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Entscheid

ZKEIV.2022.4

Erläuterung

9. September 2022Deutsch12 min

Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 16. Oktober 2018 Ziffer 4 des Entscheids

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. September 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

gegen

B.___,

Gesuchsgegner

betreffend Berichtigung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ führen vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Scheidungsverfahren, welches die Ehefrau mit Klage vom 18.

Dezember 2017 angehoben hatte.

2. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018

regelte die damalige Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Olten-Gösgen,

soweit vorliegend von Bedeutung, vorsorglich das Folgende:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Es

wird festgestellt, dass der Ehemann anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab

1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den Mieterträgen der gemeinsamen

Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF 1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF

600.00 bezieht die Ehefrau direkt vom Sohn und einen PP im Wert von CHF

100.00/Mt. benützt sie selber.

3. Auf Berufung der Ehefrau ergänzte die

Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 16. Oktober 2018 Ziffer 4 des Entscheids

der Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Juli 2018 wie folgt: «Es wird festgestellt,

dass der Ehemann anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018

zulasten ihres Anteils an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den

Betrag von monatlich CHF 1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF 600.00 bezieht die

Ehefrau direkt vom Sohn und einen PP im West von CHF 100.00 benützt sie selber.

Im Weiteren wird festgestellt, dass sich der Ehemann verpflichtet hat, der

Ehefrau akonto eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 (ab 1. Januar 2017) auszurichten

(Ziffer 2 des Urteilsdispositivs).

4. Mit Berichtigungsgesuch vom 6. August

2022 gelangte die Ehefrau (nachfolgend die Gesuchstellerin genannt) an die

Zivilkammer des Obergerichts und stellte folgende Begehren:

1. Ziffer

2 des Urteils des Obergerichts vom 16. Oktober 2022 sei wie folgt zu

berichtigen:

«Der Ehemann hat der

Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den

Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF 1'825.00

jeweils am 1. Tag (eventualiter spätestens am letzten Tag) des laufenden

Monats zu bezahlen. […] Im Weiteren hat der Ehemann der Ehefrau ab

Januar 2017 eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 jeweils am 1. Tag

(eventualiter spätestens am letzten Tag) des laufenden Monats auszurichten.»

2. Eventualiter

«Der Ehemann hat

der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den

Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaft den Betrag von monatlich CHF 1'825.00

jeweils am 1. Tag (eventualiter spätestens am letzten Tag) des laufenden

Monats zu bezahlen. […] Im Weiteren hat der Ehemann der Ehefrau ab

Januar 2017 akonto eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 jeweils am

1. Tag (eventualiter spätestens am letzten Tag des Monats) des laufenden Monats

auszurichten.»

3. Subeventualiter

«Der Ehemann hat

der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den

Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF

1'825.00 zu bezahlen. […] Im Weiteren hat der Ehemann der Ehefrau ab Januar

2017 akonto eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten.»

5. Der Ehemann schloss mit Stellungnahme

vom 25. August 2022 sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs.

6. Am 6. September 2022 liess sich die

Gesuchstellerin erneut vernehmen.

7. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass des angehobenen

Berichtigungsverfahrens gibt Dispositivziffer 2 des Entscheids der Zivilkammer

des Obergerichts vom 16. Oktober 2018 (Verfahren ZKBER.2018.53). Diese lautet

folgendermassen:

«Ziffer 4 der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Juli 2018 wird wie folgt ergänzt:

Es wird festgestellt, dass der Ehemann

anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils

an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF

1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF 600.00 bezieht die Ehefrau direkt vom Sohn

und einen PP im Wert von CHF 100.00/Mt. benützt sie selber. Im Weiteren wird

festgestellt, dass sich der Ehemann verpflichtet hat, der Ehefrau akonto eine

monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten.»

2.

Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen

geltend, mit Verfügung vom 5. Juli 2018 habe die damalige

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen festgehalten, dass die Ehefrau mit

einem Einkommen von mindestens CHF 6'536.00 (inklusive monatliche Zahlungen von

CHF 4'825.00) in der Lage sei, den geltend gemachten Bedarf von CHF 4'922.00

aus eigenen Mitteln zu decken und deshalb nicht auf einen persönlichen

Unterhalt angewiesen sei. Obwohl es sich in Ziffer 2 des obergerichtlichen

Urteils vom 16. Oktober 2018 um die vom Ehemann ausdrücklich offerierten

Leistungen anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2018 gehandelt habe, sei der

Ehemann nicht gewillt, die monatlichen Beträge von CHF 1'825.00 und CHF 3'000.00

zu bezahlen. Im Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 5. Juni

2018.

stehe unter Punkt 4 und 5, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin

aus den Liegenschaftserträgen der im Eigentum der Parteien stehenden

Liegenschaften mit Wirkung ab 1. Januar 2018 monatlich CHF 1'825.00 akonto

zu bezahlen und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine monatliche

Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten. Verschiedene Versuche diese Beträge

beim Ehemann einzufordern seien bis anhin gescheitert. Zuletzt sei die

Gesuchstellerin angehalten worden, ihre Forderungen auf dem Weg einer Anerkennungsklage

im ordentlichen Prozess einzufordern. Weshalb sie nochmals zu unnötigen

Schritten aufgefordert werde, könne nicht nachvollzogen werden. Ein Gesuch um

Abänderung habe der Ehemann bis heute nicht eingereicht. Die bezifferten

Beträge hätten somit weiterhin ihre Gültigkeit. Im Hinblick auf die monatlich

zu leistenden CHF 1'825.00 warte der Ehemann bis zum Vorliegen eines

Zahlungsbefehls, um dann den geforderten Betrag zu bezahlen. Da in der

Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin und im Entscheid des Obergerichts zum

Zahlungszeitpunkt lediglich «monatlich» festgehalten werde, werde die

Fälligkeit beziehungsweise der Zahlungsverzug vom Ehemann jeweils nach

Gutdünken interpretiert. Die Betreibungs- und Gerichtskosten würden dann

jeweils an der Gesuchstellerin hängen bleiben und könnten beim Ehemann nicht

eingefordert werden.

Ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung

der monatlich zu leistenden Dividende von CHF 3'000.00 sei ebenfalls

gescheitert. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland habe in seinen Entscheiden

vom 31. Oktober 2019 ([…] und […]) diesbezüglich Folgendes dazu festgehalten:

«Abgesehen davon wäre die Qualität des solothurnischen Obergerichtsurteils als

Rechtsöffnungstitel auch deshalb zweifelhaft, weil das Obergericht lediglich

«festgestellt» hat, dass sich der Ehemann zur Zahlung einer Dividende von CHF

3'000.00 akonto monatlich an die Gesuchstellerin verpflichtet hat, ihn jedoch

nicht direkt zur Zahlung verurteilte. Rechtsöffnung kann nur für Leistungs-,

nicht aber für Feststellungs- und Gestaltungsurteile erteilt werden. Der

Entscheid muss eindeutig eine Verurteilung zur Zahlung enthalten. Ob es sich

beim ins Recht gelegten Urteil tatsächlich um ein Feststellungsurteil handelt

bzw. eine direkte Zahlungsverpflichtung an den Ehemann enthält – worauf

zumindest die obergerichtlichen Erwägungen auf S. 8 oben, wonach «die

Verpflichtungen des Ehemannes zur Bezahlungen von Dividenden ab Januar 2017

festzusetzen» ist, deuten – kann vorliegend jedoch offen bleiben.» Da die

Gesuchstellerin für dieses misslungene Gesuch um definitive Rechtsöffnung zu

Gerichtskosten von je CHF 400.00 und Parteientschädigungen von je CHF

920.00

verurteilt worden sei, sei es ein Anliegen, dass ein klares

beziehungsweise berichtigtes, nicht frei interpretierbares Urteil vorliege,

welches als definitiver Rechtsöffnungstitel Gültigkeit habe. Andernfalls müsse

die Gesuchstellerin befürchten, dass der Ehemann in einem weiteren

Rechtsöffnungsprozess erneut geltend mache, es liege kein Rechtsöffnungstitel

vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die im Rahmen der vorsorglichen

Massnahmen zugesprochenen monatlichen Beträge mangels Verurteilung des

Ehemannes zur Zahlung und fehlender Fälligkeit der Forderungen nicht oder nur

mit sehr grossem Aufwand eingetrieben werden könnten, rechtfertige sich eine

Berichtigung des Urteils, welches in der heutigen Fassung nicht als

Rechtsöffnungstitel anerkannt werde.

3.1

Das Gericht nimmt auf Gesuch einer

Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids

vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es

mit der Begründung im Widerspruch steht (vgl. Art. 334 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gegenstand der Berichtigung ist eine

falsche Äusserung. Es muss sich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen

solchen in der Willensbildung handeln. Eine Berichtigung eines Entscheids kann

erfolgen, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig ist, insbesondere wenn es den

Erwägungen widerspricht. Die Berichtigung stellt nicht nur den wirklichen

Willen des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid fest, sondern korrigiert die

festgestellten Widersprüche, indem das Dispositiv entsprechend geändert wird

(vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 334 N

7).

3.2

Erweist sich ein formell

vollstreckbarer Entscheid wegen einer unklaren oder widersprüchlichen

Formulierung des Dispositivs als nicht vollstreckbar, so kommt unter Umständen

eine Erläuterung oder Berichtigung (Art. 334 Abs. 1 ZPO) in Betracht (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001 E. 2b). Nach erfolgter Erläuterung

beziehungsweise Berichtigung kann beziehungsweise muss ein neues

Vollstreckungsgesuch gestellt werden (vgl. Lorenz Droese in: Karl Spühler et

al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017,

Art. 336 N 17).

4.1

In Erwägung 1 (S. 3) der Verfügung

vom 5. Juli 2018 stellte die Amtsgerichtspräsidentin fest, der Ehemann

anerkenne aufgrund der Liegenschaftsabrechnungen der Jahre 2016/2017 noch einen

Betrag von CHF 2'145.60 schuldig zu sein. Ausserdem sei er zu verpflichten, der

Ehefrau auf Anrechnung an ihren Mieteranteil monatlich den Betrag von CHF

1'825.00 (akonto) zu bezahlen.

4.2

Im beanstandeten Entscheid vom 16.

Oktober 2018 erwog die Zivilkammer des Obergerichts diesbezüglich Folgendes: der

Ehemann habe sich ferner auch bereit erklärt, der Ehefrau eine monatliche

Dividende von CHF 3'000.00 auszubezahlen, auch wenn noch kein

entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliege (Ziffer 4 der Anträge

anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2018). Anlässlich der Verhandlung vom 5.

Juni 2018 habe sich die Ehefrau explizit mit einer monatlichen

Dividendenzahlung einverstanden gezeigt. Folgerichtig habe die Vorderrichterin

in ihren Überlegungen zu den Einnahmen der Ehefrau in der Höhe von CHF 6'536.00

eine Dividendenzahlung von CHF 2'500.00 berücksichtigt (CHF1’611.00 eigener

Erwerb, CHF 2'425.00 Mieterträge [CHF 1'825.00 akonto

Mietzinsauszahlungen, CHF 600.00 Direkteinnahme Mietzins Sohn], CHF 2'500.00

Dividende). Zurecht habe die Vorderrichterin die Parteien auf ihren

Zusicherungen behaftet. Der Ehemann sei bereit, eine monatliche Dividende von

CHF 3'000.00 zu bezahlen (Ziffer 4 der Anträge anlässlich der Verhandlung vom

5.

Juni 2018) und die Ehefrau habe sich bereit erklärt, an einem

Gesellschaftsbeschluss mitzuwirken und sei bereit Dividendenzahlungen zu

akzeptieren. Antragsgemäss sei im Dispositiv des vorliegenden Urteils explizit

festzuhalten, dass sich der Ehemann verpflichte, der Ehefrau eine monatliche

Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten. Die Ehefrau habe den Erlass

vorsorglicher Massnahmen am 16. Dezember 2016 verlangt. Ab Januar 2017 seien

ihr Dividendenzahlungen von CHF 3'000.00 ausgerichtet worden. Die Verpflichtung

des Ehemannes zur Bezahlung von Dividenden sei deshalb ab Januar 2017 festzusetzen

(vgl. Ziff. II/E. 4.3 [S. 7] des Entscheids).

4.3

Im Falle der Gutheissung einer Klage

sind (rechtsgenüglich bestimmte) Rechtsbegehren grundsätzlich unverändert zum

Urteil zu erheben (vgl. BGE 137 III 617). Wie von der Amtsgerichtspräsidentin

in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2018 (E. 1 [S. 3]) festgestellt und vom

Obergericht in seinem Entscheid vom 16. Oktober 2018 (Ziff.II/E. 4.3 [S.7

f.]) bestätigt und ergänzt, verlangte der Ehemann und Gesuchsgegner anlässlich

der Verhandlung vom 5. Juni 2018 explizit, er sei zu verpflichten, der Ehefrau

aus den Liegenschaftserträgen der im Eigentum der Parteien stehenden

Grundstücke in […] (exkl. Direktzahlungen von CHF 600.00 an die Ehefrau und

CHF 1'000.00 an den Ehemann), […] und […] mit Wirkung ab 1. Januar 2018

eine monatliche Akontozahlung von CHF 1'825.00 zu bezahlen (vgl. 3.

Rechtsbegehren des Ehemannes gemäss S. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 5. Juni

2018). Ferner beantragte er ebenfalls explizit, er sei zu verpflichten, der

Ehefrau eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 zu bezahlen (vgl. 4.

Rechtsbegehren des Ehemannes gemäss S. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 5. Juni

2018). Darauf ist er, wie von der Amtsgerichtspräsidentin und vom Obergericht

festgestellt, zu behaften. Trotz entsprechender Gutheissung wurden die

Rechtsbegehren des Ehemannes im beanstandeten Obergerichtsentscheid – und in

der zuvor ergangenen Verfügung – indes nicht unverändert übernommen.

4.4

Die beanstandete Dispositivziffer 2

des Entscheids des Obergerichts vom 16. Oktober 2018 ist somit folgendermassen

zu berichtigen: «Ziffer 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Juli

2018.

wird wie folgt ergänzt:

Der Beklagte wird verpflichtet, der

Klägerin aus den Liegenschaftserträgen der im Eigentum der Parteien stehenden

Grundstücke in […] (exkl. Direktzahlungen von CHF 600.00 an die Ehefrau und CHF

1'000.00 an den Ehemann), […] und […] mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine

monatliche Akontozahlung von CHF 1'825.00 zu bezahlen. Im Weiteren wird

der Kläger verpflichtet, der Klägerin eine monatliche Dividende von CHF

3'000.00 zu bezahlen.» Eine darüberhinausgehende Berichtigung des beanstandeten

Dispositivs fällt zufolge Auslegung der eingereichten Rechtsschriften und ergangenen

Entscheide nicht in Betracht.

5.

Zusammenfassend erweist sich das

Gesuch somit als teilweise begründet, es ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen

ist es abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.

Mit dem Beantragten ist die Gesuchstellerin

ungefähr zur Hälfte durchgedrungen. Entsprechend sind die Kosten von CHF 400.00

zu halbieren und im Umfang von CHF 200.00 dem Gesuchsgegner sowie im Umfang von

CHF 200.00 der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von der Gesuchstellerin

verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin CHF 200.00 zu ersetzen.

Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung des

Berichtigungsgesuchs wird Ziffer 2 des obergerichtlichen Entscheids vom 16.

Oktober 2018 (Verfahren ZKBER.2018.53) aufgehoben und wie folgt berichtigt

ersetzt:

«Ziffer 4 der

Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Juli 2018 wird wie folgt ergänzt:

Der Beklagte

wird verpflichtet, der Klägerin aus den Liegenschaftserträgen der im Eigentum

der Parteien stehenden Grundstücke in […] (exkl. Direktzahlungen von CHF 600.00

an die Ehefrau und CHF 1'000.00 an den Ehemann), […] und […] mit Wirkung ab 1.

Januar 2018 eine monatliche Akontozahlung von CHF 1'825.00 zu bezahlen. Im

Weiteren wird der Kläger verpflichtet, der Klägerin eine monatliche Dividende

von CHF 3'000.00 zu bezahlen.»

2. Im Übrigen wird das Berichtigungsgesuch

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Ein Doppel der Eingabe von A.___ vom 6.

September 2022 geht zur Kenntnis an B.___.

4. B.___ und A.___ tragen die Kosten des

Verfahrens von CHF 400.00 je zur Hälfte beziehungsweise im Umfang von je

CHF 200.00. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. B.___ wird verpflichtet, A.___ die von ihr bevorschussten CHF

400.00 im Umfang von CHF 200.00 zu ersetzen.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann