ZKEIV.2020.6
Urheberrechtsverletzung und Verwertung einer fremden Leistung
26. Januar 2024Deutsch46 min
Softwareentwicklung, im Softwarevertrieb und in der Softwarepflege tätig. Die A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___
GmbH
2. B.___
GmbH
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Clara-Ann Gordon,
Klägerinnen
gegen
C.___ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Kaiser,
Beklagte
betreffend Urheberrechtsverletzung
und Verwertung einer fremden Leistung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ GmbH und ihre
Schwestergesellschaft die B.___ GmbH sowie die C.___ GmbH sind in der
Softwareentwicklung, im Softwarevertrieb und in der Softwarepflege tätig. Die A.___
GmbH und die B.___ GmbH (nachfolgend als Klägerinnen oder Klägerin 1 und
Klägerin 2 bezeichnet) reichten beim Obergericht am 23. Dezember 2020 gegen die
C.___ GmbH (nachfolgend Beklagte) eine Klage betreffend
Urherberrechtsverletzung und Verwertung einer fremden Leistung ein. Sie stellten
dabei die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beklagten sei unter Androhung der
Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu
verbieten, die klägerische Software "[...]", ein [...]-[…]werkzeug
mit […]Branchenlösung für die digitale [...], die [...] ([...]), den […] sowie
die Berechnung von […] in der […], welche auf dem [...]-Kernsystem "[...]"
von Y.___ basiert und daher als sogenanntes "[...]" qualifiziert, wie
mit den einzelnen Anwendungsbereichen, Anwendungsbereich-übergreifenden Modulen
sowie unterliegend modulübergreifend genutzten zentralen Bibliotheken
nachfolgend dargestellt, oder Teile oder Komponenten davon, zu kopieren, zu
vervielfältigen, zu ändern, sonstwie umzugestalten, zu warten oder zu
bearbeiten.
[Tabelle 1]
2. Der Beklagten sei unter Androhung der
Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu
verbieten, entgeltlich oder unentgeltlich Software in den Verkehr zu bringen,
zum Download anzubieten, sonst zugänglich zu machen oder zu verbreiten, sowie
an den genannten Handlungen mitzuwirken oder solche zu begünstigen, soweit solche
Software
a. ganz oder teilweise eine Kopie der
Software "[...]" im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 darstellt;
b. eine geänderte Fassung, eine sonstige
Umgestaltung oder Bearbeitung der Software "[...]" im Sinne von
Rechtsbegehren Ziff. 1 darstellt.
3. Die Beklagte sei unter Androhung der
Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Androhung der
kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verpflichten,
Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung
Rechnung zu legen über alle verkauften oder sonstwie in Verkehr gebrachten
Kopien der Software "[...]", ein [...]-[...]werkzeug mit […]-Branchenlösung
für die digitale [...], […] ([...]) sowie die Berechnung von […] in der […],
welche auf dem [...]-Kernsystem "[...]" von Y.___ basiert und daher
als sogenanntes "[...]" qualifiziert und wie mit den einzelnen
Anwendungsbereichen und Anwendungsbereich-übergreifenden Modulen nachfolgend dargestellt,
insbesondere über:
a. den mit dieser Software erzielten
Bruttoumsatz, unter Angabe des Verkaufspreises bzw. der verlangten Lizenzgebühr
aufgeschlüsselt nach einzelnen Kunden;
b. den mit dieser Software erzielten
Gewinn;
c. die Namen und Anschriften aller Kunden,
die diese Software von der Beklagten, entgeltlich oder unentgeltlich, bezogen
haben sowie den Zeitraum dieses Bezugs;
d. die Angabe der externen Speicherungen
(sog. Cloud-Speicherungen), die sie in Bezug auf Programmkopien der Software
"[...]" (wie in Rechtsbegehren Ziff. 1 beschrieben) sowie der
Software "[...]" (wie in Rechtsbegehren Ziff. 3 beschrieben) erstellt
hat.
[Tabelle 2]
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, den
Klägerinnen einen nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3
zu beziffernden Betrag zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem anhand der erteilten
Auskünfte festzusetzenden Schadensdatum, Bereicherungsdatum bzw. Datum der
Gewinnerzielung zu bezahlen.
5. Die Beklagte sei unter Androhung einer
Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF
5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe
nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Androhung der Ersatzvornahme durch
behördlichen Zwang zu verpflichten, innert 10 Arbeitstagen seit Rechtskraft des
Urteils sämtliche Programmkopien der Software "[...]" (wie in Rechtsbegehren
Ziff. 1 beschrieben) oder Teilen oder Komponenten davon sowie der Software
"[...]" (wie in Rechtsbegehren Ziff. 3 beschrieben) irreversibel zu
löschen (einschliesslich Quellcode), soweit diese bei der Beklagten vorhanden
sind oder als externe Datenspeicherungen, auf die die Beklagte allein oder mit
Dritten Zugriff hat (namentlich sog. Cloud-Speicherungen), bestehen. Namentlich
hat die Beklagte die folgenden Datenträger, auf denen solche Programmkopien
gespeichert sind, zu vernichten: (i) optische Datenträger (CD); (ii)
Flash-Speicher (Memorysticks) und (iii) Festplattenspeicher in Recheneinheiten,
soweit die Beklagte die irreversible Löschung von Daten von diesen nicht
anderswie nachweist. Soweit die Beklagte Dritte (Rechtsbegehren Ziff. 3.d.) zur
Löschung anweisen muss (z.B. bei Cloud-Speicherungen), sei die Beklagte auf
Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung zu verpflichten.
6. Die Beklagte sei zu verpflichten, den
Klägerinnen innert 10 Arbeitstagen seit Rechtskraft des Urteils eine
unbedingte, inhaltlich zutreffende und durch ihre Organe unterzeichnete
Bestätigung auszuhändigen, dass sie ihren Verpflichtungen gemäss Rechtsbegehren
Ziff. 5 vollumfänglich nachgekommen ist.
7. Die Klägerinnen seien zu ermächtigen,
auf Kosten der Beklagten nach Rechtskraft des Urteils das Rubrum und Ziffer 1
sowie Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils in deutscher Sprache in der
Online-Fachzeitschrift «Inside IT» (https://www.inside-it.ch/de/) zu
veröffentlichen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beklagten.
2. Die Beklagte stellt in ihrer
Klageantwort vom 13. April 2021 den Antrag, die Klage vollumfänglich
abzuweisen. Die Klägerinnen seien zur Tragung der Gerichtskosten zu verurteilen
und zu verpflichten, ihr in solidarischer Haftung eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten.
3. Die Klägerinnen reichten – nachdem
der (damalige) Präsident der Zivilkammer einen zweiten Schriftenwechsel
angeordnet hatte – am 7. September 2021 die Replik mit unveränderten
Rechtsbegehren ein.
4. Die Staatsanwaltschaft [...] stellte
am [...] 2021 im Rahmen eines bei ihr hängigen und mutmasslich mit dem
vorliegenden Zivilverfahren sachlich zusammenhängenden Strafverfahrens mit der
Klägerin 1 als Privatstrafklägerin ein Auskunftsersuchen. Mit Verfügung vom 20.
September 2021 entsprach die Präsidentin der Zivilkammer dem Gesuch.
5. Die Klägerinnen reichten am 1. Dezember
2021 eine Noveneingabe ein. Gleichzeitig verkündeten sie der D.___ AG den
Streit, worauf der Beklagten die Frist zur Erstattung der Duplik abgenommen
wurde. Die Beklagten stellten am 11. Januar 2022 den Antrag, die Eingabe der
Klägerinnen vom 1. Dezember 2021 aus den Akten zu weisen. Unaufgefordert nahmen
die Klägerinnen am 20. Januar 2022 dazu Stellung.
6. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wies
der (damalige) Vizepräsident der Zivilkammer ein Gesuch der Streitberufenen um
vollständige Akteneinsicht zur Zeit ab. Am 14. März 2022 teilte die
Streitberufene mit, sie lehne den Eintritt in das Verfahren ab.
7. Die Beklagte reichte am 8. April 2022
die Duplik ein. Sie hielt dabei an den in der Klageantwort gestellten
Rechtsbegehren fest.
8. Auf Antrag der Klägerinnen gab die
Präsidentin der Zivilkammer den Klägerinnen mit Verfügung vom 27. April 2022
Gelegenheit, zur Duplik Stellung zu nehmen. Die entsprechende Stellungnahme
erfolgte am 17. Mai 2022. Gestützt auf das Replikrecht nahm die Beklagte innert
der ihr dafür angesetzten Frist am 24. Juni 2022 Stellung.
9. Am 29. November 2022 fand vor dem
(damaligen) Vizepräsidenten der Zivilkammer eine Instruktionsverhandlung statt.
Mit Verfügung vom 30. November 2022 bewilligte dieser die von den Parteien
eingereichten Urkunden, die Einvernahme von sechs Zeugen sowie eine
Parteibefragung. Darüber hinaus hielt er fest, über die weiteren Beweisanträge
werde nach den Zeugeneinvernahmen entschieden.
10. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichten
die Klägerinnen als Novum ein Urteil des Landgerichts [...] in einem
einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der Klägerin 2 und der C.___ GmbH
ein. Am 30. Dezember 2022 nahm die Beklagte dazu Stellung. Die Klägerinnen
reichten am 26. Januar 2023 das berichtigte und begründete Urteil des
Landgerichts [...] vom 12. Januar 2023 ein. Die Beklagte nahm dazu am 9.
Februar 2023 Stellung. Am 1. März 2023 teilten die Klägerinnen mit, dass das
Urteil des Landgerichts [...] vom 12. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sei.
11. Nachdem die Parteien die Fragen an
die rechtshilfeweise in [...] einzuvernehmenden Zeugen eingereicht hatten, stellten
sie übereinstimmend den Antrag, diese Zeugen wenn möglich persönlich durch das
Obergericht befragen zu lassen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 hiess der
(damalige) Vizepräsident der Zivilkammer diese Anträge gut. Am 10. und 11.
August 2023 erfolgte die Einvernahme von fünf Zeugen.
12. Die Klägerinnen informierten mit einer
Eingabe vom 13. Juli 2023, im Verfahren zwischen der E.___AG und der Klägerin 1
wegen Unwirksamkeit der Anfechtung des Lizenzvertrages habe vor Landgericht [...]
eine Verhandlung stattgefunden. Sie reichten das Protokoll der Verhandlung ein.
Die Beklagte nahm zu dieser Noveneingabe am 23. August 2023 Stellung.
13. Mit Verfügung vom 30. August 2023
hiess die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch der Beklagten um
Sicherstellung der Parteientschädigung teilweise gut und verpflichtete die
Klägerinnen, unter diesem Titel einen Betrag von CHF 80'000.00 an die Gerichtskasse
zu bezahlen. Weiter verpflichtete sie die Klägerinnen, einen weiteren
Gerichtskostenvorschuss von CHF 20'000.00 zu leisten.
14. Der (damalige) Vizepräsident der
Zivilkammer stellte mit Verfügung vom 15. September 2023 fest, dass
die Klägerinnen die Sicherstellung für die Parteientschädigung und den weiteren
Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt haben. Sodann hielt er fest, die
mit Verfügung vom 30. November 2022 bewilligte - und noch nicht
befragte - Zeugin F.___ und die mit derselben Verfügung bewilligte
Parteibefragung würden wegverfügt. Weiter wies er die noch offenen
Beweisanträge zufolge Unerheblichkeit ab.
15. Auf Anfrage des Gerichts erklärte die
Beklagte, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die
Klägerinnen hielten an der Durchführung einer Hauptverhandlung fest. In der
Folge wurden die Vertreterin der Klägerinnen und der Vertreter der Beklagten
auf den 19. Januar 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Den Parteien wurde das
Erscheinen freigestellt.
16. Am 19. Januar 2024 fand die
Hauptverhandlung statt. Die Klägerinnen stellten dabei den Antrag, das
Verfahren bis zum Abschluss des [...] Verfahrens zu sistieren. Ein Verfahren
kann namentlich dann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen
Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Da
der genaue Inhalt des [...] Verfahrens und namentlich auch der von den
Klägerinnen erwähnten Widerklage nicht bekannt sind, kann nicht gesagt werden,
es stehe fest, das [...] Verfahren habe entscheidenden Einfluss auf das
vorliegende Verfahren. Darüber hinaus ist das [...] Verfahren den Parteien
bereits seit längerer Zeit bekannt, so dass es den Klägerinnen ohne Weiteres
möglich und auch zumutbar gewesen wäre, den Sistierungsantrag bereits früher -
und nicht erst an der Hauptverhandlung - zu stellen und begründen. Der
Sistierungsantrag ist deshalb abzuweisen.
17.1 Der Ablauf der Hauptverhandlung ist
in einem separaten Verhandlungsprotokoll festgehalten. Die Parteivorträge wurden
von der Vertreterin der Klägerinnen und vom Vertreter der Beklagten schriftlich
eingereicht. Darüber hinaus wird für die Parteistandpunkte grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. In den nachfolgenden Erwägungen wird darauf nur soweit
nötig eingegangen.
17.2 Der Vertreter der Beklagten reichte
seine Honorarnote am Schluss der Hauptverhandlung ein. Die Vertreterin der
Klägerinnen übermittelte ihre Honorarnote, wie anlässlich der Hauptverhandlung
vereinbart, nachträglich per Email an die Gerichtsschreiberin, und zwar am 23. Januar
2024. Sie verband damit Bemerkungen zur Honorarnote der Gegenpartei. Der
Vertreter der Beklagten bestätigte mit Email vom 23. Januar 2024 «der guten
Ordnung halber» den Erhalt der Kostennote der Klägerinnen. Er nehme die
Bemerkungen zu der von ihm eingereichten Honorarnote zur Kenntnis und überlasse
die Prüfung auf deren Tarifmässigkeit dem Obergericht.
Erwägungen
II.
1.
Die Klägerinnen führen zur Begründung
der Klage zusammenfassend aus, sie und die Beklagte seien Wettbewerber. In den
letzten Monaten seien personelle Verflechtungen zwischen den Parteien und der G.___
GmbH zu ihren Lasten ausgenutzt worden, um ein 1:1 Konkurrenzgeschäft aufzubauen.
Dies unter anderem in Verletzung ihrer Urheberrechte sowie unter Verwertung
einer fremden Leistung gemäss Art. 5 Bundesgesetz über den unlauteren
Wettbewerb (UWG, SR 241). Die Klägerin 1 sei im Jahr [...] unter anderem durch H.___
und I.___ gegründet worden. J.___ sei im Jahr [...] Gesellschafter der Klägerin
1.
geworden. Die Klägerin 1 sei seit ihrer Gründung erfolgreich am Markt tätig
und arbeite im Rahmen des Vertriebs ihres Kernprodukts, der [...], insbesondere
eng mit Betrieben der [...]branche zusammen. Bei der [...] handle es sich um
eine komplexe [...] Software zur [...] von Y.___. Für die [...]branche speziell
interessant seien die [...]- und [...] ([...]) der [...]. Die [...] sei von ihnen
über rund 20 Jahre hinweg unter erheblichen personellen und finanziellen
Investitionen entwickelt, weiterentwickelt und verbessert worden. An dieser
Entwicklung beteiligt gewesen seien unter anderem ihr ehemaliger und
langjähriger Geschäftsführer und Gesellschafter J.___, der Sohn der
Mitgründerin der Klägerin 1 und von J.___, K.___, sowie der Schwiegersohn der
Mitgründerin der Klägerin 1 und von J.___, L.___. Nachdem im Jahr [...]
Gerüchte betreffend den Verkauf der Klägerinnen aufgekommen seien, welchem der
ehemalige Geschäftsführer der Klägerinnen, J.___, von Anfang an skeptisch
gegenüber gestanden sei, scheine es rückblickend so, als dass J.___, allenfalls
zusammen mit seinem Sohn K.___, den Entschluss gefasst habe, ein
Konkurrenzunternehmen zu ihnen aufzubauen. Dabei habe das wertvollste Wirtschaftsgut,
namentlich die [...], an dessen Entwicklung J.___ und sein Sohn sowie sein
Schwiegersohn massgeblich beteiligt gewesen seien, natürlich nicht fehlen
dürfen. Mit Hilfe der Tochter von J.___, der heutigen Alleingesellschafterin
und Geschäftsführerin der Beklagten, M.___, habe die Familie J.___/M.___ von
den Investoren der Klägerinnen (namentlich der N.___ AG, heute firmierend unter
O.___ GmbH) lange unbemerkt die Beklagte (in der Schweiz) und die G.___ GmbH
(in [...]) als Konkurrenzunternehmen aufgebaut. Bezeichnenderweise sei die
Gründung der Gesellschaften mit M.___ gerade durch diejenige Person aus der
Familie J.___ erfolgt, die bislang noch nicht bei den Klägerinnen tätig gewesen
sei. Allerdings habe man dann rasch die anderen Familienmitglieder nachgezogen.
So habe K.___ Ende 2018 seine Anstellung bei der Klägerin 1 als [...], […]entwicklung
[...] gekündigt und sei Anfang 2019 aus dem Unternehmen der Klägerin 1 ausgeschieden,
um sogleich bei der Beklagten anzuheuern. Später sei auch L.___, der Ehemann
von M.___, bei der Klägerin 1 ausgeschieden. Er arbeite heute offensichtlich
ebenfalls für die Beklagte.
Dieser Aufbau eines
Konkurrenzunternehmens - mit im Übrigen gleicher Vertriebsstruktur wie jene der
Klägerinnen - wie auch die allmähliche Aushöhlung der klägerischen Gesellschaften,
sowohl mit Bezug auf das Abwerben von Mitarbeitern, von Kunden als auch mit dem
unzulässigen Abzug von lmmaterialgüterrechten, Produkten und
Geschäftsinformationen, und das Ausmass des Ganzen, sei ihnen erst vor Kurzem
gestützt auf die Ergebnisse forensischer Untersuchungen und nach Ausscheiden
von J.___ Ende November 2020 bewusst geworden. Für das vorliegende Verfahren
relevant sei, dass die Beklagte seit Ende März 2019, das heisst nur sechs
Monate nach ihrer Gründung, eine 1:1 Kopie der [...]-Software beziehungsweise
zumindest eine 1:1 Kopie des […]moduls der [...]-Software, namentlich die [...]-Software,
auf dem Schweizer und dem [...] Markt vertreibe beziehungsweise auf ihrer
Webseite zum Download anbiete. Die Beklagte preise «ihre» [...]-Software dabei
unverhohlen als Rebranding der [...]-Software an. Ebenso habe sie den ersten
Release der [...]-Software den bestehenden Kunden der Klägerinnen mit laufenden
Wartungsverträgen für die [...]-Software sogar gratis zur Verfügung gestellt, dies
im Gegenzug zur Bekanntgabe der Lizenz durch den Kunden. Die Klägerinnen hätten
der Beklagten nie irgendwelche Rechte an der Verwendung, Abänderung, Wartung oder
Verbreitung der [...]-Software eingeräumt. Die Kopie der [...]-Software oder
von Teilen oder Komponenten davon durch die Beklagte und die Verbreitung dieser
Kopie als [...]-Software - kurz: der Softwareklau - sei mithin unter Verletzung
ihrer Urheberrechte sowie unter unzulässiger Verwertung einer fremden Leistung
im Sinne von Art. 5 UWG erfolgt. Die Beklagte versuche massiv und mit
unlauteren Mitteln, sie insbesondere vom Schweizer und vom [...] Markt zu
verdrängen und letzten Endes ihrer Existenz zu berauben. Die Beklagte - und
gesteuert von dieser auch die Schwestergesellschaft der Beklagten mit Sitz in [...],
G.___ GmbH - gehe dabei höchst strategisch und systematisch vor und mache sich
enge familiäre Beziehungen zu früher massgeblichen Mitarbeitern bei den Klägerinnen
zunutze. Dem äusserst unverfrorenen und in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen
Verhalten der Beklagten sei schnellstmöglich durch Gutheissung der vorliegenden
Klage ein Riegel zu schieben. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass
die Beklagte es anscheinend nicht dabei belasse, die Klägerinnen «nur» im
Bereich der [...]software zu kopieren. Offensichtlich habe sie es seit Kurzem
auch auf die Kopie beziehungsweise den Vertrieb anderer Anwendungsbereiche beziehungsweise
Module der [...]-Software abgesehen, namentlich auf die […] ([…]) und Module
der […] (so beispielsweise […]), von der Beklagten zusammenfassend als [...]
Infrastruktur ([…]) angepriesen. Die Staatsanwaltschaft […] sei darüber
informiert worden, dass J.___, im Zusammenhang mit dem treu- und
loyalitätswidrigen Aufbau eines Konkurrenzunternehmens während seiner Tätigkeit
bei den Klägerinnen insbesondere den Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung erfüllt und des Weiteren Geschäftsgeheimnisse der
Klägerinnen offenbart haben könnte. Ebenfalls sei ein Schlichtungsgesuch gegen J.___
beim Friedensrichteramt [...] eingereicht worden auf Bezahlung einer Summe von
CHF 11'901'000.00 wegen mehrfacher Verletzung der vertraglichen Treuepflicht
und des Konkurrenzverbotes.
2.
Die Beklagte bestreitet in ihrer
Klageantwort die von den Klägerinnen behaupteten personellen Verflechtungen. Es
treffe zu, dass Arbeitnehmer, die früher für die Klägerinnen tätig gewesen
seien, heute für sie arbeiteten. Der Wechsel einer Arbeitsstelle sei, insoweit
dieser ohne Verletzung eines Vertrags erfolge, in jeder Hinsicht legal. Bei ihrer
Gründung und beim Aufbau seien keine Urheberrechte der Klägerinnen verletzt
worden. Ebenso wenig sei es zu einer Verwertung von fremden Leistungen gekommen.
Wenn Mitglieder des Verbands der [...]industrie e.V., in [...] ([...], darunter
namentlich P.___, Q.___, R.___ [D.___] und S.___) Dritte mit der Entwicklung von
Software beauftragten, würden deren Allgemeine Vertrags- oder
Geschäftsbedingungen (AGB) regelmässig vorsehen, dass die in diesem
Zusammenhang geschaffenen Immaterialgüterrechte den Auftraggebern zufallen. Dort,
wo das nicht möglich sei, bedingten sich die [...]-Mitglieder aus, zeitlich,
inhaltlich und geografisch uneingeschränkt über die immateriellen Werte frei und
unentgeltlich verfügen zu können, wobei dieses Recht auch beinhalte,
aussenstehende Dritte mit der Ausübung dieser Rechte zu betrauen. Auch der von
den Klägerinnen angerufene Art. 5 UWG komme daher nicht zum Tragen. Sie
entwickle, warte und vertreibe die Software der [...]-Mitglieder. Bei der von
den Klägerinnen zitierten «fremden Leistung» handle es sich in Tat und Wahrheit
um Arbeitsergebnisse, die von den Mitgliedern des [...] beauftragt und bezahlt
worden seien. Sie seien zur Weiterentwicklung, zur Wartung und zum Vertrieb an
die Beklagte zu übergeben und stünden den Mitgliedern des [...] zu. Diese seien
Rechteinhaber oder dann befugt, die respektiven Rechte zu nutzen oder durch
Dritte nutzen zu lassen.
Die Klägerinnen hätten keine Software
entwickelt, die für die [...]branche speziell interessant sei. Es verhalte sich
genau umgekehrt. Die Mitglieder des [...] hätten über Jahre hinweg die Klägerin
1.
damit beauftragt, die […]software nach deren Vorstellungen zu programmieren,
zu warten und weiterzuentwickeln. Dazu seien keine personellen und finanziellen
Investitionen notwendig gewesen. Bezahlt worden seien die Arbeiten von den
Auftraggebern. Richtig sei, dass die in der Klage aufgeführten Personen
namhafte Beiträge zu diesen Arbeiten geleistet hätten. Zu erwähnen sei in
diesem Zusammenhang auch die Firma T.___ von U.___. Der weitaus grösste Teil der
[…]software stamme von ihm. Er habe mit seiner Gesellschaft in direktem Auftrag
von D.___ oder dann für die Klägerin 1 gearbeitet. U.___ und die weiteren
genannten Personen seien die Urheber der [...]-Software. Der Entscheid der
Mitglieder des [...], ihre Aufträge anderweitig zu vergeben, sei letztlich gefallen,
als man erfahren habe, dass die Klägerinnen mutmasslich in die [...] verkauft
würden. Die Klägerinnen hätten Zugriff auf sensible Daten gehabt, die aus Sicht
der Auftraggeber diesfalls hätten gefährdet sein können. Die Mutmassung der
Klägerinnen, wonach J.___ allenfalls zusammen mit seinem Sohn K.___, den
Entschluss gefasst habe, ein Konkurrenzunternehmen zu den Klägerinnen
aufzubauen, sei völlig verkehrt. J.___ habe mit der Lancierung der Beklagten
nichts zu schaffen. Als Eigentümer und entsprechend als Rechteinhaber
massgeblicher Teile der [...]-Software, hätten die [...]-Mitglieder zudem frei
entscheiden können, wer künftig an ihrer Software zu arbeiten berechtigt sein
sollte. Die Initiative sei von D.___ ausgegangen. Unzufrieden mit der Situation
habe man dort nach Alternativen gesucht. Vorerst sei U.___, der das
Einzelunternehmen, die T.___ betreibe, angegangen worden. Offenbar habe sich
dieser aber ausserstande gesehen, die Aufgabe im Alleingang zu übernehmen. In
dieser Situation habe er sich an M.___ erinnert, die den Verantwortlichen bei
der D.___ von früher her bestens bekannt gewesen sei. Kurz entschlossen habe
diese die Beklagte gegründet. Um den Vertrieb in [...] zu ermöglichen sei zusätzlich
auch die [...] Gesellschaft G.___ GmbH gegründet worden. In der Folge habe D.___
ihre exakten Bedürfnisse formuliert. Gestützt darauf habe die Beklagte dieser
schon nach kurzer Zeit ein Angebot für die Pflege, Wartung und Bereitstellung der
[…]software unterbreiten können. D.___ habe ihr den entsprechenden Quellcode
der […]software anfangs 2019 zur Verfügung gestellt. Das Zurverfügungstellen sei
auf elektronischem Weg erfolgt, indem ihr D.___ den Zugang auf der entsprechenden
Plattform ermöglicht habe. Es sei erstellt, dass sie den Quellcode der […]software
von der D.___ als Inhaberin der respektiven Rechte erhalten habe. Die
klägerische Darstellung des Softwareklaus sei absolut unzutreffend: Die Familie
J.___ habe kein Konkurrenzunternehmen aufgebaut. Dass verschiedene
Mitarbeitende der Klägerin 1 zur Beklagten gewechselt hätten, sei nicht
unbedingt der Plan, sondern mehr die logische Folge gewesen. Nachdem die
Angestellten der Klägerin 1 realisiert hätten, dass diese ihre
Hauptauftraggeber, die Mitglieder des [...], unweigerlich verlieren würde,
hätten sie ihre Arbeitsplätze als gefährdet angesehen. Ihrem Kenntnisstand
zufolge sei die Klägerin 1 über diese Entwicklung zeitnah informiert worden. Am
[...] habe dazu jedenfalls noch eine offizielle Veranstaltung stattgefunden.
Der Klägerin 1 sei dort formell eröffnet worden, dass die […]software der [...]-Mitglieder
künftig durch die Beklagte entwickelt, gewartet und vertrieben würde. Was die
Klägerinnen im Rahmen einer Zivilklage als aktuelle Erkenntnis monierten, sei
ihnen bereits vor mehr als zwei Jahren im Einzelnen dargelegt worden. Im Rahmen
der erwähnten Arbeitssitzung hätten die Parteien mit den [...]-Mitgliedern auch
diskutiert, wie im Einzelnen zu verfahren sei, damit es bei den Kunden zu keinen
Behinderungen kommen würde. Zu diesem Zweck hätten die Schwestergesellschaft
der Beklagten, die G.___ GmbH, und die Klägerin 2 in der Folge eine
Vertriebsvereinbarung abgeschlossen.
Die […]software gehöre wie erwähnt nicht
den Klägerinnen, sondern den Mitgliedern des [...]. Wenn irgendwo auf der Welt
ein Unternehmer an der […] und/oder […] für die Mitglieder des [...] beteiligt sei,
hätten die entsprechenden Arbeiten unter Zuhilfenahme deren […]software zu
erfolgen. Gewartet, vertrieben und weiterentwickelt sei die Software bislang im
Auftrag der [...]-Mitglieder durch die Klägerinnen unter dem Namen [...] worden.
Seit 2019 sei die Beklagte damit beauftragt. Um Verwechslungen vorzubeugen und
weil die Klägerinnen mutmasslich Rechte an der Bezeichnung [...] hielten, seien
D.___ - als Sprecherin der [...]-Mitglieder - und die Beklagte überein gekommen,
für die […]software künftig die Bezeichnung [...] zu verwenden. Ebenso im
Eigentum der [...]-Mitglieder befinde sich das sogenannte Modul «[…]». Dieses werde
bei der [...]-Software unter der Rubrik «[…]» geführt. Der Einfachheit halber seien
D.___ und die Beklagte überein gekommen, dieses der […]software zuzuordnen. Der
entsprechende Quellcode sei zeitgleich freigegeben worden. Es habe sich die
Frage gestellt, wie mit den Geschäftspartnern der [...]-Mitglieder - in der
Regel […] - umzugehen sei, die bereits für die Benutzung der [...]-[…]software -
beziehungsweise der [...]-[…]software - Lizenzgebühren entrichtet hatten. Es
sei vorgegangen worden, wie es im IT-Bereich in diesen Situationen regelmässig
gemacht werde: Der betroffene Lizenznehmer habe dem Nachfolger, das heisst der
Beklagten, den Nachweis zu erbringen, dass er vom Vorgänger, das heisst den
Klägerinnen eine Lizenz erworben habe. Gelinge das, werde ihm zugestanden, die
Software des neuen Anbieters zu benützen. In diesem Sinne sei dem Kunden die
Software nicht gratis zur Verfügung gestellt worden, wie das die Klägerinnen
suggerierten; er habe ja bereits dafür bezahlt gehabt.
Es treffe zu, dass die Klägerinnen der
Beklagten nie irgendwelche Rechte an der Verwendung, Abänderung, Wartung oder
Verbreitung der [...]-Software eingeräumt hätten. Sie habe die [...]-Software
nie benutzt. Sie habe die [...]-Software und die damit verbundenen Rechte
direkt von den Rechteinhabern erhalten. Vorerst sei es um die […]software und
das[…]modul gegangen. Später sei die […] dazu gekommen. Zusammen mit den
entsprechenden Bestellungen habe sie regelmässig auch den Zugang zu den
entsprechenden Quellcodes erhalten. Mit den Klägerinnen hätten diese Vorgänge
indes nichts zu schaffen. Die Klägerinnen würden vermutlich keine, oder nur mit
Lizenzen belastete Urhebervermögensrechte besitzen. Immerhin seien die
Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen der [...]-Mitglieder so
ausgestaltet, dass die immateriellen Werte und Rechte, die bei der Erfüllung
eines Auftrags entstehen, ausschliesslich der Auftraggeberin, im vorliegenden
Fall den Mitgliedern des [...], zufielen.
Ihr Geschäft wachse. Nachdem sich die
Auftraggeber - gleichsam im Sinne einer Probezeit - davon überzeugt hätten,
dass sie die ihr übertragenen Aufträge ordnungs- und absprachegemäss erfülle, hätten
sie ihr weitere Aufträge erteilt. Darunter sei auch der von den Klägerinnen in
der Klage aufgeführte Bereich „[…]". Wem die Software genau gehörte, sei
offenbar nicht genau auszumachen gewesen, hätten doch sowohl die Klägerin 1 als
auch D.___ zu ihrer Entstehung beigetragen. Die Beklagte sei Ende August 2020
dahingehend informiert worden, dass D.___ und die Klägerin 1 das Problem gelöst
hätten, indem sie sich gegenseitig uneingeschränkte Lizenzrechte an der Software
[…] eingeräumt hätten.
3.
In ihrer Replik bemerken die
Klägerinnen, die Klageantwort der Beklagten entlarve sich bei genauerem
Hinschauen als reine Polemik, viel heisse Luft und als unstimmiges sowie widersprüchliches
Gebilde. Die Beklagte verstricke sich mehrfach in Widersprüche, ihre
Argumentation sei nicht logisch und sie vermöge ihre Argumente auch nicht mit
entsprechenden Belegen zu substanziieren. Die in der Klage aufgezeigte
«Familienbande-Geschichte» habe durchaus Hand und Fuss. Eine erneute
forensische Auswertung des Email-Accounts von J.___ bestätige nicht nur das
Zusammenwirken der Familie J.___, sondern auch das Zusammenwirken der Familie J.___
mit einzelnen Mitarbeitern von D.___, insbesondere in der Person von V.___. Die
selektive Wahrnehmung der Beklagten beziehe sich aber nicht nur auf die
Familien- und Freundschaftsbande, sondern auch auf das Geschäftsfeld. So wolle
die Beklagte beispielsweise glaubhaft machen, dass sich der
streitgegenständliche Sachverhalt nur auf die [...]branche beziehungsweise den [...]
/ die [...]-Mitglieder und deren Zulieferer beschränke. Dem sei nicht so, denn
die [...]-Software - wie anscheinend auch die [...]-Software - werde auch an
andere Unternehmen ausserhalb der [...]branche verkauft, so zum Beispiel an W.___
oder X.___. Weiter beschränke sich der Sachverhalt nicht auf die [...]-[…]software,
sondern umfasse insbesondere auch die [...]-[…]software ([...]). Mit Bezug auf [...]
räume die Beklagte immerhin offen ein, dass weder D.___, noch den anderen [...]-Mitgliedern,
umfassende Rechte zustünden. Aber auch dies greife noch weit zu kurz, da
sämtliche Rechte an den [...]-Modulen vollumfänglich und ausschliesslich ihnen zustünden.
Die Beklagte gebe in ihrer Klageantwort
offen zu, dass es sich bei der [...]-Software um eine 1:1 Kopie der [...]-Software
handle. Die [...]-Software habe es schon vor dem Beginn der Zusammenarbeit mit D.___
oder dem [...] bzw. den [...]-Mitgliedern gegeben und lange bevor die [...]-Software
durch eine Umbenennung der Klagesoftware anlässlich des [...]-Treffens vom […]
2019.
ins Leben gerufen worden sei. Die Argumentation der Beklagten sei
schlichtweg abwegig. Entsprechend sei auch diese Rechtsverletzung durch die
Beklagte - unerlaubtes Kopieren und Verwenden der [...]-Software
beziehungsweise Komponenten davon, ohne über eine gültige Lizenz oder ein
Verwertungsrecht zu verfügen - erstellt. Wenig hilfreich für die Argumentation
der Beklagten sei sodann, seitenweise AGBs von [...]-Mitgliedern einzureichen.
Denn erstens seien die AGBs nicht zwischen dem jeweiligen [...]-Mitglied und den
Klägerinnen, sondern anscheinend zwischen dem jeweiligen [...]-Mitglied und der
Beklagten vereinbart worden. Und zweitens sei die Situation nicht ganz
vergleichbar. Die Klägerinnen hätten die [...]-Software von Grund auf selber
entwickelt, das heisst insbesondere die Basis-Software zur […] und die gesamte [...].
Ihnen stünden daran die Inhaberrechte zu. Der Beklagten gehöre die [...]-Software
nach eigener Aussage nicht. Sie habe sie nicht von Grund auf selber entwickelt,
sondern entwickle diese nur im Auftrag der [...]-Mitglieder weiter, weshalb ihr
nach ihrem eigenen Vortrag höchstens von den [...]-Mitgliedern abgeleitete
Rechte an der [...]-Software zustünden. Insbesondere ändere auch das
Hauptargument - um nicht zu sagen: Das einzige Argument - der Beklagten, wonach
sie die Klagesoftware nicht kopiert, sondern rechtmässig im Source-Code von den
[...]-Mitgliedern erhalten habe, nichts an der Rechtesituation und an der
Rechtsverletzung durch die Beklagte. Denn D.___ beziehungsweise den [...]-Mitgliedern
würden keine so umfassenden Rechte an der Klagesoftware zukommen, zumindest nicht
an der Basis-Software der […] und erst recht nicht an der [...]. Dies belegten
die langjährigen Lizenzzahlungen der [...]-Mitglieder an die Klägerinnen, das
über 20 Jahre hinweg unbestrittenermassen auf der Software angebrachte
Copyright-Zeichen, welches auf die Klägerin 1 laute, der zwischen J.___ und der
N.___ AG unterzeichnete Kauf- und Abtretungsvertrag von 2001 und der Vertrieb der
Software durch die Klägerinnen auch ausserhalb der [...]industrie. Zudem könne sich
die Beklagte wegen ihres bereits erwähnten Insider-Wissens auch nicht auf den gutgläubigen
Empfang und Nutzen der Klagesoftware bzw. der 1:1-Kopie ([...]-Software) berufen.
4.
In der Duplik wiederholt die
Beklagte, dass J.___ weder ihre Gründung initiiert habe noch an ihr beteiligt
sei. Er arbeite auch nicht für sie. Zutreffend sei, dass J.___ den geplanten
Verkauf der Klägerinnen an Y.___ mit Blick auf die Situation der [...]-Mitglieder
für keine gute Lösung gehalten habe. Er habe um deren Befindlichkeiten gewusst.
Federführend bei der Problemlösung sei D.___ gewesen. Den Ernst der Lage habe
man dort am schnellsten erkannt und man sei auch bestrebt gewesen, der
drohenden Gefahr mit geeigneten Mitteln zu begegnen. Dass man sich zuerst an U.___
gewandt habe, sei erstellt. Nur weil dieser sich ausserstande gefühlt habe, ein
neues Unternehmen zu gründen und zu leiten, sei man letztlich nach einem
Hinweis U.___ auf die Person von M.___ gestossen. Dass J.___ alles darangesetzt
hätte, die [...]-Software für sich und seine Familie zu behalten, sei nicht
mehr als eine unbewiesene Unterstellung.
Die Anfänge der [...]-Software gingen
auf das Jahr [...] zurück. Damals habe J.___ für [...] mit der Programmierung
der […] begonnen. Im Anschluss an das [...]-Meeting vom […] 2019 habe der dort
anwesende damalige Geschäftsführer der Klägerin 1 Z.___ unverzüglich per Email über
den Entscheid der [...]-Mitglieder orientiert. Die [...]- beziehungsweise [...]-Software
könne ohne Weiteres auch anderweitig eingesetzt werden. Das täten sowohl die
Klägerinnen als auch beschränkt die Beklagte. Schwergewichtig sei deren
Geschäft aber auf die Zulieferer der [...]-Mitglieder fokussiert. X.___
andererseits setze [...]-Software ein und sei nach wie vor Kundin der Klägerin
2.
Nebenbei bemerkt, sei die Beklagte beim Vertrieb insoweit eingeschränkt, als
dass sie die Software beispielsweise nicht an Konkurrenten der [...]-Mitglieder
ausliefern könne. So viel sie wisse, habe das auch schon früher für die
Klägerinnen gegolten. Weshalb sie die Rechte der Klägerinnen verletzen soll,
wenn sie mit Zustimmung von D.___, die über sämtliche Rechte der gesamten [...]-Software,
[…]module, [...]-Module und Gemeinsame Bibliotheken, uneingeschränkt verfügen dürfe,
sei nicht einzusehen und werde von den Klägerinnen auch nicht näher erörtert.
Selbstverständlich sei der Sachverhalt nicht auf die […]software beschränkt. [...]
bzw. [...] umfassten auch die […] ([...]). Schlichtweg falsch sei die
Behauptung, sämtliche Rechte an den [...]-Modulen würden vollumfänglich und
ausschliesslich den Klägerinnen zustehen. Die Klägerinnen teilten sich diese
Rechte betreffend die [...]-Module ([...]), einschliesslich der Gemeinsamen
Bibliotheken mit der D.___. Das entsprechende Dokument hätten die Klägerinnen,
nachdem sie in der Klageantwort dazu aufgefordert worden seien, als Urkunde 74 (Lizenzvereinbarung)
ins Recht gelegt. Nachdem die Klägerinnen den Bestand dieser Vereinbarung nicht
länger hätten verheimlichen können, versuchten sie nun zu retten, was zu retten
sei. Dies mit der unsinnigen Behauptung, die [...]-Module seien von der Lizenzvereinbarung
nicht umfasst. Dies treffe eindeutig nicht zu. Nach Beendigung der
Auftragsverhältnisse zwischen den Klägerinnen und den [...]-Mitgliedern, habe
die Klägerin 1 den [...]Mitgliedern nach Abschluss ihrer Arbeiten je eine
aktuelle Version des entsprechenden Source Codes betreffend [...] aushändigen
müssen. Es sei dies die jeweils aktuelle Version gewesen, nachdem die gesamte
Digitale […] aller [...]-Mitglieder aufgrund einer Änderung bei [...] auf deren
neue Plattform «[...]» habe portiert werden müssen. Bei der Aufnahme ihrer
neuen Tätigkeit für die [...]-Mitglieder habe sie den aktuellen Source Code von
D.___ ausgehändigt erhalten. Und weil namentlich D.___ befugt sei, über den
Source Code nach eigenem Gutdünken zu verfügen, blieben die Klägerinnen
weiterhin eine Erklärung schuldig, worin die von ihnen portierte Illegalität
bestehen soll.
Wenn die Klägerinnen bemerkten, die ins
Recht gelegten AGB beträfen nur das Verhältnis zwischen der Beklagten und den [...]-Mitgliedern,
nicht aber dasjenige zwischen diesen und den Klägerinnen, so sei das
lächerlich. Die Klägerinnen behaupteten damit mit anderen Worten, sie hätten
ihre Aufträge mit den [...]-Mitgliedern unter Ausklammerung der bestehenden
Geschäftsbedingungen der […]hersteller abschliessen können. Die Aussage sei
klar falsch. Der Blick in die jeweiligen AGB mache deutlich, dass es im Bereich
der […] durchwegs um Auftragsentwicklungen gegangen sei und die
Arbeitsergebnisse gemäss den einschlägigen Bestimmungen der AGB der [...]-Mitglieder
ohne weiteres Zutun ins Eigentum der Auftraggeber fielen oder zumindest von
diesen uneingeschränkt und ausschliesslich benutzt werden dürften. In der
Klageantwort habe sie zweifelsfrei nachgewiesen, dass sie die Software der
Klägerinnen weder illegal kopiert noch gestohlen habe. Die Module der Digitalen
[…] könnten von den [...]-Mitgliedern ohne jegliche Einschränkungen in
jedwelcher Hinsicht frei - und überdies exklusiv - benutzt werden. Das schliesse
insbesondere das Recht ein, die […]module durch die Beklagte weiterzuentwickeln
und vertreiben zu lassen. Des Weiteren hätten die Klägerinnen mit Blick auf die
[...]-Module und die Gemeinsamen Bibliotheken nachgewiesen, dass sie sich mit
der D.___ darauf verständigt hätten, dass beide Seiten, die Klägerinnen und D.___,
sämtliche [...]-Module aus dem Verzeichnis [[...]] und die Gemeinsamen Bibliotheken
als „[...]" frei verwenden dürften. Was die Klägerinnen dagegen
vorbrächten, seien durchwegs Scheinargumente.
5.1
Die Rechtsbegehren der Klägerinnen
beruhen auf von ihnen behaupteten Rechtsverletzungen der Beklagten. Die
Klägerinnen halten in diesem Zusammenhang fest, das einzige Argument, welches
die Beklagte der Klage entgegenhalte, sei, dass die [...]-Software respektive
die in [...] umbenannte Software dem [...] respektive den [...]-Mitgliedern
oder D.___ gehöre (Letzteres mit Bezug auf die [...]) beziehungsweise ihnen
daran umfassende Rechte zukämen und die Beklagte die Software rechtmässig im
Source-Code vom [...] beziehungsweise den [...]-Mitgliedern beziehungsweise D.___
erhalten habe. Den Klägerinnen stünden an dieser Software mit Bezug auf die […]
keine und mit Bezug auf die [...] keine ausschliesslichen Rechte zu (Replik Rz.
132). Die Beklagte bemerkt dazu: «Genauso ist es. Die Klägerinnen geben die
Position der Beklagten grundsätzlich korrekt wieder» (Duplik Rz. 416).
5.2
Nachfolgend ist somit einzig zu
prüfen, wie es sich mit diesem Gegenargument der Beklagten verhält. Dabei ist mit
den Parteien zwischen der […]software und der […]software ([...]) zu
unterscheiden, da die Rechtesituation im Hinblick auf diese Softwarekomponenten
unterschiedlich ist (vgl. Replik Rz. 134 und Duplik Rz. 422). Auf die
zahlreichen weiteren Ausführungen der Parteien wie zum Beispiel die von den
Klägerinnen behauptete «Familienbande-Geschichte» oder die von der Beklagten vorgebrachten
Gründe für den Wechsel der [...]-Mitglieder von den Klägerinnen zu ihr, und
vieles andere mehr, braucht indessen nicht eingegangen zu werden. Entscheidend
ist wie erwähnt alleine, wie es sich mit diesem Gegenargument der Beklagten
verhält.
6.1
Zur digitalen […] hält die Beklagte
fest, die Schaffung der entsprechenden Module sei tatsächlich von Anfang an von
den [...]-Mitgliedern bei der Klägerin 1 in Auftrag gegeben worden. Auftraggeberin
zu Anbeginn sei D.___ gewesen; später seien die weiteren Mitglieder des [...], S.___,
P.___ und Q.___, dazugekommen. Man spreche von sogenannten Auftragsentwicklungen,
vergleichbar mit Auftragserfindungen. Der Umstand, dass eine
Softwareentwicklung als Auftragsentwicklung ausgeführt werde, sage
zugegebenermassen allein noch nichts darüber aus, wem die Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen
zustünden. Meistens aber machten die Parteien ab, wie es um die Urheberrechte stehe.
Nicht anders verhalte es sich im vorliegenden Fall. Alle Aufträge der [...]-Mitglieder
unterstünden aktuell deren AGB. So stehe es in den Bestellungen (die Beklagte
verweist dazu auf die von ihr eingereichten Urkunden 12, 13, 15, 19, 20, 22 und
23). Nach Aussage verschiedener Beteiligter sei das im Verhältnis zwischen den
Klägerinnen und den [...]-Mitgliedern ebenso gehandhabt worden. Die [...]-Mitglieder
verwendeten im Verhältnis zu ihr grundsätzlich die identischen
Bestellformulare, wie sie früher für Bestellungen bei den Klägerinnen benutzt worden
seien. Die AGB, die zur Anwendung gelangten, sähen dabei regelmässig vor, dass
sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen mit ihrer Entstehung sofort dem
jeweiligen Auftraggeber zufallen würden oder von diesen zumindest kostenlos, zeitlich,
geografisch und inhaltlich uneingeschränkt und darüber hinaus ausschliesslich
benutzt werden könnten. Massgebend bei D.___ seien die «Allgemeinen
Einkaufsbedingungen für IT der D.___ Teil H - Individual-Software-Entwicklung,
-Pflege und Anpassung von Software» (AEB D.___ Teil H, Urkunde 32 der Beklagten)
und dort insbesondere Ziffer 7 (Nutzungsrechte). Von S.___ erteilte Aufträge unterlägen
den «Allgemeinen Einkaufsbedingungen der AA.___ für Leistungen auf dem Gebiet
der Informationstechnologie (IT) und/oder der Elektronischen Information und
Kommunikation (TK)» (AEB S.___, Urkunde 35 der Beklagten). Massgebend seien die
Ziffern 8 und 9 AEB S.___ (Nutzungsrechte, Schutzrechtsanmeldungen und Rechte
an S.___ Daten) und, bezogen auf den vorliegenden Fall, dort namentlich die
Ziffern 9.1 und 9.7 AEB S.___. Bei AB.___ seien massgeblich die «Einkaufsbedingungen
der AB.___ für Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT)
und/oder der elektronischen Information und Kommunikation (TK)» (EB P.___, Urkunde
36.
der Beklagten). Die Nutzungsrechte seien in Ziffer 7 (Rechte an den Ergebnissen)
und Ziffer 8 (Eigentum) EB P.___ geregelt. Im Verhältnis zu Q.___ schliesslich
gälten die «Allgemeinen Vertragsbedingungen für IT-Projektleistungen» der AC.___
(AVB Q.___, Urkunde 34 der Beklagten). Sie würden in den Bestellungen von Q.___
explizit als anwendbar erklärt. Massgeblich sei Ziffer 16.3.
Die Beklagte verweist weiter darauf,
dass die Programme von [...] und [...] auf Basis von [...] von Y.___ betrieben würden.
Das [...]-Programm von Y.___ sei ursprünglich in der Programmiersprache «[...]»
geschrieben worden. Entsprechend seien auch alle […]-Module von [...] in dieser
Programmiersprache erstellt worden. Im Rahmen eines umfassenden Updates («[…]»)
sei das Programm von Y.___ komplett erneuert worden. Dabei sei neu die
objektorientierte Programmiersprache «[...]» zum Einsatz gekommen. Dies mit der
Folge, dass [...] von einem gewissen Zeitpunkt an mit [...] nicht mehr habe
kommunizieren können. Vor diesem Hintergrund seien die [...]-Mitglieder
gezwungen gewesen, ihre Module der Digitalen […] anzupassen. Sie hätten zu
diesem Zweck komplett neu geschrieben werden müssen. Die Klägerin 1 habe D.___,
S.___/P.___ und Q.___ hierfür entsprechende Angebote unterbreitet und die [...]-Mitglieder
hätten in der Folge bezügliche Bestellungen ausgelöst. Inhaltlich sei es um
eine sogenannte «[…]» gegangen. Aufgrund der Source Codes, die die Beklagte zur
Erfüllung ihrer Aufträge von den [...]-Mitgliedern erhalten habe, sei
ersichtlich, dass alle [...]-Mitglieder im Bereich der Digitalen […] diese
Portierung durchgeführt hätten. Mit Blick darauf sei festzuhalten, dass mit der
[…] der Softwaremodule der Digitalen […] komplett neue Programme hätten
geschrieben werden müssen. Zumal die Bestellungen der [...]-Mitglieder unter
den jeweiligen AGB abgewickelt worden seien, befänden sich die neu geschaffenen
Module der Digitalen […] allesamt im ausschliesslichen Eigentum der [...]-Mitglieder
oder könnten von diesen ansonsten ohne jegliche Einschränkungen genutzt werden.
Die Klägerin 1 habe den [...]-Mitgliedern im Nachgang zur […] vertragsgemäss die
Source Codes der neu erstellten Module für die Digitale […] ausgehändigt. Insoweit
die Beklagte ihre Aufträge somit auf Basis der ihr von den [...]-Mitgliedern überlassenen
Source Codes durchführe, handle sie entsprechend rechtmässig.
6.2
Die Darlegung der Beklagten, die von
den [...]-Mitgliedern erteilten Aufträge unterstünden deren AGB, ist - ebenso
wie der von ihr geltend gemachte Inhalt der AGB - mit den eingereichten
Urkunden erstellt. Die vom (damaligen) Vizepräsidenten der Zivilkammer
befragten Zeugen bestätigten, dass dies auch im Verhältnis zwischen den [...]-Mitgliedern
und den Klägerinnen so gehandhabt worden war. So bemerkte V.___, der bei D.___
tätig war, dass immer dann, wenn D.___ eine Software in Auftrag gebe, in den
AGBs stehe, dass die Software D.___ gehöre. Das stehe in jedem Auftrag drin. Das
sei auch bei Q.___, bei P.___ und bei S.___ so. Die Software gehöre ihnen, damit
hätten sie agieren, beauftragen und weiterentwickeln können, wie sie wollten. Diese
AGBs seien immer Bestandteil von jedem Auftrag gewesen. Dass das bei den
anderen auch so sei, habe er gewusst, weil sie einmal im [...] darüber gesprochen
hätten (Protokoll der Zeugenbefragung V.___ vom 10. August 2023, Rz. 541 ff.). Inhaltlich
dasselbe sagten die Zeugen U.___ (Protokoll der Zeugenbefragung U.___ vom 10.
August 2023, Rz. 254 ff.), AD.___ (Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10.
August 2023, Rz. 146 ff.) und J.___ (Protokoll der Zeugenbefragung J.___ vom
11.
August 2023, Rz. 214 ff.). Die Zeugen betonten auch unmissverständlich,
dass die Arbeitsergebnisse stets den [...]firmen zustehen würden (vgl.
Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10. August 2023, Rz.187; Protokoll der
Zeugenbefragung J.___ vom 11. August 2023, Rz. 417). Der Zeuge Z.___, der
indirekt an den Klägerinnen beteiligt ist, konnte diese Feststellungen nicht
entkräften. Ohne es konkret zu begründen, führte er in diesem Zusammenhang
einzig aus, seines Wissens sei die Frage der Eigentums- und Nutzungsrechts an
der […] nicht geregelt gewesen. Die Eigentumsrechte seien seiner Kenntnis nach
bei den Klägerinnen gelegen. Die eindeutigen Aussagen der anderen Zeugen vermag
diese Bemerkung nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen weisen die Beklagten mit
guten Gründen darauf hin, dass die Klägerinnen offenbar sogar selber die
Auffassung vertraten, die Digitale […] gehöre den [...]-Mitgliedern (Urkunde 78
der Klägerinnen).
6.3
Zusammenfassend haben die
Klägerinnen damit den Nachweis, dass ihnen an der digitalen […] Rechte
zustehen, nicht erbracht. Die Rechte an den Softwaremodulen im Bereich der
Digitalen […] - und auch der dazu gehörenden Gemeinsamen Bibliotheken - befinden
sich im ausschliesslichen Eigentum der [...]-Mitglieder.
7.1
Soweit die Beklagte ihren Standpunkt
zu den Rechten an den [...] Modulen darlegt, meint sie diejenigen Module, wie
sie die Klägerin 2 auf ihrer Website in der Rubrik [...] unter diesem Begriff zusammenfasst,
das heisst […], […], […], […], […], Schema [...] sowie das Modul [...] […] von D.___.
In der Wahrnehmung der Beteiligten gehörten die [...]-Module - gleich wie
übrigens die Gemeinsamen Bibliotheken - grundsätzlich den Klägerinnen. Sie
seien es denn auch gewesen, die diese Module seit Jahrzehnten aufgebaut und
entwickelt hätten. Andererseits stecke sowohl in den [...]-Modulen als auch in
den Gemeinsamen Bibliotheken eine nicht unbeträchtliche Menge an Daten und
Wissen, die die Klägerinnen bei der Erschaffung der [...]-Module von D.___ und
anderen [...]-Mitgliedern erhalten hätten. So sei es auf Veranlassung der [...]-Mitglieder
immer wieder zu Anpassungen an den im Verzeichnis [[…]] enthaltenen [...]-Modulen
([…], […], […], […], […] und […]) gekommen. Das betreffe insbesondere das Modul
[...] […], eine Auftragsentwicklung, die die Klägerin 1 explizit für D.___
angefertigt habe. D.___ und die weiteren [...]-Mitglieder hätten indes nie auf
ihre Rechte gepocht. Die Rechte an den [...]-Modulen seien erst zur Sprache
gekommen, als es um den Verkauf der Klägerinnen an Y.___ gegangen sei. Im
Rahmen der Due Diligence-Prüfung habe J.___ gegenüber Z.___ Bedenken geäussert,
ob man dem [...] Käufer gegenüber einfach so behaupten könne, die Rechte an
allen [...]-Modulen und den bezüglichen Gemeinsamen Bibliotheken würden ausschliesslich
den Klägerinnen gehören. Klar sei auch gewesen, dass sich die einzelnen in den [...]-Modulen
verankerten Beiträge der Beteiligten rückwirkend kaum noch bis ins letzte
Detail hätten zuweisen lassen. Gleichwohl habe eine geeignete Regelung gefunden
werden müssen, um die Verkaufsverhandlungen mit Y.___ zügig weiterzuführen. Z.___
habe D.___ in der Folge vorgeschlagen, beide Seiten - D.___ und die Klägerin 1
- sollten künftig sämtliche [...]-Module und sämtliche Gemeinsamen Bibliotheken
uneingeschränkt benutzen dürfen. D.___ habe eingewilligt. Die Abmachung sei in
einer Lizenzvereinbarung festgehalten worden (Urkunde 74 der Klägerinnen).
Diese Lösung habe überzeugt, allerdings nur mit Blick auf ihre Einfachheit. Inhaltlich
habe sie für die beiden Klägerinnen jedoch fatale Auswirkungen gezeitigt. Zum einen
habe sich D.___ danach in die Lage versetzt gesehen, gestützt auf die
Lizenzvereinbarung nicht nur die Digitale […] und die bezüglichen Gemeinsamen
Bibliotheken durch die Beklagte weiterentwickeln und durch die G.___ GmbH
vertreiben zu lassen; die nämlichen Aufträge hätten künftig auch mit Blick auf
die [...]-Module und sämtliche Gemeinsamen Bibliotheken an die Beklagte und
deren Schwestergesellschaft erteilt werden können, was auch gemacht worden sei.
Zum zweiten habe die Lizenzvereinbarung einen merklichen Werteverlust der
Klägerinnen zur Folge gehabt, da im Gegensatz zu vorher die Rechte an den [...]-Modulen
mit D.___ nun auch einem Dritten zugestanden seien. Mutmasslich deshalb habe Y.___
auch das Interesse am geplanten Kauf verloren.
7.2
Ziffer 1 der zwischen der D.___ und
der Klägerin 1 am 13. August 2020 beziehungsweise 23. September 2020
unterzeichneten Lizenzvereinbarung (Urkunde 74 der Klägerinnen) lautet wie
folgt:
1.
Nutzungsrechte an der Software
1.1
Software
bezeichnet die Software Bibliotheken und Module gemäß Anlage 1 sowohl im Quell-
als auch im Objektcode. Jede Partei bleibt Inhaberin aller ihr zum Zeitpunkt
des Abschlusses dieser Lizenzvereinbarung zustehenden Urheberrechte und
urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software.
1.2
Soweit
einer Partei Urheberrechte oder Nutzungsrechte an der Software zustehen, räumt
sie der jeweils anderen Partei das weltweite, zeitlich unbefristete und
übertragbare Nutzungsrecht an der Software zur Nutzung für eigene Zwecke und
für die Zwecke von Dritten ein. Dieses Recht umfasst das Recht, die Software zu
ändern und weiterzuentwickeln oder durch Dritte ändern und weiterentwickeln zu
lassen. Das Nutzungsrecht umfasst darüber hinaus das Recht, die Software,
allein oder zusammen mit anderen Softwareprodukten, an Dritte zu vertreiben,
die Software unterzulizenzieren, zu hosten, zu pflegen und Schulungen für die
Software anzubieten. Das Nutzungsrecht ist nicht auf bestimmte Anwendungsarten
oder Funktionen beschränkt.
1.3
Beide
Parteien genehmigen Nutzungshandlungen der jeweils anderen Partei in Bezug auf
die Software, die vor Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt sind.
In Anlage 1 zur Lizenzvereinbarung
werden unter anderem die Verzeichnisse «[…] [[...]]» und [...] [[...]]
aufgeführt.
7.3
Der Wortlaut der Lizenzvereinbarung ist
klar und unmissverständlich. Umstritten ist, ob das in Anlage 1 aufgeführte Verzeichnis
[[...]] - wie die Beklagte behauptet - [...]-Module beinhaltet oder bloss
allenfalls Module der […] und ansonsten nur Unbedeutendes enthält, wie die
Klägerinnen meinen. Auch zu dieser Frage äusserten sich die vom (damaligen)
Vizepräsidenten der Zivilkammer befragten Zeugen.
7.4
U.___ antwortete auf die Frage,
welche [...]-Module im Verzeichnis [[...]] enthalten seien: «Dort sind die
kompletten Module drin … Alle Module, also […], […], […], […], […] und […] sind
da drin» (Protokoll der Zeugenbefragung U.___ vom 10. August 2023, Rz. 372 und
392.
f.). Auch das […]-Modul befinde sich dort (Zeugenbefragung Rz. 664 ff.). In
die gleiche Richtung gingen die Antworten der Zeugen AD.___ und J.___, wobei
diese zusätzlich auch darlegten, wie das Verzeichnis [[...]] über die Jahre
entstanden war (Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10. August 2023, Rz.
269.
ff.; Protokoll der Zeugenbefragung J.___ vom 11. August 2023, Rz.
588.
ff.). Z.___ anderseits räumte ein, ihm sei damals der Inhalt des
Verzeichnisses [[...]] nicht im Detail bekannt gewesen, weil er kein
IT-Spezialist sei. Aus seiner Sicht lägen sämtliche Module für die [...] bei
den Klägerinnen. Gegebenenfalls gebe es gemeinschaftliche Rechte für die Module
der […] sowie der Bibliotheken, auf die alle zugreifen könnten. Er wisse nicht,
welche Module im Verzeichnis [[...]] enthalten seien, da er kein Spezialist im
Bereich der Software sei (Protokoll der Zeugenbefragung Z.___ vom 11. August
2023, Rz. 586 ff., 897 ff., 1137 ff.). Bezüglich der [...] sollten D.___ nach
Abschluss der Lizenzvereinbarung keine Rechte zukommen. Wenn überhaupt, dann
bezüglich der gemeinsam genutzten Bibliotheken (Zeugenbefragung Rz. 617 ff.). Da
der Zeuge Z.___ – wie die gesamte Zeugenbefragung offenbarte – weit vom
Tagesgeschäft der Klägerinnen entfernt war, vermögen seine Aussagen die klaren,
eindeutigen und überzeugenden Aussagen der anderen Zeugen schon allein deswegen
nicht zu relativieren.
7.5
Zusammenfassend steht damit fest,
dass D.___ gestützt auf den unmissverständlichen Wortlaut der
Lizenzvereinbarung das Recht hatte, die Beklagte auch mit Blick auf die [...]-Module
und sämtliche Gemeinsamen Bibliotheken mit der Weiterentwicklung und dem
Vertrieb zu beauftragen. Wenn die Beklagte diese Aufträge annimmt, verletzt sie
folglich keine Rechte der Klägerinnen. Das gilt auch - wie selbst der Zeuge Z.___
zumindest nicht ausschloss - für die Gemeinsamen Bibliotheken. Mit der
Lizenzvereinbarung genehmigten die Vertragsparteien zudem auch
«Nutzungshandlungen der jeweils anderen Partei in Bezug auf Software, die vor
Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt sind» (Ziffer 1.3).
8.
Was die Klägerinnen zusätzlich und im
Wesentlichen dagegen vorbringen, vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu
ändern. Die von ihnen gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe der
Zeugenbeeinflussung erscheinen gesucht. Anlässlich der Zeugenbefragung ergaben
sich keine solchen Anhaltspunkte. Konkrete Hinweise, die dazu führten, dass Z.___
und/oder J.___ als faktische Organe der Klägerinnen beziehungsweise der
Beklagten zu betrachten wären, sind nicht auszumachen. Beiden kommt
Zeugenqualität zu. Alle befragten Zeugen wurden vor ihrer Einvernahme insbesondere
auch zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses
hingewiesen. Auf die Aussagen der Zeugen kann abgestellt werden.
Die Klägerinnen machen geltend, die
Übergabe des Source-Code sei nicht mit Rechteinhaberschaft gleichzusetzen –
Jahrelange Lizenzzahlungen belegten das Gegenteil. Sie stellen die Frage, wenn
der [...] / die [...]-Mitglieder / D.___ Inhaberin der Rechte an der […] oder
der [...] wären, wie sich dann die Beklagte erkläre, dass jedes [...]-Mitglied
regelmässig und über viele Jahre hinweg Lizenzzahlungen an die Klägerinnen für
genau diese Software-Komponenten geleistet habe (Replik Rz. 135 ff.). Das
Gegenargument der Beklagten, für die Zeit vor Abschluss der Lizenzvereinbarung
(Urkunde 74 der Klägerinnen) sei es nicht mehr als logisch, dass D.___ und die
weiteren Mitglieder des [...] für die Benutzung der [...]-Module Lizenzgebühren
hätten leisten müssen (Duplik Rz. 424), leuchtet ein. Auch die weiteren
Entgegnungen der Beklagten zu den von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang
angerufenen Rechnungen, erscheinen plausibel. Für die Details kann
vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Duplik verwiesen
werden (Duplik Rz. 425 ff.). Auch der Zeuge J.___ äusserte sich zu dieser
Thematik ausführlich und nachvollziehbar (Protokoll der Zeugenbefragung J.___
vom 11. August 2023, Rz. 313 ff.).
Der Hinweis auf das Copyrightzeichen
vermag den Klägerinnen ebenfalls nicht weiterzuhelfen: Das Copyrightzeichen
beinhaltet für sich allein keine Aussage darüber, was andere dürfen (vgl. dazu
die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in Rz. 812 ff. der Duplik). Für
den Abschluss einer Vertriebsvereinbarung (Urkunde 10 zur Klageantwort) lagen
offenbar gute Gründe vor (Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10. August
2023, Rz. 621 ff.). Der Zeuge V.___ bestätigte, dass die Softwaremodule auch
ausserhalb der [...] Mitglieder für andere Kunden wie zum Beispiel W.___
verwendet werden durften. Man habe das sogar begrüsst, weil die Software damit
verbreitet und abgesichert werde (Protokoll der Zeugenbefragung V.___ V.___ vom
10.
August 2023, Rz. 398 ff. und 635 ff.). Diese Darstellung bestätigten auch
weitere Zeugen (vgl. Protokoll der Zeugenbefragung U.___ vom 10. August 2023, Rz.
312.
ff., 623 ff.; Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10. August 2023, Rz.
789.
ff.). Auch dieser Umstand kann deshalb nicht zu Gunsten der Klägerinnen in
die Waagschale geworfen werden. Soweit die Klägerinnen geltend machen, die
Beklagte hätte ihre Rechte an den [...]-Modulen bereits vor dem Abschluss der
Lizenzvereinbarung (Urkunde 74 der Klägerinnen), konkret im Zeitraum von Anfang
April bis 23. September 2020 verletzt (Eingabe vom 17. Mai 2022, Rz. 33 ff.),
ist Folgendes festzuhalten: Aus der von der Beklagten eingereichten Email von M.___
vom 2. April 2020 ergibt sich in der Tat, dass die Beklagte «gerade intensiv an
der [...] […] ([…], […], […], ….) Lösung dran» sei (Urkunde 82 der Beklagten).
Die Beklagte bestreitet denn auch nicht, dass sie im April am [...]-Modul von D.___
gearbeitet habe. Sie weist indessen nachvollziehbar darauf hin, dass es sich bei
der in der Email erwähnten «[...] Infrastruktur» um das Modul handle, das D.___
gehöre (Eingabe vom 24. Juni 2022, Rz.33 ff.). Der Beweis, dass D.___ die
Beklagte bereits vor dem Abschluss der Lizenzvereinbarung (Urkunde 74 der
Klägerinnen) mit der Weiterentwicklung der […]-Module beauftragt hätte, liegt
bei dieser Ausgangslage nicht vor. Im Übrigen genehmigten die Vertragsparteien
der Lizenzvereinbarung mit deren Ziffer 1.3 wie bereits erwähnt auch
Nutzungshandlungen der jeweils anderen Partei in Bezug auf die Software, die
vor Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt sind.
Aus dem bei der Staatsanwaltschaft [...]
pendenten Strafverfahren gegen J.___ ergibt sich nichts, was das vorliegende
Verfahren beeinflussen könnte; das Verfahren ist gemäss Mitteilung der
Staatsanwaltschaft [...] vom 25. Juli 2023 aktuell sistiert. Im von den
Klägerinnen vorgebrachten Verfahren vor Landgericht [...] war nicht die
Beklagte, sondern deren Schwestergesellschaft G.___ GmbH Antragsgegnerin. Mit
dem Beschluss des Landgerichts wurde dieser im Sinne einer einstweiligen
Verfügung untersagt, im Zusammenhang mit dem Vertrieb der [...]-Software zu
behaupten, durch den Einstieg eines Finanzinvestors bei der hierortigen
Klägerin 2 ergäben sich einige Änderungen; insbesondere hätten 90 % der
Mitarbeiter der Klägerin 2 die Firma verlassen und sich die Rechte an der
Software gesichert. Es ging in diesem Verfahren somit nicht um die vorliegend
zu entscheidende Frage, wem die Rechte an der streitgegenständlichen Software
gehören, sondern um die Zulässigkeit einer Aussage (Urkunde 96 der Klägerinnen).
Die Klägerinnen können daher auch daraus nichts ableiten, was ihren Standpunkt
stützen würde, ganz abgesehen davon, dass der Beschluss des Landgerichts [...]
für das Obergericht auch gar nicht verbindlich sein könnte.
9.1
Die Klage ist nach dem Gesagten
unbegründet und deshalb vollständig abzuweisen. Die Kosten sind dem Ausgang
entsprechend vollumfänglich den Klägerinnen zu auferlegen.
9.2
Die Klägerinnen gingen bei
Einreichung der Klage von einem Streitwert von CHF 500'000.00 aus. Sie
errechneten diesen Betrag gestützt auf verschiedene Faktoren, vorab kumuliert
auf zwei Jahre, das heisst von März 2019 – März 2021 (Klage Rz. 169). Angesichts
der möglichen Rechtskraft des vorliegenden Urteils im März 2024 rechtfertigt es
sich, für die Bemessung der Entscheidgebühr (§ 145 Abs. 1 und 2 Gebührentarif,
GT, BGS 615.11) von einem auf fünf Jahre kumulierten Betrag, das heisst von
einem Streitwert von CHF 1'250'000.00 auszugehen. Inklusive den Auslagen
resultieren daher Gerichtskosten von CHF 95'000.00.
9.3
Die von den Klägerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist nach
dem Aufwand festzusetzen, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 GT). Der Stundenansatz für die
Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt gemäss § 160 Abs. 2 GT CHF 230.00 bis CHF 330.00. Gemäss Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 (GVB.2022.111) wurden die
Stundenansätze aufgrund der Teuerung mit Wirkung ab 1. Januar 2023 auf
CHF 250.00 bis CHF 350.00 festgesetzt. In besonders umfangreichen und
zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die
Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden (§ 3 Abs. 4 GT).
Die Beklagte macht mit ihrer an der
Hauptverhandlung eingereichten Kostennote ein Honorar (inkl. Auslagen und
MwSt.) von CHF 519’202.50 geltend. Der dabei eingesetzte Stundenansatz von CHF
495.00
beziehungsweise CHF 525.00 entspricht unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 4 GT dem Höchstansatz. Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, ist
dieser Ansatz angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage und auch des
Interessenwerts angemessen. Was die Klägerinnen in ihrer nachträglichen Email,
mit welcher diese ihre eigene Kostennote einreichten, dagegen vorbringt, vermag
daran nichts zu ändern. Deren Honorarnote ist zwar mit CHF 463'772.90 um
rund 12 % günstiger als diejenige der Beklagten. Dass sie selber aber von einem
durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 545.00 ausgehen, zeigt, dass auch sie der
Streitsache eine hohe Komplexität und einen hohen Interessenwert beimessen. Es
steht ihnen deshalb auch nicht zu, die Beklagte auf deren Ausführungen im
Rahmen des Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung, in welchem diese
einen Stundenansatz von CHF 330.00 erwähnte, zu behaften. Die Duplik weist mit
250.
Seiten zwar in der Tat einen ausserordentlich hohen Umfang auf. Als
weitschweifig kann sie indessen nicht bezeichnet werden, weshalb der dafür
fakturierte Zeitaufwand zwar hoch, aber immer noch in einem vertretbaren Rahmen
erscheint. Auch der Umstand, dass die Klägerinnen trotz einer Vertretung durch
zwei Rechtsanwältinnen einen (mit 12 % bescheidenen) geringeren Aufwand hatten
als die durch einen Rechtsanwalt allein vertretene Beklagte, vermag die
Plausibilität der Honorarnote der Beklagten nicht zu erschüttern, zumal die
Differenz mit rund 12 % relativ bescheiden ist. Die von den Klägerinnen
der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist deshalb auf den geltend
gemachten Betrag von CHF 519'202.50 festzusetzen. Die von den Klägerinnen
im Umfang von CHF 80'000.00 geleistete Sicherheit für die
Parteientschädigung wird angerechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens von
CHF 95'000.00 haben die A.___ GmbH und die B.___ GmbH unter solidarischer
Haftbarkeit zu tragen. Die geleisteten Kostenvorschüsse werden damit
verrechnet.
3. Die A.___ GmbH und die B.___ GmbH haben
der C.___ GmbH unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF
519'202.50 zu bezahlen. Die von der A.___ GmbH und der B.___ GmbH geleistete
Parteikostensicherheit in der Höhe von CHF 80'000.00 ist an diese
Parteientschädigung anzurechnen, so dass die A.___ GmbH und die B.___ GmbH der C.___
GmbH noch einen Betrag von CHF 439'202.50 zu bezahlen haben. Die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, nach Rechtskraft dieses
Urteils die von der A.___ GmbH und der B.___ GmbH geleistete
Parteikostensicherheit von CHF 80'000.00 Rechtsanwalt Thomas Kaiser auszubezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 1'250’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Juli 2024 abgewiesen (BGer 4A_135/2024).