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Entscheid

ZKEIV.2023.9

Erteilung der aufschiebenden Wirkung

18. Dezember 2023Deutsch5 min

2023 ein Gesuch um provisorische Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 18. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,

Gesuchsteller

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser,

Gesuchsgegnerin

betreffend Erteilung

der aufschiebenden Wirkung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führen vor dem

Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren betreffend Scheidung teilweise

Einigung - Art. 112 ZGB. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte A.___ am 21. Juli

2023 ein Gesuch um provisorische Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens.

Am 18. Oktober 2023 verfügte der Amtsgerichtspräsident Folgendes:

(…)

3. In

Abänderung von Ziffer 6 und 7 der Trennungsvereinbarung vom 14. Juni 2022

(genehmigt mit Entscheid vom 14. Juni 2022 im Verfahren [...]) hat der Ehemann

für die Dauer des Verfahrens folgende Unterhaltsbeiträge für C.___ zu bezahlen:

- Ab

1. April 2023: CHF 1'676.00 (Barunterhalt: CHF 833.00, Betreuungsunterhalt

CHF

843.00)

- Ab

1. Januar 2024: für C.___: CHF 2'134.00 (Barunterhalt CHF 1'195.00,

Betreuungsunterhalt

CHF 939.00)

Die

Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern sie vom

Pflichtigen bezogen werden. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet

werden.

4. Der

Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2024 einen monatlich

vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 662.00 zu

bezahlen.

5. Je

zwei entsprechende Berechnungsblätter (Phase 1 ab 1. April 2023, Phase 2 ab

1. Januar 2024) gehen an die Ehegatten.

(…)

11.

Die Anträge der Ehegatten um Verpflichtung zur Bezahlung eines

Prozesskostenvorschusses resp. –Beitrags des jeweils anderen Ehegatten werden

abgewiesen.

(…)

Die Verfügung wurde den Parteien ohne

schriftliche Begründung zugestellt. A.___ verlangte am 30. Oktober 2023 die

schriftliche Begründung der Ziffern 3, 4, 5 und 11.

Erwägungen

2.

A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)

reichte am 14. Dezember 2023 beim Obergericht ein Gesuch betreffend Erteilung

der aufschiebenden Wirkung i.S. Verfügung [...] vom 18.10.2023 ein und stellte

die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Den Ziffern 3, 4, 5 und 11 der Verfügung

des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 18.10.2023, Verfahrensnummer [...], sei

bis zu deren Rechtskraft vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.

Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin

vorsorglich zur Leistung einer Sicherheit im Umfang von CHF 8'471.40 zu

verurteilen.

3.

Das Rechtsbegehren 1, evtl. 2, sei

superprovisorisch gutzuheissen.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolge –

3.

Der Gesuchsteller bringt vor,

gestützt auf Art. 315 Abs. 2 und 5 ZPO sei die Rechtsmittelinstanz für die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung resp. die Anordnung einer Sicherheit

zuständig. Das angerufene Gericht sei als Rechtsmittelinstanz der Verfügung vom

18.

Oktober 2023 folglich für die Behandlung des Gesuchs zuständig. Der

Gesuchsteller sei als Partei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur

Leistung von höheren Unterhaltsbeiträgen verurteilt worden. Die Berufung gegen

diese Verfügung hemme die Vollstreckbarkeit nicht. Da der Gesuchsteller nicht

in der Lage sei, den Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zu leisten und eine

Rückforderung von zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträgen von der

Gesuchsgegnerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aussichtslos

sei, verfüge der Gesuchsteller über ein aktuelles rechtliches Interesse an der

Erteilung der aufschiebenden Wirkung evtl. einer Sicherheit.

4.

Der Gesuchsteller beantragt

vorsorglich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für bestimmte Ziffern der

Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 18. Oktober 2023,

eventualiter die vorsorgliche Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF

8'471.40. Das Obergericht ist jedoch in familienrechtlichen Angelegenheiten

nicht für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der

Rechtshängigkeit zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 2 ZPO). In diesen Angelegenheiten

ist eine Zuständigkeit nur gegeben, wenn das Obergericht als

Rechtsmittelinstanz angerufen wird. Art. 315 Abs. 2 ZPO setzt für die Anordnung

einer Sicherheitsleistung und Art. 315 Abs. 5 ZPO für einen Aufschub der

Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen voraus, dass eine Berufung eingereicht

ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall resp. war gar noch nicht möglich, da

die Entscheidbegründung noch nicht ausgefertigt wurde. Bevor die

Entscheidbegründung ausgefertigt ist, ist auch das Verfahren vor dem

Amtsgerichtspräsidenten noch nicht abgeschlossen. Auf das gestellte Gesuch ist

Dispositiv

demnach nicht einzutreten. Der Gesuchsteller hat ein unzulässiges Gesuch

gestellt, weshalb sogleich ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei

auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann.

5. Angesichts der schwierigen

finanziellen Situation des Gesuchstellers wird auf eine Erhebung von

Gerichtskosten verzichtet. Eine Parteientschädigung kann ihm nach dem Ausgang

des Verfahrens indessen nicht zugesprochen werden.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch betreffend Erteilung der

aufschiebenden Wirkung i.S. Verfügung [...] vom 18.10.2023 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann