ZKEIV.2023.8
Gesuch um Fristwiederherstellung
22. März 2024Deutsch9 min
für A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt
Stauffer, hier vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
Gesuchsteller
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,
Gesuchsgegnerin
betreffend Gesuch um
Fristwiederherstellung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 1. Dezember 2023 wurde dem
Vertreter von A.___, Rechtsanwalt Kurt Stauffer, die Begründung des
Eheschutzentscheids des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 7.
September 2023 eröffnet. Dieser Eheschutzentscheid beinhaltet die Genehmigung
einer Trennungsvereinbarung, die auch gemeinsame Anträge zu den Kinderbelangen
umfasst.
2. Die Frist für die
Einreichung einer Berufung lief am 11. Dezember 2023 ab. An diesem Tag reichte
Rechtsanwalt Alexander Schawalder in Vertretung von Rechtsanwalt Kurt Stauffer
für A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist
nach Art. 148 ZPO ein. Darin stellt er die folgenden Anträge:
1. Es
sei die heute ablaufende Frist zur Berufung gegen den Eheschutzentscheid des
Richteramtes Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.2023.620-AOGRIR wieder
herzustellen.
2. Es
sei festzustellen, dass die neue Berufungsfrist mit dem Datum der
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von Rechtsanwalt Kurt Stauffer zu laufen
beginnt.
3. Eventuell:
Es sei festzustellen, dass die neue Berufungsfrist mit heutigem Datum zu laufen
beginnt.
4. Subeventuell:
Es sei eine Nachfrist zur Einlegung der Berufung von mindestens 10 Tagen ab
Eröffnung des Wiederherstellungsentscheides anzusetzen.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. B.___ (im Folgenden die
Gesuchsgegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, das
Gesuch um Fristwiederherstellung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
u.K.u.E.F.
4. Der Gesuchsteller liess sich am 10.
Januar 2024 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vernehmen. Die
Gesuchsgegnerin reichte dazu am 22. Januar 2024 eine Stellungnahme ein, worauf
sich der Gesuchsteller am 5. Februar 2024 nochmals äusserte.
5. Auf die Ausführungen der Parteien
wird soweit erforderlich in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen
wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Das Gericht kann nach Art. 148 Abs. 1
ZPO auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem
Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur
ein leichtes Verschulden trifft. Das Wiederherstellungsgesuch wurde noch
während der laufenden Berufungsfrist gestellt, nämlich am 11. Dezember 2023, am
letzten Tag der Berufungsfrist. Eine Wiederherstellung setzt Säumnis voraus. Ob
auf das Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten ist, wie es die
Gesuchsgegnerin verlangt, kann dahingestellt bleiben. Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, steht vorliegend gerade auch die vorzeitige Einreichung des
Wiederherstellungsgesuchs einer unverschuldeten bzw. nur leicht verschuldeten
Unmöglichkeit der Fristwahrung entgegen.
2.1
Der Gesuchsteller bzw. sein
Vertreter Rechtsanwalt Kurt Stauffer bringt vor, er sei seit dem 5. Dezember
2023.
wegen eines Coronavirus arbeitsunfähig. Er verweise auf das
Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. D.___ vom 11. Dezember 2023 (Beilage 3).
Sein Klient könne in Rechtsfragen nicht selber handeln. Da die anwaltliche
Tätigkeit eine höchstpersönliche sei, könne er die Berufung nicht einfach an
einen Kollegen delegieren. An der heute eintretenden Säumnis treffe ihn
keinerlei Verschulden.
2.2
In seiner Stellungnahme vom 10.
Januar 2024 ergänzte der Gesuchsteller, sein Rechtsvertreter Rechtsanwalt
Stauffer sei seit dem 5. Dezember 2023 krank gewesen. Am 8. Dezember 2023 habe
dieser eine Verschlechterung seines Zustandes und eine Coronaerkrankung festgestellt.
Der Rechtsvertreter habe deshalb unverzüglich seinen Hausarzt Dr. D.___ zu
konsultieren versucht, was an diesem Tage nicht möglich gewesen sei, weil Maria
Empfängnis im Kanton Solothurn ein Feiertag sei. Darauf habe er seinem Arzt per
Mail den Coronanachweis und den Nachweis seiner fiebrigen Körpertemperatur
zukommen lassen. Gestützt auf diese Informationen habe der Arzt das Arbeitsunfähigkeitszeugnis
ausgestellt. Es sei wie schon am 8. Dezember 2023 auch am 11. Dezember 2023
klar gewesen, dass Rechtsanwalt Stauffer die Arbeit nicht vor dem 12. Dezember
2023.
wiederaufnehmen könne. Der Rechtsvertreter habe deshalb Rechtsanwalt Schawalder
beauftragt, für ihn ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen. Rechtsanwalt
Stauffer habe ihn am 8. Dezember 2023 darüber informiert, dass er nicht in der
Lage sei, die Frist zu wahren. Er sei fachlich gar nicht im Stande, eine
Berufung zu begründen. Am 8. Dezember 2023, einem Feiertag im Kanton Solothurn,
sei es schlichtweg nicht möglich gewesen, einen anderen Anwalt zu beauftragen.
Dies wäre ihm auch finanziell nicht zuzumuten gewesen. Selbst wenn ein anderer
Anwalt hätte beauftragt werden können, hätte diesem das Hintergrundwissen
seines Rechtsvertreters gefehlt und eine hinreichende Instruktion wäre in
Anbetracht des gesundheitlichen Zustandes desselben auch im Ansatz nicht
möglich gewesen. Rechtsanwalt Stauffer habe keinen Substituten. Die
Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt Stauffer komme höchstens dann zur
Anwendung, wenn dieser in den Ferien sei und wider Erwarten zu handeln wäre.
Weil Rechtsanwalt Stauffer einen Einmannbetrieb führe, entfalle die
Substitution schlicht und ergreifend. Rechtsanwalt Schawalder habe in den
erwähnten Tagen von 8. bis 11. Dezember 2023 nicht die Zeit gehabt, die
gesetzliche Berufungsfrist mit einer Berufungsschrift wahrzunehmen.
3.
Die Wiederherstellung einer Frist
setzt voraus, dass die gesuchstellende Partei kein oder nur ein leichtes
Verschulden trifft. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden
ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalles beurteilen. Bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen
Partei ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend
ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden
Sorgfalt den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können. Bei der
Prüfung des Verschuldens müssen auch die persönlichen Verhältnisse der
gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden, wobei von einem Rechtsanwalt ein
grösseres Mass an Sorgfalt erwartet werden kann (Niccolò Gozzi in: Karl Spühler
et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel
2017, Art. 148 N 11). Die Partei hat sich die Versäumnisse ihres Rechtsanwaltes
anrechnen zu lassen (a.a.O., N 14). Eine plötzliche Erkrankung der Partei bzw.
von deren Vertreter kann eine Wiederherstellung rechtfertigen. Dies setzt
voraus, dass die Partei bzw. deren Vertreter durch die Krankheit effektiv davon
abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der
Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Sobald es für den Betroffenen
objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die
Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die
Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor. Für Rechtsanwälte gelten
diesbezüglich strenge Anforderungen. Diese müssen sich nämlich so organisieren,
dass Fristen oder Termine auch im Falle ihrer Verhinderung gewahrt bleiben. Von
vorrangiger Bedeutung ist damit der Zeitpunkt der Erkrankung. Nur wenn diese am
Ende eine Frist liegt bzw. sich mit dem Termin überschneidet, kann von
Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder der Beauftragung eines Dritten ausgegangen
werden. Erkrankt die Partei bzw. deren Vertreter hingegen eine gewisse Zeit vor
Fristablauf ist sie in der Regel in der Lage, selber zu handeln oder die
Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen. Sodann ist auch die Schwere der
Erkrankung von Bedeutung. Eine blosse Erkältung oder eine geringfügige
Beeinträchtigung stellen keine die Wiederherstellung rechtfertigende
Hinderungsgründe dar (a.a.O., N 20).
4.
Gemäss seinen eigenen Angaben, auf
welche abzustellen ist, ist der Vertreter des Gesuchstellers am 5. Dezember
2023.
erkrankt, also sechs Tage vor Fristablauf. Am Morgen des 8. Dezember 2023,
also fast vier Tage vor Fristablauf, war sowohl dem Gesuchsteller wie auch seinem
Vertreter klar, dass letzterer die Berufungsfrist nicht einhalten kann.
Gehandelt hat der Rechtsvertreter aber trotzdem. Er hat seinem Arzt ein Mail
geschickt und ihn darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist am 11. Dezember
2023.
ausläuft, und ihn deshalb um ein Arztzeugnis gebeten, damit er seine
Krankheit beweisen könne. Dieses Mail zeigt, dass der Vertreter des Gesuchstellers
die Sachlage erkannte und Massnahmen gegen die Folgen eines unbenutzten Ablaufs
der Frist treffen konnte. Die Formulierung seines Mails bezeugt seine
Handlungsfähigkeit und offenbart im Zusammenhang mit der Zustellung des
Arztzeugnisses per Mail von Umsicht. Der Rechtsvertreter liess es aber nicht
bei der Einholung des Arztzeugnisses bewenden. Vielmehr betraute er einen
anderen Rechtsanwalt mit der Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs. Damit
belegt er, dass es ihm möglich war, die Interessenwahrung an einen Dritten zu
übertragen. Die Erkrankung des Vertreters des Gesuchstellers hat diesen nicht
daran gehindert, Massnahmen gegen die drohende Säumnis zu treffen. Diese sind
allerdings nicht zielführend. Es ist nicht einsichtig, wieso er Rechtsanwalt Schawalder
mit der Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs und diesen oder einen
anderen Rechtsanwalt nicht mit der Einreichung der Berufung beauftragt hat. Die
Vorbringen des Gesuchstellers, wieso sein Rechtsanwalt Stauffer Letzteres nicht
getan hat, überzeugen nicht. Dies gilt sowohl für seinen Hinweis, er führe
einen Einmannbetrieb, wie auch für den finanziellen Zusatzaufwand. Damit wird
nicht erklärt, wieso die Substitutionsvollmacht nur bei einer
Ferienabwesenheit, aber nicht im Falle einer Erkrankung zur Anwendung kommen
kann. Auch der zusätzliche finanzielle Aufwand entbindet nicht von der
Einhaltung von Fristen. Die Situation ist hier dieselbe wie bei einer
Ferienvertretung. Es wäre somit möglich und zumutbar gewesen, in der Zeit vom
Morgen des 8. Dezember 2023 bis zum Fristablauf um Mitternacht des 11. Dezember
2023.
einen anderen Anwalt zu finden, zu instruieren und von diesem eine
Berufungsschrift ausfertigen zu lassen. Ausserdem ist der 8. Dezember 2023,
Maria Empfängnis, entgegen der Behauptung des Gesuchstellers im Kanton
Solothurn kein Feiertag (§ 2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage, BSG 512.41).
Die Chancen einer erfolgreichen Anfechtung einer gerichtlich genehmigten
Trennungsvereinbarung, die zwischen zwei anwaltlich vertretenen Ehegatten
zustande gekommen ist, sind sehr eingeschränkt. Dafür braucht es
offensichtliche Fehler, die einfach zu begründen sind. Ohnehin hat sich ein
Rechtsanwalt so zu organisieren, dass Fristen und Termine auch im Falle einer Verhinderung
eingehalten werden können.
5.
Das Wiederherstellungsgesuch ist
Dispositiv
demnach abzuweisen. Auf die beiden Feststellungsanträge nach den Ziffern 2 und
3 ist nicht einzutreten. Ohnehin wären die beantragten neuen Berufungsfristen
mittlerweile abgelaufen. Eine Nachfrist zur Einlegung der Berufung ist zufolge
der Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs nicht anzusetzen. Bei diesem
Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens mit
einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Er hat der Gesuchsgegnerin
zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf CHF 1’828.60
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird.
Demnach wird erkannt:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu
bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der
verbleibende Betrag von CHF 200.00 wird nachgefordert.
3. A.___ hat B.___ für das Wiederherstellungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1’828.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller