ZKEIV.2024.2
Gesuch um Rückführung
11. Juni 2024Deutsch6 min
wies die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 11. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Jabbour,
Gesuchsteller
gegen
B.___,
Gesuchsgegnerin
betreffend Gesuch um
Rückführung
zieht die Präsidentin der Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Gesuch vom 7. Februar 2024
reichte das Bundesamt für Justiz (BJ) für den Kindsvater, A.___ (im Folgenden:
Gesuchsteller oder Kindsvater), bei der Zivilkammer des Obergerichts einen
Antrag auf Rückführung des Kindes C.___ (im Folgenden: Kind), geb. am […] 2016,
nach [...] gegen B.___, die Kindsmutter (im Folgenden: Gesuchsgegnerin oder
Kindsmutter), ein.
2. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024
nahm die Präsidentin der Zivilkammer das Erforderliche vor. Insbesondere setzte
sie Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Kindsvertretung ein, ersuchte die
Polizei des Kantons Solothurn, der Gesuchsgegnerin die Verfügung zuzustellen,
wies die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an, ihre Identitätsdokumente und diejenigen
des Kindes der Polizei abzugeben und befahl ihr, dafür zu sorgen, dass das Kind
an seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort verbleibt. Weiter ersuchte sie die
Polizei, die Mutter und das Kind im RIPOL und SIS auszuschreiben (Verhinderung
Kindsentführung). Schliesslich lud sie die Parteien für eine
Vermittlungsverhandlung auf den 12. März 2024 vor.
3. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024
teilte der Gesuchsteller mit, dass er durch Rechtsanwalt Ivan Jabbour vertreten
werde und wiederholte seine bereits gestellten Anträge auf Rückführung des
Kindes nach [...].
4. Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin
Cornelia Dippon, nahm am 29. Februar 2024 Stellung zum Gesuch und beantragte
insbesondere die Rückführung des Kindes nach [...].
5. Am 7. März 2024 ging beim Gericht
vorab per Mail der Polizeirapport vom 28. Februar 2024 ein. Gemäss diesem habe
die Polizei sowohl am 19. Februar 2024 als auch am 20. Februar 2024 Kontrollen
beim vermeintlichen Aufenthaltsort der Mutter und des Kindes durchgeführt. Weder
die Kindsmutter noch das Kind hätten am angegebenen Aufenthaltsort angetroffen
werden können. Die Mutter habe aber telefonisch erreicht werden können.
Anlässlich des Telefongesprächs habe sie gesagt, sie habe die Schweiz verlassen
und sei nun mit dem Kind in Frankreich. Sie werde am 23. Februar 2024 beim
Polizeiposten in [...] erscheinen. Die Mutter sei am 23. Februar 2024 nicht
beim Polizeiposten in [...] aufgetaucht. Die Polizei habe daraufhin versucht,
sie telefonisch zu erreichen. Sie habe telefonisch nicht mehr erreicht werden
können. Es werde davon ausgegangen, dass die Mutter nie die Absicht gehabt
habe, bei der Polizei zu erscheinen.
6. Die Präsidentin stellte den
Polizeibericht vom 28. Februar 2024 den am Verfahren Beteiligten mit Verfügung
vom 7. März 2024 zu. Zudem setzte sie die auf den 12. März 2024 angesetzte
Verhandlung ab.
7. Da der Kindsvater einen Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte, wurde er mit
Verfügung vom 8. März 2024 aufgefordert, ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege vollständig ausgefüllt und mit sämtlichen notwendigen Belegen
einzureichen.
8. Am 12. März 2024 reichte
Rechtsanwältin Cornelia Dippon ihre Honorarnote ein.
9. Mit Schreiben vom 18. März 2024
teilte der Kindsvater u.a. mit, dass sich die Kindsmutter und das Kind
womöglich in […] oder […] im Kanton Aargau befinden würden.
10. Mit Verfügung vom 20. März 2024
forderte die Präsidentin den Kindsvater auf, dem Gericht bis am 22. April 2024
die konkrete Adresse des mutmasslichen Aufenthaltsorts der Kindsmutter und des
Kinds mitzuteilen. Im Unterlassungsfall sei vorgesehen, das Verfahren
abzuschreiben.
11. Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte
der Kindsvater mit, ihm lägen keine neuen Informationen zum Aufenthaltsort der
Kindsmutter und des Kindes vor. Es werde aber vermutet, dass sie sich in der
Schweiz, möglicherweise im Kanton Solothurn aufhielten. Aus diesem Grund bitte
er, das Verfahren nicht abzuschreiben, eventualiter sei es zu sistieren, bis
neue Informationen zum Aufenthaltsort erhältlich seien.
12. Nach erstreckten Fristen gingen mit
Eingabe des Kindsvaters vom 27. Mai 2024 die letzten Unterlagen betreffend das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.
13. Am 10. Juni 2024 ging beim Gericht die
Honorarnote von Rechtsanwalt Ivan Jabbour ein.
Erwägungen
II.
1.
Rechtliche Grundlagen des
Rückführungsgesuchs bilden das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR
0.211.230.02) sowie das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und
die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR
211.222.32), welches Verfahrensbestimmungen enthält.
2.
Die Kindsmutter und das Kind konnten
nicht an dem vom BJ bzw. vom Kindsvater angegebenen Aufenthaltsort angetroffen
werden. Bis zum Urteilszeitpunkt blieb der Aufenthaltsort der Kindsmutter und
des Kindes unbekannt. Eine Sistierung des Verfahrens ist aufgrund der Sachlage
nicht angezeigt. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte zu einem
Aufenthaltsort der Kindsmutter und des Kindes in der Schweiz. Das Gesuch um
Rückführung ist daher gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
3.
Aufgrund der obigen Ausführungen sind
auch die Ausschreibungen der Kindsmutter und des Kindes im RIPOL und SIS gemäss
Verfügung vom 8. Februar 2024 zu löschen. Die Polizei des Kantons Solothurn ist
zu ersuchen, die entsprechenden Ausschreibungen zu löschen.
4.
Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ ist das
Rückführungsverfahren grundsätzlich kostenlos. Weder die Schweiz noch [...]
haben einen Kostenvorbehalt nach Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht. Zudem hat der
Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Seine
Mittellosigkeit sowie der Bedarf für die Bestellung eines Rechtsanwalts sind
ausgewiesen. Das Verfahren war nicht von Anfang an aussichtslos. Ihm ist die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5.
Die Gerichtskosten des vorliegenden
Verfahrens bestehen aus der Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 sowie der Kosten
der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Die Kindesvertreterin
macht ein Honorar von CHF 898.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Das
erscheint angemessen. Die Kostennote ist vom Staat Solothurn zu bezahlen. Die
Gerichtskosten von insgesamt CHF 1'898.10 erliegen auf dem Staat.
6.
Die vom unentgeltlichen
Rechtsbeistand des Gesuchstellers geltend gemachte Honorarnote von CHF 2'508.77
(inkl. Auslagen und MwSt.) kann ebenfalls bewilligt werden. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege des Gesuchstellers hat der Staat Rechtsanwalt Ivan
Jabbour, eine Entschädigung von CHF 2'508.77 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Polizei des Kantons Solothurn wird
ersucht, die Ausschreibungen von B.___ und C.___ im RIPOL und SIS betreffend
Verhinderung Kindsentführung zu löschen.
3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'898.10
gehen zu Lasten des Staates.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Ivan Jabbour, wird auf CHF 2'508.77
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler