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Entscheid

ZKEIV.2023.2

Gesuch um Wiederherstellung der Frist

9. März 2023Deutsch4 min

1. Mit Urteil vom 9. Januar 2023 löste

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,

Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um

Wiederherstellung der Frist

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 9. Januar 2023 löste

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die A.___ GmbH (im Folgenden die

Gesellschaft) wegen Mängeln in der Organisation der Gesellschaft auf und

ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Auf die

dagegen erhobene Berufung trat die Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss

vom 3. März 2023 nicht ein.

Erwägungen

2.

Am 8. März reichte die Gesellschaft

(im Folgenden auch die Gesuchstellerin genannt) beim Obergericht ein Gesuch um

Wiederherstellung der Frist ein. Darin trug sie vor, sie habe am 7. März 2023

telefonisch vom Konkursamt erfahren, dass das Obergericht einen

Nichteintretensentscheid erlassen habe. Wegen Problemen bei der Post seien ihr

diverse Gerichtsurkunden nicht zugestellt worden. Da ihr auch keine Nachfrist

zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesendet worden sei und sie entsprechend

auch nie eine Abholungseinladung der Post erhalten habe, sei sie in Unkenntnis

dieser Verfügungen. Im Übrigen sei die Verfügung nicht per Einschreiben

zugestellt worden, womit es an einer ordnungsgemässen Zustellung fehle. Die

Zustellfiktion greife bei einer Laiin nicht. Sie habe nicht mit einer

derartigen Verfügung rechnen müssen. Sie sei davon ausgegangen, dass die

Gerichtskosten wie beim ersten Verfahren nach Abschluss des Verfahrens in

Rechnung gestellt würden. Eine vorgängige Bezahlung von Kosten sei für sie

nicht ersichtlich gewesen. Damit habe sie nicht gerechnet.

3.

Die Vorbringen der Gesuchstellerin

widersprechen den Tatsachen, wie sie sich aus den Akten ergeben. Gemäss

Sendungsverfolgung nahm B.___ die Verfügung vom 1. Februar 2023 mit der Aufforderung

zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 9. Februar 2023 persönlich entgegen. Da

die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss trotz der Androhung des Nichteintretens

im Unterlassungsfall innert der gesetzten Frist nicht bezahlte, wurde ihr mit

Verfügung vom 16. Februar 2023 eine Nachfrist angesetzt. Gemäss

Sendungsverfolgung wurde die Gerichtsurkunde mit dieser Verfügung an das

Obergericht zurückgesandt, weil sie trotz Abholungseinladung nicht auf der Post

abgeholt wurde.

4.

Aus den Akten ergibt sich somit, dass

es die Gesuchstellerin versäumte, den Kostenvorschuss zu bezahlen, obwohl ihr

die entsprechende Aufforderung zugestellt worden war. Ein Säumnisgrund, welcher

die Gesuchstellerin an einer Bezahlung des Kostenvorschusses gehindert hätte,

ist weder dargetan noch ersichtlich. Zudem hat es die Gesuchstellerin

unterlassen, die Verfügung mit der Nachfristansetzung bei der Post abzuholen,

obwohl ihr diese Verfügung zur Abholung gemeldet worden war. Ein Fehler der

Post ist nicht erkennbar. Die Verantwortung dafür, dass der Kostenvorschuss

nicht bezahlt wurde, liegt alleine bei der Gesuchstellerin. Für eine

Wiederherstellung der Frist, die nur möglich ist, wenn die gesuchstellende Partei

kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), besteht

bei dieser Sachlage kein Raum. Daran ändert auch das wirtschaftliche Interesse

am Erhalt der Gesuchstellerin nichts. Im Gegenteil hätte es gerade dieses Interesse

geboten, der drohenden und erstinstanzlich bereits angeordneten Auflösung mit

der erforderlichen Aufmerksamkeit zu begegnen. Anzufügen ist, dass in Anwendung

von Art. 138 Abs. 1 ZPO eine Zustellung mit Gerichtsurkunde zulässig und üblich

ist. Dies musste die Gesuchstellerin schon mit der Zustellung der Verfügung vom

1.

Februar 2023 erkennen. Schliesslich vermögen Rechtsunkenntnis und mangelnde

Sorgfalt die Zustellfiktion nicht ausser Kraft zu setzen.

5.

Das Wiederherstellungsgesuch ist

Dispositiv

demnach abzuweisen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin

dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Das Wiederherstellungsgesuch wird

abgewiesen.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Wiederherstellungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller