenn das Alles etwas vage erscheint, war anlässlich der
Befragung der Gesuchstellerin doch ein ernsthaftes Bemühen um das Wohl der
Kinder feststellbar. Eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls, die einer
Rückgabe entgegenstehen würden, ist deshalb zu verneinen, zumal es nicht
genügt, wenn bloss angezweifelt wird, ob das Kindeswohl bei einer Rückführung gewahrt
wäre oder dieses als potentiell gefährdet dargestellt wird. Im Übrigen gestalten
sich die soziale Situation der Gesuchstellerin und ihre Betreuungsmöglichkeiten
nicht wesentlich anders als diejenigen des Gesuchsgegners. Zusammenfassend ist
daher festzuhalten, dass keine Gründe erstellt sind, die es rechtfertigen würden,
die Rückgabe der beiden Kinder zu verweigern.
10.1 Das Gesuch ist bei dieser Sachlage
gutzuheissen und es ist die Rückführung der beiden gemeinsamen Töchter
anzuordnen. Der Entscheid über die Rückführung ist mit Vollstreckungsmassnahmen
zu verbinden (Art. 9 Abs. 1 BG-KKE). Zudem hat die Vertreterin der
Gesuchstellerin Anträge für die Dauer des Verfahrens gestellt. Die beiden
Gegenstände überschneiden sich. Es ist deshalb angezeigt, sie gemeinsam zu
behandeln. Der Wechsel der betreuenden Personen von der Grossmutter und dem
Vater zur Mutter und allenfalls ihrer Eltern sowie der Wechsel vom bisherigen
Aufenthaltsort zurück nach [...] wird für die beiden Töchter doch eine einschneidende
Veränderung bedeuten. Zunächst steht es nun in erster Linie in der
Verantwortung des Gesuchsgegners, seine Töchter auf die Rückkehr nach
Österreich zu ihrer Mutter vorzubereiten. Nach der Rückkehr der Töchter geht
die Hauptverantwortung auf die Gesuchstellerin über. Ihr wird es obliegen, die
Beziehung zu den Kindern und vorab das Vertrauen von C.___ neu aufzubauen. Wie
sie anlässlich ihrer Befragung selbst anerkannte, wird sie dabei Unterstützung
und allenfalls psychologische Hilfe brauchen. An ihr wird es auch liegen, den
Kontakt der Kinder zum Gesuchsgegner zu ermöglichen und diesen nicht zu
verhindern zu versuchen.
10.2 Die beste Lösung für die Kinder ist
ihre Rückführung unter Mitwirkung des Entführers. Aus diesem Grund wird vorab der
Gesuchsgegner verpflichtet, die beiden Töchter bis spätestens 30. Juni 2019 auf
seine Kosten nach Österreich zurückzuführen oder von der Gesuchstellerin
zurückführen zu lassen, dies unter Androhung der Zwangsvollstreckung und
Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art.
292 StGB im Widerhandlungsfall. Mit dieser Anordnung erübrigt sich das
beantragte Kurzgutachten über eine kindsgerechte Rückführung einzuholen.
Ebenfalls nicht ersichtlich und dargetan ist, wieso für die Dauer des Verfahrens
Kindesschutzmassnahmen erlassen werden sollten. Die entsprechenden Anträge sind
daher abzuweisen. Hingegen erscheint es sinnvoll, die in Österreich für
Kinderbelange zuständigen Behörden über die Rückkehr der Kinder zu informieren,
damit sie der Gesuchstellerin beim Wiederaufbau des Kontaktes fachliche
Unterstützung bieten können. Die Schweizerische Zentralbehörde für
Kindesentführungen wird deshalb ersucht, dies via die österreichische
Zentralbehörde zu tun.
10.3 Die Gesuchstellerin hat beantragt,
die Anordnung, wonach der Gesuchsgegner dafür zu sorgen hat, dass die Kinder an
ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort verbleiben, sei für die Dauer des Verfahrens
zu bestätigen. Weder der Gesuchsgegner noch die Kindsvertreterin haben sich
gegen die Beibehaltung dieser Anordnung ausgesprochen. Die Anordnung ist
demnach bis zur Ausreise der Kinder nach Österreich zu bestätigen.
10.4 Die sich beim Obergericht
befindlichen slowenischen Pässe von C.___ (Nr. [...]) und der nicht mehr
gültige von D.___ (Nr. [...]) werden der kantonalen Vollstreckungsbehörde
(Departement des Innern, Aufsichtsbehörde KESB, Ambassadorenhof / Riedholzplatz
3, 4509 Solothurn, [...]@ddi.so.ch, +41 32 [...]) ausgehändigt. Beim Einzug der
erwähnten Pässe hat die Polizei den Gesuchsgegner angewiesen, den neuen Pass
für D.___, den er am 25. März 2019 bestellt hat, beim Polizeiposten [...]
vorbeizubringen. Diese Anweisung wird ersetzt durch diejenige, dass der
Gesuchsgegner den neuen Pass, den er für D.___ bestellt hat, bei Erhalt der kantonalen
Vollstreckungsbehörde zukommen zu lassen hat. Die kantonale
Vollstreckungsbehörde wird ersucht, die Kinder und den Gesuchsgegner am Tag der
Ausreise an die Ausreise-Zollstelle zu begleiten und ihnen vor der Ausreise die
Reisedokumente auszuhändigen. Zu diesem Zweck hat der Gesuchsgegner die
kantonale Vollstreckungsbehörde über den Zeitpunkt der Ausreise zu informieren.
Nach erfolgter freiwilliger Rückführung nach Österreich hat der Gesuchsgegner
dies der kantonalen Vollstreckungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und die
Gesuchstellerin hat den Vollzug unverzüglich zu bestätigen.
10.5 Sollten die Kinder nicht gemäss
vorstehenden Anordnungen dieses Entscheids freiwillig nach Österreich zurückgeführt
werden, wird die kantonale Vollstreckungsbehörde angewiesen, diesen
Rückführungsentscheid zwangsweise zu vollstrecken, das heisst die Kinder entweder
an die Adresse der Gesuchstellerin zurückzuführen oder von der Gesuchstellerin
in der Schweiz abholen zu lassen.
11.1 Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ ist das
Rückführungsverfahren grundsätzlich kostenlos. Weder die Schweiz noch
Österreich haben einen Kostenvorbehalt nach Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht. Zudem
haben beide Parteien ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ihre
Mittellosigkeit sowie der Bedarf für die Bestellung eines Rechtsanwalts sind
ausgewiesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Widerstand des
Gesuchsgegners im Verlaufe des Verfahrens als offensichtlich unbegründet erwiesen
hat. Beiden Parteien ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Damit käme ein allfälliger Vorbehalt gar nicht zum Tragen.
11.2 Die Gerichtskosten des vorliegenden
Verfahrens bestehen aus der Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 sowie den Kosten für
die Übersetzung von CHF 290.00 sowie der Kosten der Kindesvertretung (Art. 95
Abs. 2 lit. d und e ZPO der (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO. Die Kindesvertreterin
macht ein Honorar von CHF 2'725.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Das
erscheint angemessen. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 6'015.90 werden vom
Staat getragen.
11.3 Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ können die
Kosten der Rechtsvertretung des Antragstellers und die Kosten für die Rückgabe
des Kindes, soweit angezeigt, der Person auferlegt werden, die das Kind
verbracht hat. Von dieser Möglichkeit ist vorliegend Gebrauch zu machen,
nachdem sich gezeigt hat, dass dem Rückführungsgesuch keine ernstzunehmenden Verweigerungsgründe
entgegengehalten werden konnten. Der Gesuchsgegner wird somit verpflichtet, die
Kinder auf seine Kosten nach Österreich zurückzuführen. Zudem hat er der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten
Kostennote von CHF 3'291.30 (inkl. Auslagen und MwSt.), die angemessen
erscheint, zu bezahlen. Die von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Gesuchsgegners geltend gemachte Honorarnote von CHF 5'274.80 (inkl. Auslagen
und MwSt.) kann ebenfalls gerade noch bewilligt werden. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Barbara Obrecht
Steiner eine Entschädigung von CHF 3'291.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) und
Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar eine Entschädigung von CHF 5'274.80 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des
Staates gegenüber dem Gesuchsgegner. Gegenüber der
Gesuchstellerin besteht kein Rückforderungsanspruch, da dem Antragsteller in
Rückführungsfällen auch keine Kosten auferlegt werden dürfen, die durch die
Beiordnung eines Rechtsanwaltes entstehen (Art. 26 Abs. 2 HKÜ).
Demnach wird erkannt:
1.
In
Gutheissung des Rückführungsgesuchs wird B.___ verpflichtet, die gemeinsamen Töchter
C.___, geboren am [...], D.___, geboren am [...], bis längstens 30. Juni 2019
auf seine Kosten nach Österreich zurückzuführen oder von A.___ zurückführen zu
lassen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung und Bestrafung wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im
Widerhandlungsfall. Art. 292 StGB lautet wie folgt:
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zu ständigen
Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen
Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
2.
B.___ hat
bis zur Ausreise nach Österreich gemäss Ziff. 1 hievor dafür zu sorgen, dass die
Kinder D.___ und C.___ an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort verbleiben, unter
Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Art. 292 StGB
lautet wie folgt:
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zu
ständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn
erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
3.
Die sich
beim Obergericht befindlichen Reisedokumente von C.___ und D.___ werden der kantonalen
Vollstreckungsbehörde ausgehändigt.
4.
B.___
wird angewiesen den neuen Pass, den er für D.___ bestellt hat, bei Erhalt der
kantonalen Vollstreckungsbehörden zukommen zu lassen.
5.
Die kantonale
Vollstreckungsbehörde wird beauftragt, C.___ und D.___ und B.___ am Tag der
Ausreise an die Ausreisestelle zu begleiten und ihnen vor der Ausreise das
Reisedokument auszuhändigen. Zu diesem Zweck hat B.___ die kantonale Vollstreckungsbehörde
über den Zeitpunkt der Ausreise zu informieren.
6.
Nach
erfolgter freiwilliger Rückführung nach Österreich hat B.___ dies der kantonalen
Vollstreckungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und A.___ hat den Vollzug unverzüglich
zu bestätigen.
7. Werden C.___ und D.___ nicht
gemäss den vorstehenden Anordnungen freiwillig nach Österreich zurückgeführt,
wird die kantonale Vollstreckungsbehörde angewiesen, diesen
Rückführungsentscheid zwangsweise zu vollstrecken, das heisst C.___ und D.___ entweder
an die Adresse von A.___ zurückzuführen oder von A.___ in der Schweiz abholen zu
lassen.
8.
Die
Schweizerische Zentralbehörde für Kindesentführungen wird ersucht, via österreichische
Zentralbehörde die für Kinderbelange zuständigen Behörden in Österreich über
die Rückkehr von C.___ und D.___ zu informieren.
9.
A.___ wird
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
10. B.___ wird die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
11. Der Staat Solothurn trägt
die Gerichtskosten des Rückführungsverfahrens von CHF 6'015.90.
12. B.___ hat A.___, vertreten durch
die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, eine Parteientschädigung von CHF 3'291.30 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin
Barbara Obrecht Steiner eine Entschädigung von CHF 3'291.30 und Rechtsanwältin
Gabriela Loepfe-Lazar eine Entschädigung von CHF 5'274.80 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates gegenüber B.___ während 10 Jahren, sobald er zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Juli 2019 abgewiesen (BGer
5A_439/2019 und BGer 5A_440/2019).