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Entscheid

ZKEIV.2022.5

Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen

11. Juli 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole

Beranek Zanon,

Klägerin

gegen

A.___ GmbH,

Beklagte

betreffend Forderung

aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die ProLitteris ist eine

konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des

Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR

231.1). Die ProLitteris ist beauftragt, die Vergütungsansprüche für die

urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs gemäss

Art. 19 und 20 URG für die Urheber geltend zu machen, soweit sie die Werke der

Literatur, der bildenden Kunst und der Fotografie betreffen.

Erwägungen

2.

Die A.___ GmbH ist ein im

Handelsregister eingetragener Dienstleistungsbetrieb mit Sitz in [...]. Sie

bezahlte die Rechnungen der ProLitteris für die Fotokopier-Vergütungen 2021

über CHF 87.15 und für die betriebsinternen Netzwerk-Vergütungen 2021 über CHF 71.75

nicht.

3.

Am 26. Oktober 2022 liess die

ProLitteris (nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn

Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht Reprografie- und

Netzwerkvergütungen gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) einreichen und

verlangte, die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 158.90

zuzüglich Zins zu 5% seit 9. August 2022 gemäss den Forderungen aus dem Jahre

2021.

zu bezahlen, u.K.u.E.F.

4.

Die Beklagte reichte keine

Klageantwort ein.

5.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022

wurde den Parteien mitgeteilt, ohne Gegenbericht werde angenommen, sie würden auf

die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten. Die Parteien machten von

der ihnen eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen

Dispositiv

Gebrauch. Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen

Verfahren entschieden werden.

6. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

II.

1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG

dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch

verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von

Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten,

Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und

Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt

ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs.

2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene

Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten

Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife

auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur

Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art.

46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich

(Art. 59 Abs. 3 URG).

1.2 Die ProLitteris erhebt unter anderem

gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9 entsprechende

Gebühren. Der GT 8 VII 2017-2021 (verlängert bis 2022) befasst sich mit dem

Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte

(Fotokopiergeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer

Papier- oder digitalen Vorlage. Unter den GT 9 VII 2017-2021 (verlängert bis

2022) fallen demgegenüber digitale Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter

Werke und geschützter Leistungen, d.h. das Speichern in Form einer digitalen

Kopie mit und ohne Verbreiten von geschützten Werken bzw. geschützten

Leistungen mittels internen Netzwerken eines Betriebs.

2. Die Klägerin macht geltend, dass die

Beklagte gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet sei, für ihre

urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Um die

Höhe der geschuldeten Vergütung eruieren zu können, stellt die Klägerin den

Nutzern Erhebungsformulare zu, welche von den Nutzern ausgefüllt mit Angaben

zur Mitarbeiterzahl und Branche zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf

die Urheberrechtsvergütungen als Pauschalvergütungen gemäss den besagten Gemeinsamen

Tarifen in Rechnung zu stellen. Werden die von der Klägerin erbetenen Angaben

vom Nutzer nicht oder unvollständig eingereicht, ist die Klägerin befugt, die

Angaben zu schätzen und gestützt darauf Rechnung zu stellen.

3. Die Klägerin bringt vor, sie habe die

Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der

beklagten Partei aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars

gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 sowie Ziff. 8.3 von

GT 9 einmalig eingeschätzt. Gemäss den bereits zitierten GT gelte die Schätzung

durch die beklagte Partei als anerkannt, wenn die beklagte Partei die Schätzung

nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstande und ihre Angaben der Klägerin

entsprechend bekannt gebe. Da die beklagte Partei die Einschätzung nicht

moniert habe und auch keine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» «kein

Netzwerk» mittels entsprechendem Formular abgegeben habe, gelte die Einschätzung

der Klägerin als anerkannt. Die Beklagte sei trotz mehrmaliger Mahnungen ihrer

Zahlungspflicht nicht nachgekommen.

4. Die Beklagte hat die Ausführungen der

Klägerin zu ihrem Vorgehen und ihrer Einschätzung nicht bestritten. Es ist

demnach von dem von der Klägerin geschilderten Sachverhalt auszugehen. Die

eingeklagten Forderungen von total CHF 158.90 sind daher gutzuheissen. Auch der

geltend gemachte Verzugszins ist gestützt auf die vorgelegte Mahnung vom 29.

Juli 2022 wie beantragt zuzusprechen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die Klägerin hat eine Honorarnote über einen

Betrag von CHF 1’932.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) eingereicht. Die Höhe der geltend

gemachten Entschädigung ist zu hoch. Die Bedeutung der Streitsache und der

Streitwert vermögen weder den Stundenaufwand noch den Stundenansatz zu

rechtfertigen. Beides wird insbesondere durch die Tatsache, dass die Klägerin

insgesamt sieben Parallelfälle eingereicht hat, massgeblich relativiert. Die

Parteientschädigung für den vorliegenden Fall wird demnach ermessensweise auf

pauschal CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris CHF 158.90

zuzüglich Zins zu 5% seit 9. August 2022 zu bezahlen.

2. Die A.___ GmbH hat die Gerichtskosten

von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Die A.___ GmbH hat der ProLitteris den von ihr bevorschussten Betrag von CHF

400.00 zu ersetzen.

3. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris eine

Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller