ZKEIV.2022.6
Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen
11. Juli 2023Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Juli 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole
Beranek Zanon,
Klägerin
gegen
A.___ AG,
Beklagte
betreffend Forderung
aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die ProLitteris ist eine
konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR
231.1). Die ProLitteris ist beauftragt, die Vergütungsansprüche für die
urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs gemäss
Art. 19 und 20 URG für die Urheber geltend zu machen, soweit sie die Werke der
Literatur, der bildenden Kunst und der Fotografie betreffen.
Erwägungen
2.
Die A.___ AG ist ein im
Handelsregister eingetragener Dienstleistungsbetrieb mit Sitz in [...]. Sie
bezahlte die Rechnung der ProLitteris für die betriebsinterne
Netzwerk-Vergütung 2021 über CHF 21.55 nicht.
3.
Am 26. Oktober 2022 liess die
ProLitteris (nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn
Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht Reprografie- und
Netzwerkvergütungen gegen die A.___ AG (nachfolgend: Beklagte) einreichen und
verlangte, die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 21.55
zuzüglich Zins zu 5% seit 9. August 2022 gemäss der Forderung aus dem Jahre
2021.
zu bezahlen, u.K.u.E.F.
4.
Die Beklagte reichte keine
Klageantwort ein.
5.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022
wurde den Parteien mitgeteilt, ohne Gegenbericht werde angenommen, sie würden
auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten. Die Parteien machten
von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen,
Dispositiv
keinen Gebrauch. Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen
Verfahren entschieden werden.
6. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
II.
1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG
dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch
verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von
Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten,
Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und
Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt
ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs.
2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten
Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife
auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur
Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art.
46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich
(Art. 59 Abs. 3 URG).
1.2 Die ProLitteris erhebt unter anderem
gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9 entsprechende
Gebühren. Der GT 8 VII 2017-2021 (verlängert bis 2022) befasst sich mit dem
Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte
(Fotokopiergeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer
Papier- oder digitalen Vorlage. Unter den GT 9 VII 2017-2021 (verlängert bis
2022) fallen demgegenüber digitale Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter
Werke und geschützter Leistungen, d.h. das Speichern in Form einer digitalen
Kopie mit und ohne Verbreiten von geschützten Werken bzw. geschützten
Leistungen mittels internen Netzwerken eines Betriebs.
2. Die Klägerin macht geltend, dass die
Beklagte gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet sei, für ihre
urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Um die
Höhe der geschuldeten Vergütung eruieren zu können, stellt die Klägerin den
Nutzern Erhebungsformulare zu, welche von den Nutzern ausgefüllt mit Angaben
zur Mitarbeiterzahl und Branche zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf
die Urheberrechtsvergütungen als Pauschalvergütungen gemäss den besagten
Gemeinsamen Tarifen in Rechnung zu stellen.
3. Die Klägerin bringt vor, sie habe die
Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der
beklagten Partei auf der Basis der Angaben in Rechnung gestellt, die ihr die
beklagte Partei mittels Erhebungsformular mitgeteilt habe. Die Beklagte sei
trotz mehrmaliger Mahnungen ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen.
4. Die Beklagte hat die Ausführungen der
Klägerin zu ihrem Vorgehen nicht bestritten. Es ist demnach von dem von der
Klägerin geschilderten Sachverhalt auszugehen. Die eingeklagte Forderung von
total CHF 21.55 ist daher gutzuheissen. Auch der geltend gemachte Verzugszins
ist gestützt auf die vorgelegte Mahnung vom 29. Juli 2022 wie beantragt
zuzusprechen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin für das
Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Klägerin
hat eine Honorarnote über einen Betrag von CHF 1’967.20 (inkl. Auslagen und
MwSt.) eingereicht. Die Höhe der geltend gemachten Entschädigung ist zu hoch.
Die Bedeutung der Streitsache und der Streitwert vermögen weder den
Stundenaufwand noch den Stundenansatz zu rechtfertigen. Beides wird
insbesondere durch die Tatsache, dass die Klägerin insgesamt sieben
Parallelfälle eingereicht hat, massgeblich relativiert. Die Parteientschädigung
für den vorliegenden Fall wird demnach ermessensweise auf pauschal CHF 300.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die A.___ AG hat der ProLitteris CHF 21.55
zuzüglich Zins zu 5% seit 9. August 2022 zu bezahlen.
2. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von
CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Die A.___ AG hat der ProLitteris den von ihr bevorschussten Betrag
von CHF 300.00 zu ersetzen.
3. Die A.___ AG hat der ProLitteris eine
Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller