ZKEIV.2021.3
Gesuch um Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist
7. Mai 2021Deutsch4 min
Konkurs, da sie keine Revisionsstelle hatte. Das begründete Urteil wurde der A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG in Liquidation,
Gesuchstellerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn,
Gesuchsgegner
betreffend Gesuch um
Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt eröffnete am 9. Februar 2021 über die A.___ AG den
Konkurs, da sie keine Revisionsstelle hatte. Das begründete Urteil wurde der A.___
AG am 26. März 2021 zugestellt und ist am 5. April 2021 in Rechtskraft
erwachsen.
Erwägungen
2.
Am 22. April 2021 reichte die A.___
AG in Liquidation (nachfolgend die Gesuchstellerin) beim Obergericht des
Kantons Solothurn ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ein.
3.
Das Handelsregisteramt (im Folgenden
der Gesuchsgegner) stellte es in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2021 ins
Ermessen des Obergerichts, ob ein leichtes oder schweres Verschulden vorliegt. Einen
Antrag stellte es nicht.
4.
Die Wiederherstellung und deren
Verfahren ist in den Art. 148 f. ZPO geregelt. Gemäss Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen
Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
Im Interesse der Prozessbeschleunigung muss die säumige Partei nur glaubhaft
machen, dass sie kein ihr anzurechnendes Verschulden oder nur ein leichtes
Verschulden trifft und nach der Verhandlungsmaxime die erforderlichen
Beweismittel einreichen (Adrian
Staehelin in: Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler, Christoph Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
148.
N 11). Das
Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes
einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).
5.
Die Gesuchstellerin bringt vor, sie
habe durch ein Telefon des Konkursamtes erfahren, dass die Konkurseröffnung
rechtskräftig geworden sei. Damit sei ihr klar geworden, dass gegen das Urteil
nicht wie beabsichtigt Berufung eingereicht worden sei. Sie habe nach Eingang
des Urteilsdispositivs mit einem Anwalt vereinbart, sie würde ihm das
begründete Urteil zustellen, sobald dieses vorliege. Sie habe das begründete
Urteil am 27. März 2021 per Mail an den Anwalt versandt und sei davon
ausgegangen, dass dieser die Berufung einreiche. Wie sie nach dem Telefonanruf
des Konkursamtes festgestellt habe, sei ihr Mail an den Anwalt wegen
technischer Störungen nie zugestellt worden. Da sie keine Fehlermeldung erhalten
habe, sei sie in Unkenntnis dieses technischen Versagens geblieben. Sie habe
vor dem Versand des Mails mit ihrem Anwalt telefoniert und sei davon
ausgegangen, dass nach Versand des begründeten Urteils alles in die Wege
geleitet werde und eine weitere Mailkorrespondenz nicht notwendig sei.
6.
Die Gesuchstellerin belegt ihre
Vorbringen mit dem Ausdruck ihres Mails vom 27. März 2021 sowie einem Ausdruck
über Störungen bei der Swisscom am 27. März 2021. Der Gesuchsgegner hat nichts
vorgetragen, was die Darstellung der Gesuchstellerin in Frage stellen würde. Er
gibt jedoch zu bedenken, es sei schon erstaunlich, dass weder der Anwalt
nachgefragt habe, nachdem er das Mail nicht erhalten habe, noch die
Gesuchstellerin, ob die Berufung eingereicht worden sei. Einen Antrag auf
Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs stellt der Gesuchsgegner jedoch nicht. Vielmehr
bestätigt er, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben ist. Unter
diesen Umständen können die materiellen Voraussetzungen einer Wiederherstellung
als glaubhaft gemacht erachtet werden. Die Gesuchstellerin hat ihr Gesuch
innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht (Art. 148
Abs. 2 ZPO). Damit sind auch die formellen Anforderungen erfüllt. Das
Wiederherstellungsgesuch kann daher gutgeheissen werden. Der Gesuchstellerin
wird eine Nachfrist von zehn Tagen gewährt, um gegen die vom
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt am 9. Februar 2021
ausgesprochene Konkurseröffnung Berufung einzureichen.
7.
Die Gesuchstellerin war säumig. Sie
hat damit das vorliegende Verfahren veranlasst und hat deshalb dessen Kosten
von CHF 400.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird
gutgeheissen und der A.___ AG in Liquidation wird eine Nachfrist von zehn Tagen
seit Erhalt dieses Urteils gesetzt, um gegen den Entscheid des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Februar 2021 Berufung
einzureichen.
2. Die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens
von CHF 400.00 hat die A.___ AG in Liquidation zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller