Lexipedia

Entscheid

ZKEIV.2024.2

Gesuch um Rückführung

11. Juni 2024Deutsch6 min

wies die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 11. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Jabbour,

Gesuchsteller

gegen

B.___,

Gesuchsgegnerin

betreffend Gesuch um

Rückführung

zieht die Präsidentin der Zivilkammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Gesuch vom 7. Februar 2024

reichte das Bundesamt für Justiz (BJ) für den Kindsvater, A.___ (im Folgenden:

Gesuchsteller oder Kindsvater), bei der Zivilkammer des Obergerichts einen

Antrag auf Rückführung des Kindes C.___ (im Folgenden: Kind), geb. am […] 2016,

nach [...] gegen B.___, die Kindsmutter (im Folgenden: Gesuchsgegnerin oder

Kindsmutter), ein.

2. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024

nahm die Präsidentin der Zivilkammer das Erforderliche vor. Insbesondere setzte

sie Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Kindsvertretung ein, ersuchte die

Polizei des Kantons Solothurn, der Gesuchsgegnerin die Verfügung zuzustellen,

wies die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an, ihre Identitätsdokumente und diejenigen

des Kindes der Polizei abzugeben und befahl ihr, dafür zu sorgen, dass das Kind

an seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort verbleibt. Weiter ersuchte sie die

Polizei, die Mutter und das Kind im RIPOL und SIS auszuschreiben (Verhinderung

Kindsentführung). Schliesslich lud sie die Parteien für eine

Vermittlungsverhandlung auf den 12. März 2024 vor.

3. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024

teilte der Gesuchsteller mit, dass er durch Rechtsanwalt Ivan Jabbour vertreten

werde und wiederholte seine bereits gestellten Anträge auf Rückführung des

Kindes nach [...].

4. Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin

Cornelia Dippon, nahm am 29. Februar 2024 Stellung zum Gesuch und beantragte

insbesondere die Rückführung des Kindes nach [...].

5. Am 7. März 2024 ging beim Gericht

vorab per Mail der Polizeirapport vom 28. Februar 2024 ein. Gemäss diesem habe

die Polizei sowohl am 19. Februar 2024 als auch am 20. Februar 2024 Kontrollen

beim vermeintlichen Aufenthaltsort der Mutter und des Kindes durchgeführt. Weder

die Kindsmutter noch das Kind hätten am angegebenen Aufenthaltsort angetroffen

werden können. Die Mutter habe aber telefonisch erreicht werden können.

Anlässlich des Telefongesprächs habe sie gesagt, sie habe die Schweiz verlassen

und sei nun mit dem Kind in Frankreich. Sie werde am 23. Februar 2024 beim

Polizeiposten in [...] erscheinen. Die Mutter sei am 23. Februar 2024 nicht

beim Polizeiposten in [...] aufgetaucht. Die Polizei habe daraufhin versucht,

sie telefonisch zu erreichen. Sie habe telefonisch nicht mehr erreicht werden

können. Es werde davon ausgegangen, dass die Mutter nie die Absicht gehabt

habe, bei der Polizei zu erscheinen.

6. Die Präsidentin stellte den

Polizeibericht vom 28. Februar 2024 den am Verfahren Beteiligten mit Verfügung

vom 7. März 2024 zu. Zudem setzte sie die auf den 12. März 2024 angesetzte

Verhandlung ab.

7. Da der Kindsvater einen Antrag auf

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte, wurde er mit

Verfügung vom 8. März 2024 aufgefordert, ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege vollständig ausgefüllt und mit sämtlichen notwendigen Belegen

einzureichen.

8. Am 12. März 2024 reichte

Rechtsanwältin Cornelia Dippon ihre Honorarnote ein.

9. Mit Schreiben vom 18. März 2024

teilte der Kindsvater u.a. mit, dass sich die Kindsmutter und das Kind

womöglich in […] oder […] im Kanton Aargau befinden würden.

10. Mit Verfügung vom 20. März 2024

forderte die Präsidentin den Kindsvater auf, dem Gericht bis am 22. April 2024

die konkrete Adresse des mutmasslichen Aufenthaltsorts der Kindsmutter und des

Kinds mitzuteilen. Im Unterlassungsfall sei vorgesehen, das Verfahren

abzuschreiben.

11. Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte

der Kindsvater mit, ihm lägen keine neuen Informationen zum Aufenthaltsort der

Kindsmutter und des Kindes vor. Es werde aber vermutet, dass sie sich in der

Schweiz, möglicherweise im Kanton Solothurn aufhielten. Aus diesem Grund bitte

er, das Verfahren nicht abzuschreiben, eventualiter sei es zu sistieren, bis

neue Informationen zum Aufenthaltsort erhältlich seien.

12. Nach erstreckten Fristen gingen mit

Eingabe des Kindsvaters vom 27. Mai 2024 die letzten Unterlagen betreffend das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.

13. Am 10. Juni 2024 ging beim Gericht die

Honorarnote von Rechtsanwalt Ivan Jabbour ein.

Erwägungen

II.

1.

Rechtliche Grundlagen des

Rückführungsgesuchs bilden das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen

Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR

0.211.230.02) sowie das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und

die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR

211.222.32), welches Verfahrensbestimmungen enthält.

2.

Die Kindsmutter und das Kind konnten

nicht an dem vom BJ bzw. vom Kindsvater angegebenen Aufenthaltsort angetroffen

werden. Bis zum Urteilszeitpunkt blieb der Aufenthaltsort der Kindsmutter und

des Kindes unbekannt. Eine Sistierung des Verfahrens ist aufgrund der Sachlage

nicht angezeigt. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte zu einem

Aufenthaltsort der Kindsmutter und des Kindes in der Schweiz. Das Gesuch um

Rückführung ist daher gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist zufolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

3.

Aufgrund der obigen Ausführungen sind

auch die Ausschreibungen der Kindsmutter und des Kindes im RIPOL und SIS gemäss

Verfügung vom 8. Februar 2024 zu löschen. Die Polizei des Kantons Solothurn ist

zu ersuchen, die entsprechenden Ausschreibungen zu löschen.

4.

Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ ist das

Rückführungsverfahren grundsätzlich kostenlos. Weder die Schweiz noch [...]

haben einen Kostenvorbehalt nach Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht. Zudem hat der

Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Seine

Mittellosigkeit sowie der Bedarf für die Bestellung eines Rechtsanwalts sind

ausgewiesen. Das Verfahren war nicht von Anfang an aussichtslos. Ihm ist die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5.

Die Gerichtskosten des vorliegenden

Verfahrens bestehen aus der Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 sowie der Kosten

der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Die Kindesvertreterin

macht ein Honorar von CHF 898.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Das

erscheint angemessen. Die Kostennote ist vom Staat Solothurn zu bezahlen. Die

Gerichtskosten von insgesamt CHF 1'898.10 erliegen auf dem Staat.

6.

Die vom unentgeltlichen

Rechtsbeistand des Gesuchstellers geltend gemachte Honorarnote von CHF 2'508.77

(inkl. Auslagen und MwSt.) kann ebenfalls bewilligt werden. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege des Gesuchstellers hat der Staat Rechtsanwalt Ivan

Jabbour, eine Entschädigung von CHF 2'508.77 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. Das Verfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Polizei des Kantons Solothurn wird

ersucht, die Ausschreibungen von B.___ und C.___ im RIPOL und SIS betreffend

Verhinderung Kindsentführung zu löschen.

3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'898.10

gehen zu Lasten des Staates.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Ivan Jabbour, wird auf CHF 2'508.77

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler