ZKEIV.2023.3
Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten
6. Oktober 2023Deutsch9 min
Genossenschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Oktober 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter von
Felten
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikantin Barisic
In Sachen
SUISA, Genossenschaft der Urheber und
Verleger von Musik, vertreten
durch Rechtsanwältin Katharina Lasota Heller und/oder Rechtsanwalt Florian
Müller und/oder Rechtsanwältin Sybille Rohner
Klägerin
gegen
A.___,
Beklagte
betreffend Forderung
aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die SUISA, Genossenschaft der Urheber
und Verleger von Musik (nachfolgend die Klägerin), ist eine konzessionierte
Genossenschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1). Die Klägerin bezweckt die
treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von
nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen
oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Sie
übt ihre Tätigkeit als Verwertungsgesellschaft mit Bewilligung des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) aus.
Erwägungen
2.
A.___ (nachfolgend die
Beklagte) bezweckt den Betrieb einer [...] mit Sitz in [...]. Die Klägerin
macht geltend, die Beklagte habe die Rechnung vom 23. Juli 2019, die Rechnung
vom 31. August 2020, die Rechnung vom 29. August 2021 sowie die Rechnung vom
30.
August 2022 für die abgabepflichtige Audio-Nutzung über total CHF 908.80
nicht bezahlt.
3.
Am 26. April 2023
reichte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend
Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten gegen die Beklagte ein.
Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:
1.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. September 2019 zu
bezahlen.
2.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. Oktober 2020 zu
bezahlen.
3.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2021 zu
bezahlen.
4.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2022 zu
bezahlen.
5.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. [...], Betreibungsamt Solothurn in Solothurn, sei zu beseitigen.
6.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei.
4.
Die Beklagte reichte keine
Klageantwort ein.
5.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde
den Parteien mitgeteilt, dass ohne deren Gegenbericht bis 6. Juli 2023
angenommen werde, sie würden auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten
(Art. 233 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Parteien
machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen,
Dispositiv
keinen Gebrauch. Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen
Verfahren entschieden werden.
6. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
II.
1. Die
örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m.
§ 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben.
2. Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der
Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung
verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung
(Art. 35 Abs. 1 URG). Eine Vergütung ist grundsätzlich auch dann
geschuldet, wenn ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich gemacht
wird, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben (Art. 35a
Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die
von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den
Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen
Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu
veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für
die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).
3. Für das
Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern,
insbesondere Hintergrundmusik, gilt der Gemeinsame Tarif 3a ab Inkrafttreten
des neuen Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR
784.40) bis 31. Dezember 2021 (Ziff. 2.1 und Ziff. 18 GT 3a). Die
Gültigkeitsdauer des Tarifs verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr,
längstens bis zum 31. Dezember 2026, wenn er nicht von einem der
Verhandlungspartner durch schriftliche Anzeige an den anderen ein Jahr vor
Ablauf gekündigt wird (Ziff. 18 GT 3a). Der GT 3a umschreibt unter
anderem den Verwendungsbereich von Repertoires und deren Vergütung (Ziff. 4 GT
3a). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf die
akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommunikation (Ziff. 2.1
GT 3a).
4.1 Die
Klägerin macht zunächst geltend, die Beklagte habe der Billag, welche vor der
RTVG-Revision im Jahr 2014 und somit vor dem 1. Januar 2019 im Auftrag der
SUISA für die Erhebung der relevanten Vergütungen zuständig gewesen sei, ihre
Nutzung gemäss GT 3a gemeldet. Nach ihren eigenen Angaben führe die Beklagte abgabepflichtige
Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis zu CHF 1’000m2 und
auf bis zu 200 Amtslinien durch. Für die entsprechende Nutzung habe sie pro
Kalenderjahr und pro Nutzungsort CHF 227.20 gemäss Ziff. 5 GT 3a zu entrichten.
In ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft der entsprechenden Urheberrechte
und verwandten Schutzrechte habe die Klägerin der Beklagten die
Vergütung für das Jahr 2019 am 23. Juli 2019, für das Jahr 2020 am 31. August
2020, für das Jahr 2021 am 29. August 2021 sowie für das Jahr 2022 am 30.
August 2022 in Rechnung gestellt. Da die Beklagte bis zum 15. Januar des
jeweils auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen ihrer
Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei es bei der gestellten Rechnung (recte:
den gestellten Rechnungen) geblieben, welche verbindlich geworden seien (Ziff.
12 GT 3a). Innert der tariflichen Zahlungsfrist von jeweils 30 Tagen habe die
Beklagte nicht bezahlt. Seit dem 3. September 2019, dem 6. Oktober 2020, dem 7.
Oktober 2021 sowie dem 2. Oktober 2022 befinde sie sich deshalb im Verzug
(Ziff. 15 GT 3a).
4.2 Die
Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 ZPO
eingereicht. Aufgrund der versäumten Klageantwort blieb die Sachdarstellung der
Klägerin unbestritten, und es besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu
zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO, vgl. Christoph Leuenberger in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich
/ Basel / Genf 2016, Art. 223 N 5). Damit ist der eingeklagte Anspruch auf
Bezahlung von total CHF 908.80 ausgewiesen und die Beklagte entsprechend
zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. September
2019, CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. Oktober 2020, CHF 227.20
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2021 und CHF 227.20 zuzüglich Zins zu
5 % seit dem 2. Oktober 2022 zu bezahlen.
5.1 Weiter
verlangt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der gegen die
Beklagte geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Solothurn. Zur
Begründung bringt sie vor, nachdem die Beklagte die Rechnung nicht innert der
tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen beglichen habe, sei diese in Verzug
geraten. Infolgedessen habe die Klägerin die Beklagte zweimal schriftlich
ermahnt. Da trotz Mahnung weiterhin keine Zahlung erfolgt sei, habe die
Klägerin ihre Forderung an die EOS Schweiz AG zediert, welche Betreibung gegen
die Beklagte einleitete (Betreibung Nr. [...]). Die Beklagte erhob gegen
den Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2022 Rechtsvorschlag. Nach erfolgter
Rückzession ebendieser Forderung sei die Klägerin wieder Gläubigerin der
Beklagten und könne die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen.
5.2 Wird die
in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen,
erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Die
Forderung muss als notwendige Voraussetzungen identisch sein mit
derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (Daniel Staehelin in: Daniel
Staehelin et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Basel 2021, Art. 79 N 10a und 35). Aus den unbestrittenen Vorbringen der
Klägerin, den eingereichten Unterlagen sowie dem Rechtsbegehren, ergibt sich
ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag von CHF 227.20 für sämtliche im
Jahre 2021 entstandenen Forderungen mit dem Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2022
übereinstimmt. Gemäss Zahlungsbefehl wurden die Verzugszinsen jedoch erst ab
dem 26. April 2022 gefordert. Folglich ist der Rechtsvorschlag im Hinblick auf
den Zinsenlauf erst ab dem 26. April 2022 zu beseitigen. Nach erfolgter
Rückzession am 23. Juni 2022 stimmen Gläubigerin und Schuldnerin mit den
Parteien im vorliegenden Verfahren ebenfalls überein.
5.3 Demgemäss
ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Solothurn im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. April
2022 zu beseitigen.
6. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem hat die
Beklagte der Klägerin für das Verfahren vor Obergericht eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Klägerin hat eine Honorarnote über einen
Betrag von CHF 977.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) eingereicht. Die Höhe der
geltend gemachten Entschädigung ist zu hoch. Die Bedeutung der Streitsache und
der Streitwert vermögen weder den Stundenaufwand noch den Stundenansatz zu
rechtfertigen. Denn es handelt sich um ein Standardverfahren, bei dem eine
Vorlage in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. Die
Parteientschädigung für den vorliegenden Fall wird demnach ermessensweise auf
pauschal CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. A.___ wird verpflichtet, der SUISA,
Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik CHF 227.20 zuzüglich Zins zu
5 % seit 3. September 2019, CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Oktober
2020, CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2021 und CHF 227.20
zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2022 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Solothurn wird im Umfang von CHF 227.20
zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. April 2022 beseitigt.
3. A.___ hat die Gerichtskosten CHF 500.00
zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___
hat der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, den von ihr
bevorschussten Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen.
4. A.___ hat der SUISA, Genossenschaft der
Urheber und Verleger von Musik, eine Parteientschädigung von CHF 700.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Vorsitzende Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Barisic