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Entscheid

ZKEIV.2025.4

Aufschub der Vollstreckbarkeit vor Einreichung der Beschwerde und Ausweisung und Vollstreckung

4. Juni 2025Deutsch4 min

mietrechtliche Rückgabeanspruch nach Art. 267 Abs. 1 OR keinen Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

1. B.___,

2. C.___,

3. D.___,

4. E.___,

5. F.___,

alle vertreten durch G.___

AG,

Gesuchsgegner

betreffend

Aufschub der Vollstreckbarkeit vor Einreichung der Beschwerde und

Ausweisung und Vollstreckung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit unbegründetem Urteil vom 21. Mai

Sachverhalt

2025 A.___ verpflichtete, die von ihm gemietete 3½-Zimmerwohnung in [...] bis

spätestens 6. Juni 2025, 12:00 Uhr, zu verlassen und den Vermietern zu

übergeben,

A.___ (im

Folgenden der Gesuchsteller) dagegen am 2. Juni 2025 (Postaufgabe) beim

Obergericht Beschwerde einreichte und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung

nach Art. 325 Abs. 2 ZPO verlangte,

der

Gesuchsteller das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit den katastrophalen Folgen

für seine Familie begründet und die Ausweisung ohne Prüfung mildernder Umstände

als unverhältnismässig bezeichnet,

der

mietrechtliche Rückgabeanspruch nach Art. 267 Abs. 1 OR keinen Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen

bietet,

auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist, da eine Beschwerde erst nach Vorliegen des

begründeten Urteils eingereicht werden kann (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art.

321 Abs. 1 ZPO),

der

Gesuchsteller nach Erhalt des begründeten Urteils Beschwerde einreichen und

darin erneut ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit stellen kann,

der

Gesuchsteller hinsichtlich seiner Beschwerdebegründung darauf hinzuweisen ist,

dass nicht nachvollziehbar ist, wie er behaupten kann, die Verfügung vom 25.

April 2025 sei ihm entweder gar nicht oder nicht vollständig mit sämtlichen

Beilagen zugestellt worden, wenn er diese gar nicht erhalten haben will und wie

er das Fehlen von Beilagen hätte feststellen wollen,

der Gesuchsteller

weiter gleich selbst festhält, dass eine gütliche Einigung mit den Vermietern

nicht zustande gekommen ist,

das bereits

vor der Einreichung der Beschwerde gestellte Gesuch um Aufschub der

Vollstreckbarkeit auch angesichts der Beschwerdebegründung abzuweisen ist,

der

Gesuchsteller bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Das Gesuch um Aufschub der

Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

21. Mai 2025 wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestimmbar. Soweit er CHF

15’000.00 übersteigt, was in einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht

zu begründen wäre, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Sofern

der Streitwert von CHF 15’000.00 nicht erreicht wird, ist folgendes Rechtsmittel

gegeben:

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz

massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

Das Bundesgericht hat das

Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde mit Verfügung vom 23. Juli 2025

abgeschrieben (BGer DA_103/2025).