ZKEIV.2020.4
Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten
27. November 2020Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
SUISA, Genossenschaft der Urheber und
Verleger der Musik,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz,
Klägerin
gegen
B.___,
Beklagter
betreffend Forderung
aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die SUISA, Genossenschaft der Urheber
und Verleger der Musik (nachfolgend die Klägerin) ist eine konzessionierte
Genossenschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1). Die Klägerin bezweckt
die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von
nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und
Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen
werden. Sie übt ihre Tätigkeit als Verwertungsgesellschaft mit Bewilligung des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) aus.
Erwägungen
2.
B.___ (nachfolgend der Beklagte)
führt nach Angaben der Klägerin ein […]büro und begründe Wohnsitz in [...]. Die
Klägerin macht geltend, der Beklagte habe die Rechnung vom 24. April 2019 für
die abgabepflichtige Audio- und Audiovisuelle Nutzung über CHF 482.55 nicht
bezahlt.
3.
Am 28. September 2020 reichte die
Klägerin beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend Forderung aus
Urheberrecht und verwandten Schutzrechten gegen den Beklagten ein. Darin
stellte sie folgende Rechtsbegehren:
1.
Die
beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu
5% seit dem 25. Mai 2019 zu bezahlen.
2.
Der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.[...], Betreibungsamt Dorneck in Dornach,
sei zu beseitigen.
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der
beklagten Partei.
4.
Der Beklagte reichte keine Klageantwort ein.
5.
Mit Verfügung vom 16.
November 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, auf die
Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Parteien machten von der
ihnen eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen Gebrauch.
Dispositiv
Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren
entschieden werden.
6. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
II.
1. Die örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) i.V.m.
§ 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben.
2. Werden im Handel erhältliche Ton-
oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen
Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und
Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Eine Vergütung ist grundsätzlich
auch dann geschuldet, wenn ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich
macht wird, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben
(Art. 35a Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften
geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die von ihnen geforderten
Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife
auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur
Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art.
46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich
(Art. 59 Abs. 3 URG).
3. Für das Wahrnehmbarmachen von
Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere
Hintergrundmusik gilt der Gemeinsame Tarif 3a ab Inkrafttreten des neuen
Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40)
bis 31. Dezember 2021 (Ziff. 2.1 und Ziff. 18 GT 3a). Der GT 3a umschreibt unter
anderem den Verwendungsbereich von Repertoires und deren Vergütung (Ziff. 4 GT
3a). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf die
akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommunikation (Ziff. 2.1
GT 3a).
4. Die Klägerin macht zunächst geltend,
der Beklagte habe der Billag, welche vor der RTVG-Revision im Jahr 2014 und
somit vor dem 1. Januar 2019 im Auftrag der SUISA für die Erhebung der
relevanten Vergütungen zuständig gewesen sei, seine Nutzung gemäss GT 3a gemeldet.
Nach seinen eigenen Angaben führe der Beklagte abgabepflichtige Audio-Nutzungen
auf einer Fläche bis zu CHF 1’000m2 und auf bis zu 200
Amtslinien sowie abgabepflichtige Audiovisuelle Nutzungen auf einer Fläche von
bis zu 1’000m2 durch. Für die entsprechende Nutzung habe er CHF
482.55 gemäss Ziff. 5 GT 3a zu entrichten. In ihrer Funktion als
Verwertungsgesellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten
Schutzrechte habe die Klägerin dem Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am
24. April 2019 in Rechnung gestellt. Da der Beklagte bis zum 15. Januar des auf
die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderung seiner
Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei die Berechnung auf Grundlage der
bisherigen Angaben vorgenommen worden (Ziff. 12 GT 3a). Innert der tariflichen
Zahlungsfrist von 30 Tagen habe der Beklagte nicht bezahlt. Seit dem 25. Mai
2019 befinde er sich deshalb im Verzug (Ziff. 15 GT 3a).
5. Der Beklagte hat innert Frist keine
Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 ZPO eingereicht. Aufgrund der
versäumten Klageantwort blieb die Sachdarstellung der Klägerin unbestritten,
und es besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2
ZPO, vgl. Christoph Leuenberger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 223 N
5). Damit ist der eingeklagte Anspruch auf Bezahlung von CHF 482.55
ausgewiesen und der Beklagte entsprechend zu verpflichten, der Klägerin CHF
482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Mai 2019 zu bezahlen.
6. Weiter verlangt die Klägerin die
Beseitigung des Rechtsvorschlags in der gegen den Beklagte geführten Betreibung
Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck. Zur Begründung bringt sie vor, nachdem der
Beklagte die Rechnung nicht innert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen
beglichen habe, sei dieser am 25. Mai 2019 in Verzug geraten. Infolgedessen
habe die Klägerin den Beklagten zweimal schriftlich gemahnt. Da trotz Mahnung
weiterhin keine Zahlung erfolgt sei, habe die Klägerin ihre Forderung gegenüber
dem Beklagten am 19. August 2019 an die EOS Schweiz AG zediert, welche
Betreibung gegen den Beklagten eingeleitet habe (Betreibung Nr. […]). Der
Beklagte habe daraufhin Rechtsvorschlag erhoben. Nach erfolgter Rückzession ebendieser
Forderung sei die Klägerin wieder Gläubigerin des Beklagten und könne die
Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen.
7. Wird die in Betreibung gesetzte
Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des
Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Als notwendige
Voraussetzungen muss die Forderung namentlich identisch sein mit derjenigen,
die in Betreibung gesetzt wurde (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al.
[Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 79
N 10a und 35). Nach erfolgter Rückzession am 26. Februar 2020 stimmen
Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren überein.
Aus den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, den eingereichten Unterlagen
sowie dem Rechtsbegehren, ergibt sich sodann ohne Weiteres, dass der
eingeklagte Betrag von CHF 482.55 mit dem Zahlungsbefehl vom 15. Oktober
2019 übereinstimmt. Gemäss Zahlungsbefehl wurden die Verzugszinsen indes erst
ab dem 3. Juni 2019 gefordert. Folglich ist der Rechtsvorschlag im Hinblick auf
den Zinsenlauf erst ab dem 3. Juni 2019 zu beseitigen.
8. Demgemäss ist der Rechtsvorschlag in
der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck im Umfang von CHF 482.55
zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Juni 2019 zu beseitigen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beklagte die Gerichtskosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von
CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin für das Verfahren
vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Richter setzt die
Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der Stundenansatz für die Bestimmung der
Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF 230.00 – 330.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 2 GT). Die Klägerin macht eine Parteientschädigung
für einen Aufwand von 4.66 Stunden zu einem Ansatz von CHF 180.00
beziehungsweise CHF 300.00 geltend. Der Stundenansatz von CHF 180.00 ist
nicht zu beanstanden. Der für gewisse Leistungen geltend gemachte Stundenansatz
von CHF 300.00 erscheint hingegen überhöht. Angemessen erscheint diesbezüglich
ein Stundenansatz von CHF 230.00. Der insgesamt geltend gemachte Aufwand von
4.66 Stunden erscheint angesichts des geringen Streitwerts und der geringen
Komplexität der Streitsache zu hoch. Für die offensichtlich auf diese Fälle
spezialisierte Kanzlei der Rechtsvertreterin der Klägerin handelt es sich um
ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die
geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. In den zahlreichen ähnlich
gelagerten Verfahren (vgl. zuletzt ZKEIV.2020.3) die in den letzten Jahren vor
Obergericht geführt wurden, wurde jeweils eine Entschädigung von CHF 200.00
(inkl. MwSt.) pro Fall festgesetzt. Vorliegend rechtfertigt sich ein Aufwand
von 3 Stunden (entsprechend dem geltend gemachten Verhältnis in der Honorarnote
à 2 x CHF 180.00 und 1 x CHF 230.00) zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin
macht in der Honorarnote zudem eine Kleinspesenpauschale von 3% des Aufwands
geltend. Folglich ist die Parteientschädigung, welche der Beklagte der Klägerin
zu entrichten hat, auf CHF 654.50 festzusetzen (Aufwand: CHF 590.00,
Kleinspesenpauschale von 3%: CHF 17.70, MwSt.: CHF 46.80).
Demnach wird erkannt:
1. B.___ wird verpflichtet, der SUISA
Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik CHF 482.55 zuzüglich Zins zu
5% seit 25. Mai 2019 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
[...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 29. Oktober 2019 wird im Umfang von CHF
482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Juni 2019 beseitigt.
3. B.___ hat die Gerichtskosten von CHF
500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. B.___ hat der SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger der
Musik den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen.
4. B.___ hat der Genossenschaft der Urheber
und Verleger der Musik eine Parteientschädigung von CHF 654.50 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann