ZKEIV.2019.8
unlauterer Wettbewerb / vorsorgliche Massnahmen
10. Februar 2020Deutsch23 min
ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in [...]. Die Gesuchstellerin ist
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 10. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher
und/oder Rechtsanwalt Sébastien Moret,
Gesuchstellerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Bühler,
Gesuchsgegnerin
betreffend unlauterer
Wettbewerb / vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin)
ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in [...]. Die Gesuchstellerin ist
eine hundertprozentige Tochter des [...] C.___ und an rund 90 Standorten in der
Schweiz präsent, so auch am [...] in [...].
Erwägungen
2.
Die Gesuchstellerin bezweckt unter
anderem die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen wie [...]
im Bereich von [...] sowie im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologie. Im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologien (ICT-Services) erbringt die Gesuchstellerin nach
eigenen Angaben unter anderem folgende Dienstleistungen: [...].
3.
Die B.___ AG (nachfolgend:
Gesuchsgegnerin) ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem
Recht und hat ihren Sitz in [...]. Wie die
Gesuchstellerin bietet auch sie Dienstleistungen in der Informations- und
Kommunikationstechnik sowie in der Gebäudetechnik an.
4.
Kurz nach der
Gründung der B.___ AG am 20. Mai 2019 reichten 11 Kadermitarbeiter der
Gesuchstellerin die Kündigung ein und wechselten unter medialem Aufsehen zur
Gesuchsgegnerin. Nach Angaben der Gesuchstellerin wechselten insgesamt über 100
Mitarbeiter zur Konkurrentin. Zu den betroffenen Mitarbeitern zählen unter
anderem auch C.___ und D.___. Beide waren in der ICT-Abteilung der
Gesuchstellerin tätig.
5.
Mit Postaufgabe vom 17. Dezember 2019
reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
gegen die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen
ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Gesuchsgegnerin vorsorglich
zu verbieten vom [...] der Gesuchstellerin kopierte, insbesondere die gemäss
der als Beilage 2 dem vorliegenden Gesuch beigefügten Liste durch E.___, D.___ und
C.___ extrahierten Kundenpasswörter (nachstehend [...]) und ihr mittels [...]-Kundenpasswörtern
zugänglich gemachte Kundendaten (nachstehend «[...]-Kundendaten») zu verwenden
oder weiterzuleiten.
2.
Es sei der Gesuchsgegnerin vorsorglich
jede weitere Bearbeitung von [...]-Kundenpasswörtern oder [...]-Kundendaten zu
verbieten, insbesondere das Löschen oder Verändern von auf
Datenverarbeitungseinrichtungen, Laptops, Personal Computern, Tablets, Mobiltelefonen
oder Speichermedien der Gesuchsgegnerin (einschliesslich ihrer Organe,
Mitarbeiter oder Beauftragten) gespeicherte [...]-Kundenpasswörter oder [...]-Kundendaten.
3.
Es sei die Gesuchsgegnerin zu
verpflichten, der Gesuchstellerin innert 5 Tagen nach Eröffnung der
betreffenden gerichtlichen Anordnung eine vollständige Liste der [...]-Kundenpasswörter
auszuhändigen, welche von ihr bzw. ihren Organen, Mitarbeitern oder in ihrem
Auftrag handelnde Personen abgeändert wurden.
4.
a. Es sei die Gesuchsgegnerin zu
verpflichten, alle Anrufe, welche auf die Telefonnummer [...] erfolgen, innert
5.
Tagen nach Eröffnung des betreffenden gerichtlichen Befehls auf die Telefonnummer
[...] der Gesuchstellerin umzuleiten.
b.
Eventualiter sei die Swisscom (Schweiz) AG direkt anzuweisen, alle Anrufe,
welche auf die Telefonnummer [...] erfolgen, auf die Telefonnummer [...] der
Gesuchstellerin umzuleiten.
5.
Es sei die Gesuchstellerin zu
verpflichten, bei Kontaktaufnahmen durch Kunden über die Telefonnummer [...]
jeden Versuch der Abwerbung zu unterlassen und sich bei solchen
Kontaktaufnahmen jeder herabsetzenden Äusserung über die Gesuchstellerin, deren
Waren, Werke, Leistungen, Preise oder Geschäftsverhältnisse zu enthalten.
6.
Es sei die Gesuchsgegnerin zu
verpflichten, der Gesuchstellerin eine vollständige Liste aller bisherigen
Kontaktaufnahmen durch Kunden über die Telefonnummer [...] zu unterbreiten und
sie über den Grund des Anrufs sowie den wesentlichen Inhalt des mit den betreffenden
Kunden geführten Gesprächs zu orientieren.
7.
Für den Fall der Widerhandlung gegen die
Anordnungen gemäss Rechtsbegehren 1-4.a. sowie 5 und 6 hiervor sei den
verantwortlichen Organen und geschäftsführenden Personen der Gesuchsgegnerin
die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von
Art. 292 StGB mit Haft oder Busse anzuordnen.
8.
Die in den Rechtsbegehren 1-7 vorstehend
beantragten Massnahmen seien superprovisorisch zu verfügen und bis zum Erlass
einer weiteren Verfügung in Kraft zu belassen.
9.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
6.
Mit Präsidialverfügung vom 18.
Dezember 2019 wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen bis auf
die ersten beiden Rechtsbegehren abgewiesen. Der Gesuchsgegnerin wurde superprovisorisch
und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB was folgt verboten:
a) vom [...] der Gesuchsstellerin kopierte,
insbesondere die gemäss der als Beilage 2 dem vorliegenden Gesuch beigefügte
Liste durch E.___, D.___ und C.___ extrahierten Kundenpasswörter (nachstehend «[...]-Kundenpasswörter»)
und ihr mittels [...]-Kundenpasswörtern zugänglich gemachte Kundendaten
(nachstehend «[...]-Kundendaten») zu verwenden oder weiterzuleiten.
b) jede weitere Bearbeitung von [...]-Kundenpasswörtern
oder [...]-Kundendaten, insbesondere das Löschen oder Verändern von auf
Datenverarbeitungseinrichtungen, Laptops, Personal Computern, Tablets,
Mobiltelefonen oder Speichermedien der Gesuchsgegnerin (einschliesslich ihrer
Organe, Mitarbeiter oder Beauftragten) gespeicherten [...]-Kundenpasswörter
oder [...]-Kundendaten.
7.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 liess
sich die Gesuchsgegnerin vernehmen und beantragte, es seien die ihr mit
Verfügung vom 18. Dezember 2019 auferlegten superprovisorischen Verbote
aufzuheben bzw. nicht zu bestätigen und es seien die Rechtsbegehren Ziff. 1-7
der Gesuchstellerin vom 18. Dezember 2019 vollumfänglich abzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar
2020.
wurde den Parteivertretern Gelegenheit geboten, bis am 16. Januar 2020 die
Honorarnoten für das obergerichtliche Verfahren einzureichen.
9.
Ebenfalls am 6. Januar 2020 reichte
die Gesuchstellerin eine Noveneingabe ein und änderte (kursiv) die
Rechtsbegehren Ziff. 4 - 6 folgendermassen ab:
4.
a.
Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, innert 5 Tagen nach Eröffnung
des betreffenden gerichtlichen Befehls die Telefonnummer [...] zu reaktivieren
bzw. durch die Swisscom (Schweiz) AG reaktivieren zu lassen und alle Anrufe,
welche auf diese Telefonnummer erfolgen, auf die Telefonnummer [...] der
Gesuchstellerin umzuleiten.
b.
Eventualiter sei die Swisscom (Schweiz) AG direkt anzuweisen, die
Telefonnummer [...] zu reaktivieren und alle Anrufe, welche auf diese
Telefonnummer erfolgen, auf die Telefonnummer [...] der Gesuchstellerin
umzuleiten.
5.
Es
sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, bei Kontaktnahmen durch Kunden über
die Telefonnummer [...] jeden Versuch der Abwerbung zu unterlassen und sich bei
solchen Kontaktnahmen jeder herabsetzenden Äusserung über die Gesuchstellerin,
deren Waren, Werke, Leistungen, Preise oder Geschäftsverhältnisse zu enthalten.
6.
Es
sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine vollständige
Liste aller bisherigen Kontaktaufnahmen durch Kunden über die Telefonnummer [...]
zu unterbreiten und sie über den Grund des Anrufs sowie den wesentlichen Inhalt
des mit den betreffenden Kunden geführten Gesprächs zu orientieren.
10.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2020
beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des geänderten Gesuchs bzw. der
Rechtsbegehren Ziff. 4 - 6 der Gesuchstellerin unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
11.
Am 16. Januar 2020 liess sich die
Gesuchstellerin abermals vernehmen und erklärte, dass sie am Massnahmengesuch
vom 17. Dezember 2019 und an den mit Noveneingabe vom 6. Januar 2020 aktualisierten
Rechtsbegehren festhalte.
12.
Mit Präsidialverfügung vom 17.
Januar 2020 wurde festgestellt, dass die Streitsache spruchreif ist und
Dispositiv
demnächst entschieden wird.
13. Die Gesuchsgegnerin reichte am 23.
Januar 2020 eine weitere Stellungnahme ein, woraufhin der Präsident der
Zivilkammer mit Verfügung vom 24. Januar 2020 abermals die Spruchreife der
Streitsache feststellte und darauf hinwies, dass neue Eingaben der Parteien die
Entscheidfindung weiter verzögern.
14. Auf weitere Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen.
II.
1. Das von der Gesuchstellerin
eingeleitete Verfahren beinhaltet insgesamt sechs Begehren um
superprovisorische Massnahmen in einer Streitigkeit nach dem Bundesgesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241). Streitigkeiten im Zusammenhang mit unlauterem
Wettbewerb werden von der Zivilkammer des Obergerichts als einziger kantonaler
Instanz beurteilt, sofern der Streitwert – wie vorliegend – über
CHF 30'000.00 liegt (Art. 5 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272], § 30 Abs. 1 lit. b Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Präsident der Zivilkammer ist für
die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer
Klage zuständig (Art. 5 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 30 Abs. 2 GO). Die sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist deshalb gegeben. Da die
Gesuchsgegnerin ihren Sitz im Kanton Solothurn hat, ist auch die örtliche
Zuständigkeit zu bejahen (Art. 36 ZPO).
2. Art. 248 lit. d ZPO sieht für das
hier anwendbare (Art. 261 Abs. 1 lit. a und b ZPO) summarische Verfahren vor,
dass das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich
oder schriftlich Stellung zu nehmen. Damit sollte nach der Botschaft vom 28.
Juni 2006 ein zweiter oder gar mehrfacher Schriftenwechsel ausgeschlossen
werden, da breite Schriftlichkeit dem Wesen dieses Verfahrens zuwiderläuft
(vgl. BBl 2006 7350). Dass nach dem historischen Willen des Gesetzgebers
grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel stattfindet, schliesst jedoch nicht aus,
dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet
werden kann, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist (BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 254). Auch ändert die Beschränkung auf einen einfachen
Schriftenwechsel nichts daran, dass den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 29
Abs. 1 und 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) das Recht zusteht, zu jeder Eingabe
der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig
davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 138 I 154 E.
2.3.3 S. 157, BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; BGE 138 III 252 E. 2.2 S. 255, je
mit Verweisen). Das Bundesgericht hat für das ordentliche Verfahren erkannt,
dass die Parteien zweimal die Möglichkeit haben, sich unbeschränkt zu äussern,
während sie danach nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art.
229 Abs. 1 ZPO gehört werden können (vgl. BGE 144 III 67 E. 2). Dies gilt sinngemäss
auch für das vereinfachte Verfahren (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO und BGE 140 III 450 E. 3.2). Im summarischen Verfahren darf sich jedoch keine der Parteien
darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten
Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht
insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern.
Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein. Wie es sich
mit Ausnahmen verhält, kann aus folgenden Gründen offen bleiben: Nach Erhalt
der Gesuchsantwort wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2020 – ohne Erweiterung
des summarischen Verfahrens – den Parteien Frist bis am 16. Januar 2020 zur
Einreichung der Honorarnoten gesetzt. Nach Eingang der Honorarnoten wurde mit
Präsidialverfügung vom 17. Januar 2020 die Spruchreife der Streitsache
festgestellt und den Parteien mitgeteilt, dass demnächst entschieden wird (vgl.
BGE 144 III 117 E. 2.1 f.). Folglich wurde kein zweiter Schriftenwechsel
angeordnet, Aktenschluss ist somit nach der Gesuchsantwort eingetreten. Die auf
die Gesuchsantwort eingegangene Noveneingabe und die darauf erfolgten
Stellungnahmen beider Parteien sind aber aufgrund des «Replik-Rechts» nicht aus
dem Recht zu weisen und im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen.
3. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das
Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die
gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch
verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der
Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b). Damit
verbunden ist die zeitliche Dringlichkeit (Botschaft ZPO, S. 7354).
4. Die Gesuchstellerin muss im
Massnahmenverfahren keinen vollen Beweis für ihre Behauptungen erbringen,
sondern bloss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit dartun.
Dabei genügen aber nicht blosse Behauptungen, sondern sie hat dem Richter
objektive Anhaltspunkte zu liefern, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit
des behaupteten Sachverhalts sprechen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache aber
immerhin schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,
selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 83
E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3; 103 II 287 E. 2; JZ 2003 53.104; Lucius Huber in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2016, Art. 261 N 25 ff.). Zugeständnisse einer Partei, die
sich auf einzelne Tatsachen im Prozess beziehen, sind nicht mehr zu beweisen
bzw. glaubhaft zu machen (vgl. Pascal Leumann
Liebster in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, Art. 241 N 10).
5. Die Gesuchstellerin beruft sich auf folgendes
Verhaltensunrecht der Gesuchsgegnerin: Die Verwendung von Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnissen, die ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig
erlangt wurden (Art. 6 UWG), die Verleitung zur Auskundschaftung von
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers oder Auftraggebers (Art.
4 lit. c UWG), täuschendes oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben verstossendes Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das
Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern
beeinflusst (Art. 2 UWG), das Treffen von Massnahmen, die geeignet sind,
Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb
eines anderen herbeizuführen (3 Abs. 1 lit. d UWG) sowie das Herabsetzen
anderer, deren Waren, Werke, Leistungen, Preise oder deren
Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende
Äusserungen (Art. Art. 3 Abs. 1 lit. a) und das Vergleichen seiner Waren,
Werke, Leistungen oder Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig
herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, deren Waren, Werken,
Leistungen oder Preisen oder das in entsprechender Weise Begünstigen von
Dritten im Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG).
6. Der Präsident der Zivilkammer hat
sich bereits in der Verfügung vom 18. Dezember 2019 mit den Behauptungen der
Gesuchstellerin auseinandergesetzt und es für glaubhaft erachtet, dass E.___, D.___
und C.___, allesamt ehemalige Mitarbeiter der Gesuchstellerin, unautorisiert
Kundenpasswörter vom [...] der Gesuchstellerin extrahiert und sich mittels
dieser Kundenpasswörter Zugang zu Kundendaten ermöglicht und diese verwendet
und weitergeleitet haben. Weiter wurde als glaubhaft erachtet, dass die
Gesuchsgegnerin diese Kundenpasswörter oder Kundendaten zu ihren eigenen
Gunsten bearbeitet und zum Nachteil der Gesuchstellerin abgeändert hat. Folglich
wurden die entsprechenden Verbote gemäss Ziff. 1 und 2 des Gesuchs
superprovisorisch verfügt. Was den entsprechenden Tatsachenvortrag in der
Gesuchsantwort anbelangt, so werden – wie nachfolgend aufgezeigt wird – über
weite Strecken nur pauschale Bestreitungen geltend gemacht.
7. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind Bestreitungen so konkret zu halten, dass sich bestimmen
lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; Der
Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen
Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen
eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die
Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet;
pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare
Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen
Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteil des
Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 4.1).
8. Die anwaltlich vertretene
Gesuchsgegnerin lässt in der Gesuchsantwort vorbringen, dass sie die
Behauptungen der Gesuchsbegründung «in allen Teilen» bestreite, soweit sie
nicht einzelne der dortigen Angaben ausdrücklich anerkenne. Über weite Strecken
geht aus der Gesuchsantwort damit nicht rechtsgenüglich hervor, welche
Sachverhaltselemente konkret bestritten werden (vgl. Gesuchsantwort,
S. 3). Aufgrund dessen und der expliziten Anerkennung einzelner
Geschehnisse in der Gesuchsantwort hat in sachverhaltlicher Hinscht als
unbestritten zu gelten, dass D.___, C.___, und E.___ über 1'000 Kundenpasswörter
aus dem [...] exportierten und dafür das Administratoren-Passwort verwendeten. Sodann
wird der Wechsel von D.___, C.___ und E.___ zur Gesuchsgegnerin anerkannt.
Weiter ist unbestritten, dass die hiervor genannten ehemaligen Mitarbeiter der
Gesuchstellerin das Administratoren-Passwort ohne Befugnis der Gesuchstellerin
geändert und die Änderung daraufhin nicht postwendend der Gesuchstellerin
gemeldet bzw. erst nach ausdrücklicher Aufforderung hin das neue
Administratoren-Passwort F.___, Mitarbeiter der Gesuchstellerin, mittgeteilt
haben. Im Weiteren gilt als unbestritten, dass sich die Gesuchsgegnerin mit
Erhalt der Kundenpasswörter Zugang zu den Koordinaten der Klientschaft der
Gesuchstellerin verschaffen kann und ihr damit ermöglicht wird, die
Kundenprofile für die Gesuchstellerin unzugänglich zu machen. Folglich sind
diese Sachverhaltselemente nicht mehr glaubhaft zu machen.
9. Sachverhaltlich ist damit noch umstritten,
ob die obgenannten ehemaligen Mitarbeiter der Gesuchstellerin das
Administratoren-Passwort für den Export der Kundenpasswörter missbraucht und
Zugangsdaten manipuliert haben.
10. Die Gesuchsgegnerin macht zusammenfassend
geltend, dass C.___ das Administratoren-Passwort von G.___ erhalten habe, um
beim Import der Kundenpasswörter aller [...]-Niederlassungen mitzuhelfen. D.___
habe sein Laptop C.___ nur zur Verfügung gestellt, um das [...] zu benützen, da
der Laptop von C.___ nicht mehr lauffähig gewesen sei (Gesuchsantwort, S. 6). Weiter
ist der Gesuchsantwort zu entnehmen, dass E.___ den Auftrag erhalten haben
soll, die Herausgabe der Kundendokumentation und der Passwörter vorzubereiten
und diese dem Kunden persönlich und exklusiv durch einen Techniker übergeben zu
lassen, wenn ein Kunde den Vertrag mit der Gesuchstellerin kündigte und die
Herausgabe der Kundendokumentation und seiner Passwörter verlangt habe (Gesuchsantwort,
S. 11 f.).
11. Gegen diese Darstellung äussert sich
die Gesuchstellerin dahingehend, dass es nicht um die von D.___, C.___ und E.___
angefertigten Kopien von Kundenpasswörter einzelner Kunden gehe, die ihr
Vertragsverhältnis mit der Gesuchstellerin gekündigt hatten. Vielmehr seien von
diesen Mitarbeitern Kundenpasswörter global und nachweislich exportiert worden
und zwar unter Einbezug von Parteien, die nach wie vor Kunden der
Gesuchstellerin seien. Dass die Gesuchsgegnerin hierfür einen Auftrag der
betroffenen Kunden oder von ihren Vorgesetzten erhalten habe, behaupte die
Gesuchsgegnerin nicht einmal. Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, selbst
wenn C.___ im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Gesuchstellerin
durch G.___ Kenntnis vom Administratoren-Passwort erlangt hätte, wäre er nicht
befugt gewesen, dieses Passwort ausserhalb des spezifischen Aufgabenbereichs,
zu dessen Wahrnehmung ihm das Passwort mitgeteilt worden war, zu verwenden. Sodann
sei auch die Aussage der Gesuchsgegnerin unzutreffend, wonach die
Gesuchstellerin die vom Diebstahl betroffenen Kundenpasswörter längst geändert
habe. Die Gesuchstellerin habe die Kundenpasswörter aus gutem Grund nicht
abgeändert. Denn bei jeder Änderung eines Kundenpassworts sei einzeln zu
prüfen, welche Auswirkungen die Änderung auf die betroffene Umgebung des Kunden
habe. Erfolge keine Prüfung, bestehe ein erhebliches Risiko, auf die Systeme
der Kunden nicht mehr zugreifen zu können. Entgegen der Auffassung der
Gesuchsgegnerin hätte die Gesuchstellerin ihre Sorgfaltspflicht gerade dann
verletzt, wenn sie ohne vorangehende Prüfung über 1'000 Kundenpasswörter sofort
geändert hätte.
12. Die Gesuchstellerin macht mit ihrem
Gesuch im Sinne einer Hauptsachenprognose glaubhaft, dass D.___, C.___ und E.___
Kundenpasswörter ohne Autorisierung von der Gesuchstellerin vom [...]
extrahierten. Ebenfalls glaubhaft ist, dass die Gesuchsgegnerin in
unrechtmässiger Weise Kundenpasswörter und dadurch Zugang zu den betreffenden
Kundendaten der Gesuchstellerin erlangt hat und ihr dieser Zugang das
Bearbeiten der Kundenpasswörter bzw. Kundendaten ermöglicht. Die Gesuchstellerin
überzeugt mit ihren Ausführungen, dass ihr als Folge der unlauteren
Machenschaften der Gesuchsgegnerin ein dauerhafter Verlust des mit der
betreffenden Kundschaft erzielten Umsatzes droht und dass ihr ein erheblicher
Reputationsschaden erwachsen wird, sollte sie als Folge der Manipulation von
Kundenpasswörtern ihre Dienstleistungen im ICT-Bereich nicht mehr zuverlässig
wahrnehmen können (Gesuch, S. 20). Im Ergebnis sind eingetretene oder drohende
Verletzungen im Sinne der von der Gesuchstellerin angerufenen Bestimmungen des
UWG zu vermuten. Sodann ist der drohende Nachteil der Gesuchstellerin glaubhaft
gemacht. Nach dem Gesagten erweisen sich die vorsorglich beantragten Massnahmen
als dringlich, weshalb die Voraussetzungen der Anordnung vorsorglicher
Massnahmen erfüllt und Ziff. 1-3 des Gesuchs gutzuheissen sind.
13. Weiter ist umstritten, ob eine
Täuschung der Kundschaft mittels Austausches der Service-Telefonnummer durch
die Gesuchsgegnerin vorliegt.
14. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, den
Druck der Aufkleber und Kontaktkarten mit der verfälschten Telefonnummer
veranlasst zu haben. Sie äussert sich diesbezüglich dahingehend, dass es sich lediglich
um eine unglückliche Verkettung von Umständen handle, dass die Kundschaft der
Gesuchstellerin durch die Eingabe der Nummer [...] mit der Gesuchsgegnerin
verbunden werde (Gesuchsantwort, S. 16).
15. Die Gesuchstellerin hält dagegen,
dass der Standpunkt der Gesuchsgegnerin unhaltbar sei. Was die Gesuchsgegnerin
als «unglückliche Verkettung von Umständen» bezeichne, sei das Resultat
planmässigen Vorgehens. Dies lasse sich zum einen daran erkennen, dass sich die
verfälschte Nummer auf den Aufklebern ([...]) offensichtlich an die korrekte
Service-Nummer der Gesuchstellerin anlehne ([...]). Zum anderen gehöre die
Telefonnummer der Gesuchsgegnerin ([...]) zu einem Nummernblock, den die J.___
AG, wie die Gesuchsgegnerin eine Konzerngesellschaft der K.___, bestellt habe. Hinzukommend
sei die frühere persönliche Assistentin H.___, I.___, im Jahr 2018 bei der
Gesuchstellerin unbestrittenermassen für die Bewirtschaftung des Werbematerials
zuständig gewesen. H.___ sei aktueller Geschäftsleiter der Gesuchsgegnerin und
sei seinerzeit Leiter des Standorts [...] der Gesuchstellerin gewesen. Anerkanntermassen
habe I.___ im Rahmen des Re-Brandings von «B.___» in «A.___ AG» die Karten und
Aufkleber bestellt (Gesuch, S.15).
16. Der Gesuchstellerin ist
beizupflichten, dass die Bestreitungen der Gesuchsgegnerin die Glaubhaftigkeit
des im Gesuch Vorgetragenen nicht zu erschüttern vermag. Es ist somit glaubhaft
gemacht, dass die Gesuchsgegnerin den Druck von Aufklebern und Kontaktkarten
mit verfälschten Telefonnummern veranlasst und in Umlauf gebracht und der
Gesuchstellerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In Ziff.
6 des Gesuchs wird diesbezüglich vorsorglich beantragt, es sei die
Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine vollständige Liste
aller bisheriger Kontaktaufnahmen durch Kunden über die Telefonnummer [...] zu
unterbreiten und sie über den Grund des Anrufs sowie den wesentlichen Inhalt
des mit dem betreffenden Kunden geführten Gesprächs zu orientieren. Der erste
Satzteil dieses Begehrens bezieht sich auf bereits ergangene Kontaktaufnahmen
von Kunden. Um ein mögliches Abwerben von Kunden der Gesuchstellerin zu
verhindern, muss wie anbegehrt, bekannt sein, welche Kunden betroffen sind.
Damit erweist sich der erste Satzteil des Rechtsbegehrens als dringlich und ist
vorsorglich wie folgt gutzuheissen: Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten,
der Gesuchstellerin eine vollständige Liste aller bisherigen Kontaktaufnahmen
durch Kunden über die Telefonnummer [...] zu unterbreiten. Aufgrund einer fehlenden
Verpflichtung Gesprächsinhalte aufzuzeichnen und weil sich eine Rekonstruktion
vergangener Gespräche als wenig erfolgsversprechend erweisen dürfte, ist der
zweite Satzteil dieses Rechtsbegehrens abzuweisen.
17. In Ziff. 4 a. und b. des Gesuchs
beantragt die Gesuchstellerin, es sei die Gesuchgegnerin zu verpflichten, alle
Anrufe, welche auf die Telefonnummer [...] erfolgen, innert 5 Tagen nach
Eröffnung des betreffenden gerichtlichen Befehls auf die Telefonnummer [...]
umzuleiten. Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin geht sodann hervor, dass
diese Telefonnummer zum aktuellen Zeitpunkt inaktiv ist. Folglich erweist sich
eine Umleitung als obsolet und das Rechtsbegehren Ziff. 4 a. und b. ist
abzuweisen. Ganz abgesehen davon dürfte es ein Leichtes sein, die fehlerhaften
Aufkleber und Kontaktkarten bei den Kunden zu ersetzen. Das Begehren der
Gesuchstellerin erweist sich in diesem Sinn auch nicht als dringend.
18. Sodann beantragt die Gesuchstellerin
in Ziff. 5 des Gesuchs, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, bei
Kontaktaufnahmen durch Kunden über die Telefonnummer [...] jeden Versuch der
Abwerbung zu unterlassen und sich bei solchen Kontaktaufnahmen jeder
herabsetzenden Äusserung über die Gesuchstellerin, deren Waren, Werke, Leistungen
und Preise oder Geschäftsverhältnisse zu enthalten. Das Rechtsbegehren richtet
sich auf ein künftiges Verhalten der Gesuchsgegnerin, welches mangels Aktivität
der entsprechenden Telefonnummer nicht zu befürchten und damit abzuweisen ist.
III.
1. Ist eine Klage in der Hauptsache noch
nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine
Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die
angedrohte Massnahme bei unbenutztem Ablauf der Frist dahinfällt.
2. Vorliegend ist noch kein ordentliches
Verfahren in der Hauptsache rechtshängig. Der Gesuchstellerin ist daher Frist
zur Anhebung der Klage im ordentlichen Verfahren anzusetzen und für den
Säumnisfall das ersatzlose Dahinfallen der vorsorglichen Massnahmen anzudrohen.
3. Der Gesuchstellerin ist daher Frist
bis am 2. März 2020 anzusetzen, um beim zuständigen Gericht Klage anzuheben. Es
gilt kein Stillstand der Fristen.
4. Die Prozesskosten, bestehend aus
Gerichtskosten und Parteientschädigung werden grundsätzlich der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 107 Abs. 1
lit. b ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und
Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur
Prozessführung veranlasst war. Da die Gesuchstellerin fast vollständig obsiegt
– die Sache mit den Aufklebern und Kontaktkarten erscheint von untergeordneter
Bedeutung und die Gesuchsgegnerin hat mit ihrem Verhalten zum Gesuch
begründeten Anlass gegeben – rechtfertigt es sich, die Prozesskosten
vollständig der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
5. Unter Berücksichtigung des
verursachten Aufwandes sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die
Gerichtskosten auf CHF 10'000.00 festgesetzt (§ 145 Abs. 1 lit. e Gebührentarif
[GT, BGS 615.11). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die von ihr bevorschussten Kosten
in der Höhe von CHF 10'000.00 zu ersetzen.
6. Nach § 160 Abs. 1 GT setzt der Richter
die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für
eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Die
Gesuchstellerin macht einen Aufwand von rund 100.02 Stunden und Auslagen im
Umfang von total CHF 2'498.50 geltend. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand
liegt im Rahmen der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Die Auslagen sind, wie dies von der Gesuchstellerin bereits
in Bezug auf den Arbeitsaufwand gemacht wurde, entsprechend des
Arbeitsaufwandes im vorliegenden Verfahren auf rund 60% von CHF 2'498.50 bzw.
auf CHF 1'499.10 festzulegen.
7. Der Stundenansatz für die Bestimmung
der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt 230-330 Franken zuzüglich
Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT). Antragsgemäss wird der Stundenansatz auf CHF
330.00 festgelegt. Folglich ist die Parteientschädigung vorliegend auf CHF 37'162.60
(inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
8. Eine abweichende Verlegung der
Prozesskosten im allenfalls stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen
Verfahren bleibt vorbehalten.
Demnach wird verfügt:
1. In Gutheissung des Gesuchs vom 17.
Dezember 2019 wird die Verfügung vom 18. Dezember 2019 zugunsten der
Gesuchstellerin bestätigt und der B.___ AG wird vorsorglich und unter Androhung
der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verboten:
a) vom [...] der Gesuchstellerin kopierte,
insbesondere die gemäss der als Beilage 2 dem vorliegenden Gesuch beigefügten
Liste durch E.___, D.___ und C.___ extrahierten Kundenpasswörter (nachstehend «[...]-Kundenpasswörter»)
und ihr mittels [...]-Kundenpasswörtern zugänglich gemachte Kundendaten
(nachstehend «[...]-Kundendaten») zu verwenden oder weiterzuleiten.
b) jede weitere Bearbeitung von [...]-Kundenpasswörtern
oder [...]-Kundendaten, insbesondere das Löschen oder Verändern von auf
Datenverarbeitungseinrichtungen, Laptops, Personal Computern, Tablets,
Mobiltelefonen oder Speichermedien der Gesuchsgegnerin (einschliesslich ihrer
Organe, Mitarbeiter oder Beauftragten) gespeicherten [...]-Kundenpasswörter
oder [...]-Kundendaten.
2. In Gutheissung des Gesuchs vom 17.
Dezember 2019 wird die B.___ AG unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 StGB vorsorglich verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 5 Tagen
nach Eröffnung der gerichtlichen Anordnung eine vollständige Liste der [...]-Kundenpasswörter
auszuhändigen, welche von ihr bzw. ihren Organen, Mitarbeitern oder in ihrem
Auftrag handelnden Personen abgeändert wurden.
3. In Gutheissung des Gesuchs vom 17.
Dezember 2019 wird die B.___ AG unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art.
292 StGB vorsorglich verpflichtet, der Gesuchstellerin eine vollständige Liste
aller bisherigen Kontaktnahmen durch Kunden über die Telefonnummer [...] zu
unterbreiten.
4. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der
von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf
die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge
leistet, wird mit Busse bestraft.
5. Im Übrigen wird das Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
6. Der A.___ AG wird für das Anheben der
Klage im ordentlichen Verfahren Frist bis zum 2. März 2020 gesetzt. Im Säumnisfall
fallen die in den vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1-4 angeordneten vorsorglichen
Massnahmen dahin.
7. Die Kosten des Verfahrens von CHF
10'000.00 werden der B.___ AG auferlegt und werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. Die B.___ AG hat der A.___ AG die
von ihr bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 10'000.00 zu ersetzen.
8. Die B.___ AG hat der A.___ AG eine
Parteientschädigung von CHF 37'162.60 zu bezahlen.
9. Eine abweichende Verlegung der
Prozesskosten im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann