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Entscheid

ZKEIV.2022.1

Vorsorgliche Massnahmen

1. April 2022Deutsch4 min

1. Die Parteien führen vor

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 1. April 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lena Furrer,

Gesuchsteller

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Gesuchsgegnerin

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Parteien führen vor

dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren. Am 17. März 2022

verfügte der Amtsgerichtspräsident, die Mutter von C.___ sei berechtigt, in

eigener Kompetenz eine Identitätskarte für ihren Sohn ausstellen zu lassen.

Erwägungen

2.

A.___ (im Folgenden der

Gesuchsteller) reichte am 31. März 2022 beim Obergericht ein Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen ein und stellte die folgenden Anträge:

1.

Die

Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 17. März 2022 bzw. 30. März 2022 sei bis

zum Entscheid im Berufungsverfahren aufzuschieben, eventualiter: bis zur

unbenutzten Berufungsfrist betreffend Verfügung vom 17. März 2022 bzw. 30. März

2022.

2.

Der

Aufschub der Vollstreckbarkeit sei dem Ausweiszentrum Solothurn […]

unverzüglich mitzuteilen.

3.

Die

Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 2 seien superprovisorisch zu erlassen.

4.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der

Gesuchsgegnerin; eventualiter seien die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens

zur Hauptsache zu schlagen.

3.

Der Gesuchsteller bringt vor, der

Aufschub der Vollstreckbarkeit durch die kantonale Rechtsmittelinstanz stelle

eine vorsorgliche Massnahme dar. In sinngemässer Anwendung von Art. 263 ZPO

könne ein entsprechendes Gesuch bei der Rechtsmittelinstanz bereits vor

Rechtsmitteleinlegung eingereicht werden. Die Begründung der Verfügung sei ihm

am 31. März 2022 zugestellt worden. Er werde fristgerecht eine Berufung beim

Obergericht einreichen. Vorab aber werde aufgrund der besonderen Dringlichkeit

bereits ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereicht.

4.

Wie sich auch in den gestellten

Anträgen zeigt, will der Gesuchsteller einen Aufschub der Vollstreckbarkeit des

Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten. Daran ändert auch die Umdeutung seines

Antrags in ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nichts. Die von ihm zitierte

Literaturstelle bezeichnet die Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung bei

hängiger Berufung sowie den Aufschub der Vollstreckung durch die

Rechtsmittelinstanz bei ausserordentlichen Rechtsmitteln lediglich als

vorsorgliche Massnahmen sui generis (Daniel Staehelin in: Arian Staehelin et

al. [Hrsg.], Zivilprozessrecht, Zürich Basel Genf 2019, § 22 Rdz 3a und § 26 Rdz 18). Daniel Staehelin spricht in seinen Ausführungen aber klar von einer

hängigen Berufung und der Berufungsinstanz. Ohnehin ist das Obergericht in

familienrechtlichen Angelegenheiten für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen

vor Eintritt der Rechtshängigkeit nicht zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 2 ZPO). In

diesen Angelegenheiten ist eine Zuständigkeit nur gegeben, wenn das Obergericht

als Rechtsmittelinstanz angerufen wird. Auf der anderen Seite setzt Art. 315

Abs. 5 ZPO für einen Aufschub der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen

voraus, dass eine Berufung eingereicht ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Dispositiv

Auf das gestellte Gesuch ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht

einzutreten. Der Gesuchsteller hat demnach offensichtlich ein unzulässiges Gesuch

gestellt, weshalb sogleich ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei

auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann.

5. Bei diesem Ausgang hat der

Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer

Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihm

nicht zugesprochen werden.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 450.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller