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Entscheid

ZKEIV.2023.5

vorsorgliche Massnahmen / Ausweisung und Vollstreckung

26. Mai 2023Deutsch5 min

1. Mit Urteil vom 15. Mai 2023 ordnete

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 26. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc

Schäfer,

Gesuchsteller

gegen

B.___,

vertreten durch C.___

GmbH

Gesuchsgegner

betreffend vorsorgliche

Massnahmen / Ausweisung und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 15. Mai 2023 ordnete

die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern an, A.___ (im Folgenden der

Gesuchsteller) habe die von ihm gemietete Dreizimmerwohnung sowie das

zugehörige Kellerabteil bis spätestens Freitag 2. Juni 2023, 12:00 Uhr, zu

verlassen und B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) in ordnungsgemässem,

geräumten Zustand zu übergeben (Ziffer 1). In den Ziffern 2 - 5 ihres Urteils

regelte sie die Vollstreckung. Das Urteil wurde den Parteien ohne schriftliche

Begründung zugestellt. Der Gesuchsteller verlangte am 24. Mai 2023 die

schriftliche Begründung.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsteller reichte

gleichentags beim Obergericht einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen

ein und verlangte, die Vollstreckung der Dispositivziffern 1 - 5 des

angefochtenen Urteils sei superprovisorisch aufzuschieben. Weiter beantragte

er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die

Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten, u.K.u.E.F.

3.

Wie der Gesuchsteller richtig erkennt,

ist eine Berufung, recte eine Beschwerde, gegen das Ausweisungsurteil noch

nicht möglich, wenn das Urteilsdispositiv zwar zugestellt, die umfassende

Urteilsbegründung jedoch noch ausstehend ist. Ebenfalls zutreffend ist, dass

die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht explizit regelt, welches Gericht

zwischen der Zustellung des Dispositivs und der Urteilsbegründung für den

Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig ist. Der Gesuchsteller beruft sich

diesbezüglich auf den Beitrag «Vollstreckung im Niemandsland» von Daniel

Staehelin und Eva Bachofner (Jusletter vom 16. April 2012) Danach müsse es in

sinngemässer Anwendung von Art. 263 ZPO möglich sein, für die Zeit, bis die

schriftliche Begründung vorliegt, vorsorglich bei der Rechtsmittelinstanz den

Aufschub der Vollstreckbarkeit zu beantragen.

4.

Die Berufung auf die erwähnte

Lehrmeinung hilft dem Gesuchsteller nicht weiter. Die Zivilkammer des

Obergerichts ist der Auffassung, dass ein Entscheid, gegen den kein

Rechtsmittel mit Suspensivwirkung gegeben ist, erst vollstreckbar ist, wenn die

Frist, eine Begründung zu verlangen, abgelaufen oder die Begründung eröffnet

worden ist. Es folgt insofern der von der I. Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Zürich eingeschlagenen Praxis (Urteil vom 11. Juni 2012, RT120039-O,

welche indessen für den Fall einer Konkurseröffnung relativiert worden ist,

Verfügung vom 19. Dezember 2013; PS130222-O/Z01). Eine Zuständigkeit des

Obergerichts kann aus der Analogie mit dem Aufschub der Vollsteckbarkeit somit

nicht abgeleitet werden.

5.

Die schriftliche Begründung ist

Voraussetzung für die Anfechtung eines Entscheides, sei es mit Berufung oder

mit Beschwerde. Erst die Zustellung des begründeten Entscheids löst die

Rechtsmittelfristen aus. Erst nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist steht fest,

ob ein Rechtsmittel eingereicht und die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz

begründet wird. Bevor ein Rechtsmittel eingereicht ist, besteht kein Raum für

einen Devolutiveffekt. Auch aus dieser Sicht scheidet eine Zuständigkeit des

Obergerichts für einen Erlass vorsorglicher Massnahmen aus. Vorliegend hat die

Amtsgerichtspräsidentin zwar ihren Entscheid schon getroffen, der Fall liegt

aber weiterhin bei ihr — und die Akten auf ihrem Tisch. Bevor die

Entscheidbegründung ausgefertigt ist, ist das Verfahren bei ihr noch nicht

abgeschlossen. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, die Zuständigkeit für den

Erlass vorsorglicher Massnahmen bei ihr anzusiedeln. Der Gesuchsteller hat

Dispositiv

demnach offensichtlich eine unzuständige Instanz angerufen, weshalb sogleich

ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei auf das Gesuch nicht

eingetreten werden kann. Zu bemerken ist, dass es angezeigt wäre, Entscheide

mit schwerwiegenden kurzfristigen Auswirkungen den Beteiligten sogleich

begründet zu eröffnen, wie dies von den solothurnischen Gerichten bei den

Konkurseröffnungen gemacht wird.

6. Das bei der Zivilkammer des

Obergerichts eingereichte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen war bei

dieser Sachlage zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

7. Angesichts der schwierigen

persönlichen und finanziellen Situation des Gesuchstellers wird auf eine

Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Eine Parteientschädigung kann ihm nach

dem Ausgang des Verfahrens indessen nicht zugesprochen werden.

8. Die ZPO sieht für an eine

unzuständige Behörde gerichtete Eingaben keine Weiterleitung von Amtes wegen

vor. Vielmehr hat die unzuständige Behörde darauf gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO

nicht einzutreten, wenn es sich um eine die Rechtshängigkeit begründende

Eingabe handelt (Thomas Sutter-Somm / Martin Hedinger in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel

Genf 2013, Art. 63 N 10). Der Gesuchsteller wird hiermit auf diese Bestimmung

hingewiesen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller