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Entscheid

ZKEIV.2024.1

Revisionsgesuch

7. Februar 2024Deutsch7 min

entgegengenommen; die Akten BWZPR.2023.284, ZKBES.2023.59 sowie 5D_135/2023 werden

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

Gesuchsgegner

betreffend Revisionsgesuch

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde mit rechtskräftigem

Strafbefehl vom 18. Oktober 2022 zu einer Geldstrafe und Busse sowie zur

Bezahlung von Verfahrenskosten verurteilt, insgesamt ausmachend CHF 18'005.00.

In der hierfür eingeleiteten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region

Solothurn erteilte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt dem Staat Solothurn für

den Betrag von CHF 18'055.00 (Forderung plus Mahngebühr von

CHF 50.00) nebst Zins die definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen

eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil

vom 5. Juni 2023 ab. Gegen den Abweisungsentscheid gelangte A.___ mit

Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Entscheid vom 17. Juli 2023 auf

die Beschwerde nicht eintrat.

2. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024

gelangt A.___ (im Folgenden: Gesuchstellerin) u.a. ans Obergerichts des Kantons

Solothurn. Im Adresskopf weiter aufgeführt sind die Gerichtskasse des Kantons

Solothurn, das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, das Betreibungsamt und die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Ihrer Eingabe legt sie einen

Revisionsantrag vom 31. Juli 2023 bei, welchen sie angeblich bereits am

31. Juli 2023 dem Obergericht zugestellt haben will. Das Schreiben vom 31.

Januar 2024 inkl. Schreiben vom 31. Juli 2023 wird als Revisionsgesuch

entgegengenommen; die Akten BWZPR.2023.284, ZKBES.2023.59 sowie 5D_135/2023 werden

beigezogen.

3. Im Falle des Nichteintretens auf eine

Beschwerde nach Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bleibt der

kantonale Entscheid bestehen, so dass letzterer nach Massgabe der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Revision zu ziehen ist, wenn nach

Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Revisionsgrund entdeckt wird,

der sich auf die vor der kantonalen Instanz vorgetragene tatsächliche Grundlage

oder das Verfahren vor der kantonalen Instanz bezieht (Nicolas Herzog in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2017, Art. 328 ZPO N 14). Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO können Gegenstand

eines Revisionsgesuchs Entscheide eines Gerichts sein, welches als letzte

Instanz in der Sache entschieden hat. Soweit sich das Revisionsgesuch auf das

Rechtsöffnungsverfahren BWZPR.2023.284 und ZKBES.2023.59 bezieht, ist nicht das

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, sondern die Zivilkammer des Obergerichts zuständig,

da diese als letzte kantonale Instanz in der Sache (Abweisung der Beschwerde)

entschieden hat.

Erwägungen

II.

1.

Die in der ZPO vorgesehenen

Revisionsgründe werden in Art. 328 Abs. 1 ZPO wie folgt umschrieben:

Eine Partei kann beim Gericht, welches

als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des

rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:

a.

sie nachträglich

erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im

früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und

Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;

b.

ein Strafverfahren

ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der

betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch

das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht

durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;

c.

geltend gemacht

wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche

Vergleich unwirksam ist.

Das Revisionsgesuch ist gemäss

Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des

Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

2.

Die Gesuchstellerin führt im

Schreiben vom 31. Januar 2024 sinngemäss und im Wesentlichen aus, sie bitte

darum, monatliche Akontozahlungen (recte: Ratenzahlungen) in Höhe von

CHF 250.00 bis CHF 300.00 zu akzeptieren, bis der Entscheid

betreffend das Revisionsgesuch vorliege. Sie sei bereits mit den zuständigen

Personen der Gerichtskasse in Kontakt. Weiter bitte sie höflich darum, das

Betreibungsamt über diese Akontozahlungen zu informieren, damit die Fortsetzung

der Pfändung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt gestoppt werden könne. Ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich verändert.

3.

Offensichtlich macht die

Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2024 keine Revisionsgründe

geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Ratenzahlungen sind direkt

mit der Gerichtskasse zu vereinbaren. Weder ist die Zivilkammer zuständig noch

berechtigt, mit der Gerichtskasse (für Drittpersonen) diesbezüglich

Vereinbarungen zu treffen, noch das Betreibungsamt Region Solothurn über

etwaige Vereinbarungen über Ratenzahlungen zu informieren.

4.

Die Gesuchstellerin behauptet

sinngemäss, sie habe bereits mit Eingabe vom 31. Juli 2023 einen

Revisionsantrag gestellt. Dem Gericht ist ein solches Schreiben nicht bekannt.

Das von der Gesuchstellerin angefügte Couvert taugt nicht als Beweis, da dieses

explizit mit «Beschwerdekammer» adressiert ist und auch nicht belegt ist, dass

es sich um dasselbe Schreiben handelt, welches sie damals an die

Beschwerdekammer schickte.

5.

Im Revisionsgesuch vom 31. Juli 2023,

eingelangt beim Gericht am 31. Januar 2024, macht die Gesuchstellerin

zusammengefasst geltend, ihre finanziellen Verhältnisse seien sehr angespannt.

Um die «grosse[n] Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und

Vermögensänderung» zu belegen, legt sie die berichtigte definitive

Steuerveranlagung der Staatssteuer und der direkten Bundessteuer aus den Jahren

2020.

und 2021 sowie Korrespondenz mit dem Steueramt des Kantons Solothurn zu

den Akten. Diese Berichtigungen stammen vom 19. Juni 2023, die

Korrespondenz vom Mai 2023. Weiter führt die Gesuchstellerin sinngemäss und

zusammengefasst aus, die Situation mit den Nachbarn sei immer noch sehr

angespannt. Dabei nennt sie mehrere Personen, mit denen sie anscheinend im

Streit liegt. Sie beantragt, die «finanziellen Anpassungen rasch vorzunehmen,

da weitere unangenehme Handlungen durch die Nachbarn mehr als anzunehmen sind».

6.

Auch in diesem Schreiben werden weder

Revisionsgründe geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Zudem datiert

die Berichtigung der definitiven Steuerveranlagung vom 19. Juni 2023. Sogar

wenn es sich bei der Berichtigung der Steuerveranlagung um einen Revisionsgrund

handeln würde, was vorliegend klarerweise nicht der Fall ist, wurde das

Revisionsgesuch gestützt auf Art. 329 Abs. 1 ZPO offensichtlich zu

spät gestellt. Auch wenn das Schreiben auf den 31. Juli 2023 datiert ist,

ist es erst am 31. Januar 2024 ans Gericht gelangt. Die Gesuchstellerin

hätte eine rechtzeitige Eingabe zu beweisen. Im Übrigen sind im vorliegenden

Verfahren weder nachbarschaftliche Auseinandersetzungen relevant noch werden –

wie erwähnt – in einem Rechtsöffnungsverfahren die finanziellen Verhältnisse

einer Partei – mit Ausnahme bezüglich den Kosten- und Entschädigungsfolgen – berücksichtigt.

Die Gesuchstellerin stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die

unentgeltliche Rechtspflege würde aber ohnehin nicht gewährt werden, da das

Verfahren von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass weder dem Schreiben vom 31. Januar 2024 noch dem Schreiben vom 31. Juli

2023.

Revisionsgründe entnommen werden können und solche nicht ersichtlich sind.

Zudem erfolgte das Revisionsgesuch zu spät. Das Revisionsgesuch ist unbegründet.

Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Ausnahmsweise werden für das

vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und

erkannt:

1. Die Akten BWZPR.2023.284, ZKBES.2023.59,

5D_135/2023 wurden zur Entscheidfällung beigezogen und gehen sogleich nach

Entscheidfällung zusammen mit den Akten ZKEIV.2024.1 an das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt zurück.

2. Das Revisionsgesuch von A.___ vom 31.

Januar 2024 bzw. 31. Juli 2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Auf die Erhebung von Kosten wird

ausnahmsweise verzichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler