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Entscheid

ZKEIV.2025.2

Gesuch um aufschiebende Wirkung

9. Januar 2025Deutsch3 min

Die Parteien führen vor dem Richteramt

Source so.ch

SOG 2025 Nr. 1

Art. 59 Abs. 2 lit. d und Art. 407f ZPO,

Art. 315 Abs. 5, Art. 336 Abs. 1 und 3 revZPO. Nach der revidierten

Zivilprozessordnung ist die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der

Berufung für den Aufschub der Vollstreckbarkeit zuständig. Ist nach der

bisherigen Solothurner Praxis bei der ersten Instanz noch ein Gesuch um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung hängig, steht dies trotz der sofortigen

Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen einem Eintreten entgegen.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Die Parteien führen vor dem Richteramt

ein Scheidungsverfahren. Für die Dauer des Verfahrens hatten die Parteien eine

Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 setzte der

Amtsgerichtspräsident auf Gesuch der Ehefrau u.a. die Kinder- und die

Ehegattenunterhaltsbeiträge neu fest. Der Entscheid wurde den Parteien ohne

schriftliche Begründung zugestellt. Der Ehemann verlangte am 17. Mai 2024 die

schriftliche Begründung. In derselben Eingabe stellte er ein Gesuch um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 3. Januar 2025 reichte der Ehemann

beim Obergericht ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Zudem stellte er den

prozessualen Antrag, es sei das Verfahren vor dem Obergericht per sofort bis

und mit 31. Januar 2025 zu sistieren. Das Obergericht trat mit folgender

Begründung auf das Gesuch nicht ein.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

3.

Die Änderungen der Schweizerischen

Zivilprozessordnung sind auf den 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Revidiert

wurden unter anderem Art. 336 Abs. 1 und 3 und Art. 315 Abs. 5 ZPO. Nach

der erstgenannten Bestimmung ist ein ohne schriftliche Begründung eröffneter

Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die

Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat. Weiter kann nach der zweitgenannten

Bestimmung neu die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung

die Vollstreckbarkeit aufschieben. Diese Bestimmungen gelten nach Art. 407f ZPO

auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderungen vom 17. März 2023

rechtshängig sind. Vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen verfolgte das

Obergericht eine andere Praxis: Danach war ein Entscheid, gegen den kein

Rechtsmittel mit Suspensivwirkung gegeben war, erst vollstreckbar, wenn die

Frist, eine Begründung zu verlangen, abgelaufen oder die Begründung eröffnet

worden war. Eine Zuständigkeit des Obergerichts für die Gewährung der aufschiebenden

Wirkung oder für den Erlass vorsorglicher Massnahmen war dementsprechend erst

gegeben, nachdem ein Rechtsmittel eingereicht war. Vorher blieb die

Zuständigkeit bei der Vorinstanz. Begründet wurde dies auch damit, dass der

Fall weiterhin bei ihr lag und die Akten auf ihrem Tisch. Bevor die

Entscheidbegründung ausgefertigt war, galt das Verfahren bei ihr noch nicht als

abgeschlossen. Dementsprechend blieb sie zuständig, bis die Begründung

ausgefertigt war.

4.

Entsprechend dieser Solothurnischen

Praxis hat der Gesuchsteller bereits am 17. Mai 2024 bei der Vorinstanz ein

Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht. Er trägt selbst vor, dieses Gesuch

sei von der Vorinstanz bis dato noch nicht behandelt worden. Es ist

insbesondere auch noch nicht wegen weggefallener Zuständigkeit abgeschrieben

oder vom Gesuchsteller zurückgezogen worden. Es ist also noch rechtshängig. Es

ist jedoch eine in Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO ausdrücklich aufgezählte

(negative) Prozessvor­aussetzung, dass eine Sache nicht anderweitig

rechtshängig ist. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten, solange die Sache

anderweitig rechtshängig ist. Bei dieser Sachlage kann sogleich ohne Einholung

einer Stellungnahme der Gegenpartei auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

Dementsprechend erübrigt sich eine Sistierung des Verfahrens. Eine solche wäre

auch nicht zweckmässig. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfordert eine

gewisse Dringlichkeit, was in der Voraussetzung des drohenden Nachteils zum

Ausdruck kommt. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens steht im Widerspruch

dazu.

Zivilkammer, Urteil vom 9. Januar 2025

(ZKEIV.2025.2)