ZKEIV.2024.1
Revisionsgesuch
7. Februar 2024Deutsch7 min
entgegengenommen; die Akten BWZPR.2023.284, ZKBES.2023.59 sowie 5D_135/2023 werden
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,
Gesuchsgegner
betreffend Revisionsgesuch
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde mit rechtskräftigem
Strafbefehl vom 18. Oktober 2022 zu einer Geldstrafe und Busse sowie zur
Bezahlung von Verfahrenskosten verurteilt, insgesamt ausmachend CHF 18'005.00.
In der hierfür eingeleiteten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region
Solothurn erteilte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt dem Staat Solothurn für
den Betrag von CHF 18'055.00 (Forderung plus Mahngebühr von
CHF 50.00) nebst Zins die definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen
eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil
vom 5. Juni 2023 ab. Gegen den Abweisungsentscheid gelangte A.___ mit
Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Entscheid vom 17. Juli 2023 auf
die Beschwerde nicht eintrat.
2. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024
gelangt A.___ (im Folgenden: Gesuchstellerin) u.a. ans Obergerichts des Kantons
Solothurn. Im Adresskopf weiter aufgeführt sind die Gerichtskasse des Kantons
Solothurn, das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, das Betreibungsamt und die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Ihrer Eingabe legt sie einen
Revisionsantrag vom 31. Juli 2023 bei, welchen sie angeblich bereits am
31. Juli 2023 dem Obergericht zugestellt haben will. Das Schreiben vom 31.
Januar 2024 inkl. Schreiben vom 31. Juli 2023 wird als Revisionsgesuch
entgegengenommen; die Akten BWZPR.2023.284, ZKBES.2023.59 sowie 5D_135/2023 werden
beigezogen.
3. Im Falle des Nichteintretens auf eine
Beschwerde nach Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bleibt der
kantonale Entscheid bestehen, so dass letzterer nach Massgabe der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Revision zu ziehen ist, wenn nach
Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Revisionsgrund entdeckt wird,
der sich auf die vor der kantonalen Instanz vorgetragene tatsächliche Grundlage
oder das Verfahren vor der kantonalen Instanz bezieht (Nicolas Herzog in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2017, Art. 328 ZPO N 14). Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO können Gegenstand
eines Revisionsgesuchs Entscheide eines Gerichts sein, welches als letzte
Instanz in der Sache entschieden hat. Soweit sich das Revisionsgesuch auf das
Rechtsöffnungsverfahren BWZPR.2023.284 und ZKBES.2023.59 bezieht, ist nicht das
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, sondern die Zivilkammer des Obergerichts zuständig,
da diese als letzte kantonale Instanz in der Sache (Abweisung der Beschwerde)
entschieden hat.
Erwägungen
II.
1.
Die in der ZPO vorgesehenen
Revisionsgründe werden in Art. 328 Abs. 1 ZPO wie folgt umschrieben:
Eine Partei kann beim Gericht, welches
als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des
rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a.
sie nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b.
ein Strafverfahren
ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der
betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch
das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht
durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c.
geltend gemacht
wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche
Vergleich unwirksam ist.
Das Revisionsgesuch ist gemäss
Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des
Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
2.
Die Gesuchstellerin führt im
Schreiben vom 31. Januar 2024 sinngemäss und im Wesentlichen aus, sie bitte
darum, monatliche Akontozahlungen (recte: Ratenzahlungen) in Höhe von
CHF 250.00 bis CHF 300.00 zu akzeptieren, bis der Entscheid
betreffend das Revisionsgesuch vorliege. Sie sei bereits mit den zuständigen
Personen der Gerichtskasse in Kontakt. Weiter bitte sie höflich darum, das
Betreibungsamt über diese Akontozahlungen zu informieren, damit die Fortsetzung
der Pfändung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt gestoppt werden könne. Ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich verändert.
3.
Offensichtlich macht die
Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2024 keine Revisionsgründe
geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Ratenzahlungen sind direkt
mit der Gerichtskasse zu vereinbaren. Weder ist die Zivilkammer zuständig noch
berechtigt, mit der Gerichtskasse (für Drittpersonen) diesbezüglich
Vereinbarungen zu treffen, noch das Betreibungsamt Region Solothurn über
etwaige Vereinbarungen über Ratenzahlungen zu informieren.
4.
Die Gesuchstellerin behauptet
sinngemäss, sie habe bereits mit Eingabe vom 31. Juli 2023 einen
Revisionsantrag gestellt. Dem Gericht ist ein solches Schreiben nicht bekannt.
Das von der Gesuchstellerin angefügte Couvert taugt nicht als Beweis, da dieses
explizit mit «Beschwerdekammer» adressiert ist und auch nicht belegt ist, dass
es sich um dasselbe Schreiben handelt, welches sie damals an die
Beschwerdekammer schickte.
5.
Im Revisionsgesuch vom 31. Juli 2023,
eingelangt beim Gericht am 31. Januar 2024, macht die Gesuchstellerin
zusammengefasst geltend, ihre finanziellen Verhältnisse seien sehr angespannt.
Um die «grosse[n] Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und
Vermögensänderung» zu belegen, legt sie die berichtigte definitive
Steuerveranlagung der Staatssteuer und der direkten Bundessteuer aus den Jahren
2020.
und 2021 sowie Korrespondenz mit dem Steueramt des Kantons Solothurn zu
den Akten. Diese Berichtigungen stammen vom 19. Juni 2023, die
Korrespondenz vom Mai 2023. Weiter führt die Gesuchstellerin sinngemäss und
zusammengefasst aus, die Situation mit den Nachbarn sei immer noch sehr
angespannt. Dabei nennt sie mehrere Personen, mit denen sie anscheinend im
Streit liegt. Sie beantragt, die «finanziellen Anpassungen rasch vorzunehmen,
da weitere unangenehme Handlungen durch die Nachbarn mehr als anzunehmen sind».
6.
Auch in diesem Schreiben werden weder
Revisionsgründe geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Zudem datiert
die Berichtigung der definitiven Steuerveranlagung vom 19. Juni 2023. Sogar
wenn es sich bei der Berichtigung der Steuerveranlagung um einen Revisionsgrund
handeln würde, was vorliegend klarerweise nicht der Fall ist, wurde das
Revisionsgesuch gestützt auf Art. 329 Abs. 1 ZPO offensichtlich zu
spät gestellt. Auch wenn das Schreiben auf den 31. Juli 2023 datiert ist,
ist es erst am 31. Januar 2024 ans Gericht gelangt. Die Gesuchstellerin
hätte eine rechtzeitige Eingabe zu beweisen. Im Übrigen sind im vorliegenden
Verfahren weder nachbarschaftliche Auseinandersetzungen relevant noch werden –
wie erwähnt – in einem Rechtsöffnungsverfahren die finanziellen Verhältnisse
einer Partei – mit Ausnahme bezüglich den Kosten- und Entschädigungsfolgen – berücksichtigt.
Die Gesuchstellerin stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die
unentgeltliche Rechtspflege würde aber ohnehin nicht gewährt werden, da das
Verfahren von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass weder dem Schreiben vom 31. Januar 2024 noch dem Schreiben vom 31. Juli
2023.
Revisionsgründe entnommen werden können und solche nicht ersichtlich sind.
Zudem erfolgte das Revisionsgesuch zu spät. Das Revisionsgesuch ist unbegründet.
Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Ausnahmsweise werden für das
vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und
erkannt:
1. Die Akten BWZPR.2023.284, ZKBES.2023.59,
5D_135/2023 wurden zur Entscheidfällung beigezogen und gehen sogleich nach
Entscheidfällung zusammen mit den Akten ZKEIV.2024.1 an das Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt zurück.
2. Das Revisionsgesuch von A.___ vom 31.
Januar 2024 bzw. 31. Juli 2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Auf die Erhebung von Kosten wird
ausnahmsweise verzichtet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler