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Entscheid

ZKEIV.2023.3

Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten

6. Oktober 2023Deutsch9 min

Genossenschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Oktober 2023

Es wirken mit:

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter von

Felten

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikantin Barisic

In Sachen

SUISA, Genossenschaft der Urheber und

Verleger von Musik, vertreten

durch Rechtsanwältin Katharina Lasota Heller und/oder Rechtsanwalt Florian

Müller und/oder Rechtsanwältin Sybille Rohner

Klägerin

gegen

A.___,

Beklagte

betreffend Forderung

aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die SUISA, Genossenschaft der Urheber

und Verleger von Musik (nachfolgend die Klägerin), ist eine konzessionierte

Genossenschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht

und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1). Die Klägerin bezweckt die

treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von

nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen

oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Sie

übt ihre Tätigkeit als Verwertungsgesellschaft mit Bewilligung des

Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) aus.

Erwägungen

2.

A.___ (nachfolgend die

Beklagte) bezweckt den Betrieb einer [...] mit Sitz in [...]. Die Klägerin

macht geltend, die Beklagte habe die Rechnung vom 23. Juli 2019, die Rechnung

vom 31. August 2020, die Rechnung vom 29. August 2021 sowie die Rechnung vom

30.

August 2022 für die abgabepflichtige Audio-Nutzung über total CHF 908.80

nicht bezahlt.

3.

Am 26. April 2023

reichte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend

Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten gegen die Beklagte ein.

Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:

1.

Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. September 2019 zu

bezahlen.

2.

Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. Oktober 2020 zu

bezahlen.

3.

Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2021 zu

bezahlen.

4.

Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2022 zu

bezahlen.

5.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. [...], Betreibungsamt Solothurn in Solothurn, sei zu beseitigen.

6.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei.

4.

Die Beklagte reichte keine

Klageantwort ein.

5.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde

den Parteien mitgeteilt, dass ohne deren Gegenbericht bis 6. Juli 2023

angenommen werde, sie würden auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten

(Art. 233 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Parteien

machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen,

Dispositiv

keinen Gebrauch. Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen

Verfahren entschieden werden.

6. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

II.

1. Die

örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gemäss

Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m.

§ 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben.

2. Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der

Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung

verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung

(Art. 35 Abs. 1 URG). Eine Vergütung ist grundsätzlich auch dann

geschuldet, wenn ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich gemacht

wird, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben (Art. 35a

Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen

Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die

von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den

Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen

Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu

veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für

die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).

3. Für das

Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern,

insbesondere Hintergrundmusik, gilt der Gemeinsame Tarif 3a ab Inkrafttreten

des neuen Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR

784.40) bis 31. Dezember 2021 (Ziff. 2.1 und Ziff. 18 GT 3a). Die

Gültigkeitsdauer des Tarifs verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr,

längstens bis zum 31. Dezember 2026, wenn er nicht von einem der

Verhandlungspartner durch schriftliche Anzeige an den anderen ein Jahr vor

Ablauf gekündigt wird (Ziff. 18 GT 3a). Der GT 3a umschreibt unter

anderem den Verwendungsbereich von Repertoires und deren Vergütung (Ziff. 4 GT

3a). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf die

akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommunikation (Ziff. 2.1

GT 3a).

4.1 Die

Klägerin macht zunächst geltend, die Beklagte habe der Billag, welche vor der

RTVG-Revision im Jahr 2014 und somit vor dem 1. Januar 2019 im Auftrag der

SUISA für die Erhebung der relevanten Vergütungen zuständig gewesen sei, ihre

Nutzung gemäss GT 3a gemeldet. Nach ihren eigenen Angaben führe die Beklagte abgabepflichtige

Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis zu CHF 1’000m2 und

auf bis zu 200 Amtslinien durch. Für die entsprechende Nutzung habe sie pro

Kalenderjahr und pro Nutzungsort CHF 227.20 gemäss Ziff. 5 GT 3a zu entrichten.

In ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft der entsprechenden Urheberrechte

und verwandten Schutzrechte habe die Klägerin der Beklagten die

Vergütung für das Jahr 2019 am 23. Juli 2019, für das Jahr 2020 am 31. August

2020, für das Jahr 2021 am 29. August 2021 sowie für das Jahr 2022 am 30.

August 2022 in Rechnung gestellt. Da die Beklagte bis zum 15. Januar des

jeweils auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen ihrer

Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei es bei der gestellten Rechnung (recte:

den gestellten Rechnungen) geblieben, welche verbindlich geworden seien (Ziff.

12 GT 3a). Innert der tariflichen Zahlungsfrist von jeweils 30 Tagen habe die

Beklagte nicht bezahlt. Seit dem 3. September 2019, dem 6. Oktober 2020, dem 7.

Oktober 2021 sowie dem 2. Oktober 2022 befinde sie sich deshalb im Verzug

(Ziff. 15 GT 3a).

4.2 Die

Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 ZPO

eingereicht. Aufgrund der versäumten Klageantwort blieb die Sachdarstellung der

Klägerin unbestritten, und es besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu

zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO, vgl. Christoph Leuenberger in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich

/ Basel / Genf 2016, Art. 223 N 5). Damit ist der eingeklagte Anspruch auf

Bezahlung von total CHF 908.80 ausgewiesen und die Beklagte entsprechend

zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. September

2019, CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. Oktober 2020, CHF 227.20

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2021 und CHF 227.20 zuzüglich Zins zu

5 % seit dem 2. Oktober 2022 zu bezahlen.

5.1 Weiter

verlangt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der gegen die

Beklagte geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Solothurn. Zur

Begründung bringt sie vor, nachdem die Beklagte die Rechnung nicht innert der

tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen beglichen habe, sei diese in Verzug

geraten. Infolgedessen habe die Klägerin die Beklagte zweimal schriftlich

ermahnt. Da trotz Mahnung weiterhin keine Zahlung erfolgt sei, habe die

Klägerin ihre Forderung an die EOS Schweiz AG zediert, welche Betreibung gegen

die Beklagte einleitete (Betreibung Nr. [...]). Die Beklagte erhob gegen

den Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2022 Rechtsvorschlag. Nach erfolgter

Rückzession ebendieser Forderung sei die Klägerin wieder Gläubigerin der

Beklagten und könne die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen.

5.2 Wird die

in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen,

erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Die

Forderung muss als notwendige Voraussetzungen identisch sein mit

derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (Daniel Staehelin in: Daniel

Staehelin et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

Basel 2021, Art. 79 N 10a und 35). Aus den unbestrittenen Vorbringen der

Klägerin, den eingereichten Unterlagen sowie dem Rechtsbegehren, ergibt sich

ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag von CHF 227.20 für sämtliche im

Jahre 2021 entstandenen Forderungen mit dem Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2022

übereinstimmt. Gemäss Zahlungsbefehl wurden die Verzugszinsen jedoch erst ab

dem 26. April 2022 gefordert. Folglich ist der Rechtsvorschlag im Hinblick auf

den Zinsenlauf erst ab dem 26. April 2022 zu beseitigen. Nach erfolgter

Rückzession am 23. Juni 2022 stimmen Gläubigerin und Schuldnerin mit den

Parteien im vorliegenden Verfahren ebenfalls überein.

5.3 Demgemäss

ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Solothurn im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. April

2022 zu beseitigen.

6. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem hat die

Beklagte der Klägerin für das Verfahren vor Obergericht eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die Klägerin hat eine Honorarnote über einen

Betrag von CHF 977.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) eingereicht. Die Höhe der

geltend gemachten Entschädigung ist zu hoch. Die Bedeutung der Streitsache und

der Streitwert vermögen weder den Stundenaufwand noch den Stundenansatz zu

rechtfertigen. Denn es handelt sich um ein Standardverfahren, bei dem eine

Vorlage in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. Die

Parteientschädigung für den vorliegenden Fall wird demnach ermessensweise auf

pauschal CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. A.___ wird verpflichtet, der SUISA,

Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik CHF 227.20 zuzüglich Zins zu

5 % seit 3. September 2019, CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Oktober

2020, CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2021 und CHF 227.20

zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2022 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Solothurn wird im Umfang von CHF 227.20

zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. April 2022 beseitigt.

3. A.___ hat die Gerichtskosten CHF 500.00

zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___

hat der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, den von ihr

bevorschussten Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen.

4. A.___ hat der SUISA, Genossenschaft der

Urheber und Verleger von Musik, eine Parteientschädigung von CHF 700.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Vorsitzende Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Barisic