ZKEIV.2025.2
Gesuch um aufschiebende Wirkung
9. Januar 2025Deutsch3 min
Die Parteien führen vor dem Richteramt
Source so.ch
SOG 2025 Nr. 1
Art. 59 Abs. 2 lit. d und Art. 407f ZPO,
Art. 315 Abs. 5, Art. 336 Abs. 1 und 3 revZPO. Nach der revidierten
Zivilprozessordnung ist die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der
Berufung für den Aufschub der Vollstreckbarkeit zuständig. Ist nach der
bisherigen Solothurner Praxis bei der ersten Instanz noch ein Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung hängig, steht dies trotz der sofortigen
Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen einem Eintreten entgegen.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Die Parteien führen vor dem Richteramt
ein Scheidungsverfahren. Für die Dauer des Verfahrens hatten die Parteien eine
Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 setzte der
Amtsgerichtspräsident auf Gesuch der Ehefrau u.a. die Kinder- und die
Ehegattenunterhaltsbeiträge neu fest. Der Entscheid wurde den Parteien ohne
schriftliche Begründung zugestellt. Der Ehemann verlangte am 17. Mai 2024 die
schriftliche Begründung. In derselben Eingabe stellte er ein Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 3. Januar 2025 reichte der Ehemann
beim Obergericht ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Zudem stellte er den
prozessualen Antrag, es sei das Verfahren vor dem Obergericht per sofort bis
und mit 31. Januar 2025 zu sistieren. Das Obergericht trat mit folgender
Begründung auf das Gesuch nicht ein.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
3.
Die Änderungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung sind auf den 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Revidiert
wurden unter anderem Art. 336 Abs. 1 und 3 und Art. 315 Abs. 5 ZPO. Nach
der erstgenannten Bestimmung ist ein ohne schriftliche Begründung eröffneter
Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die
Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat. Weiter kann nach der zweitgenannten
Bestimmung neu die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung
die Vollstreckbarkeit aufschieben. Diese Bestimmungen gelten nach Art. 407f ZPO
auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderungen vom 17. März 2023
rechtshängig sind. Vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen verfolgte das
Obergericht eine andere Praxis: Danach war ein Entscheid, gegen den kein
Rechtsmittel mit Suspensivwirkung gegeben war, erst vollstreckbar, wenn die
Frist, eine Begründung zu verlangen, abgelaufen oder die Begründung eröffnet
worden war. Eine Zuständigkeit des Obergerichts für die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung oder für den Erlass vorsorglicher Massnahmen war dementsprechend erst
gegeben, nachdem ein Rechtsmittel eingereicht war. Vorher blieb die
Zuständigkeit bei der Vorinstanz. Begründet wurde dies auch damit, dass der
Fall weiterhin bei ihr lag und die Akten auf ihrem Tisch. Bevor die
Entscheidbegründung ausgefertigt war, galt das Verfahren bei ihr noch nicht als
abgeschlossen. Dementsprechend blieb sie zuständig, bis die Begründung
ausgefertigt war.
4.
Entsprechend dieser Solothurnischen
Praxis hat der Gesuchsteller bereits am 17. Mai 2024 bei der Vorinstanz ein
Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht. Er trägt selbst vor, dieses Gesuch
sei von der Vorinstanz bis dato noch nicht behandelt worden. Es ist
insbesondere auch noch nicht wegen weggefallener Zuständigkeit abgeschrieben
oder vom Gesuchsteller zurückgezogen worden. Es ist also noch rechtshängig. Es
ist jedoch eine in Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO ausdrücklich aufgezählte
(negative) Prozessvoraussetzung, dass eine Sache nicht anderweitig
rechtshängig ist. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten, solange die Sache
anderweitig rechtshängig ist. Bei dieser Sachlage kann sogleich ohne Einholung
einer Stellungnahme der Gegenpartei auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
Dementsprechend erübrigt sich eine Sistierung des Verfahrens. Eine solche wäre
auch nicht zweckmässig. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfordert eine
gewisse Dringlichkeit, was in der Voraussetzung des drohenden Nachteils zum
Ausdruck kommt. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens steht im Widerspruch
dazu.
Zivilkammer, Urteil vom 9. Januar 2025
(ZKEIV.2025.2)