Lexipedia

Entscheid

ZKEIV.2021.3

Gesuch um Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist

7. Mai 2021Deutsch4 min

Konkurs, da sie keine Revisionsstelle hatte. Das begründete Urteil wurde der A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG in Liquidation,

Gesuchstellerin

gegen

Handelsregisteramt des Kantons

Solothurn,

Gesuchsgegner

betreffend Gesuch um

Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt eröffnete am 9. Februar 2021 über die A.___ AG den

Konkurs, da sie keine Revisionsstelle hatte. Das begründete Urteil wurde der A.___

AG am 26. März 2021 zugestellt und ist am 5. April 2021 in Rechtskraft

erwachsen.

Erwägungen

2.

Am 22. April 2021 reichte die A.___

AG in Liquidation (nachfolgend die Gesuchstellerin) beim Obergericht des

Kantons Solothurn ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ein.

3.

Das Handelsregisteramt (im Folgenden

der Gesuchsgegner) stellte es in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2021 ins

Ermessen des Obergerichts, ob ein leichtes oder schweres Verschulden vorliegt. Einen

Antrag stellte es nicht.

4.

Die Wiederherstellung und deren

Verfahren ist in den Art. 148 f. ZPO geregelt. Gemäss Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen

Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die

Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

Im Interesse der Prozessbeschleunigung muss die säumige Partei nur glaubhaft

machen, dass sie kein ihr anzurechnendes Verschulden oder nur ein leichtes

Verschulden trifft und nach der Verhandlungsmaxime die erforderlichen

Beweismittel einreichen (Adrian

Staehelin in: Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler, Christoph Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

148.

N 11). Das

Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes

einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

5.

Die Gesuchstellerin bringt vor, sie

habe durch ein Telefon des Konkursamtes erfahren, dass die Konkurseröffnung

rechtskräftig geworden sei. Damit sei ihr klar geworden, dass gegen das Urteil

nicht wie beabsichtigt Berufung eingereicht worden sei. Sie habe nach Eingang

des Urteilsdispositivs mit einem Anwalt vereinbart, sie würde ihm das

begründete Urteil zustellen, sobald dieses vorliege. Sie habe das begründete

Urteil am 27. März 2021 per Mail an den Anwalt versandt und sei davon

ausgegangen, dass dieser die Berufung einreiche. Wie sie nach dem Telefonanruf

des Konkursamtes festgestellt habe, sei ihr Mail an den Anwalt wegen

technischer Störungen nie zugestellt worden. Da sie keine Fehlermeldung erhalten

habe, sei sie in Unkenntnis dieses technischen Versagens geblieben. Sie habe

vor dem Versand des Mails mit ihrem Anwalt telefoniert und sei davon

ausgegangen, dass nach Versand des begründeten Urteils alles in die Wege

geleitet werde und eine weitere Mailkorrespondenz nicht notwendig sei.

6.

Die Gesuchstellerin belegt ihre

Vorbringen mit dem Ausdruck ihres Mails vom 27. März 2021 sowie einem Ausdruck

über Störungen bei der Swisscom am 27. März 2021. Der Gesuchsgegner hat nichts

vorgetragen, was die Darstellung der Gesuchstellerin in Frage stellen würde. Er

gibt jedoch zu bedenken, es sei schon erstaunlich, dass weder der Anwalt

nachgefragt habe, nachdem er das Mail nicht erhalten habe, noch die

Gesuchstellerin, ob die Berufung eingereicht worden sei. Einen Antrag auf

Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs stellt der Gesuchsgegner jedoch nicht. Vielmehr

bestätigt er, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben ist. Unter

diesen Umständen können die materiellen Voraussetzungen einer Wiederherstellung

als glaubhaft gemacht erachtet werden. Die Gesuchstellerin hat ihr Gesuch

innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht (Art. 148

Abs. 2 ZPO). Damit sind auch die formellen Anforderungen erfüllt. Das

Wiederherstellungsgesuch kann daher gutgeheissen werden. Der Gesuchstellerin

wird eine Nachfrist von zehn Tagen gewährt, um gegen die vom

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt am 9. Februar 2021

ausgesprochene Konkurseröffnung Berufung einzureichen.

7.

Die Gesuchstellerin war säumig. Sie

hat damit das vorliegende Verfahren veranlasst und hat deshalb dessen Kosten

von CHF 400.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Wiederherstellungsgesuch wird

gutgeheissen und der A.___ AG in Liquidation wird eine Nachfrist von zehn Tagen

seit Erhalt dieses Urteils gesetzt, um gegen den Entscheid des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Februar 2021 Berufung

einzureichen.

2. Die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens

von CHF 400.00 hat die A.___ AG in Liquidation zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller