ZKEIV.2022.4
Erläuterung
9. September 2022Deutsch12 min
Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 16. Oktober 2018 Ziffer 4 des Entscheids
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. September 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
B.___,
Gesuchsgegner
betreffend Berichtigung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Scheidungsverfahren, welches die Ehefrau mit Klage vom 18.
Dezember 2017 angehoben hatte.
2. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018
regelte die damalige Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Olten-Gösgen,
soweit vorliegend von Bedeutung, vorsorglich das Folgende:
1. […]
2. […]
3. […]
4. Es
wird festgestellt, dass der Ehemann anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab
1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den Mieterträgen der gemeinsamen
Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF 1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF
600.00 bezieht die Ehefrau direkt vom Sohn und einen PP im Wert von CHF
100.00/Mt. benützt sie selber.
3. Auf Berufung der Ehefrau ergänzte die
Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 16. Oktober 2018 Ziffer 4 des Entscheids
der Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Juli 2018 wie folgt: «Es wird festgestellt,
dass der Ehemann anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018
zulasten ihres Anteils an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den
Betrag von monatlich CHF 1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF 600.00 bezieht die
Ehefrau direkt vom Sohn und einen PP im West von CHF 100.00 benützt sie selber.
Im Weiteren wird festgestellt, dass sich der Ehemann verpflichtet hat, der
Ehefrau akonto eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 (ab 1. Januar 2017) auszurichten
(Ziffer 2 des Urteilsdispositivs).
4. Mit Berichtigungsgesuch vom 6. August
2022 gelangte die Ehefrau (nachfolgend die Gesuchstellerin genannt) an die
Zivilkammer des Obergerichts und stellte folgende Begehren:
1. Ziffer
2 des Urteils des Obergerichts vom 16. Oktober 2022 sei wie folgt zu
berichtigen:
«Der Ehemann hat der
Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den
Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF 1'825.00
jeweils am 1. Tag (eventualiter spätestens am letzten Tag) des laufenden
Monats zu bezahlen. […] Im Weiteren hat der Ehemann der Ehefrau ab
Januar 2017 eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 jeweils am 1. Tag
(eventualiter spätestens am letzten Tag) des laufenden Monats auszurichten.»
2. Eventualiter
«Der Ehemann hat
der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den
Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaft den Betrag von monatlich CHF 1'825.00
jeweils am 1. Tag (eventualiter spätestens am letzten Tag) des laufenden
Monats zu bezahlen. […] Im Weiteren hat der Ehemann der Ehefrau ab
Januar 2017 akonto eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 jeweils am
1. Tag (eventualiter spätestens am letzten Tag des Monats) des laufenden Monats
auszurichten.»
3. Subeventualiter
«Der Ehemann hat
der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den
Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF
1'825.00 zu bezahlen. […] Im Weiteren hat der Ehemann der Ehefrau ab Januar
2017 akonto eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten.»
5. Der Ehemann schloss mit Stellungnahme
vom 25. August 2022 sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs.
6. Am 6. September 2022 liess sich die
Gesuchstellerin erneut vernehmen.
7. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass des angehobenen
Berichtigungsverfahrens gibt Dispositivziffer 2 des Entscheids der Zivilkammer
des Obergerichts vom 16. Oktober 2018 (Verfahren ZKBER.2018.53). Diese lautet
folgendermassen:
«Ziffer 4 der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Juli 2018 wird wie folgt ergänzt:
Es wird festgestellt, dass der Ehemann
anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils
an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF
1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF 600.00 bezieht die Ehefrau direkt vom Sohn
und einen PP im Wert von CHF 100.00/Mt. benützt sie selber. Im Weiteren wird
festgestellt, dass sich der Ehemann verpflichtet hat, der Ehefrau akonto eine
monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten.»
2.
Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen
geltend, mit Verfügung vom 5. Juli 2018 habe die damalige
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen festgehalten, dass die Ehefrau mit
einem Einkommen von mindestens CHF 6'536.00 (inklusive monatliche Zahlungen von
CHF 4'825.00) in der Lage sei, den geltend gemachten Bedarf von CHF 4'922.00
aus eigenen Mitteln zu decken und deshalb nicht auf einen persönlichen
Unterhalt angewiesen sei. Obwohl es sich in Ziffer 2 des obergerichtlichen
Urteils vom 16. Oktober 2018 um die vom Ehemann ausdrücklich offerierten
Leistungen anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2018 gehandelt habe, sei der
Ehemann nicht gewillt, die monatlichen Beträge von CHF 1'825.00 und CHF 3'000.00
zu bezahlen. Im Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 5. Juni
2018.
stehe unter Punkt 4 und 5, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin
aus den Liegenschaftserträgen der im Eigentum der Parteien stehenden
Liegenschaften mit Wirkung ab 1. Januar 2018 monatlich CHF 1'825.00 akonto
zu bezahlen und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine monatliche
Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten. Verschiedene Versuche diese Beträge
beim Ehemann einzufordern seien bis anhin gescheitert. Zuletzt sei die
Gesuchstellerin angehalten worden, ihre Forderungen auf dem Weg einer Anerkennungsklage
im ordentlichen Prozess einzufordern. Weshalb sie nochmals zu unnötigen
Schritten aufgefordert werde, könne nicht nachvollzogen werden. Ein Gesuch um
Abänderung habe der Ehemann bis heute nicht eingereicht. Die bezifferten
Beträge hätten somit weiterhin ihre Gültigkeit. Im Hinblick auf die monatlich
zu leistenden CHF 1'825.00 warte der Ehemann bis zum Vorliegen eines
Zahlungsbefehls, um dann den geforderten Betrag zu bezahlen. Da in der
Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin und im Entscheid des Obergerichts zum
Zahlungszeitpunkt lediglich «monatlich» festgehalten werde, werde die
Fälligkeit beziehungsweise der Zahlungsverzug vom Ehemann jeweils nach
Gutdünken interpretiert. Die Betreibungs- und Gerichtskosten würden dann
jeweils an der Gesuchstellerin hängen bleiben und könnten beim Ehemann nicht
eingefordert werden.
Ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung
der monatlich zu leistenden Dividende von CHF 3'000.00 sei ebenfalls
gescheitert. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland habe in seinen Entscheiden
vom 31. Oktober 2019 ([…] und […]) diesbezüglich Folgendes dazu festgehalten:
«Abgesehen davon wäre die Qualität des solothurnischen Obergerichtsurteils als
Rechtsöffnungstitel auch deshalb zweifelhaft, weil das Obergericht lediglich
«festgestellt» hat, dass sich der Ehemann zur Zahlung einer Dividende von CHF
3'000.00 akonto monatlich an die Gesuchstellerin verpflichtet hat, ihn jedoch
nicht direkt zur Zahlung verurteilte. Rechtsöffnung kann nur für Leistungs-,
nicht aber für Feststellungs- und Gestaltungsurteile erteilt werden. Der
Entscheid muss eindeutig eine Verurteilung zur Zahlung enthalten. Ob es sich
beim ins Recht gelegten Urteil tatsächlich um ein Feststellungsurteil handelt
bzw. eine direkte Zahlungsverpflichtung an den Ehemann enthält – worauf
zumindest die obergerichtlichen Erwägungen auf S. 8 oben, wonach «die
Verpflichtungen des Ehemannes zur Bezahlungen von Dividenden ab Januar 2017
festzusetzen» ist, deuten – kann vorliegend jedoch offen bleiben.» Da die
Gesuchstellerin für dieses misslungene Gesuch um definitive Rechtsöffnung zu
Gerichtskosten von je CHF 400.00 und Parteientschädigungen von je CHF
920.00
verurteilt worden sei, sei es ein Anliegen, dass ein klares
beziehungsweise berichtigtes, nicht frei interpretierbares Urteil vorliege,
welches als definitiver Rechtsöffnungstitel Gültigkeit habe. Andernfalls müsse
die Gesuchstellerin befürchten, dass der Ehemann in einem weiteren
Rechtsöffnungsprozess erneut geltend mache, es liege kein Rechtsöffnungstitel
vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die im Rahmen der vorsorglichen
Massnahmen zugesprochenen monatlichen Beträge mangels Verurteilung des
Ehemannes zur Zahlung und fehlender Fälligkeit der Forderungen nicht oder nur
mit sehr grossem Aufwand eingetrieben werden könnten, rechtfertige sich eine
Berichtigung des Urteils, welches in der heutigen Fassung nicht als
Rechtsöffnungstitel anerkannt werde.
3.1
Das Gericht nimmt auf Gesuch einer
Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids
vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es
mit der Begründung im Widerspruch steht (vgl. Art. 334 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gegenstand der Berichtigung ist eine
falsche Äusserung. Es muss sich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen
solchen in der Willensbildung handeln. Eine Berichtigung eines Entscheids kann
erfolgen, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig ist, insbesondere wenn es den
Erwägungen widerspricht. Die Berichtigung stellt nicht nur den wirklichen
Willen des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid fest, sondern korrigiert die
festgestellten Widersprüche, indem das Dispositiv entsprechend geändert wird
(vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 334 N
7).
3.2
Erweist sich ein formell
vollstreckbarer Entscheid wegen einer unklaren oder widersprüchlichen
Formulierung des Dispositivs als nicht vollstreckbar, so kommt unter Umständen
eine Erläuterung oder Berichtigung (Art. 334 Abs. 1 ZPO) in Betracht (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001 E. 2b). Nach erfolgter Erläuterung
beziehungsweise Berichtigung kann beziehungsweise muss ein neues
Vollstreckungsgesuch gestellt werden (vgl. Lorenz Droese in: Karl Spühler et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017,
Art. 336 N 17).
4.1
In Erwägung 1 (S. 3) der Verfügung
vom 5. Juli 2018 stellte die Amtsgerichtspräsidentin fest, der Ehemann
anerkenne aufgrund der Liegenschaftsabrechnungen der Jahre 2016/2017 noch einen
Betrag von CHF 2'145.60 schuldig zu sein. Ausserdem sei er zu verpflichten, der
Ehefrau auf Anrechnung an ihren Mieteranteil monatlich den Betrag von CHF
1'825.00 (akonto) zu bezahlen.
4.2
Im beanstandeten Entscheid vom 16.
Oktober 2018 erwog die Zivilkammer des Obergerichts diesbezüglich Folgendes: der
Ehemann habe sich ferner auch bereit erklärt, der Ehefrau eine monatliche
Dividende von CHF 3'000.00 auszubezahlen, auch wenn noch kein
entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliege (Ziffer 4 der Anträge
anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2018). Anlässlich der Verhandlung vom 5.
Juni 2018 habe sich die Ehefrau explizit mit einer monatlichen
Dividendenzahlung einverstanden gezeigt. Folgerichtig habe die Vorderrichterin
in ihren Überlegungen zu den Einnahmen der Ehefrau in der Höhe von CHF 6'536.00
eine Dividendenzahlung von CHF 2'500.00 berücksichtigt (CHF1’611.00 eigener
Erwerb, CHF 2'425.00 Mieterträge [CHF 1'825.00 akonto
Mietzinsauszahlungen, CHF 600.00 Direkteinnahme Mietzins Sohn], CHF 2'500.00
Dividende). Zurecht habe die Vorderrichterin die Parteien auf ihren
Zusicherungen behaftet. Der Ehemann sei bereit, eine monatliche Dividende von
CHF 3'000.00 zu bezahlen (Ziffer 4 der Anträge anlässlich der Verhandlung vom
5.
Juni 2018) und die Ehefrau habe sich bereit erklärt, an einem
Gesellschaftsbeschluss mitzuwirken und sei bereit Dividendenzahlungen zu
akzeptieren. Antragsgemäss sei im Dispositiv des vorliegenden Urteils explizit
festzuhalten, dass sich der Ehemann verpflichte, der Ehefrau eine monatliche
Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten. Die Ehefrau habe den Erlass
vorsorglicher Massnahmen am 16. Dezember 2016 verlangt. Ab Januar 2017 seien
ihr Dividendenzahlungen von CHF 3'000.00 ausgerichtet worden. Die Verpflichtung
des Ehemannes zur Bezahlung von Dividenden sei deshalb ab Januar 2017 festzusetzen
(vgl. Ziff. II/E. 4.3 [S. 7] des Entscheids).
4.3
Im Falle der Gutheissung einer Klage
sind (rechtsgenüglich bestimmte) Rechtsbegehren grundsätzlich unverändert zum
Urteil zu erheben (vgl. BGE 137 III 617). Wie von der Amtsgerichtspräsidentin
in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2018 (E. 1 [S. 3]) festgestellt und vom
Obergericht in seinem Entscheid vom 16. Oktober 2018 (Ziff.II/E. 4.3 [S.7
f.]) bestätigt und ergänzt, verlangte der Ehemann und Gesuchsgegner anlässlich
der Verhandlung vom 5. Juni 2018 explizit, er sei zu verpflichten, der Ehefrau
aus den Liegenschaftserträgen der im Eigentum der Parteien stehenden
Grundstücke in […] (exkl. Direktzahlungen von CHF 600.00 an die Ehefrau und
CHF 1'000.00 an den Ehemann), […] und […] mit Wirkung ab 1. Januar 2018
eine monatliche Akontozahlung von CHF 1'825.00 zu bezahlen (vgl. 3.
Rechtsbegehren des Ehemannes gemäss S. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 5. Juni
2018). Ferner beantragte er ebenfalls explizit, er sei zu verpflichten, der
Ehefrau eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 zu bezahlen (vgl. 4.
Rechtsbegehren des Ehemannes gemäss S. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 5. Juni
2018). Darauf ist er, wie von der Amtsgerichtspräsidentin und vom Obergericht
festgestellt, zu behaften. Trotz entsprechender Gutheissung wurden die
Rechtsbegehren des Ehemannes im beanstandeten Obergerichtsentscheid – und in
der zuvor ergangenen Verfügung – indes nicht unverändert übernommen.
4.4
Die beanstandete Dispositivziffer 2
des Entscheids des Obergerichts vom 16. Oktober 2018 ist somit folgendermassen
zu berichtigen: «Ziffer 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Juli
2018.
wird wie folgt ergänzt:
Der Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin aus den Liegenschaftserträgen der im Eigentum der Parteien stehenden
Grundstücke in […] (exkl. Direktzahlungen von CHF 600.00 an die Ehefrau und CHF
1'000.00 an den Ehemann), […] und […] mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine
monatliche Akontozahlung von CHF 1'825.00 zu bezahlen. Im Weiteren wird
der Kläger verpflichtet, der Klägerin eine monatliche Dividende von CHF
3'000.00 zu bezahlen.» Eine darüberhinausgehende Berichtigung des beanstandeten
Dispositivs fällt zufolge Auslegung der eingereichten Rechtsschriften und ergangenen
Entscheide nicht in Betracht.
5.
Zusammenfassend erweist sich das
Gesuch somit als teilweise begründet, es ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen
ist es abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
Mit dem Beantragten ist die Gesuchstellerin
ungefähr zur Hälfte durchgedrungen. Entsprechend sind die Kosten von CHF 400.00
zu halbieren und im Umfang von CHF 200.00 dem Gesuchsgegner sowie im Umfang von
CHF 200.00 der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von der Gesuchstellerin
verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin CHF 200.00 zu ersetzen.
Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung des
Berichtigungsgesuchs wird Ziffer 2 des obergerichtlichen Entscheids vom 16.
Oktober 2018 (Verfahren ZKBER.2018.53) aufgehoben und wie folgt berichtigt
ersetzt:
«Ziffer 4 der
Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Juli 2018 wird wie folgt ergänzt:
Der Beklagte
wird verpflichtet, der Klägerin aus den Liegenschaftserträgen der im Eigentum
der Parteien stehenden Grundstücke in […] (exkl. Direktzahlungen von CHF 600.00
an die Ehefrau und CHF 1'000.00 an den Ehemann), […] und […] mit Wirkung ab 1.
Januar 2018 eine monatliche Akontozahlung von CHF 1'825.00 zu bezahlen. Im
Weiteren wird der Kläger verpflichtet, der Klägerin eine monatliche Dividende
von CHF 3'000.00 zu bezahlen.»
2. Im Übrigen wird das Berichtigungsgesuch
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Ein Doppel der Eingabe von A.___ vom 6.
September 2022 geht zur Kenntnis an B.___.
4. B.___ und A.___ tragen die Kosten des
Verfahrens von CHF 400.00 je zur Hälfte beziehungsweise im Umfang von je
CHF 200.00. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. B.___ wird verpflichtet, A.___ die von ihr bevorschussten CHF
400.00 im Umfang von CHF 200.00 zu ersetzen.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann