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Entscheid

ZKEIV.2020.4

Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten

27. November 2020Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

SUISA, Genossenschaft der Urheber und

Verleger der Musik,

vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz,

Klägerin

gegen

B.___,

Beklagter

betreffend Forderung

aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die SUISA, Genossenschaft der Urheber

und Verleger der Musik (nachfolgend die Klägerin) ist eine konzessionierte

Genossenschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1). Die Klägerin bezweckt

die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von

nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und

Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen

werden. Sie übt ihre Tätigkeit als Verwertungsgesellschaft mit Bewilligung des

Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) aus.

Erwägungen

2.

B.___ (nachfolgend der Beklagte)

führt nach Angaben der Klägerin ein […]büro und begründe Wohnsitz in [...]. Die

Klägerin macht geltend, der Beklagte habe die Rechnung vom 24. April 2019 für

die abgabepflichtige Audio- und Audiovisuelle Nutzung über CHF 482.55 nicht

bezahlt.

3.

Am 28. September 2020 reichte die

Klägerin beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend Forderung aus

Urheberrecht und verwandten Schutzrechten gegen den Beklagten ein. Darin

stellte sie folgende Rechtsbegehren:

1.

Die

beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu

5% seit dem 25. Mai 2019 zu bezahlen.

2.

Der

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.[...], Betreibungsamt Dorneck in Dornach,

sei zu beseitigen.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der

beklagten Partei.

4.

Der Beklagte reichte keine Klageantwort ein.

5.

Mit Verfügung vom 16.

November 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, auf die

Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Parteien machten von der

ihnen eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen Gebrauch.

Dispositiv

Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren

entschieden werden.

6. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

II.

1. Die örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) i.V.m.

§ 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben.

2. Werden im Handel erhältliche Ton-

oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen

Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und

Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Eine Vergütung ist grundsätzlich

auch dann geschuldet, wenn ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich

macht wird, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben

(Art. 35a Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften

geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die von ihnen geforderten

Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife

auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur

Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art.

46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich

(Art. 59 Abs. 3 URG).

3. Für das Wahrnehmbarmachen von

Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere

Hintergrundmusik gilt der Gemeinsame Tarif 3a ab Inkrafttreten des neuen

Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40)

bis 31. Dezember 2021 (Ziff. 2.1 und Ziff. 18 GT 3a). Der GT 3a umschreibt unter

anderem den Verwendungsbereich von Repertoires und deren Vergütung (Ziff. 4 GT

3a). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf die

akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommunikation (Ziff. 2.1

GT 3a).

4. Die Klägerin macht zunächst geltend,

der Beklagte habe der Billag, welche vor der RTVG-Revision im Jahr 2014 und

somit vor dem 1. Januar 2019 im Auftrag der SUISA für die Erhebung der

relevanten Vergütungen zuständig gewesen sei, seine Nutzung gemäss GT 3a gemeldet.

Nach seinen eigenen Angaben führe der Beklagte abgabepflichtige Audio-Nutzungen

auf einer Fläche bis zu CHF 1’000m2 und auf bis zu 200

Amtslinien sowie abgabepflichtige Audiovisuelle Nutzungen auf einer Fläche von

bis zu 1’000m2 durch. Für die entsprechende Nutzung habe er CHF

482.55 gemäss Ziff. 5 GT 3a zu entrichten. In ihrer Funktion als

Verwertungsgesellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten

Schutzrechte habe die Klägerin dem Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am

24. April 2019 in Rechnung gestellt. Da der Beklagte bis zum 15. Januar des auf

die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderung seiner

Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei die Berechnung auf Grundlage der

bisherigen Angaben vorgenommen worden (Ziff. 12 GT 3a). Innert der tariflichen

Zahlungsfrist von 30 Tagen habe der Beklagte nicht bezahlt. Seit dem 25. Mai

2019 befinde er sich deshalb im Verzug (Ziff. 15 GT 3a).

5. Der Beklagte hat innert Frist keine

Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 ZPO eingereicht. Aufgrund der

versäumten Klageantwort blieb die Sachdarstellung der Klägerin unbestritten,

und es besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2

ZPO, vgl. Christoph Leuenberger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 223 N

5). Damit ist der eingeklagte Anspruch auf Bezahlung von CHF 482.55

ausgewiesen und der Beklagte entsprechend zu verpflichten, der Klägerin CHF

482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Mai 2019 zu bezahlen.

6. Weiter verlangt die Klägerin die

Beseitigung des Rechtsvorschlags in der gegen den Beklagte geführten Betreibung

Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck. Zur Begründung bringt sie vor, nachdem der

Beklagte die Rechnung nicht innert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen

beglichen habe, sei dieser am 25. Mai 2019 in Verzug geraten. Infolgedessen

habe die Klägerin den Beklagten zweimal schriftlich gemahnt. Da trotz Mahnung

weiterhin keine Zahlung erfolgt sei, habe die Klägerin ihre Forderung gegenüber

dem Beklagten am 19. August 2019 an die EOS Schweiz AG zediert, welche

Betreibung gegen den Beklagten eingeleitet habe (Betreibung Nr. […]). Der

Beklagte habe daraufhin Rechtsvorschlag erhoben. Nach erfolgter Rückzession ebendieser

Forderung sei die Klägerin wieder Gläubigerin des Beklagten und könne die

Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen.

7. Wird die in Betreibung gesetzte

Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des

Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Als notwendige

Voraussetzungen muss die Forderung namentlich identisch sein mit derjenigen,

die in Betreibung gesetzt wurde (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al.

[Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 79

N 10a und 35). Nach erfolgter Rückzession am 26. Februar 2020 stimmen

Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren überein.

Aus den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, den eingereichten Unterlagen

sowie dem Rechtsbegehren, ergibt sich sodann ohne Weiteres, dass der

eingeklagte Betrag von CHF 482.55 mit dem Zahlungsbefehl vom 15. Oktober

2019 übereinstimmt. Gemäss Zahlungsbefehl wurden die Verzugszinsen indes erst

ab dem 3. Juni 2019 gefordert. Folglich ist der Rechtsvorschlag im Hinblick auf

den Zinsenlauf erst ab dem 3. Juni 2019 zu beseitigen.

8. Demgemäss ist der Rechtsvorschlag in

der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck im Umfang von CHF 482.55

zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Juni 2019 zu beseitigen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beklagte die Gerichtskosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von

CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin für das Verfahren

vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Richter setzt die

Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der Stundenansatz für die Bestimmung der

Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF 230.00 – 330.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 2 GT). Die Klägerin macht eine Parteientschädigung

für einen Aufwand von 4.66 Stunden zu einem Ansatz von CHF 180.00

beziehungsweise CHF 300.00 geltend. Der Stundenansatz von CHF 180.00 ist

nicht zu beanstanden. Der für gewisse Leistungen geltend gemachte Stundenansatz

von CHF 300.00 erscheint hingegen überhöht. Angemessen erscheint diesbezüglich

ein Stundenansatz von CHF 230.00. Der insgesamt geltend gemachte Aufwand von

4.66 Stunden erscheint angesichts des geringen Streitwerts und der geringen

Komplexität der Streitsache zu hoch. Für die offensichtlich auf diese Fälle

spezialisierte Kanzlei der Rechtsvertreterin der Klägerin handelt es sich um

ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die

geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. In den zahlreichen ähnlich

gelagerten Verfahren (vgl. zuletzt ZKEIV.2020.3) die in den letzten Jahren vor

Obergericht geführt wurden, wurde jeweils eine Entschädigung von CHF 200.00

(inkl. MwSt.) pro Fall festgesetzt. Vorliegend rechtfertigt sich ein Aufwand

von 3 Stunden (entsprechend dem geltend gemachten Verhältnis in der Honorarnote

à 2 x CHF 180.00 und 1 x CHF 230.00) zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin

macht in der Honorarnote zudem eine Kleinspesenpauschale von 3% des Aufwands

geltend. Folglich ist die Parteientschädigung, welche der Beklagte der Klägerin

zu entrichten hat, auf CHF 654.50 festzusetzen (Aufwand: CHF 590.00,

Kleinspesenpauschale von 3%: CHF 17.70, MwSt.: CHF 46.80).

Demnach wird erkannt:

1. B.___ wird verpflichtet, der SUISA

Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik CHF 482.55 zuzüglich Zins zu

5% seit 25. Mai 2019 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

[...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 29. Oktober 2019 wird im Umfang von CHF

482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Juni 2019 beseitigt.

3. B.___ hat die Gerichtskosten von CHF

500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. B.___ hat der SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger der

Musik den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen.

4. B.___ hat der Genossenschaft der Urheber

und Verleger der Musik eine Parteientschädigung von CHF 654.50 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann