ZKEIV.2023.2
Gesuch um Wiederherstellung der Frist
9. März 2023Deutsch4 min
1. Mit Urteil vom 9. Januar 2023 löste
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um
Wiederherstellung der Frist
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 9. Januar 2023 löste
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die A.___ GmbH (im Folgenden die
Gesellschaft) wegen Mängeln in der Organisation der Gesellschaft auf und
ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Auf die
dagegen erhobene Berufung trat die Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss
vom 3. März 2023 nicht ein.
Erwägungen
2.
Am 8. März reichte die Gesellschaft
(im Folgenden auch die Gesuchstellerin genannt) beim Obergericht ein Gesuch um
Wiederherstellung der Frist ein. Darin trug sie vor, sie habe am 7. März 2023
telefonisch vom Konkursamt erfahren, dass das Obergericht einen
Nichteintretensentscheid erlassen habe. Wegen Problemen bei der Post seien ihr
diverse Gerichtsurkunden nicht zugestellt worden. Da ihr auch keine Nachfrist
zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesendet worden sei und sie entsprechend
auch nie eine Abholungseinladung der Post erhalten habe, sei sie in Unkenntnis
dieser Verfügungen. Im Übrigen sei die Verfügung nicht per Einschreiben
zugestellt worden, womit es an einer ordnungsgemässen Zustellung fehle. Die
Zustellfiktion greife bei einer Laiin nicht. Sie habe nicht mit einer
derartigen Verfügung rechnen müssen. Sie sei davon ausgegangen, dass die
Gerichtskosten wie beim ersten Verfahren nach Abschluss des Verfahrens in
Rechnung gestellt würden. Eine vorgängige Bezahlung von Kosten sei für sie
nicht ersichtlich gewesen. Damit habe sie nicht gerechnet.
3.
Die Vorbringen der Gesuchstellerin
widersprechen den Tatsachen, wie sie sich aus den Akten ergeben. Gemäss
Sendungsverfolgung nahm B.___ die Verfügung vom 1. Februar 2023 mit der Aufforderung
zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 9. Februar 2023 persönlich entgegen. Da
die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss trotz der Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall innert der gesetzten Frist nicht bezahlte, wurde ihr mit
Verfügung vom 16. Februar 2023 eine Nachfrist angesetzt. Gemäss
Sendungsverfolgung wurde die Gerichtsurkunde mit dieser Verfügung an das
Obergericht zurückgesandt, weil sie trotz Abholungseinladung nicht auf der Post
abgeholt wurde.
4.
Aus den Akten ergibt sich somit, dass
es die Gesuchstellerin versäumte, den Kostenvorschuss zu bezahlen, obwohl ihr
die entsprechende Aufforderung zugestellt worden war. Ein Säumnisgrund, welcher
die Gesuchstellerin an einer Bezahlung des Kostenvorschusses gehindert hätte,
ist weder dargetan noch ersichtlich. Zudem hat es die Gesuchstellerin
unterlassen, die Verfügung mit der Nachfristansetzung bei der Post abzuholen,
obwohl ihr diese Verfügung zur Abholung gemeldet worden war. Ein Fehler der
Post ist nicht erkennbar. Die Verantwortung dafür, dass der Kostenvorschuss
nicht bezahlt wurde, liegt alleine bei der Gesuchstellerin. Für eine
Wiederherstellung der Frist, die nur möglich ist, wenn die gesuchstellende Partei
kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), besteht
bei dieser Sachlage kein Raum. Daran ändert auch das wirtschaftliche Interesse
am Erhalt der Gesuchstellerin nichts. Im Gegenteil hätte es gerade dieses Interesse
geboten, der drohenden und erstinstanzlich bereits angeordneten Auflösung mit
der erforderlichen Aufmerksamkeit zu begegnen. Anzufügen ist, dass in Anwendung
von Art. 138 Abs. 1 ZPO eine Zustellung mit Gerichtsurkunde zulässig und üblich
ist. Dies musste die Gesuchstellerin schon mit der Zustellung der Verfügung vom
1.
Februar 2023 erkennen. Schliesslich vermögen Rechtsunkenntnis und mangelnde
Sorgfalt die Zustellfiktion nicht ausser Kraft zu setzen.
5.
Das Wiederherstellungsgesuch ist
Dispositiv
demnach abzuweisen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin
dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird
abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Wiederherstellungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller