ZKEIV.2022.13
Gesuch um Rückführung
21. März 2023Deutsch38 min
Gesuchsteller oder Vater) einen Antrag auf Rückführung des Kindes C.___ nach [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Jackson
Gesuchsteller
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Alexander Imhof,
Gesuchsgegnerin
betreffend Gesuch um
Rückführung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. Dezember 2022 reichte
Rechtsanwalt Christopher Jackson für den Vater, A.___ (im Folgenden
Gesuchsteller oder Vater) einen Antrag auf Rückführung des Kindes C.___ nach [...]
gegen ihre Mutter, B.___ (im folgenden Gesuchsgegnerin und Mutter), ein.
Erwägungen
2.
Am 23. Dezember 2022
erliess der Vizepräsident folgende Verfügung:
1.
Vom Eingang des
Gesuchs vom 20. Dezember 2022 von A.___ um Rückführung von C.___, geb. 2014,
wird Kenntnis genommen.
2.
Für C.___ wird eine
Kindsvertretung beigeordnet. Als Kindsvertreterin wird Rechtsanwältin Cornelia
Dippon, […], bestimmt.
3.
Die Kindsvertreterin
hat innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zum
Gesuch vom 20. Dezember 2022 einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.
4.
Die Akten
ZKEIV.2022.13 gehen sogleich mit dieser Verfügung an die Kindsvertreterin, mit
der Bitte, die Akten zusammen mit der Stellungnahme zurückzusenden
(eingeschrieben).
5.
Ein Doppel des
Gesuchs vom 20. Dezember 2022 (inkl. Beilagen) geht an B.___
6.
B.___ hat innert 14
Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zum Gesuch vom 20.
Dezember 2022 einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.
7.
B.___ wird darauf
hingewiesen, dass auf ein entsprechendes Gesuch hin einer Partei die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 117 ff. ZPO).
8.
Die Polizei Kanton
Solothurn, […], wird ersucht, B.___, mutmasslich [...], die vorliegende
Verfügung inklusive Beilagen gegen Empfangsbestätigung umgehend polizeilich
zuzustellen.
9.
B.___ wird
angewiesen, den zuständigen Polizeibeamten zu Handen des Obergerichts des
Kantons Solothurn sämtliche auf C.___ lautenden Identitätsdokumente
herauszugeben, unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von
einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.»).
10.
Die Polizei Kanton
Solothurn wird angewiesen, von B.___ sämtliche auf C.___ lautenden
Identitätsdokumente (insbesondere Pass und ID) entgegenzunehmen bzw. im
Weigerungsfall abzunehmen und dem Obergericht des Kantons Solothurn abzugeben.
11.
B.___ wird verboten,
C.___ ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, unter Androhung der
Folgen gemäss 292 StGB («Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem
zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn
erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»).
12.
B.___ wird befohlen,
dafür zu sorgen, dass C.___ an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort verbleibt,
unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer zuständigen
Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung
dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse
bestraft.»).
13.
Es wird
festgestellt, dass C.___ gemäss Auskunft der Polizei Kanton Solothurn in den
Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS bereits eingetragen ist.
14.
Das Gesuch des
Vaters um Festlegung eines Besuchsrechts bzw. von Videoanrufen wird wie folgt
gutgeheissen: B.___ wird angewiesen, pro Woche einen 30-minütigen Videoanruf
von A.___ mit C.___ zuzulassen.
15.
Die Parteien und die
Kindsvertreterin werden zu einer Vermittlungsverhandlung vorgeladen auf
Montag, 23. Januar 2023, 14.00
Uhr,
Verhandlungsort: Obergericht
des Kantons Solothurn
Amthaus
I
4502.
Solothurn
Obergerichtssaal
(im 2. Stock)
Eine Verschiebung
des Verhandlungstermins wird nicht bewilligt.
Die Parteien sind zum
persönlichen Erscheinen verpflichtet, auch wenn sie anwaltlich vertreten sind.
Ein allfälliges Gesuch um Erlass des persönlichen Erscheinens wäre umgehend
schriftlich zu stellen. Bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben einer
Partei wird das Verfahren ohne ihre Stellungnahme zur Sache weitergeführt.
Begründung zu den superprovisorischen
Massnahmen bezüglich des Aufenthaltsorts von C.___ und Einzug ihrer
Identitätsdokumente:
Gestützt auf die Aktenlage
ist nicht auszuschliessen, dass der Mutter nach Kenntnisnahme des Gesuchs
Anstalten treffen wird, um die Schweiz mit dem Kind zu verlassen.
3.
Mit Eingabe vom 3.
Januar 2023 teilte Rechtsanwalt Jackson mit, dass er wegen einer anderen
bereits terminierten dringenden Verhandlung am 23. Januar 2023 nicht erscheinen
könne und ersuchte um deren Verschiebung.
4.
Am 9. Januar 2023
reichte die eingesetzte Kindesvertreterin Cornelia Dippon die Stellungnahme für
die Tochter ein. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Der Antrag des
Vaters auf Rückführung sei vorerst abzuweisen.
2.
Es sei innerhalb von
drei Monaten ab Auftragserteilung ein Gutachten bei einer sachverständigen
Person bezüglich Zuteilung der Obhut und des persönlichen Verkehrs über C.___
einzuholen.
3.
Der Fachperson seien
folgende Fragen zu unterbreiten:
a.
Wie beurteilen sie
den physischen und psychischen Zustand von C.___?
b.
Weist C.___
Auffälligkeiten auf und wenn ja, welche? Falls ja worauf sind diese
Auffälligkeiten zurückzuführen?
c.
Wie beurteilen sie
die Erziehungsfähigkeit des Vaters A.___?
d.
Wie beurteilen sie
die Erziehungsfähigkeit der Mutter, B.___?
e.
Nehmen die Eltern
ihre Rechte und Pflichten im Interesse von C.___ wahr?
f.
Liegen psychische
Auffälligkeiten der Eltern vor, welche die Erziehungsfähigkeit der Eltern
einschränken? Insbesondere liegen bei der Mutter Drogenabusus oder / und
Promiskuität vor, welche das Kindeswohl gefährden? Liegt beim Vater eine
Erkrankung an Pädophilie und Inzest vor?
g.
Hat der Vater durch
pädophile Übergriffe sein eigenes Kind C.___ gefährdet und in seiner
körperlichen Integrität verletzt?
h.
Hat die Mutter ihr
eigenes Kind C.___ gefährdet indem sie es negativ beeinflusst und angelogen hat
in Bezug auf vermeintliche sexuelle Übergriffe des Vaters und Inzest vor den
Augen des Kindes?
i.
Wie beurteilen sie
die Wohnsituation von C.___?
j.
Wo soll C.___
künftig ihren Wohnsitz haben? In welchem Land, bei welchem Elternteil?
k.
Wie wäre eine
Kontaktregelung zum andern Elternteil auszugestalten, falls ein Elternteil geeigneter
erscheint?
l.
Sollten die Eltern
nicht in der Lage sein, das Kindeswohl wahrzunehmen, kommt eine
Fremdplatzierung in Frage? Wenn ja, in welchem Land und wie soll diese
Platzierung aussehen?
m.
Sind
Kindesschutzmassnahmen nötig?
n.
Ist für C.___ eine
ambulante Psychotherapie nötig?
o.
Ist für C.___ eine
Beistandschaft zu errichten? Falls ja, mit welchen Aufgaben?
p.
Gibt es weitere
sachdienliche Bemerkungen, Einschätzungen und Empfehlungen, welche für das
Kindeswohl relevant sind?
4.
Es sei innerhalb von
einem Monat ab Auftragserteilung von derselben sachverständigen Person ein
Kurzgutachten einzuholen.
5.
Im Kurzgutachten
seien folgende Fragen zu beantworten:
a)
Wie beurteilen sie
den physischen und psychischen Zustand von C.___?
b)
Wie beurteilen sie
die Wohnverhältnisse von C.___?
c)
Sind
Kindsschutzmassnahmen nötig?
6.
Der Termin der Einigungsverhandlung
sei bis zum Vorliegen des Kurzgutachtens zu verschieben.
7.
Der Gesuchsteller
sei anzuweisen, die eingereichten Akten innert anzusetzender Frist in
verständlichem und korrektem Deutsch nachzureichen.
8.
Die unterzeichnende
Kindsvertreterin sei unentgeltlich beizuordnen. Die Kosten seien vom Staat zu
tragen.
5.
Am 6. Januar 2023
reichte der Vertreter der Mutter seine Stellungnahme per E-Gov (Abgabe- und
Abholquittung fehlen) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Zur Hauptsache:
1.1
Es sei das Gesuch vom 20.12.2022 auf
Rückführung von C.___ nach [...], vollumfänglich abzuweisen.
1.2
unter o/e–Kostenfolge zu Lasten des
Gesuchstellers.
2.
zu den vorsorglichen Anträgen:
2.1
Die Kindsmutter ist damit einverstanden,
während der Dauer des Verfahrens mit dem Kind die Schweiz nicht zu verlassen
und die Reisedokumente beim Gericht zu hinterlegen (Rechtsbegehren 1.1 und 1.2).
2.2
Die Kindsmutter ist damit einverstanden,
während der Dauer des Verfahrens dem Vater einen Videoanruf pro Woche von
mindestens 20 min. zu gewähren.
3.
zum Verfahren:
3.1
Der Kindsmutter B.___ sei die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als
Rechtsvertreter zu bewilligen.
3.2
Die Akten des Verfahrens seien dem
Unterzeichneten zur Ansicht zuzustellen.
3.3
Zur Vermittlungsverhandlung vom
23.1.2023
sei eine oder ein der [...] Sprache mächtige Dolmetscher/-in
beizuziehen.
Die Ergänzung der Stellungnahme und die
Nachreichung von Unterlagen bleiben nach erfolgter Akteneinsicht vorbehalten.
6.
Am 10. Januar 2023
erliess der Vizepräsident der Zivilkammer folgende Verfügung:
1.
Je ein Doppel des Gesuchs von A.___ um
Verschiebung der Verhandlung vom 3. Januar 2023 geht an C.___ und B.___.
2.
Je eine Kopie des Vollzugsberichts der
Polizei des Kantons Solothurn vom 28. Dezember 2022 geht an die Parteien.
3.
Es wird festgestellt, dass sich der
eingezogene Reisepass von C.___ beim Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, befindet und bis auf Weiteres dort verbleibt.
4.
Es wird festgestellt, dass B.___ neu
durch Rechtsanwalt Alexander Imhof vertreten wird.
5.
Je eine Kopie der Stellungnahme von B.___
vom 6. Januar 2023 inkl. Beilagen geht an C.___ und A.___.
6.
Je ein Doppel der Stellungnahme der
Vertreterin von C.___ vom 5. Januar 2023 geht an B.___ und A.___.
7.
Die auf den 23. Januar 2023
angesetzte Verhandlung wird abgesetzt. Sie findet nicht statt.
8.
Die Parteien werden angewiesen, ihre
Eingaben inkl. Beilagen dreifach und in deutscher Sprache einzureichen.
9.
Die Akten gehen zur Einsichtnahme an den
Rechtsanwalt von B.___ mit der Bitte, die Reihenfolge der Akten beizubehalten,
nichts daraus zu entfernen und keine Eintragungen vorzunehmen. Rechtsanwalt
Alexander Imhof wird gebeten, die Akten bis am 20. Januar 2023 eingeschrieben
zu retournieren.
10.
Die Parteien erhalten die Gelegenheit,
bis am 26. Januar 2023 zu den Anträgen der jeweiligen Gegenpartei Stellung zu
nehmen. Die Frist ist nicht erstreckbar.
11.
C.___ und B.___ haben bis am
26.
Januar 2023 ihre finanzielle Situation (Einkommen, Vermögen)
detailliert zu belegen und zu begründen, ansonsten auf die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten wird.
7.
Am 26. Januar 2023
reichte B.___ eine Stellungnahme zur Eingabe der Kindsvertreterin vom 5. Januar
2023.
ein, in der sie an den früher gestellten Rechtsbegehren festhielt.
8.
Gleichentags ergänzte
Rechtsanwältin Dippon ihre Rechtsbegehren im Namen des Kindes. Sie beantragt:
8.
Die
Eltern seien zu verpflichten, C.___ einen Parteikostenvorschuss in der Höhe von
CHF 4'000.00 inkl. MWSt. zu bezahlen.
Ev.:
C.___ sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der
unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.
9.
Ebenfalls am 26. Januar
2023.
reichte der Vater eine Replik ein. Er wiederholte sein Rechtsbegehren,
dass die Rückführung von C.___ nach [...], anzuordnen sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
10.
Am 6. Februar 2023
erliess die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts folgende Verfügung:
1.
Die Stellungnahmen der Parteien vom
26.
Januar 2023 inkl. Beilagen gehen zur Kenntnis an die jeweiligen
Gegenparteien.
2.
A.___ hat bis am 21. Februar 2023
korrekte und verständliche Übersetzungen der Beilagen, insbesondere der Urteile
des [...]gerichts [...], vom 22. Oktober 2019, des Obersten Gerichtshofs
von [...] vom 19. April 2021 und des [...]gerichts [...], vom
14.
November 2022, sowie der weiteren für das Gesuch um Rückführung
relevanten Urkunden, einzureichen.
3.
Auf die von B.___ und C.___ beantragte
Einholung eines Kurzgutachtens wird, zumindest vorläufig, verzichtet.
4.
Die Parteien, ihre Vertreter, die
Kindsvertreterin sowie die [...] Dolmetscherin für B.___ und der [...]
Dolmetscher für A.___ werden zu einer Vermittlungsverhandlung vorgeladen auf:
Donnerstag, 2. März 2023, 14.00 Uhr,
Verhandlungsort:
Obergericht des Kantons Solothurn
Amthaus
I
4502.
Solothurn
Obergerichtssaal
(im 2. Stock)
Eine
Verschiebung des Verhandlungstermins wird nicht bewilligt.
5.
Die Parteien sind zum persönlichen
Erscheinen verpflichtet, auch wenn sie anwaltlich vertreten sind. Ein
allfälliges Gesuch um Erlass des persönlichen Erscheinens wäre umgehend
schriftlich zu stellen. Bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben einer
Partei wird das Verfahren ohne ihre Stellungnahme zur Sache weitergeführt.
6.
Auf das Gesuch der Kindsvertreterin auf
Leistung eines Parteikostenvorschusses wird nicht eingetreten. Die Kosten für
die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300 ZPO) gehören gemäss Art. 95
Abs. 2 lit. e ZPO zu den Gerichtskosten.
7.
Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt. Als unentgeltlichen
Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Alexander Imhof eingesetzt.
8.
Über die weiteren noch offenen Anträge
Dispositiv
wird gegebenenfalls nach der Verhandlung entschieden werden.
11. Am 21. Februar 2023
reichte der Gesuchsteller eine spontane Replik ein, worin er sich zur
Stellungnahme der Gegenpartei äusserte. Die Anträge bleiben dieselben.
12. Am späten Abend des 1.
März 2023 teilte der Anwalt des Gesuchstellers per E-Mail mit, dass der
Gesuchsteller einen Unfall erlitten habe und deshalb nicht in die Schweiz habe
reisen können. Dem E-Mail legte er ein Arztzeugnis eines […] Arztes mit
deutscher Übersetzung bei.
13. Am Vormittag des 2.
März 2023 wurde der Anwalt des Gesuchstellers ebenfalls per E-Mail darüber
orientiert, dass die erlittene Verletzung (Prellung des Knöchels) aus Sicht des
Gerichts prima vista keine Reiseunfähigkeit belege. Ihm werde anlässlich der
Verhandlung Gelegenheit geboten, weitere Ausführungen dazu zu machen. Die
Gegenpartei und die Kindsvertreterin wurden ebenfalls per E-Mail über die
Korrespondenz orientiert.
14. Am Nachmittag des 2.
März 2023 fand die Vermittlungsverhandlung statt. Für den Verlauf der
Verhandlung wird auf das separate Protokoll verwiesen. Eine Einigung konnte
nicht erzielt werden.
15. Der Gesuchsteller hat
mit seiner Stellungnahme zwei DVDs (einfach) eingereicht, von denen nicht klar
war, was mit den gespeicherten Daten bewiesen werden soll. Anlässlich der
Vermittlungsverhandlung hat Rechtsanwalt Jackson ausgeführt, diese seien als
Ergänzung zu den eingereichten Urteilen der [...] Gerichte gedacht. Die Urteile
samt Übersetzung sind bei den Akten. Diese sprechen für sich. Eine Ergänzung
ist nicht notwendig, weshalb die DVDs nicht als Beweismittel bewilligt werden.
Anlässlich der
Vermittlungsverhandlung hat die Gesuchsgegnerin diverse Fotos der Tochter im
Kleinkindalter eingereicht. Sie machte geltend, diese seien durch den Vater
erstellt worden und zeigten dessen Neigung zu Pädophilie. Vorab ist
festzuhalten, dass aus den eingereichten Fotos nicht hervorgeht, wer diese
aufgenommen hat. Sodann geht es bei den vom Kind angeblich zufällig
beobachteten sexuellen Handlungen des Vaters nicht um solche mit pädophiler
Ausprägung. Die Beweismittel werden daher nicht bewilligt.
16. Mit Verfügung vom 6.
März 2023 wies die Präsidentin der Zivilkammer die Beweisanträge der Parteien
und der Kindsvertreterin ab, setzte den Anwälten Frist zur Einreichung der
Kostennoten und informierte diese darüber, dass das Urteil raschmöglichst
gefällt werde. Die Kostennoten gingen am 14.,16. und 17. März 2023 ein und
wurden der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt.
17. Für die Ausführungen der
Parteien und der Kindesvertreterin wird im Folgenden soweit entscheidrelevant
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Gesuchsteller hat den Antrag auf
Rückführung des Kindes im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesuchsgegnerin
im Jahr 2019 zu Unrecht die Rückführung des Kindes nach [...] verlangt habe.
Sie sei nach Erlass des den Antrag gutheissenden Urteils mit dem Kind nicht
nach [...], sondern zuerst nach [...] und anschliessend in die Schweiz gereist.
Bevor das Rückführungsgesuch in [...] behandelt worden sei, sei sie mit dem
Kind weitergereist. Die Entscheidung über die Rückführung des Kindes nach [...]
sei vom obersten Gericht von [...] zwar bestätigt worden. Inzwischen sei das Urteil
aber aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen
worden. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befinde sich demnach in [...], wo
es sich seit Dezember 2018 bis zur Ausreise im Sommer 2022 aufgehalten habe.
Seither sei kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden, schon gar
nicht in der Schweiz, wo sich das Kind erst seit wenigen Monaten aufhalte.
2. Die Gesuchsgegnerin
begründet ihren Antrag auf Abweisung des Gesuchs damit, dass sie nach der Übergabe
des Kindes im Juli 2020 nicht nach [...] habe reisen können, da ihre
Reisedokumente gestohlen worden seien. Mit ihrem [...] Pass habe sie in [...]
keine längerfristige Aufenthaltsbewilligung erlangen und arbeiten können. Das
sei nötig, da sie sonst den Aufenthalt in [...] nicht hätte finanzieren können.
Auch habe sie nicht über die nötigen Mittel verfügt, um den Flug nach [...] zu
finanzieren. Daher sei sie vorerst nach [...] gereist, um zu versuchen, ihre
Dokumente zu erneuern. Anschliessend sei sie mit dem Bus in die Schweiz
gekommen. Auch habe sich aufgrund von Zeichnungen des Kindes der Verdacht des sexuellen
Missbrauchs durch den Vater ergeben, weshalb sie sich bereits in [...] an die
zuständigen Behörden gewandt habe.
In der Parteibefragung bestätigte die
Gesuchsgegnerin, dass sie nach der Übergabe des Kindes nicht nach [...] habe
zurückkehren können, da ihr Pass mit der Aufenthaltsbewilligung für [...],
aufgrund der sie eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken in [...]
erhalten hätte, gestohlen worden sei. Sie habe vorerst versucht, die
Aufenthaltsbewilligung über die [...] Botschaft in [...] zu erhalten. Dort habe
man ihr jedoch gesagt, dass eine solche nur in [...] ausgestellt werden könne.
Deshalb sei sie am 12. Juni 2022 über [...] nach [...] gereist. Weil sie in [...]
keine finanzielle Unterstützung erhalten und die Tochter nicht in der Schule habe
anmelden können, sei sie auf Anraten einer befreundeten […] in die Schweiz ins [...]
gekommen. Hier werde sie unterstützt. Auf Frage erklärte sie, dass sie und die
Tochter eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz beantragt hätten. Diese sei
bisher nicht erteilt worden.
3.Die Kindsvertreterin
macht geltend, entscheidend sei nicht die rechtliche Zuteilung, sondern wo sich
das Kind wohlfühle. Dieses sei in der Vergangenheit zwischen [...], [...] und [...]
hin und her gereist und befinde sich nun seit August 2022 in der Schweiz. Das
Mädchen weise hier eine Tagesstruktur in einem geschützten Rahmen auf. Sie habe
Kontakt zu gleichaltrigen Kindern und habe einen einigermassen stabilen
Wohnsitz. Eine akute Kindeswohlgefährdung liege aus Sicht der Schule nicht vor.
Um abzuklären, wo C.___ in Zukunft wohnen solle, sei ein Gutachten einzuholen.
Das Kind habe die Frage, bei welchem Elternteil es in Zukunft wohnen wolle,
schon wiederholt beantworten müssen, was den Loyalitätskonflikt jedes Mal
massiv schüre.
Zum Gespräch mit der Tochter schildert
die Kindsvertreterin, dass ihr diese anfänglich gesagt habe, sie wolle nicht
mit dem Vater sprechen. Auf die Frage weshalb, habe sie geantwortet, die Mutter
wolle das nicht und sie wolle nicht, dass die Mutter traurig sei. Sie habe den
Eindruck gewonnen, dass das Kind gerne mit dem Vater gesprochen hätte. Das
Mädchen habe auch bestätigt, dass sie gerne beim Vater gewohnt habe. Dieser sei
streng und setze ihr Grenzen. Bei der Mutter gefalle es ihr besser, da sie tun
und lassen könne, was sie wolle und die Mutter immer lieb sei. Der Vater habe
sie nicht geschlagen. Zur Frage, wo sie wohnen möchte, habe das Mädchen gesagt,
dass sie sich nicht an [...] erinnere. In [...] möchte sie nicht wohnen, da sie
dort nicht habe zur Schule gehen können. In [...] habe sie Angst gehabt, dass
jemand sie von da wegbringe. Sie möchte in der Schweiz bleiben.
Anlässlich der Vermittlungsverhandlung
bestätigte die Kindsvertreterin die gestellten Anträge. Sie führte aus, die
Parteien seien verheiratet und hätten die gemeinsame elterliche Sorge über die
Tochter. Die Mutter dürfe das Land auch ohne die Vereinbarung von 2015 nicht
ohne Zustimmung des Vaters mit der Tochter verlassen. Es sei entsetzlich, was
mit dem Kind geschehe. Dieses werde wie ein Pingpongball zwischen den Eltern hin
und her geschickt. Sie könne sich nicht vorstellen, dass es dem Kindeswohl
entspreche, wenn das Mädchen erneut die Schule und den Freundeskreis wechseln
müsse. Es gehe ihr hier gut. Sie solle endlich Wurzeln schlagen können.
4. Aus den Ausführungen
der Kindsvertreterin ergibt sich, dass die Tochter aufgrund der Lebensweise der
Eltern und ihrer Uneinigkeit über die Betreuung des Kindes in den letzten
Jahren verschiedentlich den Wohnort und das Land wechseln musste. Dennoch
scheint das Kind nach der Feststellung seiner Vertreterin zu beiden
Elternteilen eine gute und natürliche Beziehung zu haben. Hingegen ist sie auch
in einem Loyalitätskonflikt. Das zeigt ihre Antwort auf die Frage der
Kindsvertreterin, weshalb sie nicht mit dem Vater sprechen wolle. Das Kind
sagte, das sei deshalb, weil das die Mutter traurig mache. Auch sind weder von
der Kindsvertreterin noch von der Schule irgendwelche Verhaltensauffälligkeiten
beim Mädchen beobachtet worden, wenn man davon absieht, dass es offenbar in der
Schule zuweilen als unkonzentriert auffällt. In Bezug auf den von der Mutter
behaupteten sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Vater fehlen objektive
Beweismittel. Vom Vater werden diese Vorwürfe bestritten. Hinzu kommt, weder
für die Kinderzuteilung noch für allfällige Kindesschutzmassnahmen sind die
Schweizer Gerichte zuständig. Vorliegend geht es allein um die Anwendung des
Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung und die Frage, ob das Kind widerrechtlich in die Schweiz
verbracht wurde oder hier zurückgehalten wird. Zudem ist die Frage, ob das Kind
nach [...] (oder nach [...]) zurückgeführt werden muss, eine Rechtsfrage, die
das Gericht und nicht ein Gutachter zu beantworten hat. Aufgrund dessen
erübrigt es sich, über C.___ ein Gutachten einzuholen.
5.1 Rechtliche Grundlage
des Rückführungsgesuchs ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR
0.211.230.02). Die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens wird weder von den
Parteien noch von der Kindsvertreterin in Frage gestellt. Zu beachten ist zudem
das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager
Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32),
welches vorab Verfahrensbestimmungen enthält.
5.2 Ein Überblick über das Übereinkommen
zeigt die folgenden Grundzüge: Ziel des Übereinkommens ist es, die sofortige
Rückgabe von Kindern, die widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder
dort zurückgehalten werden, sicherzustellen (Art. 1 lit. a). Es will
gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und
Besuchsrecht in den anderen Staaten tatsächlich beachtet wird (Art. 1 lit. b).
Widerrechtlichkeit liegt nach Art. 3 vor, wenn das Kind in Verletzung eines
Sorgerechts ins Ausland verbracht oder dort zurückgehalten wird (Art. 3 Abs. 1
lit. a). Ausserdem muss das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt worden sein (Art. 3
Abs. 1 lit. b). Die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder
zurückgehaltenen Kindes kann nur abgelehnt werden aus einem der folgenden
Gründe:
- der Antragsteller hat das Sorgerecht
nicht ausgeübt oder dem Verbringen
oder Zurückhalten zugestimmt (Art. 13 Abs. 1 lit. a);
- die Rückgabe ist mit der schwerwiegenden
Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden oder
bringt das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage (Art. 13 Abs. 1 lit.
b);
- das Kind widersetzt sich der Rückgabe
und hat ein Alter und eine Reife erreicht, welche es als angebracht erscheinen
lassen, seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2);
- der Antrag auf Rückgabe geht erst nach
Ablauf eines Jahres nach dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten ein
und das Kind hat sich in seine neue Umgebung eingelebt (Art. 12 Abs. 2);
- die Rückgabe ist nach den im ersuchten
Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten unzulässig (Art. 20).
5.3 Es ist unbestritten,
dass sowohl die Schweiz als auch [...] Vertragsstaaten des HKÜ sind und dieses
daher vorliegend anwendbar ist.
6. Die Parteien sind verheiratet
und haben das gemeinsame Sorgerecht über die Tochter C.___. In den Akten liegt
eine Vereinbarung der Kindseltern vom 17. Dezember 2015 worin die Mutter das
Sorgerecht dem Vater überlassen und sich zu Unterhaltsbeiträgen an die Tochter
verpflichtet haben soll. Die Mutter bestreitet die Echtheit dieser
Vereinbarung. Es kann offengelassen werden, wie es sich damit verhält, zumal unbestritten
beide Eltern sorgeberechtigt sind.
7. Nach Darstellung des
Gesuchstellers hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [...]. Er macht
geltend, seit mindestens 2015 habe das Kind unter seiner Obhut gelebt. Die
Mutter sei 2016 nach [...] gezogen. Er sei ihr später mit dem Kind gefolgt, um
ihr einen regelmässigen Kontakt zum Kind zu ermöglichen. Die Behauptung, er
habe die Tochter im Mai 2018 entführt, sei absurd. Die Mutter habe sehr wohl
gewusst, dass er nach [...] gereist sei, um die gemietete Wohnung abzugeben und
ihre persönlichen Sachen abzuholen. Die Mutter habe dagegen die letzten Jahre
(mindestens seit 2018) einen modus operandi entwickelt, wonach sie regelmässig
und kontinuierlich den Wohnsitz des Kindes verlegt habe, um sich dem Eingreifen
der Behörden ihres Aufenthaltsorts zu entziehen. Sie habe vorsätzlich den
Entscheid des Kollegiums für Zivilrechtssachen des [...]gerichts von [...], vom
22. Oktober 2019 verletzt und habe C.___ am 12. Juni 2022 in die [...], nach [...],
verbracht, von wo sie sofort wieder abgereist sei und das Kind in die Schweiz
gebracht habe. Der Vater habe die beiden Wohnsitzwechsel nicht genehmigt.
Die Schweiz sei keinesfalls der Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Seit Herbst 2016 habe sich dieser in [...]
befunden. Das zeige sich schon daran, dass die Mutter die [...] Behörden um
Rückführung der Tochter nach [...] ersucht habe. Zudem bestreite auch die
Mutter nicht, dass die Obhut des Kindes gemäss Vereinbarung von 2015 dem Vater
zustehe.
Die Gesuchsgegnerin habe am 22. Oktober
2019 beim [...]gericht von [...] die Rückführung des Kindes nach [...] erwirkt.
Dieses Urteil habe sie nicht beachtet. Tatsächlich habe sie C.___ nicht nach [...]
zurückgebracht, zumal sie heute in der Schweiz sei. Die Entscheidung des [...]gerichts
[...] sei überdies am 12. Januar 2023 vom Obersten Gerichtshof [...] für
nichtig erklärt worden. Dieses habe die Sache zur erneuten Entscheidung an die
erste Instanz zurückgegeben. Dieses habe entschieden, das Verfahren wieder
aufzunehmen. Die Mutter habe C.___ jedoch nie an den Vater zurückgegeben.
Tatsächlich habe die Mutter nie die
Absicht gehabt, nach [...] zurückzukehren. Vielmehr habe sie mit der Tochter
nach [...] reisen wollen, um ihm das Eingreifen zu erschweren. In [...] habe
sie weder eine Unterkunft, noch eine Arbeit, noch ein soziales Netz. Er habe
bis zur Entführung der Tochter ihre sämtlichen Ausgaben bezahlt. Die Mutter habe
sich erst allein um die Tochter gekümmert, nachdem sie diese seiner Obhut
entzogen habe. Dass die Mutter die Absicht habe, in der Schweiz zu bleiben, sei
vorerst reine Spekulation. Ihr Verhalten lasse eher das Gegenteil vermuten. Die
Mutter verfüge auch über ein soziales und familiäres Netz in [...], wo mehrere
Familienmitglieder wohnten (Vater, Tante, Bruder). Sie habe dort auch
gearbeitet, so dass sie die Möglichkeit habe, sich dort wieder zu integrieren.
Weder die Mutter noch die Tochter hätten Verbindungen in die Schweiz.
8. Die Gesuchsgegnerin
macht geltend, die Ehegatten hätten in [...] geheiratet, wo im Jahr 2014 die
Tochter zur Welt gekommen sei. Ende 2014 seien sie nach [...] gezogen.
Anlässlich eines Besuchs von Verwandten der Kindsmutter in [...] habe der Vater
die Tochter am 1. Mai 2018 an einen unbekannten Ort entführt. Als sie von den
Behörden erfahren habe, dass C.___ nach [...] gebracht worden sei, sei sie
ebenfalls dahin gereist. Im Juli 2019 habe Interpol [...] mitgeteilt, dass das
Kind mit dem Vater und der Grossmutter väterlicherseits bereits im Dezember
2018 nach [...] gezogen seien und sich dort befänden. Um die Rückkehr der
Tochter nach [...], dem letzten Aufenthaltsort der Tochter, zu veranlassen, sei
sie nach [...] gereist. Am 22. Oktober 2019 habe das Stadtgericht [...] die
Rückführung der Tochter nach [...] verfügt. Das sei vom [...] (Oberster
Gerichtshof von [...]) am 19. April 2021 bestätigt worden. Sie sei ermächtigt
worden, mit C.___ nach [...] zurückzukehren. Die Kosten des Fluges hätte der
Vater tragen sollen. Weil dieser seinen Wohnsitz ständig geändert habe, sei es
erst am 2. Juni 2020 gelungen, ihm eine einstweilige Verfügung zur Übergabe der
Tochter an die Mutter zuzustellen. Es habe sich dann abgezeichnet, dass die
Tochter möglicherweise sexuell missbraucht worden sei, weshalb ein
Strafverfahren gegen den Vater eingeleitet worden sei.
Die Ausreise nach [...] habe nach Eintritt
der Rechtskraft am 19. April 2021 nicht vollzogen werden können, weil der Vater
den Vollzug untergraben habe. Ihr seien die nötigen Dokumente kurz nach dem
Urteil gestohlen worden. Ihr [...] Pass erlaube ihr den dauernden Aufenthalt in
[...] nicht. Mit dem Touristenvisum habe sie dort nicht arbeiten können,
weshalb sie den Lebensunterhalt nicht hätte bestreiten können. Deshalb sei sie
nach [...] gereist um dort zu versuchen, eine Aufenthaltsbewilligung für [...] zu
erhalten. Auch hätten ihr die Mittel für den Flug nach [...] gefehlt. Seit über
zwei Jahren betreue sie die Tochter alleine.
9.1 Die Kindsvertreterin
beantragte die Einholung eines Gutachtens über C.___ Soweit dabei Fragen zur
Zuteilung der Obhut über das Kind gestellt werden sollen, ist festzuhalten,
dass sich die Kompetenz des angerufenen Gerichts auf die Frage beschränkt, ob eine
widerrechtliche Verbringung oder Zurückhaltung des minderjährigen Kindes in die
Schweiz vorliegt und dadurch das Sorgerecht einer Person verletzt wird (Art. 3
lit. a HKÜ) das diese Person im Zeitpunkt der Abreise tatsächlich ausgeübt hat
oder ausgeübt hätte, wenn das Kind nicht entzogen worden wäre (Art. 3 lit. b
HKÜ). Das angerufene Gericht ist nicht befugt über das Sorgerecht des Kindes
oder allfällige Kindesschutzmassnahmen zu entscheiden. Aufgrund dessen erübrigt
sich die Einholung des beantragten Gutachtens über die Zuteilung der Obhut und
des persönlichen Verkehrs trotz des nachvollziehbaren Anliegens.
9.2 Die Kindsvertreterin
hat mit der Tochter gesprochen. Sie hat auch aus dem Umfeld des Kindes
Informationen eingeholt (Schulleiter, Hilfslehrerin). Im direkten Gespräch gab C.___
gegenüber der Kindsvertreterin an, sie wolle nicht mit dem Vater sprechen (im
Rahmen der installierten Kontakte). Sie werde malen, damit sie nicht mit ihm
sprechen müsse. Auf die Frage, weshalb sie nicht mit dem Vater sprechen wolle,
gab sie an, die Mutter wolle dies nicht und sie wolle nicht, dass diese traurig
sei. Bei der Kindsvertreterin entstand der Eindruck, dass das Mädchen gerne Kontakt
mit dem Vater hätte. Das Kind erzählte weiter, dass sie früher auch gerne beim
Vater gewohnt habe. Sie spreche [...], [...], [...] sowie ein wenig [...] und [...].
Der Vater sei streng gewesen und habe ihr Grenzen gesetzt. Bei der Mutter
gefalle es ihr besser, da sie tun und lassen könne, was sie wolle und die
Mutter lieb sei. Der Vater habe sie nie geschlagen. Vorgefallen sei bei beiden
Eltern nichts Auffälliges. Über den Vater wolle sie nicht sprechen, da es über
ihn nichts zu erzählen gebe. Mit der Mutter wolle sie nicht an ihn denken, das
sei alles gut. Der Vater habe ihr gesagt, dass sie sagen solle, sie wolle bei
ihm wohnen, dann sei alles gut. Sie antwortete auf die Frage, an welchem Ort
sie inskünftig leben wolle, an [...] könne sie sich nicht erinnern. In [...] möchte
sie nicht leben, da sie dort nicht habe zur Schule gehen können. In [...] habe
sie nicht entspannt leben können, da sie Angst gehabt habe, dass sie jemand
wegbringe. Sie möchte in der Schweiz bleiben.
Die Aussagen von C.___ bestätigen
grundsätzlich die Feststellungen der Sozialarbeiterin, welche das Stadtgericht [...]
mit der Feststellung der Verhältnisse der Eltern beauftragt hatte. Auch sie kam
zum Schluss, dass das Kind eine herzliche und natürliche Beziehung zu beiden
Eltern habe (vgl. Urk. 37 des Gesuchstellers). Die Aussagen des Kindes zeigen
aber auch, dass beide Eltern auf die Willensbildung beim Kind einzuwirken und
dieses für ihre Zwecke zu instrumentalisieren versuchen. Auch haben die
Parteien im Verlauf der letzten Jahre mehrfach Gerichtsverfahren gegen einander
initiiert (vgl. Urk. 14, 26, 27, 28), in die teilweise auch C.___ involviert
und befragt wurde. Im vorliegenden Verfahren ist dieses Verhalten nicht zu
bewerten, da es nicht um die Zuteilung der elterlichen Sorge über das Kind geht.
Es zeigt jedoch, dass die Eltern in ihrem Kampf um das Kind nichts unversucht
lassen, um den anderen Elternteil zu disqualifizieren.
Die Aussagen des Kindes zeigen weiter,
dass es sich rasch an neue Verhältnisse anpassen kann. In der Schweiz fühlt sie
sich bereits nach wenigen Monaten Aufenthalt wohl, wie sie gegenüber der
Kindsvertreterin bestätigt hat. Auch der Schulleiter bestätigte diesen
Eindruck. Zu Recht weist die Kindsvertreterin darauf hin, dass das Kind
inskünftig vor allem Stabilität, einen klaren Wohnort, eine Muttersprache und eine
Hauptbezugsperson brauche. Sie hält fest, dass C.___ das im aktuellen Setting
habe.
9.3.1 In rechtlicher
Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Gesuchsgegnerin seit Juli 2022
(Einreise am 2. Juli 2022 per [...]bus aus [...], vgl. Urteil des [...]gerichts
[...] vom 14. November 2022; nicht nummerierte Urkunde der Gesuchsgegnerin) mit
C.___ in der Schweiz aufhält. Im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (20.
Dezember 2022) war das Kind somit gut fünf Monate in der Schweiz. Gemäss Art.
12 Abs. 1 HKÜ ist daher grundsätzlich die sofortige Rückgabe des widerrechtlich
verbrachten Kindes anzuordnen. Bis dato haben weder Mutter noch Tochter eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Auch ist unklar, wie lange der
Aufenthalt von Mutter und Tochter [...] ausgedehnt werden kann.
Ungeachtet des Artikels 12 HKÜ ist das
Gericht nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die
Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass der
Gesuchsteller die elterliche Sorge zur Zeit des Verbringens des Kindes
tatsächlich nicht ausgeübt habe (Art. 13 Abs. 1 lit. a) oder die Rückgabe mit
der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das
Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage
bringt (Art. 13 Abs. 1 lit. b).
9.3.2 Die Mutter macht
geltend, der Vater habe das Sorgerecht seit der Rückgabe der Tochter am 2. Juni
2020 bis zur Ausreise aus […] am 12. Juni 2022 nicht ausgeübt, obwohl er dies
hätte tun können. Das Gericht habe ihm zwei Übernachtungen zugestanden. Noch im
Gerichtssaal habe er gesagt, dass er das nicht wolle. Es habe dann einige Zeit
ein telefonischer Kontakt zwischen Vater und Tochter bestanden. Dieser sei nach
und nach eingeschlafen (Parteibefragung der Gesuchsgegnerin S. 6). Der Vater
habe das Kind auch finanziell nicht unterstützt. Sie habe den Kontakt der Tochter
zum Vater nicht unterbunden. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, die
Gesuchsgegnerin habe die Telefonate zwischen ihm und der Tochter untergraben.
Auch habe sie fälschlicherweise behauptet, er habe sie und die Tochter mit
einer Drohne verfolgt. Vielmehr habe er die Polizei kontaktiert, weil er die
Adresse der Tochter nicht gekannt habe. Das hatte er bereits im Verfahren wegen
Aufhebung einer vorsorglichen Verfügung, welche die Gesuchsgegnerin gegen ihn
erwirkt hatte, geltend gemacht. Gestützt wird diese Behauptung des Vaters durch
eine Bestätigung der Polizei von [...] vom 5. Juli 2021, dass sich B.___
weigere, ihre Wohnadresse bekannt zu geben (Urkunde 40 des Gesuchstellers).
Aufgrund der Akten ist nicht klar, wie
lange C.___ keinen Kontakt zu ihrem Vater hatte. Die Tatsache des
Kontaktunterbruchs zwischen Vater und Tochter kann nach dem Gesagten jedoch nicht
eindeutig dem Gesuchsteller angelastet werden und hindert die Rückführung des
Kindes daher nicht.
Inzwischen konnte ein regelmässiger
Videokontakt initialisiert werden, der auch von Seiten des Kindes wahrgenommen
wird. Die Vorbehalte, die sie bei der Kindsvertreterin gegen den Kontakt mit
dem Vater geäussert hatte, gründeten eher im Loyalitätskonflikt des Kindes als
in einer Aversion gegen den Vater. Auch die Angst, weggenommen zu werden, die C.___
angibt, in [...] verspürt zu haben, ist wohl im Zusammenhang mit dem
Obhutsstreit der Eltern zu sehen, der nun seit knapp fünf Jahren andauert und
kaum spurlos am Kind vorbeigegangen ist. Hinzukommt, dass das Kind seither
mehrmals den Wohnsitz und das Land wechseln musste ([...], [...], [...], [...]).
Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass ein Kind angibt, am aktuellen Ort bleiben
zu wollen, wenn es ihm dort gefällt. Das gilt vorliegend umso mehr, als dem
Kind in den vergangenen fünf Jahren diverse Ortswechsel zugemutet wurden, die
immer auch mit Beziehungsabbrüchen zu Bezugspersonen (Mutter, Vater, Grossmutter
väterlicherseits, Herkunftsfamilie der Mutter, Schul- bzw.
Kindergartenkameraden) im näheren und weiteren Umfeld des Kindes verbunden
waren. Es kann deshalb nicht allein auf die Aussage der Tochter, dass sie bei
der Mutter in der Schweiz bleiben wolle, abgestellt werden. Auch ist das Kind
mit rund achtdreiviertel Jahren noch zu jung, um die Situation vollständig zu
erfassen. Auch hindert sie der Loyalitätskonflikt, den sie im Gespräch mit der
Kindsvertreterin deutlich thematisiert hat, die Situation unbefangen zu
beurteilen. Die Meinung eines Kindes im Alter von C.___ ist auch nicht das
entscheidende Kriterium für den Entscheid für oder gegen die Rückführung. Zu
berücksichtigen ist auch, dass C.___ ein fröhliches, aufgestelltes und extrem
flexibles Kind ist. Es ist davon auszugehen, dass sie sich in [...] ebenso
schnell wieder eingewöhnen wird, wie sie sich in der Schweiz eingewöhnt hat.
Das gilt umso mehr, als sie die dortige Sprache spricht und das Umfeld kennt,
im Gegensatz zu Deutsch, das sie erst in den Grundzügen beherrscht und der
Schweiz, wo sie sich neu eingewöhnen musste. In [...] hat sie schon den
Kindergarten besucht und hat daher Bekanntschaft mit Kindern in ihrem Alter
gemacht. Hinzu kommt, dass dort auch ihre Grossmutter väterlicherseits sowie
Verwandte mütterlicherseits leben.
9.3.3 Die Mutter macht weiter
geltend, dass sich aufgrund von Zeichnungen von C.___ abgezeichnet habe, dass sie
möglicherweise sexuell missbraucht worden sei. Sie habe Hilfe bei den Sozialdiensten
und Psychologen gesucht. Noch im Juni 2020 sei ein Strafverfahren gegen den
Vater eröffnet worden. Auch verfüge sie über sexualisierte Fotos, der Tochter,
die der Vater gemacht habe (vgl. Parteibefragung der Gesuchsgegnerin S. 4 f.).
Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass die Gesuchsgegnerin ein Strafverfahren
gegen ihn wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter in die Wege geleitet habe. Er
führt dagegen aus, diese Anzeige sei eine Retourkutsche der Mutter, weil er
diese im Juli 2020 wegen Misshandlung der Tochter angezeigt habe. Vielmehr habe
sich im Lauf des Strafverfahrens herausgestellt, dass die Mutter der Tochter
pornografische Bilder gezeigt habe. Es steht somit Aussage gegen Aussage. Objektive
Beweise für die eine oder andere Darstellung liegen keine vor. Die von der
Mutter offerierten Fotos wurden nicht als Beweismittel bewilligt, weil sie in
diesem Zusammenhang keinerlei Beweiswert haben. Den Fotos kann nicht entnommen
werden, wer diese erstellt hat. Auch ist der Entscheid darüber, ob es sich
dabei um pornographisches Material oder gewöhnliche Familienfotos handelt nicht
in diesem Verfahren zu treffen. Wessen Schilderung zutrifft, ist aufgrund der
Aktenlage nicht festzustellen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass
die Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens des Kindes bei einer
Rückgabe an den Vater nachgewiesen sei.
9.3.4 Es wird nicht
verkannt, dass es für das Kind erneut eine grosse Umstellung bedeutet, aus der
aktuellen Umgebung, in der sie sich offensichtlich wohl fühlt, herausgerissen
zu werden. Diese Folgen sind dem Übereinkommen jedoch inhärent, genauso wie die
Tatsache, dass das Kind diese Situation schon einmal hat erleben müssen. C.___
befand sich zur Zeit der Einleitung des Verfahrens erst gut fünf Monate in der Schweiz.
Sie hat daher noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 12 HKÜ begründen
können. Daran ändert auch der Schulbesuch des Kindes nichts. Andererseits ist
es der Mutter nicht gelungen, nachzuweisen, dass dem Kind beim Vater eine
schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens droht oder dieses
sonst in eine unzumutbare Lage bringt.
10.1 Das Gesuch ist bei
dieser Sachlage gutzuheissen und es ist die Rückführung der gemeinsamen Tochter
der Parteien anzuordnen. Beide Parteien thematisieren den Ort der Rückführung.
Im Jahr 2018 verlangte die Gesuchsgegnerin beim Gericht in [...] die
Rückführung des Kindes nach [...]. Ihr Gesuch wurde 2019 vom erstinstanzlichen und
2021 vom obersten Gericht [...] gutgeheissen. Nach Aussagen der Gesuchsgegnerin
ist sie seit der Übergabe des Kindes an sie im Juni 2020 jedoch nie nach [...]
ausgereist. Vielmehr hat sich das Kind nach den Akten seit Ende 2018 bis zur
Ausreise mit der Mutter im Juni 2022 über [...] in die Schweiz grossmehrheitlich
in [...] aufgehalten (vgl. Parteibefragung der Gesuchsgegnerin, S. 2). Es ist
deshalb davon auszugehen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor
der Ausreise über [...] in die Schweiz gemäss Art. 4 HÜK in [...] befand.
10.2 Der Entscheid über
die Rückführung ist mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden (Art. 9 Abs. 1
BG-KKE). Der Wechsel der betreuenden Person von der Mutter zum Vater sowie der
Wechsel vom bisherigen Aufenthaltsort zurück nach [...], bedeutet für die
Tochter eine einschneidende Veränderung. Zunächst steht es in erster Linie in
der Verantwortung der Gesuchsgegnerin, ihre Tochter auf die Rückkehr nach [...]
zu ihrem Vater vorzubereiten. Nach der Rückkehr der Tochter geht die
Hauptverantwortung auf den Gesuchsteller über. Ihm wird es obliegen, die
Beziehung zum Kind und vorab das Vertrauen zu ihm neu aufzubauen. An ihm wird
es auch liegen, den Kontakt der Tochter zur Gesuchsgegnerin zu ermöglichen und
diesen nicht zu verhindern versuchen.
10.3 Die beste Lösung für das Kind ist eine
Rückführung unter Mitwirkung der Entführerin. Aus diesem Grund wird vorab die
Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Tochter bis spätestens am 30. April 2023 auf
ihre Kosten nach [...] zurückzuführen oder vom Gesuchsteller zurückführen zu
lassen, dies unter Androhung der Zwangsvollstreckung und Bestrafung wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im
Widerhandlungsfall. Hingegen erscheint es sinnvoll, die in [...] für
Kinderbelange zuständigen Behörden über die Rückkehr des Kindes zu informieren,
damit sie dem Gesuchsteller beim Wiederaufbau des Kontaktes fachliche
Unterstützung bieten können. Die Schweizerische Zentralbehörde für
Kindesentführungen wird deshalb ersucht, dies via die [...] Zentralbehörde zu
tun.
10.4 Der sich beim Obergericht
befindliche [...] Pass von C.___ (Nr. [...]) wird der kantonalen
Vollstreckungsbehörde (Departement des Innern, Aufsichtsbehörde KESB,
Ambassadorenhof / Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, [...]@ddi.so.ch) ausgehändigt.
Die kantonale Vollstreckungsbehörde wird ersucht, das Kind und die
Gesuchsgegnerin am Tag der Ausreise an die Ausreise-Zollstelle zu begleiten und
ihnen vor der Ausreise das Reisedokument auszuhändigen. Zu diesem Zweck hat die
Gesuchsgegnerin die kantonale Vollstreckungsbehörde über den Zeitpunkt der
Ausreise zu informieren. Nach erfolgter freiwilliger Rückführung nach [...] hat
die Gesuchsgegnerin dies der kantonalen Vollstreckungsbehörde unverzüglich
anzuzeigen und der Gesuchsteller hat den Vollzug unverzüglich zu bestätigen.
10.5 Sollte das Kind nicht gemäss
vorstehenden Anordnungen dieses Entscheids freiwillig nach [...] zurückgeführt
werden, wird die kantonale Vollstreckungsbehörde angewiesen, diesen
Rückführungsentscheid zwangsweise zu vollstrecken, das heisst das Kind entweder
an die Adresse des Gesuchstellers zurückzuführen oder von ihm in der Schweiz
abholen zu lassen.
11.1 Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ ist das
Rückführungsverfahren grundsätzlich kostenlos. Weder die Schweiz noch [...]
haben einen Kostenvorbehalt nach Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht. Zudem hat die
Gesuchsgegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ihre
Mittellosigkeit sowie der Bedarf für die Bestellung eines Rechtsanwalts sind
ausgewiesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Widerstand der
Gesuchsgegnerin im Verlaufe des Verfahrens als offensichtlich unbegründet
erwiesen hat. Ihr ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Damit käme
ein allfälliger Vorbehalt gar nicht zum Tragen.
11.2 Die Gerichtskosten
des vorliegenden Verfahrens bestehen aus der Entscheidgebühr von CHF 3'000.00
sowie den Kosten für die Übersetzung von CHF 415.90 sowie der Kosten der
Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Die Kindesvertreterin macht
ein Honorar von CHF 6'799.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Das erscheint eher
hoch. Aufgrund der komplexen Situation ist von einer Kürzung abzusehen und die
Kostennote ist vom Staat Solothurn zu bezahlen. Die Gerichtskosten von
insgesamt CHF 10'215.40 erliegen auf dem Staat.
11.3 Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ können die
Kosten der Rechtsvertretung des Gesuchstellers und die Kosten für die Rückgabe
des Kindes, soweit angezeigt, der Person auferlegt werden, die das Kind
verbracht hat. Von dieser Möglichkeit ist vorliegend Gebrauch zu machen,
nachdem sich gezeigt hat, dass dem Rückführungsgesuch keine ernstzunehmenden
Verweigerungsgründe entgegengehalten werden konnten. Die Gesuchsgegnerin wird
somit verpflichtet, die Tochter auf ihre Kosten nach [...] zurückzuführen.
Zudem hat sie dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten
Kostennote von CHF 7'961.60 (inkl. Auslagen und MwSt.), die angemessen
erscheint, zu bezahlen. Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Gesuchsgegnerin geltend gemachte Honorarnote von CHF 5'578.05 (inkl. Auslagen
und MwSt.) kann ebenfalls bewilligt werden. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege der Gesuchsgegnerin hat der Staat Rechtsanwalt Alexander Imhof eine
Entschädigung von CHF 5'578.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, unter
Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates gegenüber der Gesuchsgegnerin
während 10 Jahren, sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1.
In
Gutheissung des Rückführungsgesuchs wird B.___ verpflichtet, die gemeinsame Tochter
C.___, geboren am 2014, bis spätestens 30. April 2023 auf ihre Kosten nach [...]
zurückzuführen oder von A.___ zurückführen zu lassen, unter Androhung der
Zwangsvollstreckung und Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Art. 292 StGB
lautet wie folgt:
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zu
ständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn
erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
2.
B.___
hat bis zur Ausreise nach [...] gemäss Ziff. 1 hievor dafür zu sorgen, dass das
Kind C.___ an seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort verbleibt, unter Androhung
der Folgen gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Art. 292 StGB lautet wie
folgt:
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zu
ständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn
erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
3.
Das sich
beim Obergericht befindliche Reisedokument von C.___ wird der kantonalen
Vollstreckungsbehörde ausgehändigt.
4.
Die
kantonale Vollstreckungsbehörde wird beauftragt, B.___ und C.___ am Tag der
Ausreise an die Ausreise-Zollstelle zu begleiten und ihnen vor der Ausreise das
Reisedokument auszuhändigen. Zu diesem Zweck hat B.___ die kantonale
Vollstreckungsbehörde über den Zeitpunkt der Ausreise zu informieren.
5.
Nach
erfolgter freiwilliger Rückführung nach [...] hat B.___ dies der kantonalen
Vollstreckungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und A.___ hat den Vollzug
unverzüglich zu bestätigen.
6. Wird C.___ nicht gemäss den
vorstehenden Anordnungen freiwillig nach [...] zurückgeführt, wird die
kantonale Vollstreckungsbehörde angewiesen, diesen Rückführungsentscheid
zwangsweise zu vollstrecken, das heisst C.___ entweder an die Adresse von A.___
zurückzuführen oder von ihm in der Schweiz abholen zu lassen.
7.
Die
Schweizerische Zentralbehörde für Kindesentführungen wird ersucht, via [...]
Zentralbehörde die für Kinderbelange zuständigen Behörden in [...] über die
Rückkehr von A.___ zu informieren.
8.
B.___
wird die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
9.
Der
Staat Solothurn trägt die Gerichtskosten des Rückführungsverfahrens von CHF
10'215.40.
10. B.___ hat A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Christopher Jackson, eine Parteientschädigung von CHF 7'961.60 zu bezahlen.
11. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Alexander Imhof, wird
auf CHF 5'578.05 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler