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Entscheid

ZKEIV.2025.6

Gesuch um aufschiebende Wirkung

23. Juli 2025Deutsch3 min

Aufschiebung der Ausweisung (recte: Aufschub der Vollstreckbarkeit) entgegennahm

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Thomann

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

gegen

B.___,

Gesuchsgegner

betreffend Gesuch um

aufschiebende Wirkung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident

von Olten-Gösgen mit unbegründetem Urteil vom 11. Juli 2025 A.___

verpflichtete, das von ihr gemietete Einfamilienhaus in [...] bis spätestens

Sachverhalt

29. Juli 2025, 12:00 Uhr, zu verlassen und B.___ in ordnungsgemässem, geräumtem

Zustand zu übergeben,

A.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) dagegen am 21. Juli 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen Berufung

einreichte und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 315 Abs. 5

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verlangte,

der Amtsgerichtspräsident am

22. Juli 2025 die Eingabe als Gesuch um Urteilsbegründung sowie als Gesuch um

Aufschiebung der Ausweisung (recte: Aufschub der Vollstreckbarkeit) entgegennahm

und das Schreiben, insbesondere das Gesuch zuständigkeitshalber an das

Obergericht weiterleitete,

das als

«Berufung gegen Ausweisungsverfügung / Gesuch um Sistierung der Vollstreckung»

betitelte Schreiben sowohl als Berufung als auch als Gesuch um Aufschub der

Vollstreckbarkeit entgegengenommen wird,

auf die Berufung nicht

einzutreten ist, da eine Berufung erst nach Vorliegen des begründeten Urteils

eingereicht werden kann (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO),

das Gesuch um

aufschiebende Wirkung hingegen bereits vor Vorliegen des begründeten Urteils

eingereicht werden kann (vgl. Art. 315 Abs. 5 ZPO),

die Gesuchstellerin das

Gesuch um aufschiebende Wirkung mit der Unzumutbarkeit des Auszugs aufgrund der

ernsthaften Gefährdung des psychischen und sozialen Wohls ihrer Kinder, fehlenden

legitimen Gründen für die Vollstreckung sowie der Anstrebung eines Mietkaufs begründete,

der mietrechtliche

Rückgabeanspruch nach Art. 267 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)

keinen Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bietet,

die Gesuchstellerin darauf

hinzuweisen ist, dass sie sich vor der Vorinstanz gar nicht und vor dem

Obergericht nur insofern zu den Mietzinsausständen äusserte, als dass sie CHF

26'000.00 an Miete bezahlt habe, offene Mietzinse aber nicht bestritt,

das Gesuch um

aufschiebende Wirkung auch angesichts der Berufungsbegründung abzuweisen ist,

die Gesuchstellerin nach

Erhalt des begründeten Urteils Berufung einreichen und darin erneut ein Gesuch

um Aufschub der Vollstreckbarkeit stellen kann,

die Gesuchstellerin bei

diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF

250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Das Gesuch um Aufschub der

Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

11.

Juli 2025 wird abgewiesen.

3.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 20. Oktober 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (4A_376/2025).