ZKEIV.2020.1
Vollstreckungsgesuch
20. Mai 2020Deutsch6 min
AG (nachfolgend: Klägerin 1) und die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin 2) gegen C.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Flück
In Sachen
1. A.___
AG, vertreten durch Advokat Reto Krummenacher,
2. B.___
AG, vertreten durch Advokat Reto Krummenacher,
Gesuchstellerinnen
gegen
C.___,
Gesuchsgegnerin
betreffend Vollstreckungsgesuch
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 23. November 2018 liessen die A.___
AG (nachfolgend: Klägerin 1) und die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin 2) gegen C.___
(nachfolgend: Beklagte) Klage betreffend Verletzung von Marken-, Lauterkeits-
und Firmenrecht beim Obergericht des Kantons Solothurn einreichen.
1.2 Die Beklagte hat sich
daraufhin nicht vernehmen lassen. Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung
wurde verzichtet.
2. Mit Urteil vom 26.
April 2019, welches am 5. Juni 2019 in Rechtskraft erwuchs, erkannte das
Obergericht des Kantons Solothurn:
1.
C.___ wird verboten,
in der Schweiz folgende Zeichen (in Gross- oder Kleinschreibung) im
geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen oder durch Dritte gebrauchen zu lassen:
a. [...] / [...]
b. [...]
2.
C.___ wird verboten,
nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Firma [...]
zu führen.
3.
Für den Fall der
Widerhandlung gegen die Verbote gemäss Ziff. 1 und 2 hievor wird C.___ eine
Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie eine Bestrafung mit Busse
wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB angedroht.
Art. 343 Abs.
1 lit. c ZPO lautet wie folgt: Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu
einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung.
Art. 292 StGB
lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen
Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen
Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
4.
Die Kosten des
Verfahrens vor Obergericht von CHF 8'000.00 hat C.___ zu bezahlen.
5.
C.___ hat der A.___
AG und der B.___ AG für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 5'259.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Am 2. April 2020
liessen die Klägerin 1 (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) und die Klägerin 2 (nachfolgend:
Gesuchstellerin 2) beim Obergericht des Kantons Solothurn ein
Vollstreckungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren einreichen:
1.
Es sei das Office du
registre du commerce du canton de Genève, Rue du Puits-Saint-Pierre 4, Case
postale 3597, 1211 Genève, gestützt auf Ziff. 1 und Ziff. 2 des Entscheids des
Obergerichts im Kanton Solothurn vom 26. April 2019 anzuweisen, den
Namenszusatz "[...]" der Einzelfirma "[...]", [...], aus
dem Handelsregister zu entfernen.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsbeklagten.
4. Die Beklagte (nachfolgend:
Gesuchsbeklagte) hat innert Frist keine Gesuchsantwort eingereicht.
5. Für die
Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die örtliche und sachliche
Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Solothurn ist gegeben (Art. 339 Abs.
1.
lit. c Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf das
Vollstreckungsgesuch ist einzutreten.
2.
Im Vollstreckungsgesuch
bringen die Gesuchstellerinnen vor, die Gesuchsbeklagte habe keine Anstalten
unternommen, den Namen "[...]" aus dem Handelsregister entfernen zu
lassen und ihn im weiteren Geschäftsverkehr nicht mehr zu gebrauchen. Dies
obschon sie dazu gemäss Urteil vom 26. April 2019 verpflichtet worden sei. Die
Gesuchsbeklagte habe den Gesuchstellerinnen weder die zugesprochene
Parteientschädigung bezahlt noch die Gerichtskosten zurückerstattet. Angesichts
des bisherigen renitenten Verhaltens der Gesuchsbeklagten sei nicht davon
auszugehen, dass sie die betreffenden Änderungen auf schriftliche Aufforderung
der Gesuchstellerinnen vornehmen würde. Infolgedessen seien die
Gesuchstellerinnen gezwungen, direkt die Vollstreckung von Ziffer 1 und 2 des
Urteils vom 26. April 2019 zu verlangen.
3.1
Ein Entscheid ist nach
Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das
Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat. Gemäss Art. 338 Abs. 1 ZPO
ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen, sofern nicht
direkt vollstreckt werden kann. Die gesuchstellende Partei hat nach Art. 338
Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die
erforderlichen Unterlagen beizulegen. Das Vollstreckungsgericht prüft die
Vollstreckbarkeit gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Es setzt der
unterlegenen Partei nach Art. 341 Abs. 2 ZPO eine kurze Frist zur
Stellungnahme. Die unterlegene Partei kann in ihrer Stellungnahme die
materiellen Einwendungen vorbringen, welche in Art. 341 Abs. 3 ZPO vorgesehen
sind.
3.2
Wenn der Entscheid auf
eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden lautet, so kann das
Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 ZPO eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB,
eine Ordnungsbusse, eine Zwangsmassnahme oder eine Ersatzvornahme anordnen. Die
Auswahl der zu treffenden Massnahme bleibt dem Vollstreckungsgericht
überlassen. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste Massnahme zu wählen, wobei
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Weiter sieht die ZPO
keine Schonfrist vor und die Ansetzung einer Frist zur freiwilligen Erfüllung
durch das Vollstreckungsgericht ist nicht vorgeschrieben (Gian Reto Zinsli in:
Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 343 N 4 ff.).
4.
Mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2019 wurde der
Gesuchsbeklagten verboten, in der Schweiz folgende Zeichen (in Gross- oder
Kleinschreibung) im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen oder durch Dritte
gebrauchen zu lassen: "[...] / [...]" und "[...]". Ferner
wurde ihr verboten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils die
Firma [...] zu führen. Das Urteil vom 26. April 2019 ist seit dem 5. Juni 2019
rechtskräftig und vollstreckbar. Die Gesuchstellerinnen haben beim
Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch eingereicht. Sie legten darin
die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit dar und legten die Kopie des Urteils
vom 26. April 2019 und somit die erforderlichen Unterlagen bei. Die
Gesuchsbeklagte hat keine Einwendungen vorgebracht. Folglich ist das Urteil vom
26.
April 2019 zu vollstrecken. Hierzu wird im Sinne der Ersatzvornahme nach
Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO das Handelsregisteramt des Kantons Genf angewiesen, den
Namenszusatz "[...]" der Einzelfirma "[...]" aus dem
Handelsregister zu entfernen.
5.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Gesuchsbeklagte die Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 750.00 zu tragen. Die Gesuchsbeklagte hat den Gesuchstellerinnen die
Parteientschädigung antragsgemäss in der Höhe von CHF 2'053.45 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Vollstreckungsgesuch wird
gutgeheissen.
2. Das Handelsregisteramt des Kantons Genf
wird angewiesen, den Namenszusatz "[...]" der Einzelfirma "[...]",
[...], aus dem Handelsregister zu entfernen.
3. C.___ hat die Verfahrenskosten von CHF
750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von der A.___ AG und der B.___ AG
geleisteten Vorschuss verrechnet. C.___ hat der A.___ AG und der B.___ AG die
von ihnen bevorschussten CHF 750.00 zu erstatten.
4. C.___ hat der A.___ AG und der B.___ AG
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'053.45 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Flück