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Entscheid

ZKEIV.2022.13

Gesuch um Rückführung

21. März 2023Deutsch38 min

Gesuchsteller oder Vater) einen Antrag auf Rückführung des Kindes C.___ nach [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Jackson

Gesuchsteller

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Alexander Imhof,

Gesuchsgegnerin

betreffend Gesuch um

Rückführung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 20. Dezember 2022 reichte

Rechtsanwalt Christopher Jackson für den Vater, A.___ (im Folgenden

Gesuchsteller oder Vater) einen Antrag auf Rückführung des Kindes C.___ nach [...]

gegen ihre Mutter, B.___ (im folgenden Gesuchsgegnerin und Mutter), ein.

Erwägungen

2.

Am 23. Dezember 2022

erliess der Vizepräsident folgende Verfügung:

1.

Vom Eingang des

Gesuchs vom 20. Dezember 2022 von A.___ um Rückführung von C.___, geb. 2014,

wird Kenntnis genommen.

2.

Für C.___ wird eine

Kindsvertretung beigeordnet. Als Kindsvertreterin wird Rechtsanwältin Cornelia

Dippon, […], bestimmt.

3.

Die Kindsvertreterin

hat innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zum

Gesuch vom 20. Dezember 2022 einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.

4.

Die Akten

ZKEIV.2022.13 gehen sogleich mit dieser Verfügung an die Kindsvertreterin, mit

der Bitte, die Akten zusammen mit der Stellungnahme zurückzusenden

(eingeschrieben).

5.

Ein Doppel des

Gesuchs vom 20. Dezember 2022 (inkl. Beilagen) geht an B.___

6.

B.___ hat innert 14

Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zum Gesuch vom 20.

Dezember 2022 einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.

7.

B.___ wird darauf

hingewiesen, dass auf ein entsprechendes Gesuch hin einer Partei die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint (Art. 117 ff. ZPO).

8.

Die Polizei Kanton

Solothurn, […], wird ersucht, B.___, mutmasslich [...], die vorliegende

Verfügung inklusive Beilagen gegen Empfangsbestätigung umgehend polizeilich

zuzustellen.

9.

B.___ wird

angewiesen, den zuständigen Polizeibeamten zu Handen des Obergerichts des

Kantons Solothurn sämtliche auf C.___ lautenden Identitätsdokumente

herauszugeben, unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von

einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft.»).

10.

Die Polizei Kanton

Solothurn wird angewiesen, von B.___ sämtliche auf C.___ lautenden

Identitätsdokumente (insbesondere Pass und ID) entgegenzunehmen bzw. im

Weigerungsfall abzunehmen und dem Obergericht des Kantons Solothurn abzugeben.

11.

B.___ wird verboten,

C.___ ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, unter Androhung der

Folgen gemäss 292 StGB («Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem

zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn

erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»).

12.

B.___ wird befohlen,

dafür zu sorgen, dass C.___ an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort verbleibt,

unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer zuständigen

Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung

dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse

bestraft.»).

13.

Es wird

festgestellt, dass C.___ gemäss Auskunft der Polizei Kanton Solothurn in den

Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS bereits eingetragen ist.

14.

Das Gesuch des

Vaters um Festlegung eines Besuchsrechts bzw. von Videoanrufen wird wie folgt

gutgeheissen: B.___ wird angewiesen, pro Woche einen 30-minütigen Videoanruf

von A.___ mit C.___ zuzulassen.

15.

Die Parteien und die

Kindsvertreterin werden zu einer Vermittlungsverhandlung vorgeladen auf

Montag, 23. Januar 2023, 14.00

Uhr,

Verhandlungsort: Obergericht

des Kantons Solothurn

Amthaus

I

4502.

Solothurn

Obergerichtssaal

(im 2. Stock)

Eine Verschiebung

des Verhandlungstermins wird nicht bewilligt.

Die Parteien sind zum

persönlichen Erscheinen verpflichtet, auch wenn sie anwaltlich vertreten sind.

Ein allfälliges Gesuch um Erlass des persönlichen Erscheinens wäre umgehend

schriftlich zu stellen. Bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben einer

Partei wird das Verfahren ohne ihre Stellungnahme zur Sache weitergeführt.

Begründung zu den superprovisorischen

Massnahmen bezüglich des Aufent­haltsorts von C.___ und Einzug ihrer

Identitätsdokumente:

Gestützt auf die Aktenlage

ist nicht auszuschliessen, dass der Mutter nach Kenntnisnahme des Gesuchs

Anstalten treffen wird, um die Schweiz mit dem Kind zu verlassen.

3.

Mit Eingabe vom 3.

Januar 2023 teilte Rechtsanwalt Jackson mit, dass er wegen einer anderen

bereits terminierten dringenden Verhandlung am 23. Januar 2023 nicht erscheinen

könne und ersuchte um deren Verschiebung.

4.

Am 9. Januar 2023

reichte die eingesetzte Kindesvertreterin Cornelia Dippon die Stellungnahme für

die Tochter ein. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Der Antrag des

Vaters auf Rückführung sei vorerst abzuweisen.

2.

Es sei innerhalb von

drei Monaten ab Auftragserteilung ein Gutachten bei einer sachverständigen

Person bezüglich Zuteilung der Obhut und des persönlichen Verkehrs über C.___

einzuholen.

3.

Der Fachperson seien

folgende Fragen zu unterbreiten:

a.

Wie beurteilen sie

den physischen und psychischen Zustand von C.___?

b.

Weist C.___

Auffälligkeiten auf und wenn ja, welche? Falls ja worauf sind diese

Auffälligkeiten zurückzuführen?

c.

Wie beurteilen sie

die Erziehungsfähigkeit des Vaters A.___?

d.

Wie beurteilen sie

die Erziehungsfähigkeit der Mutter, B.___?

e.

Nehmen die Eltern

ihre Rechte und Pflichten im Interesse von C.___ wahr?

f.

Liegen psychische

Auffälligkeiten der Eltern vor, welche die Erziehungsfähigkeit der Eltern

einschränken? Insbesondere liegen bei der Mutter Drogenabusus oder / und

Promiskuität vor, welche das Kindeswohl gefährden? Liegt beim Vater eine

Erkrankung an Pädophilie und Inzest vor?

g.

Hat der Vater durch

pädophile Übergriffe sein eigenes Kind C.___ gefährdet und in seiner

körperlichen Integrität verletzt?

h.

Hat die Mutter ihr

eigenes Kind C.___ gefährdet indem sie es negativ beeinflusst und angelogen hat

in Bezug auf vermeintliche sexuelle Übergriffe des Vaters und Inzest vor den

Augen des Kindes?

i.

Wie beurteilen sie

die Wohnsituation von C.___?

j.

Wo soll C.___

künftig ihren Wohnsitz haben? In welchem Land, bei welchem Elternteil?

k.

Wie wäre eine

Kontaktregelung zum andern Elternteil auszugestalten, falls ein Elternteil geeigneter

erscheint?

l.

Sollten die Eltern

nicht in der Lage sein, das Kindeswohl wahrzunehmen, kommt eine

Fremdplatzierung in Frage? Wenn ja, in welchem Land und wie soll diese

Platzierung aussehen?

m.

Sind

Kindesschutzmassnahmen nötig?

n.

Ist für C.___ eine

ambulante Psychotherapie nötig?

o.

Ist für C.___ eine

Beistandschaft zu errichten? Falls ja, mit welchen Aufgaben?

p.

Gibt es weitere

sachdienliche Bemerkungen, Einschätzungen und Empfehlungen, welche für das

Kindeswohl relevant sind?

4.

Es sei innerhalb von

einem Monat ab Auftragserteilung von derselben sachverständigen Person ein

Kurzgutachten einzuholen.

5.

Im Kurzgutachten

seien folgende Fragen zu beantworten:

a)

Wie beurteilen sie

den physischen und psychischen Zustand von C.___?

b)

Wie beurteilen sie

die Wohnverhältnisse von C.___?

c)

Sind

Kindsschutzmassnahmen nötig?

6.

Der Termin der Einigungsverhandlung

sei bis zum Vorliegen des Kurzgutachtens zu verschieben.

7.

Der Gesuchsteller

sei anzuweisen, die eingereichten Akten innert anzusetzender Frist in

verständlichem und korrektem Deutsch nachzureichen.

8.

Die unterzeichnende

Kindsvertreterin sei unentgeltlich beizuordnen. Die Kosten seien vom Staat zu

tragen.

5.

Am 6. Januar 2023

reichte der Vertreter der Mutter seine Stellungnahme per E-Gov (Abgabe- und

Abholquittung fehlen) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Zur Hauptsache:

1.1

Es sei das Gesuch vom 20.12.2022 auf

Rückführung von C.___ nach [...], vollumfänglich abzuweisen.

1.2

unter o/e–Kostenfolge zu Lasten des

Gesuchstellers.

2.

zu den vorsorglichen Anträgen:

2.1

Die Kindsmutter ist damit einverstanden,

während der Dauer des Verfahrens mit dem Kind die Schweiz nicht zu verlassen

und die Reisedokumente beim Gericht zu hinterlegen (Rechtsbegehren 1.1 und 1.2).

2.2

Die Kindsmutter ist damit einverstanden,

während der Dauer des Verfahrens dem Vater einen Videoanruf pro Woche von

mindestens 20 min. zu gewähren.

3.

zum Verfahren:

3.1

Der Kindsmutter B.___ sei die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als

Rechtsvertreter zu bewilligen.

3.2

Die Akten des Verfahrens seien dem

Unterzeichneten zur Ansicht zuzustellen.

3.3

Zur Vermittlungsverhandlung vom

23.1.2023

sei eine oder ein der [...] Sprache mächtige Dolmetscher/-in

beizuziehen.

Die Ergänzung der Stellungnahme und die

Nachreichung von Unterlagen bleiben nach erfolgter Akteneinsicht vorbehalten.

6.

Am 10. Januar 2023

erliess der Vizepräsident der Zivilkammer folgende Verfügung:

1.

Je ein Doppel des Gesuchs von A.___ um

Verschiebung der Verhandlung vom 3. Januar 2023 geht an C.___ und B.___.

2.

Je eine Kopie des Vollzugsberichts der

Polizei des Kantons Solothurn vom 28. Dezember 2022 geht an die Parteien.

3.

Es wird festgestellt, dass sich der

eingezogene Reisepass von C.___ beim Obergericht des Kantons Solothurn,

Zivilkammer, befindet und bis auf Weiteres dort verbleibt.

4.

Es wird festgestellt, dass B.___ neu

durch Rechtsanwalt Alexander Imhof vertreten wird.

5.

Je eine Kopie der Stellungnahme von B.___

vom 6. Januar 2023 inkl. Beilagen geht an C.___ und A.___.

6.

Je ein Doppel der Stellungnahme der

Vertreterin von C.___ vom 5. Januar 2023 geht an B.___ und A.___.

7.

Die auf den 23. Januar 2023

angesetzte Verhandlung wird abgesetzt. Sie findet nicht statt.

8.

Die Parteien werden angewiesen, ihre

Eingaben inkl. Beilagen dreifach und in deutscher Sprache einzureichen.

9.

Die Akten gehen zur Einsichtnahme an den

Rechtsanwalt von B.___ mit der Bitte, die Reihenfolge der Akten beizubehalten,

nichts daraus zu entfernen und keine Eintragungen vorzunehmen. Rechtsanwalt

Alexander Imhof wird gebeten, die Akten bis am 20. Januar 2023 eingeschrieben

zu retournieren.

10.

Die Parteien erhalten die Gelegenheit,

bis am 26. Januar 2023 zu den Anträgen der jeweiligen Gegenpartei Stellung zu

nehmen. Die Frist ist nicht erstreckbar.

11.

C.___ und B.___ haben bis am

26.

Januar 2023 ihre finanzielle Situation (Einkommen, Vermögen)

detailliert zu belegen und zu begründen, ansonsten auf die Gesuche um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten wird.

7.

Am 26. Januar 2023

reichte B.___ eine Stellungnahme zur Eingabe der Kindsvertreterin vom 5. Januar

2023.

ein, in der sie an den früher gestellten Rechtsbegehren festhielt.

8.

Gleichentags ergänzte

Rechtsanwältin Dippon ihre Rechtsbegehren im Namen des Kindes. Sie beantragt:

8.

Die

Eltern seien zu verpflichten, C.___ einen Parteikostenvorschuss in der Höhe von

CHF 4'000.00 inkl. MWSt. zu bezahlen.

Ev.:

C.___ sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der

unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.

9.

Ebenfalls am 26. Januar

2023.

reichte der Vater eine Replik ein. Er wiederholte sein Rechtsbegehren,

dass die Rückführung von C.___ nach [...], anzuordnen sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

10.

Am 6. Februar 2023

erliess die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts folgende Verfügung:

1.

Die Stellungnahmen der Parteien vom

26.

Januar 2023 inkl. Beilagen gehen zur Kenntnis an die jeweiligen

Gegenparteien.

2.

A.___ hat bis am 21. Februar 2023

korrekte und verständliche Übersetzungen der Beilagen, insbesondere der Urteile

des [...]gerichts [...], vom 22. Oktober 2019, des Obersten Gerichtshofs

von [...] vom 19. April 2021 und des [...]gerichts [...], vom

14.

November 2022, sowie der weiteren für das Gesuch um Rückführung

relevanten Urkunden, einzureichen.

3.

Auf die von B.___ und C.___ beantragte

Einholung eines Kurzgutachtens wird, zumindest vorläufig, verzichtet.

4.

Die Parteien, ihre Vertreter, die

Kindsvertreterin sowie die [...] Dolmetscherin für B.___ und der [...]

Dolmetscher für A.___ werden zu einer Vermittlungsverhandlung vorgeladen auf:

Donnerstag, 2. März 2023, 14.00 Uhr,

Verhandlungsort:

Obergericht des Kantons Solothurn

Amthaus

I

4502.

Solothurn

Obergerichtssaal

(im 2. Stock)

Eine

Verschiebung des Verhandlungstermins wird nicht bewilligt.

5.

Die Parteien sind zum persönlichen

Erscheinen verpflichtet, auch wenn sie anwaltlich vertreten sind. Ein

allfälliges Gesuch um Erlass des persönlichen Erscheinens wäre umgehend

schriftlich zu stellen. Bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben einer

Partei wird das Verfahren ohne ihre Stellungnahme zur Sache weitergeführt.

6.

Auf das Gesuch der Kindsvertreterin auf

Leistung eines Parteikostenvorschusses wird nicht eingetreten. Die Kosten für

die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300 ZPO) gehören gemäss Art. 95

Abs. 2 lit. e ZPO zu den Gerichtskosten.

7.

Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt. Als unentgeltlichen

Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Alexander Imhof eingesetzt.

8.

Über die weiteren noch offenen Anträge

Dispositiv

wird gegebenenfalls nach der Verhandlung entschieden werden.

11. Am 21. Februar 2023

reichte der Gesuchsteller eine spontane Replik ein, worin er sich zur

Stellungnahme der Gegenpartei äusserte. Die Anträge bleiben dieselben.

12. Am späten Abend des 1.

März 2023 teilte der Anwalt des Gesuchstellers per E-Mail mit, dass der

Gesuchsteller einen Unfall erlitten habe und deshalb nicht in die Schweiz habe

reisen können. Dem E-Mail legte er ein Arztzeugnis eines […] Arztes mit

deutscher Übersetzung bei.

13. Am Vormittag des 2.

März 2023 wurde der Anwalt des Gesuchstellers ebenfalls per E-Mail darüber

orientiert, dass die erlittene Verletzung (Prellung des Knöchels) aus Sicht des

Gerichts prima vista keine Reiseunfähigkeit belege. Ihm werde anlässlich der

Verhandlung Gelegenheit geboten, weitere Ausführungen dazu zu machen. Die

Gegenpartei und die Kindsvertreterin wurden ebenfalls per E-Mail über die

Korrespondenz orientiert.

14. Am Nachmittag des 2.

März 2023 fand die Vermittlungsverhandlung statt. Für den Verlauf der

Verhandlung wird auf das separate Protokoll verwiesen. Eine Einigung konnte

nicht erzielt werden.

15. Der Gesuchsteller hat

mit seiner Stellungnahme zwei DVDs (einfach) eingereicht, von denen nicht klar

war, was mit den gespeicherten Daten bewiesen werden soll. Anlässlich der

Vermittlungsverhandlung hat Rechtsanwalt Jackson ausgeführt, diese seien als

Ergänzung zu den eingereichten Urteilen der [...] Gerichte gedacht. Die Urteile

samt Übersetzung sind bei den Akten. Diese sprechen für sich. Eine Ergänzung

ist nicht notwendig, weshalb die DVDs nicht als Beweismittel bewilligt werden.

Anlässlich der

Vermittlungsverhandlung hat die Gesuchsgegnerin diverse Fotos der Tochter im

Kleinkindalter eingereicht. Sie machte geltend, diese seien durch den Vater

erstellt worden und zeigten dessen Neigung zu Pädophilie. Vorab ist

festzuhalten, dass aus den eingereichten Fotos nicht hervorgeht, wer diese

aufgenommen hat. Sodann geht es bei den vom Kind angeblich zufällig

beobachteten sexuellen Handlungen des Vaters nicht um solche mit pädophiler

Ausprägung. Die Beweismittel werden daher nicht bewilligt.

16. Mit Verfügung vom 6.

März 2023 wies die Präsidentin der Zivilkammer die Beweisanträge der Parteien

und der Kindsvertreterin ab, setzte den Anwälten Frist zur Einreichung der

Kostennoten und informierte diese darüber, dass das Urteil raschmöglichst

gefällt werde. Die Kostennoten gingen am 14.,16. und 17. März 2023 ein und

wurden der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt.

17. Für die Ausführungen der

Parteien und der Kindesvertreterin wird im Folgenden soweit entscheidrelevant

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Gesuchsteller hat den Antrag auf

Rückführung des Kindes im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesuchsgegnerin

im Jahr 2019 zu Unrecht die Rückführung des Kindes nach [...] verlangt habe.

Sie sei nach Erlass des den Antrag gutheissenden Urteils mit dem Kind nicht

nach [...], sondern zuerst nach [...] und anschliessend in die Schweiz gereist.

Bevor das Rückführungsgesuch in [...] behandelt worden sei, sei sie mit dem

Kind weitergereist. Die Entscheidung über die Rückführung des Kindes nach [...]

sei vom obersten Gericht von [...] zwar bestätigt worden. Inzwischen sei das Urteil

aber aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen

worden. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befinde sich demnach in [...], wo

es sich seit Dezember 2018 bis zur Ausreise im Sommer 2022 aufgehalten habe.

Seither sei kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden, schon gar

nicht in der Schweiz, wo sich das Kind erst seit wenigen Monaten aufhalte.

2. Die Gesuchsgegnerin

begründet ihren Antrag auf Abweisung des Gesuchs damit, dass sie nach der Übergabe

des Kindes im Juli 2020 nicht nach [...] habe reisen können, da ihre

Reisedokumente gestohlen worden seien. Mit ihrem [...] Pass habe sie in [...]

keine längerfristige Aufenthaltsbewilligung erlangen und arbeiten können. Das

sei nötig, da sie sonst den Aufenthalt in [...] nicht hätte finanzieren können.

Auch habe sie nicht über die nötigen Mittel verfügt, um den Flug nach [...] zu

finanzieren. Daher sei sie vorerst nach [...] gereist, um zu versuchen, ihre

Dokumente zu erneuern. Anschliessend sei sie mit dem Bus in die Schweiz

gekommen. Auch habe sich aufgrund von Zeichnungen des Kindes der Verdacht des sexuellen

Missbrauchs durch den Vater ergeben, weshalb sie sich bereits in [...] an die

zuständigen Behörden gewandt habe.

In der Parteibefragung bestätigte die

Gesuchsgegnerin, dass sie nach der Übergabe des Kindes nicht nach [...] habe

zurückkehren können, da ihr Pass mit der Aufenthaltsbewilligung für [...],

aufgrund der sie eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken in [...]

erhalten hätte, gestohlen worden sei. Sie habe vorerst versucht, die

Aufenthaltsbewilligung über die [...] Botschaft in [...] zu erhalten. Dort habe

man ihr jedoch gesagt, dass eine solche nur in [...] ausgestellt werden könne.

Deshalb sei sie am 12. Juni 2022 über [...] nach [...] gereist. Weil sie in [...]

keine finanzielle Unterstützung erhalten und die Tochter nicht in der Schule habe

anmelden können, sei sie auf Anraten einer befreundeten […] in die Schweiz ins [...]

gekommen. Hier werde sie unterstützt. Auf Frage erklärte sie, dass sie und die

Tochter eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz beantragt hätten. Diese sei

bisher nicht erteilt worden.

3.Die Kindsvertreterin

macht geltend, entscheidend sei nicht die rechtliche Zuteilung, sondern wo sich

das Kind wohlfühle. Dieses sei in der Vergangenheit zwischen [...], [...] und [...]

hin und her gereist und befinde sich nun seit August 2022 in der Schweiz. Das

Mädchen weise hier eine Tagesstruktur in einem geschützten Rahmen auf. Sie habe

Kontakt zu gleichaltrigen Kindern und habe einen einigermassen stabilen

Wohnsitz. Eine akute Kindeswohlgefährdung liege aus Sicht der Schule nicht vor.

Um abzuklären, wo C.___ in Zukunft wohnen solle, sei ein Gutachten einzuholen.

Das Kind habe die Frage, bei welchem Elternteil es in Zukunft wohnen wolle,

schon wiederholt beantworten müssen, was den Loyalitätskonflikt jedes Mal

massiv schüre.

Zum Gespräch mit der Tochter schildert

die Kindsvertreterin, dass ihr diese anfänglich gesagt habe, sie wolle nicht

mit dem Vater sprechen. Auf die Frage weshalb, habe sie geantwortet, die Mutter

wolle das nicht und sie wolle nicht, dass die Mutter traurig sei. Sie habe den

Eindruck gewonnen, dass das Kind gerne mit dem Vater gesprochen hätte. Das

Mädchen habe auch bestätigt, dass sie gerne beim Vater gewohnt habe. Dieser sei

streng und setze ihr Grenzen. Bei der Mutter gefalle es ihr besser, da sie tun

und lassen könne, was sie wolle und die Mutter immer lieb sei. Der Vater habe

sie nicht geschlagen. Zur Frage, wo sie wohnen möchte, habe das Mädchen gesagt,

dass sie sich nicht an [...] erinnere. In [...] möchte sie nicht wohnen, da sie

dort nicht habe zur Schule gehen können. In [...] habe sie Angst gehabt, dass

jemand sie von da wegbringe. Sie möchte in der Schweiz bleiben.

Anlässlich der Vermittlungsverhandlung

bestätigte die Kindsvertreterin die gestellten Anträge. Sie führte aus, die

Parteien seien verheiratet und hätten die gemeinsame elterliche Sorge über die

Tochter. Die Mutter dürfe das Land auch ohne die Vereinbarung von 2015 nicht

ohne Zustimmung des Vaters mit der Tochter verlassen. Es sei entsetzlich, was

mit dem Kind geschehe. Dieses werde wie ein Pingpongball zwischen den Eltern hin

und her geschickt. Sie könne sich nicht vorstellen, dass es dem Kindeswohl

entspreche, wenn das Mädchen erneut die Schule und den Freundeskreis wechseln

müsse. Es gehe ihr hier gut. Sie solle endlich Wurzeln schlagen können.

4. Aus den Ausführungen

der Kindsvertreterin ergibt sich, dass die Tochter aufgrund der Lebensweise der

Eltern und ihrer Uneinigkeit über die Betreuung des Kindes in den letzten

Jahren verschiedentlich den Wohnort und das Land wechseln musste. Dennoch

scheint das Kind nach der Feststellung seiner Vertreterin zu beiden

Elternteilen eine gute und natürliche Beziehung zu haben. Hingegen ist sie auch

in einem Loyalitätskonflikt. Das zeigt ihre Antwort auf die Frage der

Kindsvertreterin, weshalb sie nicht mit dem Vater sprechen wolle. Das Kind

sagte, das sei deshalb, weil das die Mutter traurig mache. Auch sind weder von

der Kindsvertreterin noch von der Schule irgendwelche Verhaltensauffälligkeiten

beim Mädchen beobachtet worden, wenn man davon absieht, dass es offenbar in der

Schule zuweilen als unkonzentriert auffällt. In Bezug auf den von der Mutter

behaupteten sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Vater fehlen objektive

Beweismittel. Vom Vater werden diese Vorwürfe bestritten. Hinzu kommt, weder

für die Kinderzuteilung noch für allfällige Kindesschutzmassnahmen sind die

Schweizer Gerichte zuständig. Vorliegend geht es allein um die Anwendung des

Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler

Kindesentführung und die Frage, ob das Kind widerrechtlich in die Schweiz

verbracht wurde oder hier zurückgehalten wird. Zudem ist die Frage, ob das Kind

nach [...] (oder nach [...]) zurückgeführt werden muss, eine Rechtsfrage, die

das Gericht und nicht ein Gutachter zu beantworten hat. Aufgrund dessen

erübrigt es sich, über C.___ ein Gutachten einzuholen.

5.1 Rechtliche Grundlage

des Rückführungsgesuchs ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen

Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR

0.211.230.02). Die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens wird weder von den

Parteien noch von der Kindsvertreterin in Frage gestellt. Zu beachten ist zudem

das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager

Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32),

welches vorab Verfahrensbestimmungen enthält.

5.2 Ein Überblick über das Übereinkommen

zeigt die folgenden Grundzüge: Ziel des Übereinkommens ist es, die sofortige

Rückgabe von Kindern, die widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder

dort zurückgehalten werden, sicherzustellen (Art. 1 lit. a). Es will

gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und

Besuchsrecht in den anderen Staaten tatsächlich beachtet wird (Art. 1 lit. b).

Widerrechtlichkeit liegt nach Art. 3 vor, wenn das Kind in Verletzung eines

Sorgerechts ins Ausland verbracht oder dort zurückgehalten wird (Art. 3 Abs. 1

lit. a). Ausserdem muss das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt worden sein (Art. 3

Abs. 1 lit. b). Die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder

zurückgehaltenen Kindes kann nur abgelehnt werden aus einem der folgenden

Gründe:

- der Antragsteller hat das Sorgerecht

nicht ausgeübt oder dem Verbringen

oder Zurückhalten zugestimmt (Art. 13 Abs. 1 lit. a);

- die Rückgabe ist mit der schwerwiegenden

Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden oder

bringt das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage (Art. 13 Abs. 1 lit.

b);

- das Kind widersetzt sich der Rückgabe

und hat ein Alter und eine Reife erreicht, welche es als angebracht erscheinen

lassen, seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2);

- der Antrag auf Rückgabe geht erst nach

Ablauf eines Jahres nach dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten ein

und das Kind hat sich in seine neue Umgebung eingelebt (Art. 12 Abs. 2);

- die Rückgabe ist nach den im ersuchten

Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten unzulässig (Art. 20).

5.3 Es ist unbestritten,

dass sowohl die Schweiz als auch [...] Vertragsstaaten des HKÜ sind und dieses

daher vorliegend anwendbar ist.

6. Die Parteien sind verheiratet

und haben das gemeinsame Sorgerecht über die Tochter C.___. In den Akten liegt

eine Vereinbarung der Kindseltern vom 17. Dezember 2015 worin die Mutter das

Sorgerecht dem Vater überlassen und sich zu Unterhaltsbeiträgen an die Tochter

verpflichtet haben soll. Die Mutter bestreitet die Echtheit dieser

Vereinbarung. Es kann offengelassen werden, wie es sich damit verhält, zumal unbestritten

beide Eltern sorgeberechtigt sind.

7. Nach Darstellung des

Gesuchstellers hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [...]. Er macht

geltend, seit mindestens 2015 habe das Kind unter seiner Obhut gelebt. Die

Mutter sei 2016 nach [...] gezogen. Er sei ihr später mit dem Kind gefolgt, um

ihr einen regelmässigen Kontakt zum Kind zu ermöglichen. Die Behauptung, er

habe die Tochter im Mai 2018 entführt, sei absurd. Die Mutter habe sehr wohl

gewusst, dass er nach [...] gereist sei, um die gemietete Wohnung abzugeben und

ihre persönlichen Sachen abzuholen. Die Mutter habe dagegen die letzten Jahre

(mindestens seit 2018) einen modus operandi entwickelt, wonach sie regelmässig

und kontinuierlich den Wohnsitz des Kindes verlegt habe, um sich dem Eingreifen

der Behörden ihres Aufenthaltsorts zu entziehen. Sie habe vorsätzlich den

Entscheid des Kollegiums für Zivilrechtssachen des [...]gerichts von [...], vom

22. Oktober 2019 verletzt und habe C.___ am 12. Juni 2022 in die [...], nach [...],

verbracht, von wo sie sofort wieder abgereist sei und das Kind in die Schweiz

gebracht habe. Der Vater habe die beiden Wohnsitzwechsel nicht genehmigt.

Die Schweiz sei keinesfalls der Ort des

gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Seit Herbst 2016 habe sich dieser in [...]

befunden. Das zeige sich schon daran, dass die Mutter die [...] Behörden um

Rückführung der Tochter nach [...] ersucht habe. Zudem bestreite auch die

Mutter nicht, dass die Obhut des Kindes gemäss Vereinbarung von 2015 dem Vater

zustehe.

Die Gesuchsgegnerin habe am 22. Oktober

2019 beim [...]gericht von [...] die Rückführung des Kindes nach [...] erwirkt.

Dieses Urteil habe sie nicht beachtet. Tatsächlich habe sie C.___ nicht nach [...]

zurückgebracht, zumal sie heute in der Schweiz sei. Die Entscheidung des [...]gerichts

[...] sei überdies am 12. Januar 2023 vom Obersten Gerichtshof [...] für

nichtig erklärt worden. Dieses habe die Sache zur erneuten Entscheidung an die

erste Instanz zurückgegeben. Dieses habe entschieden, das Verfahren wieder

aufzunehmen. Die Mutter habe C.___ jedoch nie an den Vater zurückgegeben.

Tatsächlich habe die Mutter nie die

Absicht gehabt, nach [...] zurückzukehren. Vielmehr habe sie mit der Tochter

nach [...] reisen wollen, um ihm das Eingreifen zu erschweren. In [...] habe

sie weder eine Unterkunft, noch eine Arbeit, noch ein soziales Netz. Er habe

bis zur Entführung der Tochter ihre sämtlichen Ausgaben bezahlt. Die Mutter habe

sich erst allein um die Tochter gekümmert, nachdem sie diese seiner Obhut

entzogen habe. Dass die Mutter die Absicht habe, in der Schweiz zu bleiben, sei

vorerst reine Spekulation. Ihr Verhalten lasse eher das Gegenteil vermuten. Die

Mutter verfüge auch über ein soziales und familiäres Netz in [...], wo mehrere

Familienmitglieder wohnten (Vater, Tante, Bruder). Sie habe dort auch

gearbeitet, so dass sie die Möglichkeit habe, sich dort wieder zu integrieren.

Weder die Mutter noch die Tochter hätten Verbindungen in die Schweiz.

8. Die Gesuchsgegnerin

macht geltend, die Ehegatten hätten in [...] geheiratet, wo im Jahr 2014 die

Tochter zur Welt gekommen sei. Ende 2014 seien sie nach [...] gezogen.

Anlässlich eines Besuchs von Verwandten der Kindsmutter in [...] habe der Vater

die Tochter am 1. Mai 2018 an einen unbekannten Ort entführt. Als sie von den

Behörden erfahren habe, dass C.___ nach [...] gebracht worden sei, sei sie

ebenfalls dahin gereist. Im Juli 2019 habe Interpol [...] mitgeteilt, dass das

Kind mit dem Vater und der Grossmutter väterlicherseits bereits im Dezember

2018 nach [...] gezogen seien und sich dort befänden. Um die Rückkehr der

Tochter nach [...], dem letzten Aufenthaltsort der Tochter, zu veranlassen, sei

sie nach [...] gereist. Am 22. Oktober 2019 habe das Stadtgericht [...] die

Rückführung der Tochter nach [...] verfügt. Das sei vom [...] (Oberster

Gerichtshof von [...]) am 19. April 2021 bestätigt worden. Sie sei ermächtigt

worden, mit C.___ nach [...] zurückzukehren. Die Kosten des Fluges hätte der

Vater tragen sollen. Weil dieser seinen Wohnsitz ständig geändert habe, sei es

erst am 2. Juni 2020 gelungen, ihm eine einstweilige Verfügung zur Übergabe der

Tochter an die Mutter zuzustellen. Es habe sich dann abgezeichnet, dass die

Tochter möglicherweise sexuell missbraucht worden sei, weshalb ein

Strafverfahren gegen den Vater eingeleitet worden sei.

Die Ausreise nach [...] habe nach Eintritt

der Rechtskraft am 19. April 2021 nicht vollzogen werden können, weil der Vater

den Vollzug untergraben habe. Ihr seien die nötigen Dokumente kurz nach dem

Urteil gestohlen worden. Ihr [...] Pass erlaube ihr den dauernden Aufenthalt in

[...] nicht. Mit dem Touristenvisum habe sie dort nicht arbeiten können,

weshalb sie den Lebensunterhalt nicht hätte bestreiten können. Deshalb sei sie

nach [...] gereist um dort zu versuchen, eine Aufenthaltsbewilligung für [...] zu

erhalten. Auch hätten ihr die Mittel für den Flug nach [...] gefehlt. Seit über

zwei Jahren betreue sie die Tochter alleine.

9.1 Die Kindsvertreterin

beantragte die Einholung eines Gutachtens über C.___ Soweit dabei Fragen zur

Zuteilung der Obhut über das Kind gestellt werden sollen, ist festzuhalten,

dass sich die Kompetenz des angerufenen Gerichts auf die Frage beschränkt, ob eine

widerrechtliche Verbringung oder Zurückhaltung des minderjährigen Kindes in die

Schweiz vorliegt und dadurch das Sorgerecht einer Person verletzt wird (Art. 3

lit. a HKÜ) das diese Person im Zeitpunkt der Abreise tatsächlich ausgeübt hat

oder ausgeübt hätte, wenn das Kind nicht entzogen worden wäre (Art. 3 lit. b

HKÜ). Das angerufene Gericht ist nicht befugt über das Sorgerecht des Kindes

oder allfällige Kindesschutzmassnahmen zu entscheiden. Aufgrund dessen erübrigt

sich die Einholung des beantragten Gutachtens über die Zuteilung der Obhut und

des persönlichen Verkehrs trotz des nachvollziehbaren Anliegens.

9.2 Die Kindsvertreterin

hat mit der Tochter gesprochen. Sie hat auch aus dem Umfeld des Kindes

Informationen eingeholt (Schulleiter, Hilfslehrerin). Im direkten Gespräch gab C.___

gegenüber der Kindsvertreterin an, sie wolle nicht mit dem Vater sprechen (im

Rahmen der installierten Kontakte). Sie werde malen, damit sie nicht mit ihm

sprechen müsse. Auf die Frage, weshalb sie nicht mit dem Vater sprechen wolle,

gab sie an, die Mutter wolle dies nicht und sie wolle nicht, dass diese traurig

sei. Bei der Kindsvertreterin entstand der Eindruck, dass das Mädchen gerne Kontakt

mit dem Vater hätte. Das Kind erzählte weiter, dass sie früher auch gerne beim

Vater gewohnt habe. Sie spreche [...], [...], [...] sowie ein wenig [...] und [...].

Der Vater sei streng gewesen und habe ihr Grenzen gesetzt. Bei der Mutter

gefalle es ihr besser, da sie tun und lassen könne, was sie wolle und die

Mutter lieb sei. Der Vater habe sie nie geschlagen. Vorgefallen sei bei beiden

Eltern nichts Auffälliges. Über den Vater wolle sie nicht sprechen, da es über

ihn nichts zu erzählen gebe. Mit der Mutter wolle sie nicht an ihn denken, das

sei alles gut. Der Vater habe ihr gesagt, dass sie sagen solle, sie wolle bei

ihm wohnen, dann sei alles gut. Sie antwortete auf die Frage, an welchem Ort

sie inskünftig leben wolle, an [...] könne sie sich nicht erinnern. In [...] möchte

sie nicht leben, da sie dort nicht habe zur Schule gehen können. In [...] habe

sie nicht entspannt leben können, da sie Angst gehabt habe, dass sie jemand

wegbringe. Sie möchte in der Schweiz bleiben.

Die Aussagen von C.___ bestätigen

grundsätzlich die Feststellungen der Sozialarbeiterin, welche das Stadtgericht [...]

mit der Feststellung der Verhältnisse der Eltern beauftragt hatte. Auch sie kam

zum Schluss, dass das Kind eine herzliche und natürliche Beziehung zu beiden

Eltern habe (vgl. Urk. 37 des Gesuchstellers). Die Aussagen des Kindes zeigen

aber auch, dass beide Eltern auf die Willensbildung beim Kind einzuwirken und

dieses für ihre Zwecke zu instrumentalisieren versuchen. Auch haben die

Parteien im Verlauf der letzten Jahre mehrfach Gerichtsverfahren gegen einander

initiiert (vgl. Urk. 14, 26, 27, 28), in die teilweise auch C.___ involviert

und befragt wurde. Im vorliegenden Verfahren ist dieses Verhalten nicht zu

bewerten, da es nicht um die Zuteilung der elterlichen Sorge über das Kind geht.

Es zeigt jedoch, dass die Eltern in ihrem Kampf um das Kind nichts unversucht

lassen, um den anderen Elternteil zu disqualifizieren.

Die Aussagen des Kindes zeigen weiter,

dass es sich rasch an neue Verhältnisse anpassen kann. In der Schweiz fühlt sie

sich bereits nach wenigen Monaten Aufenthalt wohl, wie sie gegenüber der

Kindsvertreterin bestätigt hat. Auch der Schulleiter bestätigte diesen

Eindruck. Zu Recht weist die Kindsvertreterin darauf hin, dass das Kind

inskünftig vor allem Stabilität, einen klaren Wohnort, eine Muttersprache und eine

Hauptbezugsperson brauche. Sie hält fest, dass C.___ das im aktuellen Setting

habe.

9.3.1 In rechtlicher

Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Gesuchsgegnerin seit Juli 2022

(Einreise am 2. Juli 2022 per [...]bus aus [...], vgl. Urteil des [...]gerichts

[...] vom 14. November 2022; nicht nummerierte Urkunde der Gesuchsgegnerin) mit

C.___ in der Schweiz aufhält. Im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (20.

Dezember 2022) war das Kind somit gut fünf Monate in der Schweiz. Gemäss Art.

12 Abs. 1 HKÜ ist daher grundsätzlich die sofortige Rückgabe des widerrechtlich

verbrachten Kindes anzuordnen. Bis dato haben weder Mutter noch Tochter eine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Auch ist unklar, wie lange der

Aufenthalt von Mutter und Tochter [...] ausgedehnt werden kann.

Ungeachtet des Artikels 12 HKÜ ist das

Gericht nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die

Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass der

Gesuchsteller die elterliche Sorge zur Zeit des Verbringens des Kindes

tatsächlich nicht ausgeübt habe (Art. 13 Abs. 1 lit. a) oder die Rückgabe mit

der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das

Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage

bringt (Art. 13 Abs. 1 lit. b).

9.3.2 Die Mutter macht

geltend, der Vater habe das Sorgerecht seit der Rückgabe der Tochter am 2. Juni

2020 bis zur Ausreise aus […] am 12. Juni 2022 nicht ausgeübt, obwohl er dies

hätte tun können. Das Gericht habe ihm zwei Übernachtungen zugestanden. Noch im

Gerichtssaal habe er gesagt, dass er das nicht wolle. Es habe dann einige Zeit

ein telefonischer Kontakt zwischen Vater und Tochter bestanden. Dieser sei nach

und nach eingeschlafen (Parteibefragung der Gesuchsgegnerin S. 6). Der Vater

habe das Kind auch finanziell nicht unterstützt. Sie habe den Kontakt der Tochter

zum Vater nicht unterbunden. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, die

Gesuchsgegnerin habe die Telefonate zwischen ihm und der Tochter untergraben.

Auch habe sie fälschlicherweise behauptet, er habe sie und die Tochter mit

einer Drohne verfolgt. Vielmehr habe er die Polizei kontaktiert, weil er die

Adresse der Tochter nicht gekannt habe. Das hatte er bereits im Verfahren wegen

Aufhebung einer vorsorglichen Verfügung, welche die Gesuchsgegnerin gegen ihn

erwirkt hatte, geltend gemacht. Gestützt wird diese Behauptung des Vaters durch

eine Bestätigung der Polizei von [...] vom 5. Juli 2021, dass sich B.___

weigere, ihre Wohnadresse bekannt zu geben (Urkunde 40 des Gesuchstellers).

Aufgrund der Akten ist nicht klar, wie

lange C.___ keinen Kontakt zu ihrem Vater hatte. Die Tatsache des

Kontaktunterbruchs zwischen Vater und Tochter kann nach dem Gesagten jedoch nicht

eindeutig dem Gesuchsteller angelastet werden und hindert die Rückführung des

Kindes daher nicht.

Inzwischen konnte ein regelmässiger

Videokontakt initialisiert werden, der auch von Seiten des Kindes wahrgenommen

wird. Die Vorbehalte, die sie bei der Kindsvertreterin gegen den Kontakt mit

dem Vater geäussert hatte, gründeten eher im Loyalitätskonflikt des Kindes als

in einer Aversion gegen den Vater. Auch die Angst, weggenommen zu werden, die C.___

angibt, in [...] verspürt zu haben, ist wohl im Zusammenhang mit dem

Obhutsstreit der Eltern zu sehen, der nun seit knapp fünf Jahren andauert und

kaum spurlos am Kind vorbeigegangen ist. Hinzukommt, dass das Kind seither

mehrmals den Wohnsitz und das Land wechseln musste ([...], [...], [...], [...]).

Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass ein Kind angibt, am aktuellen Ort bleiben

zu wollen, wenn es ihm dort gefällt. Das gilt vorliegend umso mehr, als dem

Kind in den vergangenen fünf Jahren diverse Ortswechsel zugemutet wurden, die

immer auch mit Beziehungsabbrüchen zu Bezugspersonen (Mutter, Vater, Grossmutter

väterlicherseits, Herkunftsfamilie der Mutter, Schul- bzw.

Kindergartenkameraden) im näheren und weiteren Umfeld des Kindes verbunden

waren. Es kann deshalb nicht allein auf die Aussage der Tochter, dass sie bei

der Mutter in der Schweiz bleiben wolle, abgestellt werden. Auch ist das Kind

mit rund achtdreiviertel Jahren noch zu jung, um die Situation vollständig zu

erfassen. Auch hindert sie der Loyalitätskonflikt, den sie im Gespräch mit der

Kindsvertreterin deutlich thematisiert hat, die Situation unbefangen zu

beurteilen. Die Meinung eines Kindes im Alter von C.___ ist auch nicht das

entscheidende Kriterium für den Entscheid für oder gegen die Rückführung. Zu

berücksichtigen ist auch, dass C.___ ein fröhliches, aufgestelltes und extrem

flexibles Kind ist. Es ist davon auszugehen, dass sie sich in [...] ebenso

schnell wieder eingewöhnen wird, wie sie sich in der Schweiz eingewöhnt hat.

Das gilt umso mehr, als sie die dortige Sprache spricht und das Umfeld kennt,

im Gegensatz zu Deutsch, das sie erst in den Grundzügen beherrscht und der

Schweiz, wo sie sich neu eingewöhnen musste. In [...] hat sie schon den

Kindergarten besucht und hat daher Bekanntschaft mit Kindern in ihrem Alter

gemacht. Hinzu kommt, dass dort auch ihre Grossmutter väterlicherseits sowie

Verwandte mütterlicherseits leben.

9.3.3 Die Mutter macht weiter

geltend, dass sich aufgrund von Zeichnungen von C.___ abgezeichnet habe, dass sie

möglicherweise sexuell missbraucht worden sei. Sie habe Hilfe bei den Sozialdiensten

und Psychologen gesucht. Noch im Juni 2020 sei ein Strafverfahren gegen den

Vater eröffnet worden. Auch verfüge sie über sexualisierte Fotos, der Tochter,

die der Vater gemacht habe (vgl. Parteibefragung der Gesuchsgegnerin S. 4 f.).

Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass die Gesuchsgegnerin ein Strafverfahren

gegen ihn wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter in die Wege geleitet habe. Er

führt dagegen aus, diese Anzeige sei eine Retourkutsche der Mutter, weil er

diese im Juli 2020 wegen Misshandlung der Tochter angezeigt habe. Vielmehr habe

sich im Lauf des Strafverfahrens herausgestellt, dass die Mutter der Tochter

pornografische Bilder gezeigt habe. Es steht somit Aussage gegen Aussage. Objektive

Beweise für die eine oder andere Darstellung liegen keine vor. Die von der

Mutter offerierten Fotos wurden nicht als Beweismittel bewilligt, weil sie in

diesem Zusammenhang keinerlei Beweiswert haben. Den Fotos kann nicht entnommen

werden, wer diese erstellt hat. Auch ist der Entscheid darüber, ob es sich

dabei um pornographisches Material oder gewöhnliche Familienfotos handelt nicht

in diesem Verfahren zu treffen. Wessen Schilderung zutrifft, ist aufgrund der

Aktenlage nicht festzustellen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass

die Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens des Kindes bei einer

Rückgabe an den Vater nachgewiesen sei.

9.3.4 Es wird nicht

verkannt, dass es für das Kind erneut eine grosse Umstellung bedeutet, aus der

aktuellen Umgebung, in der sie sich offensichtlich wohl fühlt, herausgerissen

zu werden. Diese Folgen sind dem Übereinkommen jedoch inhärent, genauso wie die

Tatsache, dass das Kind diese Situation schon einmal hat erleben müssen. C.___

befand sich zur Zeit der Einleitung des Verfahrens erst gut fünf Monate in der Schweiz.

Sie hat daher noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 12 HKÜ begründen

können. Daran ändert auch der Schulbesuch des Kindes nichts. Andererseits ist

es der Mutter nicht gelungen, nachzuweisen, dass dem Kind beim Vater eine

schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens droht oder dieses

sonst in eine unzumutbare Lage bringt.

10.1 Das Gesuch ist bei

dieser Sachlage gutzuheissen und es ist die Rückführung der gemeinsamen Tochter

der Parteien anzuordnen. Beide Parteien thematisieren den Ort der Rückführung.

Im Jahr 2018 verlangte die Gesuchsgegnerin beim Gericht in [...] die

Rückführung des Kindes nach [...]. Ihr Gesuch wurde 2019 vom erstinstanzlichen und

2021 vom obersten Gericht [...] gutgeheissen. Nach Aussagen der Gesuchsgegnerin

ist sie seit der Übergabe des Kindes an sie im Juni 2020 jedoch nie nach [...]

ausgereist. Vielmehr hat sich das Kind nach den Akten seit Ende 2018 bis zur

Ausreise mit der Mutter im Juni 2022 über [...] in die Schweiz grossmehrheitlich

in [...] aufgehalten (vgl. Parteibefragung der Gesuchsgegnerin, S. 2). Es ist

deshalb davon auszugehen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor

der Ausreise über [...] in die Schweiz gemäss Art. 4 HÜK in [...] befand.

10.2 Der Entscheid über

die Rückführung ist mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden (Art. 9 Abs. 1

BG-KKE). Der Wechsel der betreuenden Person von der Mutter zum Vater sowie der

Wechsel vom bisherigen Aufenthaltsort zurück nach [...], bedeutet für die

Tochter eine einschneidende Veränderung. Zunächst steht es in erster Linie in

der Verantwortung der Gesuchsgegnerin, ihre Tochter auf die Rückkehr nach [...]

zu ihrem Vater vorzubereiten. Nach der Rückkehr der Tochter geht die

Hauptverantwortung auf den Gesuchsteller über. Ihm wird es obliegen, die

Beziehung zum Kind und vorab das Vertrauen zu ihm neu aufzubauen. An ihm wird

es auch liegen, den Kontakt der Tochter zur Gesuchsgegnerin zu ermöglichen und

diesen nicht zu verhindern versuchen.

10.3 Die beste Lösung für das Kind ist eine

Rückführung unter Mitwirkung der Entführerin. Aus diesem Grund wird vorab die

Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Tochter bis spätestens am 30. April 2023 auf

ihre Kosten nach [...] zurückzuführen oder vom Gesuchsteller zurückführen zu

lassen, dies unter Androhung der Zwangsvollstreckung und Bestrafung wegen

Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im

Widerhandlungsfall. Hingegen erscheint es sinnvoll, die in [...] für

Kinderbelange zuständigen Behörden über die Rückkehr des Kindes zu informieren,

damit sie dem Gesuchsteller beim Wiederaufbau des Kontaktes fachliche

Unterstützung bieten können. Die Schweizerische Zentralbehörde für

Kindesentführungen wird deshalb ersucht, dies via die [...] Zentralbehörde zu

tun.

10.4 Der sich beim Obergericht

befindliche [...] Pass von C.___ (Nr. [...]) wird der kantonalen

Vollstreckungsbehörde (Departement des Innern, Aufsichtsbehörde KESB,

Ambassadorenhof / Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, [...]@ddi.so.ch) ausgehändigt.

Die kantonale Vollstreckungsbehörde wird ersucht, das Kind und die

Gesuchsgegnerin am Tag der Ausreise an die Ausreise-Zollstelle zu begleiten und

ihnen vor der Ausreise das Reisedokument auszuhändigen. Zu diesem Zweck hat die

Gesuchsgegnerin die kantonale Vollstreckungsbehörde über den Zeitpunkt der

Ausreise zu informieren. Nach erfolgter freiwilliger Rückführung nach [...] hat

die Gesuchsgegnerin dies der kantonalen Vollstreckungsbehörde unverzüglich

anzuzeigen und der Gesuchsteller hat den Vollzug unverzüglich zu bestätigen.

10.5 Sollte das Kind nicht gemäss

vorstehenden Anordnungen dieses Entscheids freiwillig nach [...] zurückgeführt

werden, wird die kantonale Vollstreckungsbehörde angewiesen, diesen

Rückführungsentscheid zwangsweise zu vollstrecken, das heisst das Kind entweder

an die Adresse des Gesuchstellers zurückzuführen oder von ihm in der Schweiz

abholen zu lassen.

11.1 Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ ist das

Rückführungsverfahren grundsätzlich kostenlos. Weder die Schweiz noch [...]

haben einen Kostenvorbehalt nach Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht. Zudem hat die

Gesuchsgegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ihre

Mittellosigkeit sowie der Bedarf für die Bestellung eines Rechtsanwalts sind

ausgewiesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Widerstand der

Gesuchsgegnerin im Verlaufe des Verfahrens als offensichtlich unbegründet

erwiesen hat. Ihr ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Damit käme

ein allfälliger Vorbehalt gar nicht zum Tragen.

11.2 Die Gerichtskosten

des vorliegenden Verfahrens bestehen aus der Entscheidgebühr von CHF 3'000.00

sowie den Kosten für die Übersetzung von CHF 415.90 sowie der Kosten der

Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Die Kindesvertreterin macht

ein Honorar von CHF 6'799.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Das erscheint eher

hoch. Aufgrund der komplexen Situation ist von einer Kürzung abzusehen und die

Kostennote ist vom Staat Solothurn zu bezahlen. Die Gerichtskosten von

insgesamt CHF 10'215.40 erliegen auf dem Staat.

11.3 Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ können die

Kosten der Rechtsvertretung des Gesuchstellers und die Kosten für die Rückgabe

des Kindes, soweit angezeigt, der Person auferlegt werden, die das Kind

verbracht hat. Von dieser Möglichkeit ist vorliegend Gebrauch zu machen,

nachdem sich gezeigt hat, dass dem Rückführungsgesuch keine ernstzunehmenden

Verweigerungsgründe entgegengehalten werden konnten. Die Gesuchsgegnerin wird

somit verpflichtet, die Tochter auf ihre Kosten nach [...] zurückzuführen.

Zudem hat sie dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten

Kostennote von CHF 7'961.60 (inkl. Auslagen und MwSt.), die angemessen

erscheint, zu bezahlen. Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand der

Gesuchsgegnerin geltend gemachte Honorarnote von CHF 5'578.05 (inkl. Auslagen

und MwSt.) kann ebenfalls bewilligt werden. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege der Gesuchsgegnerin hat der Staat Rechtsanwalt Alexander Imhof eine

Entschädigung von CHF 5'578.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, unter

Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates gegenüber der Gesuchsgegnerin

während 10 Jahren, sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1.

In

Gutheissung des Rückführungsgesuchs wird B.___ verpflichtet, die gemeinsame Tochter

C.___, geboren am 2014, bis spätestens 30. April 2023 auf ihre Kosten nach [...]

zurückzuführen oder von A.___ zurückführen zu lassen, unter Androhung der

Zwangsvollstreckung und Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche

Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Art. 292 StGB

lautet wie folgt:

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zu

ständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn

erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

2.

B.___

hat bis zur Ausreise nach [...] gemäss Ziff. 1 hievor dafür zu sorgen, dass das

Kind C.___ an seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort verbleibt, unter Androhung

der Folgen gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Art. 292 StGB lautet wie

folgt:

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zu

ständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn

erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

3.

Das sich

beim Obergericht befindliche Reisedokument von C.___ wird der kantonalen

Vollstreckungsbehörde ausgehändigt.

4.

Die

kantonale Vollstreckungsbehörde wird beauftragt, B.___ und C.___ am Tag der

Ausreise an die Ausreise-Zollstelle zu begleiten und ihnen vor der Ausreise das

Reisedokument auszuhändigen. Zu diesem Zweck hat B.___ die kantonale

Vollstreckungsbehörde über den Zeitpunkt der Ausreise zu informieren.

5.

Nach

erfolgter freiwilliger Rückführung nach [...] hat B.___ dies der kantonalen

Vollstreckungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und A.___ hat den Vollzug

unverzüglich zu bestätigen.

6. Wird C.___ nicht gemäss den

vorstehenden Anordnungen freiwillig nach [...] zurückgeführt, wird die

kantonale Vollstreckungsbehörde angewiesen, diesen Rückführungsentscheid

zwangsweise zu vollstrecken, das heisst C.___ entweder an die Adresse von A.___

zurückzuführen oder von ihm in der Schweiz abholen zu lassen.

7.

Die

Schweizerische Zentralbehörde für Kindesentführungen wird ersucht, via [...]

Zentralbehörde die für Kinderbelange zuständigen Behörden in [...] über die

Rückkehr von A.___ zu informieren.

8.

B.___

wird die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

9.

Der

Staat Solothurn trägt die Gerichtskosten des Rückführungsverfahrens von CHF

10'215.40.

10. B.___ hat A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Christopher Jackson, eine Parteientschädigung von CHF 7'961.60 zu bezahlen.

11. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Alexander Imhof, wird

auf CHF 5'578.05 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler