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Entscheid

ZKEIV.2020.6

Urheberrechtsverletzung und Verwertung einer fremden Leistung

26. Januar 2024Deutsch46 min

Softwareentwicklung, im Softwarevertrieb und in der Softwarepflege tätig. Die A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1. A.___

GmbH

2. B.___

GmbH

beide vertreten durch Rechtsanwältin

Clara-Ann Gordon,

Klägerinnen

gegen

C.___ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas

Kaiser,

Beklagte

betreffend Urheberrechtsverletzung

und Verwertung einer fremden Leistung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ GmbH und ihre

Schwestergesellschaft die B.___ GmbH sowie die C.___ GmbH sind in der

Softwareentwicklung, im Softwarevertrieb und in der Softwarepflege tätig. Die A.___

GmbH und die B.___ GmbH (nachfolgend als Klägerinnen oder Klägerin 1 und

Klägerin 2 bezeichnet) reichten beim Obergericht am 23. Dezember 2020 gegen die

C.___ GmbH (nachfolgend Beklagte) eine Klage betreffend

Urherberrechtsverletzung und Verwertung einer fremden Leistung ein. Sie stellten

dabei die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Beklagten sei unter Androhung der

Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu

verbieten, die klägerische Software "[...]", ein [...]-[…]werkzeug

mit […]Branchenlösung für die digitale [...], die [...] ([...]), den […] sowie

die Berechnung von […] in der […], welche auf dem [...]-Kernsystem "[...]"

von Y.___ basiert und daher als sogenanntes "[...]" qualifiziert, wie

mit den einzelnen Anwendungsbereichen, Anwendungsbereich-übergreifenden Modulen

sowie unterliegend modulübergreifend genutzten zentralen Bibliotheken

nachfolgend dargestellt, oder Teile oder Komponenten davon, zu kopieren, zu

vervielfältigen, zu ändern, sonstwie umzugestalten, zu warten oder zu

bearbeiten.

[Tabelle 1]

2. Der Beklagten sei unter Androhung der

Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu

verbieten, entgeltlich oder unentgeltlich Software in den Verkehr zu bringen,

zum Download anzubieten, sonst zugänglich zu machen oder zu verbreiten, sowie

an den genannten Handlungen mitzuwirken oder solche zu begünstigen, soweit solche

Software

a. ganz oder teilweise eine Kopie der

Software "[...]" im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 darstellt;

b. eine geänderte Fassung, eine sonstige

Umgestaltung oder Bearbeitung der Software "[...]" im Sinne von

Rechtsbegehren Ziff. 1 darstellt.

3. Die Beklagte sei unter Androhung der

Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Androhung der

kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verpflichten,

Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung

Rechnung zu legen über alle verkauften oder sonstwie in Verkehr gebrachten

Kopien der Software "[...]", ein [...]-[...]werkzeug mit […]-Branchenlösung

für die digitale [...], […] ([...]) sowie die Berechnung von […] in der […],

welche auf dem [...]-Kernsystem "[...]" von Y.___ basiert und daher

als sogenanntes "[...]" qualifiziert und wie mit den einzelnen

Anwendungsbereichen und Anwendungsbereich-übergreifenden Modulen nachfolgend dargestellt,

insbesondere über:

a. den mit dieser Software erzielten

Bruttoumsatz, unter Angabe des Verkaufspreises bzw. der verlangten Lizenzgebühr

aufgeschlüsselt nach einzelnen Kunden;

b. den mit dieser Software erzielten

Gewinn;

c. die Namen und Anschriften aller Kunden,

die diese Software von der Beklagten, entgeltlich oder unentgeltlich, bezogen

haben sowie den Zeitraum dieses Bezugs;

d. die Angabe der externen Speicherungen

(sog. Cloud-Speicherungen), die sie in Bezug auf Programmkopien der Software

"[...]" (wie in Rechtsbegehren Ziff. 1 beschrieben) sowie der

Software "[...]" (wie in Rechtsbegehren Ziff. 3 beschrieben) erstellt

hat.

[Tabelle 2]

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, den

Klägerinnen einen nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3

zu beziffernden Betrag zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem anhand der erteilten

Auskünfte festzusetzenden Schadensdatum, Bereicherungsdatum bzw. Datum der

Gewinnerzielung zu bezahlen.

5. Die Beklagte sei unter Androhung einer

Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF

5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe

nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Androhung der Ersatzvornahme durch

behördlichen Zwang zu verpflichten, innert 10 Arbeitstagen seit Rechtskraft des

Urteils sämtliche Programmkopien der Software "[...]" (wie in Rechtsbegehren

Ziff. 1 beschrieben) oder Teilen oder Komponenten davon sowie der Software

"[...]" (wie in Rechtsbegehren Ziff. 3 beschrieben) irreversibel zu

löschen (einschliesslich Quellcode), soweit diese bei der Beklagten vorhanden

sind oder als externe Datenspeicherungen, auf die die Beklagte allein oder mit

Dritten Zugriff hat (namentlich sog. Cloud-Speicherungen), bestehen. Namentlich

hat die Beklagte die folgenden Datenträger, auf denen solche Programmkopien

gespeichert sind, zu vernichten: (i) optische Datenträger (CD); (ii)

Flash-Speicher (Memorysticks) und (iii) Festplattenspeicher in Recheneinheiten,

soweit die Beklagte die irreversible Löschung von Daten von diesen nicht

anderswie nachweist. Soweit die Beklagte Dritte (Rechtsbegehren Ziff. 3.d.) zur

Löschung anweisen muss (z.B. bei Cloud-Speicherungen), sei die Beklagte auf

Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung zu verpflichten.

6. Die Beklagte sei zu verpflichten, den

Klägerinnen innert 10 Arbeitstagen seit Rechtskraft des Urteils eine

unbedingte, inhaltlich zutreffende und durch ihre Organe unterzeichnete

Bestätigung auszuhändigen, dass sie ihren Verpflichtungen gemäss Rechtsbegehren

Ziff. 5 vollumfänglich nachgekommen ist.

7. Die Klägerinnen seien zu ermächtigen,

auf Kosten der Beklagten nach Rechtskraft des Urteils das Rubrum und Ziffer 1

sowie Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils in deutscher Sprache in der

Online-Fachzeitschrift «Inside IT» (https://www.inside-it.ch/de/) zu

veröffentlichen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beklagten.

2. Die Beklagte stellt in ihrer

Klageantwort vom 13. April 2021 den Antrag, die Klage vollumfänglich

abzuweisen. Die Klägerinnen seien zur Tragung der Gerichtskosten zu verurteilen

und zu verpflichten, ihr in solidarischer Haftung eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten.

3. Die Klägerinnen reichten – nachdem

der (damalige) Präsident der Zivilkammer einen zweiten Schriftenwechsel

angeordnet hatte – am 7. September 2021 die Replik mit unveränderten

Rechtsbegehren ein.

4. Die Staatsanwaltschaft [...] stellte

am [...] 2021 im Rahmen eines bei ihr hängigen und mutmasslich mit dem

vorliegenden Zivilverfahren sachlich zusammenhängenden Strafverfahrens mit der

Klägerin 1 als Privatstrafklägerin ein Auskunftsersuchen. Mit Verfügung vom 20.

September 2021 entsprach die Präsidentin der Zivilkammer dem Gesuch.

5. Die Klägerinnen reichten am 1. Dezember

2021 eine Noveneingabe ein. Gleichzeitig verkündeten sie der D.___ AG den

Streit, worauf der Beklagten die Frist zur Erstattung der Duplik abgenommen

wurde. Die Beklagten stellten am 11. Januar 2022 den Antrag, die Eingabe der

Klägerinnen vom 1. Dezember 2021 aus den Akten zu weisen. Unaufgefordert nahmen

die Klägerinnen am 20. Januar 2022 dazu Stellung.

6. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wies

der (damalige) Vizepräsident der Zivilkammer ein Gesuch der Streitberufenen um

vollständige Akteneinsicht zur Zeit ab. Am 14. März 2022 teilte die

Streitberufene mit, sie lehne den Eintritt in das Verfahren ab.

7. Die Beklagte reichte am 8. April 2022

die Duplik ein. Sie hielt dabei an den in der Klageantwort gestellten

Rechtsbegehren fest.

8. Auf Antrag der Klägerinnen gab die

Präsidentin der Zivilkammer den Klägerinnen mit Verfügung vom 27. April 2022

Gelegenheit, zur Duplik Stellung zu nehmen. Die entsprechende Stellungnahme

erfolgte am 17. Mai 2022. Gestützt auf das Replikrecht nahm die Beklagte innert

der ihr dafür angesetzten Frist am 24. Juni 2022 Stellung.

9. Am 29. November 2022 fand vor dem

(damaligen) Vizepräsidenten der Zivilkammer eine Instruktionsverhandlung statt.

Mit Verfügung vom 30. November 2022 bewilligte dieser die von den Parteien

eingereichten Urkunden, die Einvernahme von sechs Zeugen sowie eine

Parteibefragung. Darüber hinaus hielt er fest, über die weiteren Beweisanträge

werde nach den Zeugeneinvernahmen entschieden.

10. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichten

die Klägerinnen als Novum ein Urteil des Landgerichts [...] in einem

einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der Klägerin 2 und der C.___ GmbH

ein. Am 30. Dezember 2022 nahm die Beklagte dazu Stellung. Die Klägerinnen

reichten am 26. Januar 2023 das berichtigte und begründete Urteil des

Landgerichts [...] vom 12. Januar 2023 ein. Die Beklagte nahm dazu am 9.

Februar 2023 Stellung. Am 1. März 2023 teilten die Klägerinnen mit, dass das

Urteil des Landgerichts [...] vom 12. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sei.

11. Nachdem die Parteien die Fragen an

die rechtshilfeweise in [...] einzuvernehmenden Zeugen eingereicht hatten, stellten

sie übereinstimmend den Antrag, diese Zeugen wenn möglich persönlich durch das

Obergericht befragen zu lassen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 hiess der

(damalige) Vizepräsident der Zivilkammer diese Anträge gut. Am 10. und 11.

August 2023 erfolgte die Einvernahme von fünf Zeugen.

12. Die Klägerinnen informierten mit einer

Eingabe vom 13. Juli 2023, im Verfahren zwischen der E.___AG und der Klägerin 1

wegen Unwirksamkeit der Anfechtung des Lizenzvertrages habe vor Landgericht [...]

eine Verhandlung stattgefunden. Sie reichten das Protokoll der Verhandlung ein.

Die Beklagte nahm zu dieser Noveneingabe am 23. August 2023 Stellung.

13. Mit Verfügung vom 30. August 2023

hiess die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch der Beklagten um

Sicherstellung der Parteientschädigung teilweise gut und verpflichtete die

Klägerinnen, unter diesem Titel einen Betrag von CHF 80'000.00 an die Gerichtskasse

zu bezahlen. Weiter verpflichtete sie die Klägerinnen, einen weiteren

Gerichtskostenvorschuss von CHF 20'000.00 zu leisten.

14. Der (damalige) Vizepräsident der

Zivilkammer stellte mit Verfügung vom 15. September 2023 fest, dass

die Klägerinnen die Sicherstellung für die Parteientschädigung und den weiteren

Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt haben. Sodann hielt er fest, die

mit Verfügung vom 30. November 2022 bewilligte - und noch nicht

befragte - Zeugin F.___ und die mit derselben Verfügung bewilligte

Parteibefragung würden wegverfügt. Weiter wies er die noch offenen

Beweisanträge zufolge Unerheblichkeit ab.

15. Auf Anfrage des Gerichts erklärte die

Beklagte, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die

Klägerinnen hielten an der Durchführung einer Hauptverhandlung fest. In der

Folge wurden die Vertreterin der Klägerinnen und der Vertreter der Beklagten

auf den 19. Januar 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Den Parteien wurde das

Erscheinen freigestellt.

16. Am 19. Januar 2024 fand die

Hauptverhandlung statt. Die Klägerinnen stellten dabei den Antrag, das

Verfahren bis zum Abschluss des [...] Verfahrens zu sistieren. Ein Verfahren

kann namentlich dann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen

Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Da

der genaue Inhalt des [...] Verfahrens und namentlich auch der von den

Klägerinnen erwähnten Widerklage nicht bekannt sind, kann nicht gesagt werden,

es stehe fest, das [...] Verfahren habe entscheidenden Einfluss auf das

vorliegende Verfahren. Darüber hinaus ist das [...] Verfahren den Parteien

bereits seit längerer Zeit bekannt, so dass es den Klägerinnen ohne Weiteres

möglich und auch zumutbar gewesen wäre, den Sistierungsantrag bereits früher -

und nicht erst an der Hauptverhandlung - zu stellen und begründen. Der

Sistierungsantrag ist deshalb abzuweisen.

17.1 Der Ablauf der Hauptverhandlung ist

in einem separaten Verhandlungsprotokoll festgehalten. Die Parteivorträge wurden

von der Vertreterin der Klägerinnen und vom Vertreter der Beklagten schriftlich

eingereicht. Darüber hinaus wird für die Parteistandpunkte grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. In den nachfolgenden Erwägungen wird darauf nur soweit

nötig eingegangen.

17.2 Der Vertreter der Beklagten reichte

seine Honorarnote am Schluss der Hauptverhandlung ein. Die Vertreterin der

Klägerinnen übermittelte ihre Honorarnote, wie anlässlich der Hauptverhandlung

vereinbart, nachträglich per Email an die Gerichtsschreiberin, und zwar am 23. Januar

2024. Sie verband damit Bemerkungen zur Honorarnote der Gegenpartei. Der

Vertreter der Beklagten bestätigte mit Email vom 23. Januar 2024 «der guten

Ordnung halber» den Erhalt der Kostennote der Klägerinnen. Er nehme die

Bemerkungen zu der von ihm eingereichten Honorarnote zur Kenntnis und überlasse

die Prüfung auf deren Tarifmässigkeit dem Obergericht.

Erwägungen

II.

1.

Die Klägerinnen führen zur Begründung

der Klage zusammenfassend aus, sie und die Beklagte seien Wettbewerber. In den

letzten Monaten seien personelle Verflechtungen zwischen den Parteien und der G.___

GmbH zu ihren Lasten ausgenutzt worden, um ein 1:1 Konkurrenzgeschäft aufzubauen.

Dies unter anderem in Verletzung ihrer Urheberrechte sowie unter Verwertung

einer fremden Leistung gemäss Art. 5 Bundesgesetz über den unlauteren

Wettbewerb (UWG, SR 241). Die Klägerin 1 sei im Jahr [...] unter anderem durch H.___

und I.___ gegründet worden. J.___ sei im Jahr [...] Gesellschafter der Klägerin

1.

geworden. Die Klägerin 1 sei seit ihrer Gründung erfolgreich am Markt tätig

und arbeite im Rahmen des Vertriebs ihres Kernprodukts, der [...], insbesondere

eng mit Betrieben der [...]branche zusammen. Bei der [...] handle es sich um

eine komplexe [...] Software zur [...] von Y.___. Für die [...]branche speziell

interessant seien die [...]- und [...] ([...]) der [...]. Die [...] sei von ihnen

über rund 20 Jahre hinweg unter erheblichen personellen und finanziellen

Investitionen entwickelt, weiterentwickelt und verbessert worden. An dieser

Entwicklung beteiligt gewesen seien unter anderem ihr ehemaliger und

langjähriger Geschäftsführer und Gesellschafter J.___, der Sohn der

Mitgründerin der Klägerin 1 und von J.___, K.___, sowie der Schwiegersohn der

Mitgründerin der Klägerin 1 und von J.___, L.___. Nachdem im Jahr [...]

Gerüchte betreffend den Verkauf der Klägerinnen aufgekommen seien, welchem der

ehemalige Geschäftsführer der Klägerinnen, J.___, von Anfang an skeptisch

gegenüber gestanden sei, scheine es rückblickend so, als dass J.___, allenfalls

zusammen mit seinem Sohn K.___, den Entschluss gefasst habe, ein

Konkurrenzunternehmen zu ihnen aufzubauen. Dabei habe das wertvollste Wirtschaftsgut,

namentlich die [...], an dessen Entwicklung J.___ und sein Sohn sowie sein

Schwiegersohn massgeblich beteiligt gewesen seien, natürlich nicht fehlen

dürfen. Mit Hilfe der Tochter von J.___, der heutigen Alleingesellschafterin

und Geschäftsführerin der Beklagten, M.___, habe die Familie J.___/M.___ von

den Investoren der Klägerinnen (namentlich der N.___ AG, heute firmierend unter

O.___ GmbH) lange unbemerkt die Beklagte (in der Schweiz) und die G.___ GmbH

(in [...]) als Konkurrenzunternehmen aufgebaut. Bezeichnenderweise sei die

Gründung der Gesellschaften mit M.___ gerade durch diejenige Person aus der

Familie J.___ erfolgt, die bislang noch nicht bei den Klägerinnen tätig gewesen

sei. Allerdings habe man dann rasch die anderen Familienmitglieder nachgezogen.

So habe K.___ Ende 2018 seine Anstellung bei der Klägerin 1 als [...], […]entwicklung

[...] gekündigt und sei Anfang 2019 aus dem Unternehmen der Klägerin 1 ausgeschieden,

um sogleich bei der Beklagten anzuheuern. Später sei auch L.___, der Ehemann

von M.___, bei der Klägerin 1 ausgeschieden. Er arbeite heute offensichtlich

ebenfalls für die Beklagte.

Dieser Aufbau eines

Konkurrenzunternehmens - mit im Übrigen gleicher Vertriebsstruktur wie jene der

Klägerinnen - wie auch die allmähliche Aushöhlung der klägerischen Gesellschaften,

sowohl mit Bezug auf das Abwerben von Mitarbeitern, von Kunden als auch mit dem

unzulässigen Abzug von lmmaterialgüterrechten, Produkten und

Geschäftsinformationen, und das Ausmass des Ganzen, sei ihnen erst vor Kurzem

gestützt auf die Ergebnisse forensischer Untersuchungen und nach Ausscheiden

von J.___ Ende November 2020 bewusst geworden. Für das vorliegende Verfahren

relevant sei, dass die Beklagte seit Ende März 2019, das heisst nur sechs

Monate nach ihrer Gründung, eine 1:1 Kopie der [...]-Software beziehungsweise

zumindest eine 1:1 Kopie des […]moduls der [...]-Software, namentlich die [...]-Software,

auf dem Schweizer und dem [...] Markt vertreibe beziehungsweise auf ihrer

Webseite zum Download anbiete. Die Beklagte preise «ihre» [...]-Software dabei

unverhohlen als Rebranding der [...]-Software an. Ebenso habe sie den ersten

Release der [...]-Software den bestehenden Kunden der Klägerinnen mit laufenden

Wartungsverträgen für die [...]-Software sogar gratis zur Verfügung gestellt, dies

im Gegenzug zur Bekanntgabe der Lizenz durch den Kunden. Die Klägerinnen hätten

der Beklagten nie irgendwelche Rechte an der Verwendung, Abänderung, Wartung oder

Verbreitung der [...]-Software eingeräumt. Die Kopie der [...]-Software oder

von Teilen oder Komponenten davon durch die Beklagte und die Verbreitung dieser

Kopie als [...]-Software - kurz: der Softwareklau - sei mithin unter Verletzung

ihrer Urheberrechte sowie unter unzulässiger Verwertung einer fremden Leistung

im Sinne von Art. 5 UWG erfolgt. Die Beklagte versuche massiv und mit

unlauteren Mitteln, sie insbesondere vom Schweizer und vom [...] Markt zu

verdrängen und letzten Endes ihrer Existenz zu berauben. Die Beklagte - und

gesteuert von dieser auch die Schwestergesellschaft der Beklagten mit Sitz in [...],

G.___ GmbH - gehe dabei höchst strategisch und systematisch vor und mache sich

enge familiäre Beziehungen zu früher massgeblichen Mitarbeitern bei den Klägerinnen

zunutze. Dem äusserst unverfrorenen und in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen

Verhalten der Beklagten sei schnellstmöglich durch Gutheissung der vorliegenden

Klage ein Riegel zu schieben. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass

die Beklagte es anscheinend nicht dabei belasse, die Klägerinnen «nur» im

Bereich der [...]software zu kopieren. Offensichtlich habe sie es seit Kurzem

auch auf die Kopie beziehungsweise den Vertrieb anderer Anwendungsbereiche beziehungsweise

Module der [...]-Software abgesehen, namentlich auf die […] ([…]) und Module

der […] (so beispielsweise […]), von der Beklagten zusammenfassend als [...]

Infrastruktur ([…]) angepriesen. Die Staatsanwaltschaft […] sei darüber

informiert worden, dass J.___, im Zusammenhang mit dem treu- und

loyalitätswidrigen Aufbau eines Konkurrenzunternehmens während seiner Tätigkeit

bei den Klägerinnen insbesondere den Tatbestand der ungetreuen

Geschäftsbesorgung erfüllt und des Weiteren Geschäftsgeheimnisse der

Klägerinnen offenbart haben könnte. Ebenfalls sei ein Schlichtungsgesuch gegen J.___

beim Friedensrichteramt [...] eingereicht worden auf Bezahlung einer Summe von

CHF 11'901'000.00 wegen mehrfacher Verletzung der vertraglichen Treuepflicht

und des Konkurrenzverbotes.

2.

Die Beklagte bestreitet in ihrer

Klageantwort die von den Klägerinnen behaupteten personellen Verflechtungen. Es

treffe zu, dass Arbeitnehmer, die früher für die Klägerinnen tätig gewesen

seien, heute für sie arbeiteten. Der Wechsel einer Arbeitsstelle sei, insoweit

dieser ohne Verletzung eines Vertrags erfolge, in jeder Hinsicht legal. Bei ihrer

Gründung und beim Aufbau seien keine Urheberrechte der Klägerinnen verletzt

worden. Ebenso wenig sei es zu einer Verwertung von fremden Leistungen gekommen.

Wenn Mitglieder des Verbands der [...]industrie e.V., in [...] ([...], darunter

namentlich P.___, Q.___, R.___ [D.___] und S.___) Dritte mit der Entwicklung von

Software beauftragten, würden deren Allgemeine Vertrags- oder

Geschäftsbedingungen (AGB) regelmässig vorsehen, dass die in diesem

Zusammenhang geschaffenen Immaterialgüterrechte den Auftraggebern zufallen. Dort,

wo das nicht möglich sei, bedingten sich die [...]-Mitglieder aus, zeitlich,

inhaltlich und geografisch uneingeschränkt über die immateriellen Werte frei und

unentgeltlich verfügen zu können, wobei dieses Recht auch beinhalte,

aussenstehende Dritte mit der Ausübung dieser Rechte zu betrauen. Auch der von

den Klägerinnen angerufene Art. 5 UWG komme daher nicht zum Tragen. Sie

entwickle, warte und vertreibe die Software der [...]-Mitglieder. Bei der von

den Klägerinnen zitierten «fremden Leistung» handle es sich in Tat und Wahrheit

um Arbeitsergebnisse, die von den Mitgliedern des [...] beauftragt und bezahlt

worden seien. Sie seien zur Weiterentwicklung, zur Wartung und zum Vertrieb an

die Beklagte zu übergeben und stünden den Mitgliedern des [...] zu. Diese seien

Rechteinhaber oder dann befugt, die respektiven Rechte zu nutzen oder durch

Dritte nutzen zu lassen.

Die Klägerinnen hätten keine Software

entwickelt, die für die [...]branche speziell interessant sei. Es verhalte sich

genau umgekehrt. Die Mitglieder des [...] hätten über Jahre hinweg die Klägerin

1.

damit beauftragt, die […]software nach deren Vorstellungen zu programmieren,

zu warten und weiterzuentwickeln. Dazu seien keine personellen und finanziellen

Investitionen notwendig gewesen. Bezahlt worden seien die Arbeiten von den

Auftraggebern. Richtig sei, dass die in der Klage aufgeführten Personen

namhafte Beiträge zu diesen Arbeiten geleistet hätten. Zu erwähnen sei in

diesem Zusammenhang auch die Firma T.___ von U.___. Der weitaus grösste Teil der

[…]software stamme von ihm. Er habe mit seiner Gesellschaft in direktem Auftrag

von D.___ oder dann für die Klägerin 1 gearbeitet. U.___ und die weiteren

genannten Personen seien die Urheber der [...]-Software. Der Entscheid der

Mitglieder des [...], ihre Aufträge anderweitig zu vergeben, sei letztlich gefallen,

als man erfahren habe, dass die Klägerinnen mutmasslich in die [...] verkauft

würden. Die Klägerinnen hätten Zugriff auf sensible Daten gehabt, die aus Sicht

der Auftraggeber diesfalls hätten gefährdet sein können. Die Mutmassung der

Klägerinnen, wonach J.___ allenfalls zusammen mit seinem Sohn K.___, den

Entschluss gefasst habe, ein Konkurrenzunternehmen zu den Klägerinnen

aufzubauen, sei völlig verkehrt. J.___ habe mit der Lancierung der Beklagten

nichts zu schaffen. Als Eigentümer und entsprechend als Rechteinhaber

massgeblicher Teile der [...]-Software, hätten die [...]-Mitglieder zudem frei

entscheiden können, wer künftig an ihrer Software zu arbeiten berechtigt sein

sollte. Die Initiative sei von D.___ ausgegangen. Unzufrieden mit der Situation

habe man dort nach Alternativen gesucht. Vorerst sei U.___, der das

Einzelunternehmen, die T.___ betreibe, angegangen worden. Offenbar habe sich

dieser aber ausserstande gesehen, die Aufgabe im Alleingang zu übernehmen. In

dieser Situation habe er sich an M.___ erinnert, die den Verantwortlichen bei

der D.___ von früher her bestens bekannt gewesen sei. Kurz entschlossen habe

diese die Beklagte gegründet. Um den Vertrieb in [...] zu ermöglichen sei zusätzlich

auch die [...] Gesellschaft G.___ GmbH gegründet worden. In der Folge habe D.___

ihre exakten Bedürfnisse formuliert. Gestützt darauf habe die Beklagte dieser

schon nach kurzer Zeit ein Angebot für die Pflege, Wartung und Bereitstellung der

[…]software unterbreiten können. D.___ habe ihr den entsprechenden Quellcode

der […]software anfangs 2019 zur Verfügung gestellt. Das Zurverfügungstellen sei

auf elektronischem Weg erfolgt, indem ihr D.___ den Zugang auf der entsprechenden

Plattform ermöglicht habe. Es sei erstellt, dass sie den Quellcode der […]software

von der D.___ als Inhaberin der respektiven Rechte erhalten habe. Die

klägerische Darstellung des Softwareklaus sei absolut unzutreffend: Die Familie

J.___ habe kein Konkurrenzunternehmen aufgebaut. Dass verschiedene

Mitarbeitende der Klägerin 1 zur Beklagten gewechselt hätten, sei nicht

unbedingt der Plan, sondern mehr die logische Folge gewesen. Nachdem die

Angestellten der Klägerin 1 realisiert hätten, dass diese ihre

Hauptauftraggeber, die Mitglieder des [...], unweigerlich verlieren würde,

hätten sie ihre Arbeitsplätze als gefährdet angesehen. Ihrem Kenntnisstand

zufolge sei die Klägerin 1 über diese Entwicklung zeitnah informiert worden. Am

[...] habe dazu jedenfalls noch eine offizielle Veranstaltung stattgefunden.

Der Klägerin 1 sei dort formell eröffnet worden, dass die […]software der [...]-Mitglieder

künftig durch die Beklagte entwickelt, gewartet und vertrieben würde. Was die

Klägerinnen im Rahmen einer Zivilklage als aktuelle Erkenntnis monierten, sei

ihnen bereits vor mehr als zwei Jahren im Einzelnen dargelegt worden. Im Rahmen

der erwähnten Arbeitssitzung hätten die Parteien mit den [...]-Mitgliedern auch

diskutiert, wie im Einzelnen zu verfahren sei, damit es bei den Kunden zu keinen

Behinderungen kommen würde. Zu diesem Zweck hätten die Schwestergesellschaft

der Beklagten, die G.___ GmbH, und die Klägerin 2 in der Folge eine

Vertriebsvereinbarung abgeschlossen.

Die […]software gehöre wie erwähnt nicht

den Klägerinnen, sondern den Mitgliedern des [...]. Wenn irgendwo auf der Welt

ein Unternehmer an der […] und/oder […] für die Mitglieder des [...] beteiligt sei,

hätten die entsprechenden Arbeiten unter Zuhilfenahme deren […]software zu

erfolgen. Gewartet, vertrieben und weiterentwickelt sei die Software bislang im

Auftrag der [...]-Mitglieder durch die Klägerinnen unter dem Namen [...] worden.

Seit 2019 sei die Beklagte damit beauftragt. Um Verwechslungen vorzubeugen und

weil die Klägerinnen mutmasslich Rechte an der Bezeichnung [...] hielten, seien

D.___ - als Sprecherin der [...]-Mitglieder - und die Beklagte überein gekommen,

für die […]software künftig die Bezeichnung [...] zu verwenden. Ebenso im

Eigentum der [...]-Mitglieder befinde sich das sogenannte Modul «[…]». Dieses werde

bei der [...]-Software unter der Rubrik «[…]» geführt. Der Einfachheit halber seien

D.___ und die Beklagte überein gekommen, dieses der […]software zuzuordnen. Der

entsprechende Quellcode sei zeitgleich freigegeben worden. Es habe sich die

Frage gestellt, wie mit den Geschäftspartnern der [...]-Mitglieder - in der

Regel […] - umzugehen sei, die bereits für die Benutzung der [...]-[…]software -

beziehungsweise der [...]-[…]software - Lizenzgebühren entrichtet hatten. Es

sei vorgegangen worden, wie es im IT-Bereich in diesen Situationen regelmässig

gemacht werde: Der betroffene Lizenznehmer habe dem Nachfolger, das heisst der

Beklagten, den Nachweis zu erbringen, dass er vom Vorgänger, das heisst den

Klägerinnen eine Lizenz erworben habe. Gelinge das, werde ihm zugestanden, die

Software des neuen Anbieters zu benützen. In diesem Sinne sei dem Kunden die

Software nicht gratis zur Verfügung gestellt worden, wie das die Klägerinnen

suggerierten; er habe ja bereits dafür bezahlt gehabt.

Es treffe zu, dass die Klägerinnen der

Beklagten nie irgendwelche Rechte an der Verwendung, Abänderung, Wartung oder

Verbreitung der [...]-Software eingeräumt hätten. Sie habe die [...]-Software

nie benutzt. Sie habe die [...]-Software und die damit verbundenen Rechte

direkt von den Rechteinhabern erhalten. Vorerst sei es um die […]software und

das[…]modul gegangen. Später sei die […] dazu gekommen. Zusammen mit den

entsprechenden Bestellungen habe sie regelmässig auch den Zugang zu den

entsprechenden Quellcodes erhalten. Mit den Klägerinnen hätten diese Vorgänge

indes nichts zu schaffen. Die Klägerinnen würden vermutlich keine, oder nur mit

Lizenzen belastete Urhebervermögensrechte besitzen. Immerhin seien die

Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen der [...]-Mitglieder so

ausgestaltet, dass die immateriellen Werte und Rechte, die bei der Erfüllung

eines Auftrags entstehen, ausschliesslich der Auftraggeberin, im vorliegenden

Fall den Mitgliedern des [...], zufielen.

Ihr Geschäft wachse. Nachdem sich die

Auftraggeber - gleichsam im Sinne einer Probezeit - davon überzeugt hätten,

dass sie die ihr übertragenen Aufträge ordnungs- und absprachegemäss erfülle, hätten

sie ihr weitere Aufträge erteilt. Darunter sei auch der von den Klägerinnen in

der Klage aufgeführte Bereich „[…]". Wem die Software genau gehörte, sei

offenbar nicht genau auszumachen gewesen, hätten doch sowohl die Klägerin 1 als

auch D.___ zu ihrer Entstehung beigetragen. Die Beklagte sei Ende August 2020

dahingehend informiert worden, dass D.___ und die Klägerin 1 das Problem gelöst

hätten, indem sie sich gegenseitig uneingeschränkte Lizenzrechte an der Software

[…] eingeräumt hätten.

3.

In ihrer Replik bemerken die

Klägerinnen, die Klageantwort der Beklagten entlarve sich bei genauerem

Hinschauen als reine Polemik, viel heisse Luft und als unstimmiges sowie widersprüchliches

Gebilde. Die Beklagte verstricke sich mehrfach in Widersprüche, ihre

Argumentation sei nicht logisch und sie vermöge ihre Argumente auch nicht mit

entsprechenden Belegen zu substanziieren. Die in der Klage aufgezeigte

«Familienbande-Geschichte» habe durchaus Hand und Fuss. Eine erneute

forensische Auswertung des Email-Accounts von J.___ bestätige nicht nur das

Zusammenwirken der Familie J.___, sondern auch das Zusammenwirken der Familie J.___

mit einzelnen Mitarbeitern von D.___, insbesondere in der Person von V.___. Die

selektive Wahrnehmung der Beklagten beziehe sich aber nicht nur auf die

Familien- und Freundschaftsbande, sondern auch auf das Geschäftsfeld. So wolle

die Beklagte beispielsweise glaubhaft machen, dass sich der

streitgegenständliche Sachverhalt nur auf die [...]branche beziehungsweise den [...]

/ die [...]-Mitglieder und deren Zulieferer beschränke. Dem sei nicht so, denn

die [...]-Software - wie anscheinend auch die [...]-Software - werde auch an

andere Unternehmen ausserhalb der [...]branche verkauft, so zum Beispiel an W.___

oder X.___. Weiter beschränke sich der Sachverhalt nicht auf die [...]-[…]software,

sondern umfasse insbesondere auch die [...]-[…]software ([...]). Mit Bezug auf [...]

räume die Beklagte immerhin offen ein, dass weder D.___, noch den anderen [...]-Mitgliedern,

umfassende Rechte zustünden. Aber auch dies greife noch weit zu kurz, da

sämtliche Rechte an den [...]-Modulen vollumfänglich und ausschliesslich ihnen zustünden.

Die Beklagte gebe in ihrer Klageantwort

offen zu, dass es sich bei der [...]-Software um eine 1:1 Kopie der [...]-Software

handle. Die [...]-Software habe es schon vor dem Beginn der Zusammenarbeit mit D.___

oder dem [...] bzw. den [...]-Mitgliedern gegeben und lange bevor die [...]-Software

durch eine Umbenennung der Klagesoftware anlässlich des [...]-Treffens vom […]

2019.

ins Leben gerufen worden sei. Die Argumentation der Beklagten sei

schlichtweg abwegig. Entsprechend sei auch diese Rechtsverletzung durch die

Beklagte - unerlaubtes Kopieren und Verwenden der [...]-Software

beziehungsweise Komponenten davon, ohne über eine gültige Lizenz oder ein

Verwertungsrecht zu verfügen - erstellt. Wenig hilfreich für die Argumentation

der Beklagten sei sodann, seitenweise AGBs von [...]-Mitgliedern einzureichen.

Denn erstens seien die AGBs nicht zwischen dem jeweiligen [...]-Mitglied und den

Klägerinnen, sondern anscheinend zwischen dem jeweiligen [...]-Mitglied und der

Beklagten vereinbart worden. Und zweitens sei die Situation nicht ganz

vergleichbar. Die Klägerinnen hätten die [...]-Software von Grund auf selber

entwickelt, das heisst insbesondere die Basis-Software zur […] und die gesamte [...].

Ihnen stünden daran die Inhaberrechte zu. Der Beklagten gehöre die [...]-Software

nach eigener Aussage nicht. Sie habe sie nicht von Grund auf selber entwickelt,

sondern entwickle diese nur im Auftrag der [...]-Mitglieder weiter, weshalb ihr

nach ihrem eigenen Vortrag höchstens von den [...]-Mitgliedern abgeleitete

Rechte an der [...]-Software zustünden. Insbesondere ändere auch das

Hauptargument - um nicht zu sagen: Das einzige Argument - der Beklagten, wonach

sie die Klagesoftware nicht kopiert, sondern rechtmässig im Source-Code von den

[...]-Mitgliedern erhalten habe, nichts an der Rechtesituation und an der

Rechtsverletzung durch die Beklagte. Denn D.___ beziehungsweise den [...]-Mitgliedern

würden keine so umfassenden Rechte an der Klagesoftware zukommen, zumindest nicht

an der Basis-Software der […] und erst recht nicht an der [...]. Dies belegten

die langjährigen Lizenzzahlungen der [...]-Mitglieder an die Klägerinnen, das

über 20 Jahre hinweg unbestrittenermassen auf der Software angebrachte

Copyright-Zeichen, welches auf die Klägerin 1 laute, der zwischen J.___ und der

N.___ AG unterzeichnete Kauf- und Abtretungsvertrag von 2001 und der Vertrieb der

Software durch die Klägerinnen auch ausserhalb der [...]industrie. Zudem könne sich

die Beklagte wegen ihres bereits erwähnten Insider-Wissens auch nicht auf den gutgläubigen

Empfang und Nutzen der Klagesoftware bzw. der 1:1-Kopie ([...]-Software) berufen.

4.

In der Duplik wiederholt die

Beklagte, dass J.___ weder ihre Gründung initiiert habe noch an ihr beteiligt

sei. Er arbeite auch nicht für sie. Zutreffend sei, dass J.___ den geplanten

Verkauf der Klägerinnen an Y.___ mit Blick auf die Situation der [...]-Mitglieder

für keine gute Lösung gehalten habe. Er habe um deren Befindlichkeiten gewusst.

Federführend bei der Problemlösung sei D.___ gewesen. Den Ernst der Lage habe

man dort am schnellsten erkannt und man sei auch bestrebt gewesen, der

drohenden Gefahr mit geeigneten Mitteln zu begegnen. Dass man sich zuerst an U.___

gewandt habe, sei erstellt. Nur weil dieser sich ausserstande gefühlt habe, ein

neues Unternehmen zu gründen und zu leiten, sei man letztlich nach einem

Hinweis U.___ auf die Person von M.___ gestossen. Dass J.___ alles darangesetzt

hätte, die [...]-Software für sich und seine Familie zu behalten, sei nicht

mehr als eine unbewiesene Unterstellung.

Die Anfänge der [...]-Software gingen

auf das Jahr [...] zurück. Damals habe J.___ für [...] mit der Programmierung

der […] begonnen. Im Anschluss an das [...]-Meeting vom […] 2019 habe der dort

anwesende damalige Geschäftsführer der Klägerin 1 Z.___ unverzüglich per Email über

den Entscheid der [...]-Mitglieder orientiert. Die [...]- beziehungsweise [...]-Software

könne ohne Weiteres auch anderweitig eingesetzt werden. Das täten sowohl die

Klägerinnen als auch beschränkt die Beklagte. Schwergewichtig sei deren

Geschäft aber auf die Zulieferer der [...]-Mitglieder fokussiert. X.___

andererseits setze [...]-Software ein und sei nach wie vor Kundin der Klägerin

2.

Nebenbei bemerkt, sei die Beklagte beim Vertrieb insoweit eingeschränkt, als

dass sie die Software beispielsweise nicht an Konkurrenten der [...]-Mitglieder

ausliefern könne. So viel sie wisse, habe das auch schon früher für die

Klägerinnen gegolten. Weshalb sie die Rechte der Klägerinnen verletzen soll,

wenn sie mit Zustimmung von D.___, die über sämtliche Rechte der gesamten [...]-Software,

[…]module, [...]-Module und Gemeinsame Bibliotheken, uneingeschränkt verfügen dürfe,

sei nicht einzusehen und werde von den Klägerinnen auch nicht näher erörtert.

Selbstverständlich sei der Sachverhalt nicht auf die […]software beschränkt. [...]

bzw. [...] umfassten auch die […] ([...]). Schlichtweg falsch sei die

Behauptung, sämtliche Rechte an den [...]-Modulen würden vollumfänglich und

ausschliesslich den Klägerinnen zustehen. Die Klägerinnen teilten sich diese

Rechte betreffend die [...]-Module ([...]), einschliesslich der Gemeinsamen

Bibliotheken mit der D.___. Das entsprechende Dokument hätten die Klägerinnen,

nachdem sie in der Klageantwort dazu aufgefordert worden seien, als Urkunde 74 (Lizenzvereinbarung)

ins Recht gelegt. Nachdem die Klägerinnen den Bestand dieser Vereinbarung nicht

länger hätten verheimlichen können, versuchten sie nun zu retten, was zu retten

sei. Dies mit der unsinnigen Behauptung, die [...]-Module seien von der Lizenzvereinbarung

nicht umfasst. Dies treffe eindeutig nicht zu. Nach Beendigung der

Auftragsverhältnisse zwischen den Klägerinnen und den [...]-Mitgliedern, habe

die Klägerin 1 den [...]Mitgliedern nach Abschluss ihrer Arbeiten je eine

aktuelle Version des entsprechenden Source Codes betreffend [...] aushändigen

müssen. Es sei dies die jeweils aktuelle Version gewesen, nachdem die gesamte

Digitale […] aller [...]-Mitglieder aufgrund einer Änderung bei [...] auf deren

neue Plattform «[...]» habe portiert werden müssen. Bei der Aufnahme ihrer

neuen Tätigkeit für die [...]-Mitglieder habe sie den aktuellen Source Code von

D.___ ausgehändigt erhalten. Und weil namentlich D.___ befugt sei, über den

Source Code nach eigenem Gutdünken zu verfügen, blieben die Klägerinnen

weiterhin eine Erklärung schuldig, worin die von ihnen portierte Illegalität

bestehen soll.

Wenn die Klägerinnen bemerkten, die ins

Recht gelegten AGB beträfen nur das Verhältnis zwischen der Beklagten und den [...]-Mitgliedern,

nicht aber dasjenige zwischen diesen und den Klägerinnen, so sei das

lächerlich. Die Klägerinnen behaupteten damit mit anderen Worten, sie hätten

ihre Aufträge mit den [...]-Mitgliedern unter Ausklammerung der bestehenden

Geschäftsbedingungen der […]hersteller abschliessen können. Die Aussage sei

klar falsch. Der Blick in die jeweiligen AGB mache deutlich, dass es im Bereich

der […] durchwegs um Auftragsentwicklungen gegangen sei und die

Arbeitsergebnisse gemäss den einschlägigen Bestimmungen der AGB der [...]-Mitglieder

ohne weiteres Zutun ins Eigentum der Auftraggeber fielen oder zumindest von

diesen uneingeschränkt und ausschliesslich benutzt werden dürften. In der

Klageantwort habe sie zweifelsfrei nachgewiesen, dass sie die Software der

Klägerinnen weder illegal kopiert noch gestohlen habe. Die Module der Digitalen

[…] könnten von den [...]-Mitgliedern ohne jegliche Einschränkungen in

jedwelcher Hinsicht frei - und überdies exklusiv - benutzt werden. Das schliesse

insbesondere das Recht ein, die […]module durch die Beklagte weiterzuentwickeln

und vertreiben zu lassen. Des Weiteren hätten die Klägerinnen mit Blick auf die

[...]-Module und die Gemeinsamen Bibliotheken nachgewiesen, dass sie sich mit

der D.___ darauf verständigt hätten, dass beide Seiten, die Klägerinnen und D.___,

sämtliche [...]-Module aus dem Verzeichnis [[...]] und die Gemeinsamen Bibliotheken

als „[...]" frei verwenden dürften. Was die Klägerinnen dagegen

vorbrächten, seien durchwegs Scheinargumente.

5.1

Die Rechtsbegehren der Klägerinnen

beruhen auf von ihnen behaupteten Rechtsverletzungen der Beklagten. Die

Klägerinnen halten in diesem Zusammenhang fest, das einzige Argument, welches

die Beklagte der Klage entgegenhalte, sei, dass die [...]-Software respektive

die in [...] umbenannte Software dem [...] respektive den [...]-Mitgliedern

oder D.___ gehöre (Letzteres mit Bezug auf die [...]) beziehungsweise ihnen

daran umfassende Rechte zukämen und die Beklagte die Software rechtmässig im

Source-Code vom [...] beziehungsweise den [...]-Mitgliedern beziehungsweise D.___

erhalten habe. Den Klägerinnen stünden an dieser Software mit Bezug auf die […]

keine und mit Bezug auf die [...] keine ausschliesslichen Rechte zu (Replik Rz.

132). Die Beklagte bemerkt dazu: «Genauso ist es. Die Klägerinnen geben die

Position der Beklagten grundsätzlich korrekt wieder» (Duplik Rz. 416).

5.2

Nachfolgend ist somit einzig zu

prüfen, wie es sich mit diesem Gegenargument der Beklagten verhält. Dabei ist mit

den Parteien zwischen der […]software und der […]software ([...]) zu

unterscheiden, da die Rechtesituation im Hinblick auf diese Softwarekomponenten

unterschiedlich ist (vgl. Replik Rz. 134 und Duplik Rz. 422). Auf die

zahlreichen weiteren Ausführungen der Parteien wie zum Beispiel die von den

Klägerinnen behauptete «Familienbande-Geschichte» oder die von der Beklagten vorgebrachten

Gründe für den Wechsel der [...]-Mitglieder von den Klägerinnen zu ihr, und

vieles andere mehr, braucht indessen nicht eingegangen zu werden. Entscheidend

ist wie erwähnt alleine, wie es sich mit diesem Gegenargument der Beklagten

verhält.

6.1

Zur digitalen […] hält die Beklagte

fest, die Schaffung der entsprechenden Module sei tatsächlich von Anfang an von

den [...]-Mitgliedern bei der Klägerin 1 in Auftrag gegeben worden. Auftraggeberin

zu Anbeginn sei D.___ gewesen; später seien die weiteren Mitglieder des [...], S.___,

P.___ und Q.___, dazugekommen. Man spreche von sogenannten Auftragsentwicklungen,

vergleichbar mit Auftragserfindungen. Der Umstand, dass eine

Softwareentwicklung als Auftragsentwicklung ausgeführt werde, sage

zugegebenermassen allein noch nichts darüber aus, wem die Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen

zustünden. Meistens aber machten die Parteien ab, wie es um die Urheberrechte stehe.

Nicht anders verhalte es sich im vorliegenden Fall. Alle Aufträge der [...]-Mitglieder

unterstünden aktuell deren AGB. So stehe es in den Bestellungen (die Beklagte

verweist dazu auf die von ihr eingereichten Urkunden 12, 13, 15, 19, 20, 22 und

23). Nach Aussage verschiedener Beteiligter sei das im Verhältnis zwischen den

Klägerinnen und den [...]-Mitgliedern ebenso gehandhabt worden. Die [...]-Mitglieder

verwendeten im Verhältnis zu ihr grundsätzlich die identischen

Bestellformulare, wie sie früher für Bestellungen bei den Klägerinnen benutzt worden

seien. Die AGB, die zur Anwendung gelangten, sähen dabei regelmässig vor, dass

sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen mit ihrer Entstehung sofort dem

jeweiligen Auftraggeber zufallen würden oder von diesen zumindest kostenlos, zeitlich,

geografisch und inhaltlich uneingeschränkt und darüber hinaus ausschliesslich

benutzt werden könnten. Massgebend bei D.___ seien die «Allgemeinen

Einkaufsbedingungen für IT der D.___ Teil H - Individual-Software-Entwicklung,

-Pflege und Anpassung von Software» (AEB D.___ Teil H, Urkunde 32 der Beklagten)

und dort insbesondere Ziffer 7 (Nutzungsrechte). Von S.___ erteilte Aufträge unterlägen

den «Allgemeinen Einkaufsbedingungen der AA.___ für Leistungen auf dem Gebiet

der Informationstechnologie (IT) und/oder der Elektronischen Information und

Kommunikation (TK)» (AEB S.___, Urkunde 35 der Beklagten). Massgebend seien die

Ziffern 8 und 9 AEB S.___ (Nutzungsrechte, Schutzrechtsanmeldungen und Rechte

an S.___ Daten) und, bezogen auf den vorliegenden Fall, dort namentlich die

Ziffern 9.1 und 9.7 AEB S.___. Bei AB.___ seien massgeblich die «Einkaufsbedingungen

der AB.___ für Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT)

und/oder der elektronischen Information und Kommunikation (TK)» (EB P.___, Urkunde

36.

der Beklagten). Die Nutzungsrechte seien in Ziffer 7 (Rechte an den Ergebnissen)

und Ziffer 8 (Eigentum) EB P.___ geregelt. Im Verhältnis zu Q.___ schliesslich

gälten die «Allgemeinen Vertragsbedingungen für IT-Projektleistungen» der AC.___

(AVB Q.___, Urkunde 34 der Beklagten). Sie würden in den Bestellungen von Q.___

explizit als anwendbar erklärt. Massgeblich sei Ziffer 16.3.

Die Beklagte verweist weiter darauf,

dass die Programme von [...] und [...] auf Basis von [...] von Y.___ betrieben würden.

Das [...]-Programm von Y.___ sei ursprünglich in der Programmiersprache «[...]»

geschrieben worden. Entsprechend seien auch alle […]-Module von [...] in dieser

Programmiersprache erstellt worden. Im Rahmen eines umfassenden Updates («[…]»)

sei das Programm von Y.___ komplett erneuert worden. Dabei sei neu die

objektorientierte Programmiersprache «[...]» zum Einsatz gekommen. Dies mit der

Folge, dass [...] von einem gewissen Zeitpunkt an mit [...] nicht mehr habe

kommunizieren können. Vor diesem Hintergrund seien die [...]-Mitglieder

gezwungen gewesen, ihre Module der Digitalen […] anzupassen. Sie hätten zu

diesem Zweck komplett neu geschrieben werden müssen. Die Klägerin 1 habe D.___,

S.___/P.___ und Q.___ hierfür entsprechende Angebote unterbreitet und die [...]-Mitglieder

hätten in der Folge bezügliche Bestellungen ausgelöst. Inhaltlich sei es um

eine sogenannte «[…]» gegangen. Aufgrund der Source Codes, die die Beklagte zur

Erfüllung ihrer Aufträge von den [...]-Mitgliedern erhalten habe, sei

ersichtlich, dass alle [...]-Mitglieder im Bereich der Digitalen […] diese

Portierung durchgeführt hätten. Mit Blick darauf sei festzuhalten, dass mit der

[…] der Softwaremodule der Digitalen […] komplett neue Programme hätten

geschrieben werden müssen. Zumal die Bestellungen der [...]-Mitglieder unter

den jeweiligen AGB abgewickelt worden seien, befänden sich die neu geschaffenen

Module der Digitalen […] allesamt im ausschliesslichen Eigentum der [...]-Mitglieder

oder könnten von diesen ansonsten ohne jegliche Einschränkungen genutzt werden.

Die Klägerin 1 habe den [...]-Mitgliedern im Nachgang zur […] vertragsgemäss die

Source Codes der neu erstellten Module für die Digitale […] ausgehändigt. Insoweit

die Beklagte ihre Aufträge somit auf Basis der ihr von den [...]-Mitgliedern überlassenen

Source Codes durchführe, handle sie entsprechend rechtmässig.

6.2

Die Darlegung der Beklagten, die von

den [...]-Mitgliedern erteilten Aufträge unterstünden deren AGB, ist - ebenso

wie der von ihr geltend gemachte Inhalt der AGB - mit den eingereichten

Urkunden erstellt. Die vom (damaligen) Vizepräsidenten der Zivilkammer

befragten Zeugen bestätigten, dass dies auch im Verhältnis zwischen den [...]-Mitgliedern

und den Klägerinnen so gehandhabt worden war. So bemerkte V.___, der bei D.___

tätig war, dass immer dann, wenn D.___ eine Software in Auftrag gebe, in den

AGBs stehe, dass die Software D.___ gehöre. Das stehe in jedem Auftrag drin. Das

sei auch bei Q.___, bei P.___ und bei S.___ so. Die Software gehöre ihnen, damit

hätten sie agieren, beauftragen und weiterentwickeln können, wie sie wollten. Diese

AGBs seien immer Bestandteil von jedem Auftrag gewesen. Dass das bei den

anderen auch so sei, habe er gewusst, weil sie einmal im [...] darüber gesprochen

hätten (Protokoll der Zeugenbefragung V.___ vom 10. August 2023, Rz. 541 ff.). Inhaltlich

dasselbe sagten die Zeugen U.___ (Protokoll der Zeugenbefragung U.___ vom 10.

August 2023, Rz. 254 ff.), AD.___ (Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10.

August 2023, Rz. 146 ff.) und J.___ (Protokoll der Zeugenbefragung J.___ vom

11.

August 2023, Rz. 214 ff.). Die Zeugen betonten auch unmissverständlich,

dass die Arbeitsergebnisse stets den [...]firmen zustehen würden (vgl.

Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10. August 2023, Rz.187; Protokoll der

Zeugenbefragung J.___ vom 11. August 2023, Rz. 417). Der Zeuge Z.___, der

indirekt an den Klägerinnen beteiligt ist, konnte diese Feststellungen nicht

entkräften. Ohne es konkret zu begründen, führte er in diesem Zusammenhang

einzig aus, seines Wissens sei die Frage der Eigentums- und Nutzungsrechts an

der […] nicht geregelt gewesen. Die Eigentumsrechte seien seiner Kenntnis nach

bei den Klägerinnen gelegen. Die eindeutigen Aussagen der anderen Zeugen vermag

diese Bemerkung nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen weisen die Beklagten mit

guten Gründen darauf hin, dass die Klägerinnen offenbar sogar selber die

Auffassung vertraten, die Digitale […] gehöre den [...]-Mitgliedern (Urkunde 78

der Klägerinnen).

6.3

Zusammenfassend haben die

Klägerinnen damit den Nachweis, dass ihnen an der digitalen […] Rechte

zustehen, nicht erbracht. Die Rechte an den Softwaremodulen im Bereich der

Digitalen […] - und auch der dazu gehörenden Gemeinsamen Bibliotheken - befinden

sich im ausschliesslichen Eigentum der [...]-Mitglieder.

7.1

Soweit die Beklagte ihren Standpunkt

zu den Rechten an den [...] Modulen darlegt, meint sie diejenigen Module, wie

sie die Klägerin 2 auf ihrer Website in der Rubrik [...] unter diesem Begriff zusammenfasst,

das heisst […], […], […], […], […], Schema [...] sowie das Modul [...] […] von D.___.

In der Wahrnehmung der Beteiligten gehörten die [...]-Module - gleich wie

übrigens die Gemeinsamen Bibliotheken - grundsätzlich den Klägerinnen. Sie

seien es denn auch gewesen, die diese Module seit Jahrzehnten aufgebaut und

entwickelt hätten. Andererseits stecke sowohl in den [...]-Modulen als auch in

den Gemeinsamen Bibliotheken eine nicht unbeträchtliche Menge an Daten und

Wissen, die die Klägerinnen bei der Erschaffung der [...]-Module von D.___ und

anderen [...]-Mitgliedern erhalten hätten. So sei es auf Veranlassung der [...]-Mitglieder

immer wieder zu Anpassungen an den im Verzeichnis [[…]] enthaltenen [...]-Modulen

([…], […], […], […], […] und […]) gekommen. Das betreffe insbesondere das Modul

[...] […], eine Auftragsentwicklung, die die Klägerin 1 explizit für D.___

angefertigt habe. D.___ und die weiteren [...]-Mitglieder hätten indes nie auf

ihre Rechte gepocht. Die Rechte an den [...]-Modulen seien erst zur Sprache

gekommen, als es um den Verkauf der Klägerinnen an Y.___ gegangen sei. Im

Rahmen der Due Diligence-Prüfung habe J.___ gegenüber Z.___ Bedenken geäussert,

ob man dem [...] Käufer gegenüber einfach so behaupten könne, die Rechte an

allen [...]-Modulen und den bezüglichen Gemeinsamen Bibliotheken würden ausschliesslich

den Klägerinnen gehören. Klar sei auch gewesen, dass sich die einzelnen in den [...]-Modulen

verankerten Beiträge der Beteiligten rückwirkend kaum noch bis ins letzte

Detail hätten zuweisen lassen. Gleichwohl habe eine geeignete Regelung gefunden

werden müssen, um die Verkaufsverhandlungen mit Y.___ zügig weiterzuführen. Z.___

habe D.___ in der Folge vorgeschlagen, beide Seiten - D.___ und die Klägerin 1

- sollten künftig sämtliche [...]-Module und sämtliche Gemeinsamen Bibliotheken

uneingeschränkt benutzen dürfen. D.___ habe eingewilligt. Die Abmachung sei in

einer Lizenzvereinbarung festgehalten worden (Urkunde 74 der Klägerinnen).

Diese Lösung habe überzeugt, allerdings nur mit Blick auf ihre Einfachheit. Inhaltlich

habe sie für die beiden Klägerinnen jedoch fatale Auswirkungen gezeitigt. Zum einen

habe sich D.___ danach in die Lage versetzt gesehen, gestützt auf die

Lizenzvereinbarung nicht nur die Digitale […] und die bezüglichen Gemeinsamen

Bibliotheken durch die Beklagte weiterentwickeln und durch die G.___ GmbH

vertreiben zu lassen; die nämlichen Aufträge hätten künftig auch mit Blick auf

die [...]-Module und sämtliche Gemeinsamen Bibliotheken an die Beklagte und

deren Schwestergesellschaft erteilt werden können, was auch gemacht worden sei.

Zum zweiten habe die Lizenzvereinbarung einen merklichen Werteverlust der

Klägerinnen zur Folge gehabt, da im Gegensatz zu vorher die Rechte an den [...]-Modulen

mit D.___ nun auch einem Dritten zugestanden seien. Mutmasslich deshalb habe Y.___

auch das Interesse am geplanten Kauf verloren.

7.2

Ziffer 1 der zwischen der D.___ und

der Klägerin 1 am 13. August 2020 beziehungsweise 23. September 2020

unterzeichneten Lizenzvereinbarung (Urkunde 74 der Klägerinnen) lautet wie

folgt:

1.

Nutzungsrechte an der Software

1.1

Software

bezeichnet die Software Bibliotheken und Module gemäß Anlage 1 sowohl im Quell-

als auch im Objektcode. Jede Partei bleibt Inhaberin aller ihr zum Zeitpunkt

des Abschlusses dieser Lizenzvereinbarung zustehenden Urheberrechte und

urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software.

1.2

Soweit

einer Partei Urheberrechte oder Nutzungsrechte an der Software zustehen, räumt

sie der jeweils anderen Partei das weltweite, zeitlich unbefristete und

übertragbare Nutzungsrecht an der Software zur Nutzung für eigene Zwecke und

für die Zwecke von Dritten ein. Dieses Recht umfasst das Recht, die Software zu

ändern und weiterzuentwickeln oder durch Dritte ändern und weiterentwickeln zu

lassen. Das Nutzungsrecht umfasst darüber hinaus das Recht, die Software,

allein oder zusammen mit anderen Softwareprodukten, an Dritte zu vertreiben,

die Software unterzulizenzieren, zu hosten, zu pflegen und Schulungen für die

Software anzubieten. Das Nutzungsrecht ist nicht auf bestimmte Anwendungsarten

oder Funktionen beschränkt.

1.3

Beide

Parteien genehmigen Nutzungshandlungen der jeweils anderen Partei in Bezug auf

die Software, die vor Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt sind.

In Anlage 1 zur Lizenzvereinbarung

werden unter anderem die Verzeichnisse «[…] [[...]]» und [...] [[...]]

aufgeführt.

7.3

Der Wortlaut der Lizenzvereinbarung ist

klar und unmissverständlich. Umstritten ist, ob das in Anlage 1 aufgeführte Verzeichnis

[[...]] - wie die Beklagte behauptet - [...]-Module beinhaltet oder bloss

allenfalls Module der […] und ansonsten nur Unbedeutendes enthält, wie die

Klägerinnen meinen. Auch zu dieser Frage äusserten sich die vom (damaligen)

Vizepräsidenten der Zivilkammer befragten Zeugen.

7.4

U.___ antwortete auf die Frage,

welche [...]-Module im Verzeichnis [[...]] enthalten seien: «Dort sind die

kompletten Module drin … Alle Module, also […], […], […], […], […] und […] sind

da drin» (Protokoll der Zeugenbefragung U.___ vom 10. August 2023, Rz. 372 und

392.

f.). Auch das […]-Modul befinde sich dort (Zeugenbefragung Rz. 664 ff.). In

die gleiche Richtung gingen die Antworten der Zeugen AD.___ und J.___, wobei

diese zusätzlich auch darlegten, wie das Verzeichnis [[...]] über die Jahre

entstanden war (Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10. August 2023, Rz.

269.

ff.; Protokoll der Zeugenbefragung J.___ vom 11. August 2023, Rz.

588.

ff.). Z.___ anderseits räumte ein, ihm sei damals der Inhalt des

Verzeichnisses [[...]] nicht im Detail bekannt gewesen, weil er kein

IT-Spezialist sei. Aus seiner Sicht lägen sämtliche Module für die [...] bei

den Klägerinnen. Gegebenenfalls gebe es gemeinschaftliche Rechte für die Module

der […] sowie der Bibliotheken, auf die alle zugreifen könnten. Er wisse nicht,

welche Module im Verzeichnis [[...]] enthalten seien, da er kein Spezialist im

Bereich der Software sei (Protokoll der Zeugenbefragung Z.___ vom 11. August

2023, Rz. 586 ff., 897 ff., 1137 ff.). Bezüglich der [...] sollten D.___ nach

Abschluss der Lizenzvereinbarung keine Rechte zukommen. Wenn überhaupt, dann

bezüglich der gemeinsam genutzten Bibliotheken (Zeugenbefragung Rz. 617 ff.). Da

der Zeuge Z.___ – wie die gesamte Zeugenbefragung offenbarte – weit vom

Tagesgeschäft der Klägerinnen entfernt war, vermögen seine Aussagen die klaren,

eindeutigen und überzeugenden Aussagen der anderen Zeugen schon allein deswegen

nicht zu relativieren.

7.5

Zusammenfassend steht damit fest,

dass D.___ gestützt auf den unmissverständlichen Wortlaut der

Lizenzvereinbarung das Recht hatte, die Beklagte auch mit Blick auf die [...]-Module

und sämtliche Gemeinsamen Bibliotheken mit der Weiterentwicklung und dem

Vertrieb zu beauftragen. Wenn die Beklagte diese Aufträge annimmt, verletzt sie

folglich keine Rechte der Klägerinnen. Das gilt auch - wie selbst der Zeuge Z.___

zumindest nicht ausschloss - für die Gemeinsamen Bibliotheken. Mit der

Lizenzvereinbarung genehmigten die Vertragsparteien zudem auch

«Nutzungshandlungen der jeweils anderen Partei in Bezug auf Software, die vor

Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt sind» (Ziffer 1.3).

8.

Was die Klägerinnen zusätzlich und im

Wesentlichen dagegen vorbringen, vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu

ändern. Die von ihnen gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe der

Zeugenbeeinflussung erscheinen gesucht. Anlässlich der Zeugenbefragung ergaben

sich keine solchen Anhaltspunkte. Konkrete Hinweise, die dazu führten, dass Z.___

und/oder J.___ als faktische Organe der Klägerinnen beziehungsweise der

Beklagten zu betrachten wären, sind nicht auszumachen. Beiden kommt

Zeugenqualität zu. Alle befragten Zeugen wurden vor ihrer Einvernahme insbesondere

auch zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses

hingewiesen. Auf die Aussagen der Zeugen kann abgestellt werden.

Die Klägerinnen machen geltend, die

Übergabe des Source-Code sei nicht mit Rechteinhaberschaft gleichzusetzen –

Jahrelange Lizenzzahlungen belegten das Gegenteil. Sie stellen die Frage, wenn

der [...] / die [...]-Mitglieder / D.___ Inhaberin der Rechte an der […] oder

der [...] wären, wie sich dann die Beklagte erkläre, dass jedes [...]-Mitglied

regelmässig und über viele Jahre hinweg Lizenzzahlungen an die Klägerinnen für

genau diese Software-Komponenten geleistet habe (Replik Rz. 135 ff.). Das

Gegenargument der Beklagten, für die Zeit vor Abschluss der Lizenzvereinbarung

(Urkunde 74 der Klägerinnen) sei es nicht mehr als logisch, dass D.___ und die

weiteren Mitglieder des [...] für die Benutzung der [...]-Module Lizenzgebühren

hätten leisten müssen (Duplik Rz. 424), leuchtet ein. Auch die weiteren

Entgegnungen der Beklagten zu den von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang

angerufenen Rechnungen, erscheinen plausibel. Für die Details kann

vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Duplik verwiesen

werden (Duplik Rz. 425 ff.). Auch der Zeuge J.___ äusserte sich zu dieser

Thematik ausführlich und nachvollziehbar (Protokoll der Zeugenbefragung J.___

vom 11. August 2023, Rz. 313 ff.).

Der Hinweis auf das Copyrightzeichen

vermag den Klägerinnen ebenfalls nicht weiterzuhelfen: Das Copyrightzeichen

beinhaltet für sich allein keine Aussage darüber, was andere dürfen (vgl. dazu

die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in Rz. 812 ff. der Duplik). Für

den Abschluss einer Vertriebsvereinbarung (Urkunde 10 zur Klageantwort) lagen

offenbar gute Gründe vor (Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10. August

2023, Rz. 621 ff.). Der Zeuge V.___ bestätigte, dass die Softwaremodule auch

ausserhalb der [...] Mitglieder für andere Kunden wie zum Beispiel W.___

verwendet werden durften. Man habe das sogar begrüsst, weil die Software damit

verbreitet und abgesichert werde (Protokoll der Zeugenbefragung V.___ V.___ vom

10.

August 2023, Rz. 398 ff. und 635 ff.). Diese Darstellung bestätigten auch

weitere Zeugen (vgl. Protokoll der Zeugenbefragung U.___ vom 10. August 2023, Rz.

312.

ff., 623 ff.; Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10. August 2023, Rz.

789.

ff.). Auch dieser Umstand kann deshalb nicht zu Gunsten der Klägerinnen in

die Waagschale geworfen werden. Soweit die Klägerinnen geltend machen, die

Beklagte hätte ihre Rechte an den [...]-Modulen bereits vor dem Abschluss der

Lizenzvereinbarung (Urkunde 74 der Klägerinnen), konkret im Zeitraum von Anfang

April bis 23. September 2020 verletzt (Eingabe vom 17. Mai 2022, Rz. 33 ff.),

ist Folgendes festzuhalten: Aus der von der Beklagten eingereichten Email von M.___

vom 2. April 2020 ergibt sich in der Tat, dass die Beklagte «gerade intensiv an

der [...] […] ([…], […], […], ….) Lösung dran» sei (Urkunde 82 der Beklagten).

Die Beklagte bestreitet denn auch nicht, dass sie im April am [...]-Modul von D.___

gearbeitet habe. Sie weist indessen nachvollziehbar darauf hin, dass es sich bei

der in der Email erwähnten «[...] Infrastruktur» um das Modul handle, das D.___

gehöre (Eingabe vom 24. Juni 2022, Rz.33 ff.). Der Beweis, dass D.___ die

Beklagte bereits vor dem Abschluss der Lizenzvereinbarung (Urkunde 74 der

Klägerinnen) mit der Weiterentwicklung der […]-Module beauftragt hätte, liegt

bei dieser Ausgangslage nicht vor. Im Übrigen genehmigten die Vertragsparteien

der Lizenzvereinbarung mit deren Ziffer 1.3 wie bereits erwähnt auch

Nutzungshandlungen der jeweils anderen Partei in Bezug auf die Software, die

vor Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt sind.

Aus dem bei der Staatsanwaltschaft [...]

pendenten Strafverfahren gegen J.___ ergibt sich nichts, was das vorliegende

Verfahren beeinflussen könnte; das Verfahren ist gemäss Mitteilung der

Staatsanwaltschaft [...] vom 25. Juli 2023 aktuell sistiert. Im von den

Klägerinnen vorgebrachten Verfahren vor Landgericht [...] war nicht die

Beklagte, sondern deren Schwestergesellschaft G.___ GmbH Antragsgegnerin. Mit

dem Beschluss des Landgerichts wurde dieser im Sinne einer einstweiligen

Verfügung untersagt, im Zusammenhang mit dem Vertrieb der [...]-Software zu

behaupten, durch den Einstieg eines Finanzinvestors bei der hierortigen

Klägerin 2 ergäben sich einige Änderungen; insbesondere hätten 90 % der

Mitarbeiter der Klägerin 2 die Firma verlassen und sich die Rechte an der

Software gesichert. Es ging in diesem Verfahren somit nicht um die vorliegend

zu entscheidende Frage, wem die Rechte an der streitgegenständlichen Software

gehören, sondern um die Zulässigkeit einer Aussage (Urkunde 96 der Klägerinnen).

Die Klägerinnen können daher auch daraus nichts ableiten, was ihren Standpunkt

stützen würde, ganz abgesehen davon, dass der Beschluss des Landgerichts [...]

für das Obergericht auch gar nicht verbindlich sein könnte.

9.1

Die Klage ist nach dem Gesagten

unbegründet und deshalb vollständig abzuweisen. Die Kosten sind dem Ausgang

entsprechend vollumfänglich den Klägerinnen zu auferlegen.

9.2

Die Klägerinnen gingen bei

Einreichung der Klage von einem Streitwert von CHF 500'000.00 aus. Sie

errechneten diesen Betrag gestützt auf verschiedene Faktoren, vorab kumuliert

auf zwei Jahre, das heisst von März 2019 – März 2021 (Klage Rz. 169). Angesichts

der möglichen Rechtskraft des vorliegenden Urteils im März 2024 rechtfertigt es

sich, für die Bemessung der Entscheidgebühr (§ 145 Abs. 1 und 2 Gebührentarif,

GT, BGS 615.11) von einem auf fünf Jahre kumulierten Betrag, das heisst von

einem Streitwert von CHF 1'250'000.00 auszugehen. Inklusive den Auslagen

resultieren daher Gerichtskosten von CHF 95'000.00.

9.3

Die von den Klägerinnen unter

solidarischer Haftbarkeit der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist nach

dem Aufwand festzusetzen, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 GT). Der Stundenansatz für die

Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt gemäss § 160 Abs. 2 GT CHF 230.00 bis CHF 330.00. Gemäss Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 (GVB.2022.111) wurden die

Stundenansätze aufgrund der Teuerung mit Wirkung ab 1. Januar 2023 auf

CHF 250.00 bis CHF 350.00 festgesetzt. In besonders umfangreichen und

zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die

Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden (§ 3 Abs. 4 GT).

Die Beklagte macht mit ihrer an der

Hauptverhandlung eingereichten Kostennote ein Honorar (inkl. Auslagen und

MwSt.) von CHF 519’202.50 geltend. Der dabei eingesetzte Stundenansatz von CHF

495.00

beziehungsweise CHF 525.00 entspricht unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 4 GT dem Höchstansatz. Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, ist

dieser Ansatz angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage und auch des

Interessenwerts angemessen. Was die Klägerinnen in ihrer nachträglichen Email,

mit welcher diese ihre eigene Kostennote einreichten, dagegen vorbringt, vermag

daran nichts zu ändern. Deren Honorarnote ist zwar mit CHF 463'772.90 um

rund 12 % günstiger als diejenige der Beklagten. Dass sie selber aber von einem

durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 545.00 ausgehen, zeigt, dass auch sie der

Streitsache eine hohe Komplexität und einen hohen Interessenwert beimessen. Es

steht ihnen deshalb auch nicht zu, die Beklagte auf deren Ausführungen im

Rahmen des Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung, in welchem diese

einen Stundenansatz von CHF 330.00 erwähnte, zu behaften. Die Duplik weist mit

250.

Seiten zwar in der Tat einen ausserordentlich hohen Umfang auf. Als

weitschweifig kann sie indessen nicht bezeichnet werden, weshalb der dafür

fakturierte Zeitaufwand zwar hoch, aber immer noch in einem vertretbaren Rahmen

erscheint. Auch der Umstand, dass die Klägerinnen trotz einer Vertretung durch

zwei Rechtsanwältinnen einen (mit 12 % bescheidenen) geringeren Aufwand hatten

als die durch einen Rechtsanwalt allein vertretene Beklagte, vermag die

Plausibilität der Honorarnote der Beklagten nicht zu erschüttern, zumal die

Differenz mit rund 12 % relativ bescheiden ist. Die von den Klägerinnen

der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist deshalb auf den geltend

gemachten Betrag von CHF 519'202.50 festzusetzen. Die von den Klägerinnen

im Umfang von CHF 80'000.00 geleistete Sicherheit für die

Parteientschädigung wird angerechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens von

CHF 95'000.00 haben die A.___ GmbH und die B.___ GmbH unter solidarischer

Haftbarkeit zu tragen. Die geleisteten Kostenvorschüsse werden damit

verrechnet.

3. Die A.___ GmbH und die B.___ GmbH haben

der C.___ GmbH unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF

519'202.50 zu bezahlen. Die von der A.___ GmbH und der B.___ GmbH geleistete

Parteikostensicherheit in der Höhe von CHF 80'000.00 ist an diese

Parteientschädigung anzurechnen, so dass die A.___ GmbH und die B.___ GmbH der C.___

GmbH noch einen Betrag von CHF 439'202.50 zu bezahlen haben. Die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, nach Rechtskraft dieses

Urteils die von der A.___ GmbH und der B.___ GmbH geleistete

Parteikostensicherheit von CHF 80'000.00 Rechtsanwalt Thomas Kaiser auszubezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 1'250’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Juli 2024 abgewiesen (BGer 4A_135/2024).