ZKEIV.2023.5
vorsorgliche Massnahmen / Ausweisung und Vollstreckung
26. Mai 2023Deutsch5 min
1. Mit Urteil vom 15. Mai 2023 ordnete
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 26. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc
Schäfer,
Gesuchsteller
gegen
B.___,
vertreten durch C.___
GmbH
Gesuchsgegner
betreffend vorsorgliche
Massnahmen / Ausweisung und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 15. Mai 2023 ordnete
die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern an, A.___ (im Folgenden der
Gesuchsteller) habe die von ihm gemietete Dreizimmerwohnung sowie das
zugehörige Kellerabteil bis spätestens Freitag 2. Juni 2023, 12:00 Uhr, zu
verlassen und B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) in ordnungsgemässem,
geräumten Zustand zu übergeben (Ziffer 1). In den Ziffern 2 - 5 ihres Urteils
regelte sie die Vollstreckung. Das Urteil wurde den Parteien ohne schriftliche
Begründung zugestellt. Der Gesuchsteller verlangte am 24. Mai 2023 die
schriftliche Begründung.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsteller reichte
gleichentags beim Obergericht einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen
ein und verlangte, die Vollstreckung der Dispositivziffern 1 - 5 des
angefochtenen Urteils sei superprovisorisch aufzuschieben. Weiter beantragte
er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten, u.K.u.E.F.
3.
Wie der Gesuchsteller richtig erkennt,
ist eine Berufung, recte eine Beschwerde, gegen das Ausweisungsurteil noch
nicht möglich, wenn das Urteilsdispositiv zwar zugestellt, die umfassende
Urteilsbegründung jedoch noch ausstehend ist. Ebenfalls zutreffend ist, dass
die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht explizit regelt, welches Gericht
zwischen der Zustellung des Dispositivs und der Urteilsbegründung für den
Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig ist. Der Gesuchsteller beruft sich
diesbezüglich auf den Beitrag «Vollstreckung im Niemandsland» von Daniel
Staehelin und Eva Bachofner (Jusletter vom 16. April 2012) Danach müsse es in
sinngemässer Anwendung von Art. 263 ZPO möglich sein, für die Zeit, bis die
schriftliche Begründung vorliegt, vorsorglich bei der Rechtsmittelinstanz den
Aufschub der Vollstreckbarkeit zu beantragen.
4.
Die Berufung auf die erwähnte
Lehrmeinung hilft dem Gesuchsteller nicht weiter. Die Zivilkammer des
Obergerichts ist der Auffassung, dass ein Entscheid, gegen den kein
Rechtsmittel mit Suspensivwirkung gegeben ist, erst vollstreckbar ist, wenn die
Frist, eine Begründung zu verlangen, abgelaufen oder die Begründung eröffnet
worden ist. Es folgt insofern der von der I. Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich eingeschlagenen Praxis (Urteil vom 11. Juni 2012, RT120039-O,
welche indessen für den Fall einer Konkurseröffnung relativiert worden ist,
Verfügung vom 19. Dezember 2013; PS130222-O/Z01). Eine Zuständigkeit des
Obergerichts kann aus der Analogie mit dem Aufschub der Vollsteckbarkeit somit
nicht abgeleitet werden.
5.
Die schriftliche Begründung ist
Voraussetzung für die Anfechtung eines Entscheides, sei es mit Berufung oder
mit Beschwerde. Erst die Zustellung des begründeten Entscheids löst die
Rechtsmittelfristen aus. Erst nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist steht fest,
ob ein Rechtsmittel eingereicht und die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz
begründet wird. Bevor ein Rechtsmittel eingereicht ist, besteht kein Raum für
einen Devolutiveffekt. Auch aus dieser Sicht scheidet eine Zuständigkeit des
Obergerichts für einen Erlass vorsorglicher Massnahmen aus. Vorliegend hat die
Amtsgerichtspräsidentin zwar ihren Entscheid schon getroffen, der Fall liegt
aber weiterhin bei ihr — und die Akten auf ihrem Tisch. Bevor die
Entscheidbegründung ausgefertigt ist, ist das Verfahren bei ihr noch nicht
abgeschlossen. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, die Zuständigkeit für den
Erlass vorsorglicher Massnahmen bei ihr anzusiedeln. Der Gesuchsteller hat
Dispositiv
demnach offensichtlich eine unzuständige Instanz angerufen, weshalb sogleich
ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei auf das Gesuch nicht
eingetreten werden kann. Zu bemerken ist, dass es angezeigt wäre, Entscheide
mit schwerwiegenden kurzfristigen Auswirkungen den Beteiligten sogleich
begründet zu eröffnen, wie dies von den solothurnischen Gerichten bei den
Konkurseröffnungen gemacht wird.
6. Das bei der Zivilkammer des
Obergerichts eingereichte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen war bei
dieser Sachlage zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
7. Angesichts der schwierigen
persönlichen und finanziellen Situation des Gesuchstellers wird auf eine
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Eine Parteientschädigung kann ihm nach
dem Ausgang des Verfahrens indessen nicht zugesprochen werden.
8. Die ZPO sieht für an eine
unzuständige Behörde gerichtete Eingaben keine Weiterleitung von Amtes wegen
vor. Vielmehr hat die unzuständige Behörde darauf gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO
nicht einzutreten, wenn es sich um eine die Rechtshängigkeit begründende
Eingabe handelt (Thomas Sutter-Somm / Martin Hedinger in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel
Genf 2013, Art. 63 N 10). Der Gesuchsteller wird hiermit auf diese Bestimmung
hingewiesen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller