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Entscheid

ZKEIV.2022.11

Revision des Urteils des Obergerichts vom 20. September 2017

1. Mai 2023Deutsch4 min

2022 stellte A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Obergericht ein Gesuch

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Gesuchstellerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,

Gesuchsgegner

betreffend Revision des

Urteils des Obergerichts vom 20. September 2017

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im Verfahren betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung hiess die Zivilkammer des Obergerichts die Berufung von

A.___ mit Urteil vom 20. September 2017 teilweise gut und erhöhte die vom

Ehemann zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge. Den Antrag auf Erhöhung auch

der Frauenunterhaltsbeiträge wies das Obergericht hingegen ab. Am 8. November

2022 stellte A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Obergericht ein Gesuch

um Revision des Urteils vom 20. September 2017 und verlangte eine Erhöhung der

Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge.

2. B.___ (im Folgenden der

Gesuchsgegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2023, das

Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3. Auf die Ausführungen der Parteien

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO

kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache

entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn

ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum

Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine

Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich.

2.

Die Gesuchstellerin begründet ihr

Revisionsgesuch mit dem Strafbefehl vom 25. August 2022. Danach habe der

Gesuchsgegner im Scheidungsverfahren seine Einkommensbelege gefälscht.

Namentlich habe der Gesuchsgegner die Dokumente Lohnausweis 2019, die

Lohnabrechnung Dezember 2019, die Lohnabrechnung Januar 2020 sowie den

Einzelarbeitsvertrag vom 19. Juni 2018 verändert bzw. überschrieben, so dass

diese ein zu tiefes Einkommen ausgewiesen hätten. Die verfälschten Dokumente

seien am 19. Januar 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen eingegangen.

3.

Nach dem Strafbefehl vom 25. August

2022.

hat der Gesuchsgegner die Urkundenfälschung im Zeitraum von ca. 1. Oktober

2019.

bis 28. Januar 2020 begangen, den Prozessbetrug im Zeitraum vom 11.

Oktober 2019 bis am 29. Januar 2020. Der neue, veränderte Strafbefehl vom 23.

Januar 2023 nennt den gleichen Deliktszeitraum. Das Urteil, das revidiert

werden soll, datiert vom 20. September 2017. Die Einkommensbelege wurden allesamt

nach dem Urteil des Obergerichts abgeändert. Damit ist es zeitlich

ausgeschlossen, dass die strafbaren Handlungen einen Einfluss auf den Entscheid

vom 20. September 2017 gehabt haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

in diesem Urteil auch Unterhaltsbeiträge für die Zeit, die nach diesen

strafbaren Handlungen liegt, festgesetzt wurden. Indem die Gesuchstellerin

ausführt, sie hätte rückwirkend ab 1. Oktober 2018 wegen wesentlich veränderter

Verhältnisse eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen verlangt, belegt sie

gleich selbst, dass die strafbaren Handlungen des Gesuchsgegners nicht auf das

Urteil vom 20. September 2017 eingewirkt haben. Tatsachen und Beweismittel, die

erst nach einem Entscheid entstehen, sind keine Revisionsgründe. Sie vermögen allenfalls

eine Abänderung eines bereits getroffenen Entscheids zu bewirken. Genau darauf

weist die Gesuchstellerin ja selbst hin.

Dispositiv

4. Das Revisionsgesuch ist demnach

abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin die Kosten des Revisionsverfahrens

mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem

Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 947.85 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Revisionsverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen CHF 250.00 sind A.___

von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3. A.___ hat B.___ für das

Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 947.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller