ZKEIV.2022.11
Revision des Urteils des Obergerichts vom 20. September 2017
1. Mai 2023Deutsch4 min
2022 stellte A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Obergericht ein Gesuch
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Gesuchstellerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,
Gesuchsgegner
betreffend Revision des
Urteils des Obergerichts vom 20. September 2017
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Verfahren betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung hiess die Zivilkammer des Obergerichts die Berufung von
A.___ mit Urteil vom 20. September 2017 teilweise gut und erhöhte die vom
Ehemann zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge. Den Antrag auf Erhöhung auch
der Frauenunterhaltsbeiträge wies das Obergericht hingegen ab. Am 8. November
2022 stellte A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Obergericht ein Gesuch
um Revision des Urteils vom 20. September 2017 und verlangte eine Erhöhung der
Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge.
2. B.___ (im Folgenden der
Gesuchsgegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2023, das
Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3. Auf die Ausführungen der Parteien
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO
kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache
entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn
ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum
Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine
Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich.
2.
Die Gesuchstellerin begründet ihr
Revisionsgesuch mit dem Strafbefehl vom 25. August 2022. Danach habe der
Gesuchsgegner im Scheidungsverfahren seine Einkommensbelege gefälscht.
Namentlich habe der Gesuchsgegner die Dokumente Lohnausweis 2019, die
Lohnabrechnung Dezember 2019, die Lohnabrechnung Januar 2020 sowie den
Einzelarbeitsvertrag vom 19. Juni 2018 verändert bzw. überschrieben, so dass
diese ein zu tiefes Einkommen ausgewiesen hätten. Die verfälschten Dokumente
seien am 19. Januar 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen eingegangen.
3.
Nach dem Strafbefehl vom 25. August
2022.
hat der Gesuchsgegner die Urkundenfälschung im Zeitraum von ca. 1. Oktober
2019.
bis 28. Januar 2020 begangen, den Prozessbetrug im Zeitraum vom 11.
Oktober 2019 bis am 29. Januar 2020. Der neue, veränderte Strafbefehl vom 23.
Januar 2023 nennt den gleichen Deliktszeitraum. Das Urteil, das revidiert
werden soll, datiert vom 20. September 2017. Die Einkommensbelege wurden allesamt
nach dem Urteil des Obergerichts abgeändert. Damit ist es zeitlich
ausgeschlossen, dass die strafbaren Handlungen einen Einfluss auf den Entscheid
vom 20. September 2017 gehabt haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
in diesem Urteil auch Unterhaltsbeiträge für die Zeit, die nach diesen
strafbaren Handlungen liegt, festgesetzt wurden. Indem die Gesuchstellerin
ausführt, sie hätte rückwirkend ab 1. Oktober 2018 wegen wesentlich veränderter
Verhältnisse eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen verlangt, belegt sie
gleich selbst, dass die strafbaren Handlungen des Gesuchsgegners nicht auf das
Urteil vom 20. September 2017 eingewirkt haben. Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach einem Entscheid entstehen, sind keine Revisionsgründe. Sie vermögen allenfalls
eine Abänderung eines bereits getroffenen Entscheids zu bewirken. Genau darauf
weist die Gesuchstellerin ja selbst hin.
Dispositiv
4. Das Revisionsgesuch ist demnach
abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin die Kosten des Revisionsverfahrens
mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem
Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 947.85 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Revisionsverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen CHF 250.00 sind A.___
von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. A.___ hat B.___ für das
Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 947.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller