ZKEIV.2025.4
Aufschub der Vollstreckbarkeit vor Einreichung der Beschwerde und Ausweisung und Vollstreckung
4. Juni 2025Deutsch4 min
mietrechtliche Rückgabeanspruch nach Art. 267 Abs. 1 OR keinen Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
1. B.___,
2. C.___,
3. D.___,
4. E.___,
5. F.___,
alle vertreten durch G.___
AG,
Gesuchsgegner
betreffend
Aufschub der Vollstreckbarkeit vor Einreichung der Beschwerde und
Ausweisung und Vollstreckung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit unbegründetem Urteil vom 21. Mai
Sachverhalt
2025 A.___ verpflichtete, die von ihm gemietete 3½-Zimmerwohnung in [...] bis
spätestens 6. Juni 2025, 12:00 Uhr, zu verlassen und den Vermietern zu
übergeben,
A.___ (im
Folgenden der Gesuchsteller) dagegen am 2. Juni 2025 (Postaufgabe) beim
Obergericht Beschwerde einreichte und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
nach Art. 325 Abs. 2 ZPO verlangte,
der
Gesuchsteller das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit den katastrophalen Folgen
für seine Familie begründet und die Ausweisung ohne Prüfung mildernder Umstände
als unverhältnismässig bezeichnet,
der
mietrechtliche Rückgabeanspruch nach Art. 267 Abs. 1 OR keinen Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen
bietet,
auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, da eine Beschwerde erst nach Vorliegen des
begründeten Urteils eingereicht werden kann (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art.
321 Abs. 1 ZPO),
der
Gesuchsteller nach Erhalt des begründeten Urteils Beschwerde einreichen und
darin erneut ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit stellen kann,
der
Gesuchsteller hinsichtlich seiner Beschwerdebegründung darauf hinzuweisen ist,
dass nicht nachvollziehbar ist, wie er behaupten kann, die Verfügung vom 25.
April 2025 sei ihm entweder gar nicht oder nicht vollständig mit sämtlichen
Beilagen zugestellt worden, wenn er diese gar nicht erhalten haben will und wie
er das Fehlen von Beilagen hätte feststellen wollen,
der Gesuchsteller
weiter gleich selbst festhält, dass eine gütliche Einigung mit den Vermietern
nicht zustande gekommen ist,
das bereits
vor der Einreichung der Beschwerde gestellte Gesuch um Aufschub der
Vollstreckbarkeit auch angesichts der Beschwerdebegründung abzuweisen ist,
der
Gesuchsteller bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Das Gesuch um Aufschub der
Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
21. Mai 2025 wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Der
Streitwert ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestimmbar. Soweit er CHF
15’000.00 übersteigt, was in einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht
zu begründen wäre, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Sofern
der Streitwert von CHF 15’000.00 nicht erreicht wird, ist folgendes Rechtsmittel
gegeben:
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz
massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das Bundesgericht hat das
Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde mit Verfügung vom 23. Juli 2025
abgeschrieben (BGer DA_103/2025).