ZKEIV.2023.9
Erteilung der aufschiebenden Wirkung
18. Dezember 2023Deutsch5 min
2023 ein Gesuch um provisorische Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 18. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
Gesuchsteller
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser,
Gesuchsgegnerin
betreffend Erteilung
der aufschiebenden Wirkung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor dem
Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren betreffend Scheidung teilweise
Einigung - Art. 112 ZGB. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte A.___ am 21. Juli
2023 ein Gesuch um provisorische Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens.
Am 18. Oktober 2023 verfügte der Amtsgerichtspräsident Folgendes:
(…)
3. In
Abänderung von Ziffer 6 und 7 der Trennungsvereinbarung vom 14. Juni 2022
(genehmigt mit Entscheid vom 14. Juni 2022 im Verfahren [...]) hat der Ehemann
für die Dauer des Verfahrens folgende Unterhaltsbeiträge für C.___ zu bezahlen:
- Ab
1. April 2023: CHF 1'676.00 (Barunterhalt: CHF 833.00, Betreuungsunterhalt
CHF
843.00)
- Ab
1. Januar 2024: für C.___: CHF 2'134.00 (Barunterhalt CHF 1'195.00,
Betreuungsunterhalt
CHF 939.00)
Die
Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern sie vom
Pflichtigen bezogen werden. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet
werden.
4. Der
Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2024 einen monatlich
vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 662.00 zu
bezahlen.
5. Je
zwei entsprechende Berechnungsblätter (Phase 1 ab 1. April 2023, Phase 2 ab
1. Januar 2024) gehen an die Ehegatten.
(…)
11.
Die Anträge der Ehegatten um Verpflichtung zur Bezahlung eines
Prozesskostenvorschusses resp. –Beitrags des jeweils anderen Ehegatten werden
abgewiesen.
(…)
Die Verfügung wurde den Parteien ohne
schriftliche Begründung zugestellt. A.___ verlangte am 30. Oktober 2023 die
schriftliche Begründung der Ziffern 3, 4, 5 und 11.
Erwägungen
2.
A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)
reichte am 14. Dezember 2023 beim Obergericht ein Gesuch betreffend Erteilung
der aufschiebenden Wirkung i.S. Verfügung [...] vom 18.10.2023 ein und stellte
die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Den Ziffern 3, 4, 5 und 11 der Verfügung
des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 18.10.2023, Verfahrensnummer [...], sei
bis zu deren Rechtskraft vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2.
Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin
vorsorglich zur Leistung einer Sicherheit im Umfang von CHF 8'471.40 zu
verurteilen.
3.
Das Rechtsbegehren 1, evtl. 2, sei
superprovisorisch gutzuheissen.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolge –
3.
Der Gesuchsteller bringt vor,
gestützt auf Art. 315 Abs. 2 und 5 ZPO sei die Rechtsmittelinstanz für die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung resp. die Anordnung einer Sicherheit
zuständig. Das angerufene Gericht sei als Rechtsmittelinstanz der Verfügung vom
18.
Oktober 2023 folglich für die Behandlung des Gesuchs zuständig. Der
Gesuchsteller sei als Partei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur
Leistung von höheren Unterhaltsbeiträgen verurteilt worden. Die Berufung gegen
diese Verfügung hemme die Vollstreckbarkeit nicht. Da der Gesuchsteller nicht
in der Lage sei, den Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zu leisten und eine
Rückforderung von zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträgen von der
Gesuchsgegnerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aussichtslos
sei, verfüge der Gesuchsteller über ein aktuelles rechtliches Interesse an der
Erteilung der aufschiebenden Wirkung evtl. einer Sicherheit.
4.
Der Gesuchsteller beantragt
vorsorglich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für bestimmte Ziffern der
Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 18. Oktober 2023,
eventualiter die vorsorgliche Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF
8'471.40. Das Obergericht ist jedoch in familienrechtlichen Angelegenheiten
nicht für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der
Rechtshängigkeit zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 2 ZPO). In diesen Angelegenheiten
ist eine Zuständigkeit nur gegeben, wenn das Obergericht als
Rechtsmittelinstanz angerufen wird. Art. 315 Abs. 2 ZPO setzt für die Anordnung
einer Sicherheitsleistung und Art. 315 Abs. 5 ZPO für einen Aufschub der
Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen voraus, dass eine Berufung eingereicht
ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall resp. war gar noch nicht möglich, da
die Entscheidbegründung noch nicht ausgefertigt wurde. Bevor die
Entscheidbegründung ausgefertigt ist, ist auch das Verfahren vor dem
Amtsgerichtspräsidenten noch nicht abgeschlossen. Auf das gestellte Gesuch ist
Dispositiv
demnach nicht einzutreten. Der Gesuchsteller hat ein unzulässiges Gesuch
gestellt, weshalb sogleich ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei
auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann.
5. Angesichts der schwierigen
finanziellen Situation des Gesuchstellers wird auf eine Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet. Eine Parteientschädigung kann ihm nach dem Ausgang
des Verfahrens indessen nicht zugesprochen werden.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch betreffend Erteilung der
aufschiebenden Wirkung i.S. Verfügung [...] vom 18.10.2023 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann