ZKEIV.2022.1
Vorsorgliche Massnahmen
1. April 2022Deutsch4 min
1. Die Parteien führen vor
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 1. April 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lena Furrer,
Gesuchsteller
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Gesuchsgegnerin
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Parteien führen vor
dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren. Am 17. März 2022
verfügte der Amtsgerichtspräsident, die Mutter von C.___ sei berechtigt, in
eigener Kompetenz eine Identitätskarte für ihren Sohn ausstellen zu lassen.
Erwägungen
2.
A.___ (im Folgenden der
Gesuchsteller) reichte am 31. März 2022 beim Obergericht ein Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen ein und stellte die folgenden Anträge:
1.
Die
Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 17. März 2022 bzw. 30. März 2022 sei bis
zum Entscheid im Berufungsverfahren aufzuschieben, eventualiter: bis zur
unbenutzten Berufungsfrist betreffend Verfügung vom 17. März 2022 bzw. 30. März
2022.
2.
Der
Aufschub der Vollstreckbarkeit sei dem Ausweiszentrum Solothurn […]
unverzüglich mitzuteilen.
3.
Die
Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 2 seien superprovisorisch zu erlassen.
4.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der
Gesuchsgegnerin; eventualiter seien die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens
zur Hauptsache zu schlagen.
3.
Der Gesuchsteller bringt vor, der
Aufschub der Vollstreckbarkeit durch die kantonale Rechtsmittelinstanz stelle
eine vorsorgliche Massnahme dar. In sinngemässer Anwendung von Art. 263 ZPO
könne ein entsprechendes Gesuch bei der Rechtsmittelinstanz bereits vor
Rechtsmitteleinlegung eingereicht werden. Die Begründung der Verfügung sei ihm
am 31. März 2022 zugestellt worden. Er werde fristgerecht eine Berufung beim
Obergericht einreichen. Vorab aber werde aufgrund der besonderen Dringlichkeit
bereits ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereicht.
4.
Wie sich auch in den gestellten
Anträgen zeigt, will der Gesuchsteller einen Aufschub der Vollstreckbarkeit des
Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten. Daran ändert auch die Umdeutung seines
Antrags in ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nichts. Die von ihm zitierte
Literaturstelle bezeichnet die Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung bei
hängiger Berufung sowie den Aufschub der Vollstreckung durch die
Rechtsmittelinstanz bei ausserordentlichen Rechtsmitteln lediglich als
vorsorgliche Massnahmen sui generis (Daniel Staehelin in: Arian Staehelin et
al. [Hrsg.], Zivilprozessrecht, Zürich Basel Genf 2019, § 22 Rdz 3a und § 26 Rdz 18). Daniel Staehelin spricht in seinen Ausführungen aber klar von einer
hängigen Berufung und der Berufungsinstanz. Ohnehin ist das Obergericht in
familienrechtlichen Angelegenheiten für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
vor Eintritt der Rechtshängigkeit nicht zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 2 ZPO). In
diesen Angelegenheiten ist eine Zuständigkeit nur gegeben, wenn das Obergericht
als Rechtsmittelinstanz angerufen wird. Auf der anderen Seite setzt Art. 315
Abs. 5 ZPO für einen Aufschub der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen
voraus, dass eine Berufung eingereicht ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dispositiv
Auf das gestellte Gesuch ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
einzutreten. Der Gesuchsteller hat demnach offensichtlich ein unzulässiges Gesuch
gestellt, weshalb sogleich ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei
auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann.
5. Bei diesem Ausgang hat der
Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer
Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihm
nicht zugesprochen werden.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 450.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller