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Entscheid

ZKEIV.2020.1

Vollstreckungsgesuch

20. Mai 2020Deutsch6 min

AG (nachfolgend: Klägerin 1) und die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin 2) gegen C.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

1. A.___

AG, vertreten durch Advokat Reto Krummenacher,

2. B.___

AG, vertreten durch Advokat Reto Krummenacher,

Gesuchstellerinnen

gegen

C.___,

Gesuchsgegnerin

betreffend Vollstreckungsgesuch

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 23. November 2018 liessen die A.___

AG (nachfolgend: Klägerin 1) und die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin 2) gegen C.___

(nachfolgend: Beklagte) Klage betreffend Verletzung von Marken-, Lauterkeits-

und Firmenrecht beim Obergericht des Kantons Solothurn einreichen.

1.2 Die Beklagte hat sich

daraufhin nicht vernehmen lassen. Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung

wurde verzichtet.

2. Mit Urteil vom 26.

April 2019, welches am 5. Juni 2019 in Rechtskraft erwuchs, erkannte das

Obergericht des Kantons Solothurn:

1.

C.___ wird verboten,

in der Schweiz folgende Zeichen (in Gross- oder Kleinschreibung) im

geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen oder durch Dritte gebrauchen zu lassen:

a. [...] / [...]

b. [...]

2.

C.___ wird verboten,

nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Firma [...]

zu führen.

3.

Für den Fall der

Widerhandlung gegen die Verbote gemäss Ziff. 1 und 2 hievor wird C.___ eine

Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie eine Bestrafung mit Busse

wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB angedroht.

Art. 343 Abs.

1 lit. c ZPO lautet wie folgt: Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu

einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:

eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung.

Art. 292 StGB

lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen

Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen

Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

4.

Die Kosten des

Verfahrens vor Obergericht von CHF 8'000.00 hat C.___ zu bezahlen.

5.

C.___ hat der A.___

AG und der B.___ AG für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 5'259.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Am 2. April 2020

liessen die Klägerin 1 (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) und die Klägerin 2 (nachfolgend:

Gesuchstellerin 2) beim Obergericht des Kantons Solothurn ein

Vollstreckungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren einreichen:

1.

Es sei das Office du

registre du commerce du canton de Genève, Rue du Puits-Saint-Pierre 4, Case

postale 3597, 1211 Genève, gestützt auf Ziff. 1 und Ziff. 2 des Entscheids des

Obergerichts im Kanton Solothurn vom 26. April 2019 anzuweisen, den

Namenszusatz "[...]" der Einzelfirma "[...]", [...], aus

dem Handelsregister zu entfernen.

2.

Unter

o/e-Kostenfolge zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsbeklagten.

4. Die Beklagte (nachfolgend:

Gesuchsbeklagte) hat innert Frist keine Gesuchsantwort eingereicht.

5. Für die

Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die örtliche und sachliche

Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Solothurn ist gegeben (Art. 339 Abs.

1.

lit. c Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf das

Vollstreckungsgesuch ist einzutreten.

2.

Im Vollstreckungsgesuch

bringen die Gesuchstellerinnen vor, die Gesuchsbeklagte habe keine Anstalten

unternommen, den Namen "[...]" aus dem Handelsregister entfernen zu

lassen und ihn im weiteren Geschäftsverkehr nicht mehr zu gebrauchen. Dies

obschon sie dazu gemäss Urteil vom 26. April 2019 verpflichtet worden sei. Die

Gesuchsbeklagte habe den Gesuchstellerinnen weder die zugesprochene

Parteientschädigung bezahlt noch die Gerichtskosten zurückerstattet. Angesichts

des bisherigen renitenten Verhaltens der Gesuchsbeklagten sei nicht davon

auszugehen, dass sie die betreffenden Änderungen auf schriftliche Aufforderung

der Gesuchstellerinnen vornehmen würde. Infolgedessen seien die

Gesuchstellerinnen gezwungen, direkt die Vollstreckung von Ziffer 1 und 2 des

Urteils vom 26. April 2019 zu verlangen.

3.1

Ein Entscheid ist nach

Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das

Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat. Gemäss Art. 338 Abs. 1 ZPO

ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen, sofern nicht

direkt vollstreckt werden kann. Die gesuchstellende Partei hat nach Art. 338

Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die

erforderlichen Unterlagen beizulegen. Das Vollstreckungsgericht prüft die

Vollstreckbarkeit gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Es setzt der

unterlegenen Partei nach Art. 341 Abs. 2 ZPO eine kurze Frist zur

Stellungnahme. Die unterlegene Partei kann in ihrer Stellungnahme die

materiellen Einwendungen vorbringen, welche in Art. 341 Abs. 3 ZPO vorgesehen

sind.

3.2

Wenn der Entscheid auf

eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden lautet, so kann das

Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 ZPO eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB,

eine Ordnungsbusse, eine Zwangsmassnahme oder eine Ersatzvornahme anordnen. Die

Auswahl der zu treffenden Massnahme bleibt dem Vollstreckungsgericht

überlassen. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste Massnahme zu wählen, wobei

der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Weiter sieht die ZPO

keine Schonfrist vor und die Ansetzung einer Frist zur freiwilligen Erfüllung

durch das Vollstreckungsgericht ist nicht vorgeschrieben (Gian Reto Zinsli in:

Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 343 N 4 ff.).

4.

Mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2019 wurde der

Gesuchsbeklagten verboten, in der Schweiz folgende Zeichen (in Gross- oder

Kleinschreibung) im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen oder durch Dritte

gebrauchen zu lassen: "[...] / [...]" und "[...]". Ferner

wurde ihr verboten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils die

Firma [...] zu führen. Das Urteil vom 26. April 2019 ist seit dem 5. Juni 2019

rechtskräftig und vollstreckbar. Die Gesuchstellerinnen haben beim

Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch eingereicht. Sie legten darin

die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit dar und legten die Kopie des Urteils

vom 26. April 2019 und somit die erforderlichen Unterlagen bei. Die

Gesuchsbeklagte hat keine Einwendungen vorgebracht. Folglich ist das Urteil vom

26.

April 2019 zu vollstrecken. Hierzu wird im Sinne der Ersatzvornahme nach

Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO das Handelsregisteramt des Kantons Genf angewiesen, den

Namenszusatz "[...]" der Einzelfirma "[...]" aus dem

Handelsregister zu entfernen.

5.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Gesuchsbeklagte die Verfahrenskosten in der Höhe von

CHF 750.00 zu tragen. Die Gesuchsbeklagte hat den Gesuchstellerinnen die

Parteientschädigung antragsgemäss in der Höhe von CHF 2'053.45 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Vollstreckungsgesuch wird

gutgeheissen.

2. Das Handelsregisteramt des Kantons Genf

wird angewiesen, den Namenszusatz "[...]" der Einzelfirma "[...]",

[...], aus dem Handelsregister zu entfernen.

3. C.___ hat die Verfahrenskosten von CHF

750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von der A.___ AG und der B.___ AG

geleisteten Vorschuss verrechnet. C.___ hat der A.___ AG und der B.___ AG die

von ihnen bevorschussten CHF 750.00 zu erstatten.

4. C.___ hat der A.___ AG und der B.___ AG

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'053.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Flück