ZKEIV.2022.9
Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen
11. Juli 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Juli 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole
Beranek Zanon,
Klägerin
gegen
A.___ GmbH,
Beklagte
betreffend Forderung
aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die ProLitteris ist eine
konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR
231.1). Die ProLitteris ist beauftragt, die Vergütungsansprüche für die
urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs gemäss
Art. 19 und 20 URG für die Urheber geltend zu machen, soweit sie die Werke der
Literatur, der bildenden Kunst und der Fotografie betreffen.
Erwägungen
2.
Die A.___ GmbH ist ein im
Handelsregister eingetragener Dienstleistungsbetrieb mit Sitz in [...]. Sie
bezahlte die Rechnungen der ProLitteris für die Fotokopier-Vergütungen für das
Jahr 2021 über CHF 128.65 und für das Jahr 2022 über CHF 26.15 sowie für die
betriebsinternen Netzwerk-Vergütungen für das Jahr 2021 über CHF 124.05 und für
das Jahr 2022 über CHF 21.55 nicht.
3.
Am 26. Oktober 2022 liess die
ProLitteris (nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn
Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht Reprografie- und
Netzwerkvergütungen gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) einreichen und
verlangte, die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 252.70
zuzüglich Zins zu 5% seit 5. September 2022 gemäss den Forderungen aus dem
Jahre 2021 sowie CHF 47.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. September gemäss den
Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, u.K.u.E.F.
4.
Die Beklagte reichte keine
Klageantwort ein.
5.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022
wurde den Parteien mitgeteilt, ohne Gegenbericht werde angenommen, sie würden
auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten. Die Parteien machten
von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen,
Dispositiv
keinen Gebrauch. Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen
Verfahren entschieden werden.
6. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
II.
1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG
dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch
verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von
Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten,
Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und
Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt
ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs.
2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten
Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife
auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur
Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art.
46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich
(Art. 59 Abs. 3 URG).
1.2 Die ProLitteris erhebt unter anderem
gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9 entsprechende
Gebühren. Der GT 8 VII 2017-2021 (verlängert bis 2022) befasst sich mit dem
Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte
(Fotokopiergeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer
Papier- oder digitalen Vorlage. Unter den GT 9 VII 2017-2021 (verlängert bis
2022) fallen demgegenüber digitale Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter
Werke und geschützter Leistungen, d.h. das Speichern in Form einer digitalen
Kopie mit und ohne Verbreiten von geschützten Werken bzw. geschützten
Leistungen mittels internen Netzwerken eines Betriebs.
2. Die Klägerin macht geltend, dass die
Beklagte gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet sei, für ihre
urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Um die
Höhe der geschuldeten Vergütung eruieren zu können, stellt die Klägerin den
Nutzern Erhebungsformulare zu, welche von den Nutzern ausgefüllt mit Angaben
zur Mitarbeiterzahl und Branche zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf
die Urheberrechtsvergütungen als Pauschalvergütungen gemäss den besagten Gemeinsamen
Tarifen in Rechnung zu stellen. Werden die von der Klägerin erbetenen Angaben
vom Nutzer nicht oder unvollständig eingereicht, ist die Klägerin befugt, die
Angaben zu schätzen und gestützt darauf Rechnung zu stellen. Für die Schätzung
erhebt die Klägerin in jedem Fall pro anwendbarem Tarif einen einmaligen
Verwaltungsaufwand von CHF 100.00.
3. Die Klägerin bringt vor, sie habe die
Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der
beklagten Partei aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars
gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 sowie Ziff. 8.3
von GT 9 einmalig eingeschätzt. Gemäss den bereits zitierten GT gelte die
Schätzung durch die beklagte Partei als anerkannt, wenn die beklagte Partei die
Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstande und ihre Angaben der
Klägerin entsprechend bekannt gebe. Da die beklagte Partei die Einschätzung
nicht moniert habe und auch keine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» «kein
Netzwerk» mittels entsprechendem Formular abgegeben habe, gelte die
Einschätzung der Klägerin als anerkannt. Die Beklagte sei trotz mehrmaliger
Mahnungen ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen.
4. Die Beklagte hat die Ausführungen der
Klägerin zu ihrem Vorgehen und ihrer Einschätzung nicht bestritten. Es ist
demnach von dem von der Klägerin geschilderten Sachverhalt auszugehen. Die
eingeklagten Forderungen von total CHF 300.40 sind daher gutzuheissen. Auch der
geltend gemachte Verzugszins ist gestützt auf die vorgelegte Mahnung vom 24.
August 2022 wie beantragt zuzusprechen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin für das
Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Klägerin
hat eine Honorarnote über einen Betrag von CHF 2’037.40 (inkl. Auslagen und
MwSt.) eingereicht. Die Höhe der geltend gemachten Entschädigung ist zu hoch.
Die Bedeutung der Streitsache und der Streitwert vermögen weder den
Stundenaufwand noch den Stundenansatz zu rechtfertigen. Beides wird
insbesondere durch die Tatsache, dass die Klägerin insgesamt sieben
Parallelfälle eingereicht hat, massgeblich relativiert. Die Parteientschädigung
für den vorliegenden Fall wird demnach ermessensweise auf pauschal CHF 500.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris CHF
300.40 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. September 2022 zu bezahlen.
2. Die A.___ GmbH hat die Gerichtskosten
von CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris den von ihr bevorschussten
Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen.
3. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris eine
Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller