ZKEIV.2025.6
Gesuch um aufschiebende Wirkung
23. Juli 2025Deutsch3 min
Aufschiebung der Ausweisung (recte: Aufschub der Vollstreckbarkeit) entgegennahm
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Thomann
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
B.___,
Gesuchsgegner
betreffend Gesuch um
aufschiebende Wirkung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident
von Olten-Gösgen mit unbegründetem Urteil vom 11. Juli 2025 A.___
verpflichtete, das von ihr gemietete Einfamilienhaus in [...] bis spätestens
Sachverhalt
29. Juli 2025, 12:00 Uhr, zu verlassen und B.___ in ordnungsgemässem, geräumtem
Zustand zu übergeben,
A.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) dagegen am 21. Juli 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen Berufung
einreichte und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 315 Abs. 5
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verlangte,
der Amtsgerichtspräsident am
22. Juli 2025 die Eingabe als Gesuch um Urteilsbegründung sowie als Gesuch um
Aufschiebung der Ausweisung (recte: Aufschub der Vollstreckbarkeit) entgegennahm
und das Schreiben, insbesondere das Gesuch zuständigkeitshalber an das
Obergericht weiterleitete,
das als
«Berufung gegen Ausweisungsverfügung / Gesuch um Sistierung der Vollstreckung»
betitelte Schreiben sowohl als Berufung als auch als Gesuch um Aufschub der
Vollstreckbarkeit entgegengenommen wird,
auf die Berufung nicht
einzutreten ist, da eine Berufung erst nach Vorliegen des begründeten Urteils
eingereicht werden kann (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO),
das Gesuch um
aufschiebende Wirkung hingegen bereits vor Vorliegen des begründeten Urteils
eingereicht werden kann (vgl. Art. 315 Abs. 5 ZPO),
die Gesuchstellerin das
Gesuch um aufschiebende Wirkung mit der Unzumutbarkeit des Auszugs aufgrund der
ernsthaften Gefährdung des psychischen und sozialen Wohls ihrer Kinder, fehlenden
legitimen Gründen für die Vollstreckung sowie der Anstrebung eines Mietkaufs begründete,
der mietrechtliche
Rückgabeanspruch nach Art. 267 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
keinen Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bietet,
die Gesuchstellerin darauf
hinzuweisen ist, dass sie sich vor der Vorinstanz gar nicht und vor dem
Obergericht nur insofern zu den Mietzinsausständen äusserte, als dass sie CHF
26'000.00 an Miete bezahlt habe, offene Mietzinse aber nicht bestritt,
das Gesuch um
aufschiebende Wirkung auch angesichts der Berufungsbegründung abzuweisen ist,
die Gesuchstellerin nach
Erhalt des begründeten Urteils Berufung einreichen und darin erneut ein Gesuch
um Aufschub der Vollstreckbarkeit stellen kann,
die Gesuchstellerin bei
diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Erwägungen
2.
Das Gesuch um Aufschub der
Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
11.
Juli 2025 wird abgewiesen.
3.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 20. Oktober 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (4A_376/2025).