ZKEIV.2025.8
vorsorgliche Massnahmen (Markenrecht)
12. Februar 2026Deutsch8 min
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit eine von der C.___ aus [...] an die B.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 12. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
vertreten durch Advokat Georg Gremmelspacher,
Gesuchstellerin
gegen
B.___ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Alban Shabani und/oder Rechtsanwalt Fabian Wigger,
Gesuchsgegnerin
betreffend vorsorgliche
Massnahmen (Markenrecht)
zieht die Präsidentin der Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Auf Antrag der A.___ GmbH hielt das
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit eine von der C.___ aus [...] an die B.___
GmbH verschickte Sendung von 28 Paletten [...] [...] und [...] [...] auf der
Zollstelle in St. Margrethen zurück. Um diese Massnahme aufrechtzuerhalten
reichte die A.___ GmbH (nachfolgend Gesuchstellerin) am 1. Oktober 2025 beim
Obergericht des Kantons Solothurn gegen die B.___ GmbH (nachfolgend
Gesuchsgegnerin) ein Gesuch um Erlass superprovisorischer/vorsorglicher
Massnahmen ein. Sie beantragte, der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten,
markenverletzende Waren mit der Bezeichnung «[...]» in die Schweiz ein-, aus-
oder durchzuführen. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei Inhaberin der
Marke «[…]».
Erwägungen
2.
Weiter beantragte die
Gesuchstellerin, das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit sei anzuweisen, die
in St. Margrethen zurückbehaltene Lieferung weiterhin bis zum rechtskräftigen
Entscheid im Hauptverfahren zurückzubehalten und nicht freizugeben. Dieser
Antrag wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 superprovisorisch gutgeheissen.
3.
Die Gesuchsantwort der
Gesuchsgegnerin wurde am 10. Oktober 2025 elektronisch signiert. In Ausübung
ihres Replikrechts reichte die Gesuchstellerin am 27. Oktober 2025 eine
fakultative Stellungnahme ein. Gleichentags reichte der Vertreter der
Gesuchsgegnerin seine Honorarnote ein.
4.
Am 29. Oktober 2025 reichte die
Gesuchsgegnerin den Entscheid des eidgenössischen Institutes für geistiges
Eigentum vom 28. Oktober 2025 ein. Danach wurde die Eintragung der
Gesuchstellerin als Inhaberin der Marke «[...]» widerrufen. In ihrer
Stellungnahme vom 4. November 2025 zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurück. Dabei äusserte sie sich auch zur
Honorarnote der Gesuchsgegnerin. Am 7. November 2025 nahm die Gesuchsgegnerin
dazu Stellung und reichte eine ergänzte Honorarnote ein.
5.
Mit Verfügung vom 10. November 2025
nahm die Präsidentin vom Rückzug Kenntnis und ordnete die Freigabe der in St.
Margrethen zurückbehaltenen Lieferung von 28 Paletten «[...]» und «[...]» an. Weiter
kündigte sie an, der Kostenentscheid werde zu einem späteren Zeitpunkt gefällt.
Somit ist nunmehr noch über die Prozesskosten zu befinden. Nach dem Rückzug des
Gesuchs sind nur noch die Prozesskosten umstritten.
6.
Bei einem Rückzug gilt nach Art. 106
Abs. 1 ZPO die gesuchstellende Partei als unterliegend. Die Gesuchstellerin hat
somit die Prozesskosten zu tragen.
7.
Der Streitwert in Angelegenheiten,
die sich mit dem Bestand oder der Verletzung von Immaterialgüterrechten
befassen, ist schwer bestimmbar. Nach BGE 133 III 490 wird in der Lehre
gestützt auf die Erfahrungen in der Praxis angenommen, dass der Streitwert
zwischen CHF 50’000.00 und CHF 100’000.00 liegt, wenn es um eher unbedeutende
Zeichen geht. Von diesem Erfahrungswert kann für die Schätzung des Streitwerts
ausgegangen werden, wenn die Eintragung einer Marke umstritten ist und keine
konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen
Marke sprechen (E. 3.3). Wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, hing das
Schicksal des Unterlassungsbegehrens davon ab, wer als Inhaber im
Markenregister eingetragen ist. Vorliegend ging es nicht nur um den Wert der
beim Zoll blockierten Waren, sondern für die Gesuchsgegnerin auch um den Aufbau
des Handelsgeschäftes mit den [...]. Die Gesuchsgegnerin hat von einem
Schadenspotenzial von mindestens CHF 120’000.00 gesprochen. Angesichts der gesamten
Umstände wird davon ausgegangen, dass der Streitwert über CHF 50’000.00 liegt. Vorliegend
musste eine superprovisorische Verfügung erlassen werden. Die Arbeiten am
Urteil waren schon weit fortgeschritten, als die Gesuchstellerin ihren Rückzug
erklärte. Bei dieser Sachlage wird die Abschreibungsgebühr auf CHF 2’000.00
festgesetzt.
8.
Die Gesuchstellerin hat der
Gesuchsgegnerin sodann eine Parteientschädigung zu bezahlen. Letztere macht in der
Honorarnote, die sie im Anschluss auf ihre Gesuchsantwort eingereicht hatte, einen
Aufwand von 25.10 Stunden und Auslagen von CHF 293.65, total CHF 10’082.65
geltend. Die Gesuchstellerin beanstandet die Höhe der Kostennote. Die
Gesuchsantwort sei unnötig ausschweifend und grösstenteils nicht von Belang
gewesen. So würden viele der eingereichten Beilagen die Gesuchsgegnerin nicht
oder nur indirekt betreffen. Abgesehen davon seien die meisten Beilagen
unbeachtlich, da diese nicht in der Verfahrenssprache abgefasst seien.
Ausserdem sei die Honorarnote nicht genügend spezifiziert und damit nicht
nachvollziehbar. Schliesslich rechne die Gesuchsgegnerin mit einem
Stundenansatz von CHF 390.00, was nicht dem Gebührentarif entspreche.
9.1
Es ist gerichtsnotorisch dass bei hochspezialisierten
Fachanwälten oder in Wirtschaftskanzleien insbesondere in Zentren wie Zürich
oder Genf die Stundenansätze CHF 400.00 – CHF 850.00 betragen können. § 158
Abs. 2 des Gebührentarifs (GT) gibt nach einem Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 einen Stundenansatz von CHF
250.00
– CHF 350.00 vor. Zudem wird auf § 3 GT verwiesen. Nach dessen Absatz 4
ist in besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit
sehr hohem Streitwert die Erhöhung einer Gebühr bis zum anderthalbfachen des
Maximalansatzes möglich. Die Vertreter der Gesuchsgegnerin sind Partner in
einem auf Marken- und Patentrecht spezialisierten Anwaltsbüro in Zürich. Der
geltend gemachte Stundenansatz von CHF 390.00 ist somit nicht zu beanstanden.
In Streitigkeiten nach Artikel 5 ZPO wird in der Praxis des Obergerichts des
Kantons Solothurn regelmässig ein Stundenansatz in dieser Höhe zugesprochen.
9.2
Wie die Gesuchstellerin zutreffend
ausführt, umfasste ihr Gesuch gerade einmal 5 Seiten, wohingegen sich die
Gesuchsantwort auf 24 Seiten erstreckt. Tatsächlich hat sich die
Gesuchstellerin in ihrem Gesuch sehr knapp gehalten und nur vorgetragen, was ihrer
Absicht diente. Bereits in ihrer Gesuchsantwort hat die Gesuchsgegnerin darauf
hingewiesen, dass die Gesuchstellerin mehrere bekannte und zur Beurteilung der
Streitsache relevante Sachverhaltselemente unterschlagen hat. Die
Gesuchsgegnerin sah sich deshalb veranlasst, den vollständigen Hintergrund der
Streitsache umfassend darzustellen. Sie hat den doch ziemlich verschachtelten,
internationalen Sachverhalt umfassend und fundiert dargestellt. Weiter hat sie
die rechtlichen Anforderungen an den Erlass der beantragten vorsorglichen
Massnahmen eingehend ausgeleuchtet. Dies war ihr gutes Recht und kann ihr nicht
verwehrt werden. Immerhin hielt es die Gesuchstellerin für angezeigt, dazu eine
fakultative Stellungnahme von 12 Seiten zu verfassen, womit diese beinahe
doppelt so lang war wie ihr ursprüngliches Gesuch. Soweit die Gesuchstellerin
die Honorarnote der Gesuchsgegnerin als nicht genügend spezifiziert
beanstandet, ist festzustellen, dass ihre eigene Honorarnote nicht detaillierter
und aussagekräftiger ist. Insgesamt erscheint der Aufwand von 25.1 Stunden nicht
als überrissen. Die beantragte Parteientschädigung ist daher zuzusprechen.
10.
Die fakultative Stellungnahme der
Gesuchstellerin vom 27. Oktober 2025 ging zur Stellungnahme an die
Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin reichte mit Eingabe vom 29. Oktober 2025
den Entscheid des eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum vom 28.
Oktober 2025 ein und kommentierte diesen. Weiter nahm sie am 7. November 2025
Stellung zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. November 2025 und zur Kritik an
ihrer Honorarnote vom 23. Oktober 2025. In ihrer ergänzten Honorarnote macht
sie dafür eine Entschädigung von CHF 3’412.50 geltend. Die ergänzte Honorarnote
wurde von der Gesuchstellerin nicht mehr beanstandet. Sie erscheint nicht
unangemessen und die Entschädigung ist der Gesuchsgegnerin ebenfalls wie
beantragt zuzusprechen.
11.
Die Gesuchstellerin hat der
Gesuchsgegnerin für das Verfahren vor Obergericht somit eine
Parteientschädigung von CHF 13’495.15 zu bezahlen. Eine Entschädigung für die
Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt und ist daher nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. Das Gesuch wird zufolge Rückzugs von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die A.___ GmbH hat
die Kosten des Verfahrens von CHF 2’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der A.___ GmbH ist von der
Gerichtskasse ein Betrag von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten.
3. Die A.___ GmbH hat der B.___ GmbH für
das Massnahmenverfahren eine Parteientschädigung von CHF 13’495.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller