ZKEIV.2020.3
Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten
10. August 2020Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
SUISA, Genossenschaft der Urheber und
Verleger der Musik,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz oder Rechtsanwalt Boris
Inderbitzin,
Klägerin
gegen
A.___,
Beklagte
betreffend Forderung
aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die SUISA, Genossenschaft der Urheber
und Verleger der Musik (nachfolgend die Klägerin) ist eine konzessionierte
Genossenschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1). Die Klägerin bezweckt
die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von
nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und
Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen
werden. Sie übt ihre Tätigkeit als Verwertungsgesellschaft mit Bewilligung des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) aus.
Erwägungen
2.
Die A.___ (nachfolgend die Beklagte)
bezweckt den Betrieb einer Bauspenglerei mit Sitz in [...]. Die Klägerin macht
geltend, die Beklagte habe die Rechnung vom 19. März 2019 für die
abgabepflichtige Audio-Nutzung über CHF 227.20 nicht bezahlt.
3.
Am 18. Mai 2020 reichte die Klägerin
beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend Forderung aus
Urheberrecht und verwandten Schutzrechten gegen die Beklagte ein. Darin stellte
sie folgende Rechtsbegehren:
1.
Die beklagte Partei sei zu
verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. April
2019.
zu bezahlen.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. 579043, Betreibungsamt Olten-Gösgen in Olten, sei zu beseitigen.
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.
4.
Die Beklagte reichte keine
Klageantwort ein.
5.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 wurde
den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, auf die Durchführung einer
Hauptverhandlung zu verzichten. Die Parteien machten von der ihnen eingeräumten
Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen Gebrauch. Über die Klage
Dispositiv
kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
6. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
II.
1. Die örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) i.V.m.
§ 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben.
2. Werden im Handel erhältliche Ton-
oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen
Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und
Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Eine Vergütung ist
auch dann geschuldet, wenn ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich
macht wird, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben
(Art. 35a Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die
von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den
Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen
Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu
veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für
die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).
3. Für die Wiedergabe von Radiosendungen
und Musikaufnahmen gilt der gemeinsame Tarif 3a ab Inkrafttreten des neuen
Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40)
bis 31. Dezember 2021 (Ziff. 2.1 und Ziff. 18 GT 3a). Der GT 3a umschreibt unter
anderem den Verwendungsbereich von Repertoires und deren Vergütung (Ziff. 4 GT
3a). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf die
akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommunikation (Ziff. 2.1
GT 3a).
4.1 Die Klägerin macht zunächst geltend,
die Beklagte habe für die von ihr gemeldete Verwendung von sog. Repertoirs, die
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte umfassen würden, eine Vergütung gemäss
Ziff. 4 ff. GT 3a zu entrichten. Die Beklagte habe der Billag, welche vor der
RTVG-Revision im Jahr 2014 und somit vor dem 1. Januar 2019 im Auftrag der
SUISA für die Erhebung der relevanten Vergütungen zuständig gewesen sei, ihre
Nutzung gemäss GT 3a gemeldet. Nach ihren eigenen Angaben führe die Beklagte
abgabepflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis zu CHF 1000m2 und
auf bis zu 200 Amtslinien durch. Für die entsprechende Nutzung habe sie pro
Kalendermonat und pro Nutzungsort CHF 227.20 gemäss Ziff. 5 GT 3a zu
entrichten. In ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft der entsprechenden
Urheberrechte und verwandten Schutzrechte habe die Klägerin der Beklagten die
Vergütung für das Jahr 2019 am 19. März 2019 in Rechnung gestellt. Da die
Beklagte bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres
keine Änderung ihrer Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei die Berechnung auf
Grundlage der bisherigen Angaben vorgenommen worden (Ziff. 12 GT 3a). Innert
der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen habe die Beklagte nicht bezahlt.
Seit dem 19. April 2019 befinde sie sich deshalb im Verzug (Ziff. 15 GT 3a).
4.2 Die Beklagte hat innert Frist keine
Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 ZPO eingereicht. Aufgrund der
versäumten Klageantwort blieb die Sachdarstellung der Klägerin unbestritten,
und es besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2
ZPO, vgl. Christoph Leuenberger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016,
Art. 223 N 5). Damit ist der eingeklagte Anspruch auf Bezahlung von CHF 227.20
ausgewiesen und die Beklagte entsprechend zu verpflichten, der Klägerin CHF
227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. April 2019 zu bezahlen.
5.1 Weiter verlangt die Klägerin die
Beseitigung des Rechtsvorschlags in der gegen die Beklagte geführten Betreibung
Nr. 579043 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 227.20
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. April 2019. Zur Begründung bringt sie vor,
nachdem die Beklagte die Rechnung vom 19. März 2019 nicht innert der tariflichen
Zahlungsfrist von 30 Tagen beglichen habe, sei diese am 19. April 2019 in
Verzug geraten. Infolgedessen habe die Klägerin die Beklagte zweimal
schriftlich ermahnt. Da trotz Mahnung weiterhin keine Zahlung erfolgt sei, habe
die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten an die B.___ zediert,
welche Betreibung gegen die Beklagte eingeleitet habe (Betreibung Nr. 579043).
Die Beklagte habe im Zahlungsbefehl datiert vom 7. November 2019 Rechtsvorschlag
erhoben. Nach erfolgter Rückzession ebendieser Forderung sei die Klägerin
wieder Gläubigerin der Beklagten und könne die Beseitigung des Rechtsvorschlags
verlangen.
5.2 Wird die in Betreibung gesetzte
Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des
Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Die Forderung muss als notwendige Voraussetzungen
identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (Daniel Staehelin
in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs I, Basel 2010, Art. 79 N 10a und 35). Aus den unbestrittenen Vorbringen
der Klägerin, den eingereichten Unterlagen sowie dem Rechtsbegehren, ergibt
sich ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag von CHF 227.20 mit dem
Zahlungsbefehl vom 7. November 2019 übereinstimmt. Gemäss Zahlungsbefehl wurden
die Verzugszinsen erst ab dem 1. Mai 2019 gefordert. Folglich ist der
Rechtsvorschlag im Hinblick auf den Zinsenlauf erst ab dem 1. Mai 2019 zu
beseitigen. Nach erfolgter Rückzession am 26. Februar 2020 stimmen Gläubigerin
und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren ebenfalls überein.
5.3 Demgemäss ist der Rechtsvorschlag in
der Betreibung Nr. 579043 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang von CHF
227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2019 zu beseitigen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin
für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der
Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest,
welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der Stundenansatz für die
Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF 230.00 – 330.00
zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 2 GT). Die Klägerin macht eine
Parteientschädigung für einen Aufwand von 20.58 Stunden zu einem Ansatz von
CHF 350.00 geltend. Die Höhe dieser Entschädigung ist sowohl in Bezug auf
den Stundenansatz als auch auf den Stundenaufwand angesichts des geringen
Streitwerts und der geringen Komplexität der Streitsache völlig überrissen. Für
die offensichtlich auf diese Fälle spezialisierte Kanzlei der Rechtsvertreterin
der Klägerin handelt es sich um ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in
erster Linie in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. In
den zahlreichen ähnlich gelagerten Verfahren, die in den letzten Jahren vor
Obergericht geführt wurden, wurde jeweils eine Entschädigung von CHF 200.00
(inkl. MwSt.) pro Fall festgesetzt. Vorliegend rechtfertigt sich ein Aufwand
von 3 Stunden à CHF 230.00. Die Rechtsvertreterin macht in der Honorarnote
zudem eine Kleinspesenpauschale von 3% des Aufwands geltend. Folglich ist die
Parteientschädigung, welche der Beklagte der Klägerin zu entrichten hat, auf
CHF 765.40 festzusetzen (Aufwand: CHF 690.00, Kleinspesenpauschale
von 3%: CHF 20.70, MwSt.: CHF 54.70).
Demnach wird erkannt:
1.
Die A.___ wird
verpflichtet, der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik CHF
227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. April 2019 zu bezahlen.
2.
Der Rechtsvorschlag
in der Betreibung Nr. 579043 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. November
2019 wird im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2019
beseitigt.
3.
Die A.___ hat die
Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Die A.___ hat der SUISA, Genossenschaft der Urheber
und Verleger der Musik den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 500.00 zu
ersetzen.
4.
Die A.___ hat der
SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik eine
Parteientschädigung von CHF 765.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann