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Entscheid

ZKEIV.2025.8

vorsorgliche Massnahmen (Markenrecht)

12. Februar 2026Deutsch8 min

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit eine von der C.___ aus [...] an die B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 12. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,

vertreten durch Advokat Georg Gremmelspacher,

Gesuchstellerin

gegen

B.___ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Alban Shabani und/oder Rechtsanwalt Fabian Wigger,

Gesuchsgegnerin

betreffend vorsorgliche

Massnahmen (Markenrecht)

zieht die Präsidentin der Zivilkammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Auf Antrag der A.___ GmbH hielt das

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit eine von der C.___ aus [...] an die B.___

GmbH verschickte Sendung von 28 Paletten [...] [...] und [...] [...] auf der

Zollstelle in St. Margrethen zurück. Um diese Massnahme aufrechtzuerhalten

reichte die A.___ GmbH (nachfolgend Gesuchstellerin) am 1. Oktober 2025 beim

Obergericht des Kantons Solothurn gegen die B.___ GmbH (nachfolgend

Gesuchsgegnerin) ein Gesuch um Erlass superprovisorischer/vorsorglicher

Massnahmen ein. Sie beantragte, der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten,

markenverletzende Waren mit der Bezeichnung «[...]» in die Schweiz ein-, aus-

oder durchzuführen. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei Inhaberin der

Marke «[…]».

Erwägungen

2.

Weiter beantragte die

Gesuchstellerin, das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit sei anzuweisen, die

in St. Margrethen zurückbehaltene Lieferung weiterhin bis zum rechtskräftigen

Entscheid im Hauptverfahren zurückzubehalten und nicht freizugeben. Dieser

Antrag wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 superprovisorisch gutgeheissen.

3.

Die Gesuchsantwort der

Gesuchsgegnerin wurde am 10. Oktober 2025 elektronisch signiert. In Ausübung

ihres Replikrechts reichte die Gesuchstellerin am 27. Oktober 2025 eine

fakultative Stellungnahme ein. Gleichentags reichte der Vertreter der

Gesuchsgegnerin seine Honorarnote ein.

4.

Am 29. Oktober 2025 reichte die

Gesuchsgegnerin den Entscheid des eidgenössischen Institutes für geistiges

Eigentum vom 28. Oktober 2025 ein. Danach wurde die Eintragung der

Gesuchstellerin als Inhaberin der Marke «[...]» widerrufen. In ihrer

Stellungnahme vom 4. November 2025 zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch um

Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurück. Dabei äusserte sie sich auch zur

Honorarnote der Gesuchsgegnerin. Am 7. November 2025 nahm die Gesuchsgegnerin

dazu Stellung und reichte eine ergänzte Honorarnote ein.

5.

Mit Verfügung vom 10. November 2025

nahm die Präsidentin vom Rückzug Kenntnis und ordnete die Freigabe der in St.

Margrethen zurückbehaltenen Lieferung von 28 Paletten «[...]» und «[...]» an. Weiter

kündigte sie an, der Kostenentscheid werde zu einem späteren Zeitpunkt gefällt.

Somit ist nunmehr noch über die Prozesskosten zu befinden. Nach dem Rückzug des

Gesuchs sind nur noch die Prozesskosten umstritten.

6.

Bei einem Rückzug gilt nach Art. 106

Abs. 1 ZPO die gesuchstellende Partei als unterliegend. Die Gesuchstellerin hat

somit die Prozesskosten zu tragen.

7.

Der Streitwert in Angelegenheiten,

die sich mit dem Bestand oder der Verletzung von Immaterialgüterrechten

befassen, ist schwer bestimmbar. Nach BGE 133 III 490 wird in der Lehre

gestützt auf die Erfahrungen in der Praxis angenommen, dass der Streitwert

zwischen CHF 50’000.00 und CHF 100’000.00 liegt, wenn es um eher unbedeutende

Zeichen geht. Von diesem Erfahrungswert kann für die Schätzung des Streitwerts

ausgegangen werden, wenn die Eintragung einer Marke umstritten ist und keine

konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen

Marke sprechen (E. 3.3). Wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, hing das

Schicksal des Unterlassungsbegehrens davon ab, wer als Inhaber im

Markenregister eingetragen ist. Vorliegend ging es nicht nur um den Wert der

beim Zoll blockierten Waren, sondern für die Gesuchsgegnerin auch um den Aufbau

des Handelsgeschäftes mit den [...]. Die Gesuchsgegnerin hat von einem

Schadenspotenzial von mindestens CHF 120’000.00 gesprochen. Angesichts der gesamten

Umstände wird davon ausgegangen, dass der Streitwert über CHF 50’000.00 liegt. Vorliegend

musste eine superprovisorische Verfügung erlassen werden. Die Arbeiten am

Urteil waren schon weit fortgeschritten, als die Gesuchstellerin ihren Rückzug

erklärte. Bei dieser Sachlage wird die Abschreibungsgebühr auf CHF 2’000.00

festgesetzt.

8.

Die Gesuchstellerin hat der

Gesuchsgegnerin sodann eine Parteientschädigung zu bezahlen. Letztere macht in der

Honorarnote, die sie im Anschluss auf ihre Gesuchsantwort eingereicht hatte, einen

Aufwand von 25.10 Stunden und Auslagen von CHF 293.65, total CHF 10’082.65

geltend. Die Gesuchstellerin beanstandet die Höhe der Kostennote. Die

Gesuchsantwort sei unnötig ausschweifend und grösstenteils nicht von Belang

gewesen. So würden viele der eingereichten Beilagen die Gesuchsgegnerin nicht

oder nur indirekt betreffen. Abgesehen davon seien die meisten Beilagen

unbeachtlich, da diese nicht in der Verfahrenssprache abgefasst seien.

Ausserdem sei die Honorarnote nicht genügend spezifiziert und damit nicht

nachvollziehbar. Schliesslich rechne die Gesuchsgegnerin mit einem

Stundenansatz von CHF 390.00, was nicht dem Gebührentarif entspreche.

9.1

Es ist gerichtsnotorisch dass bei hochspezialisierten

Fachanwälten oder in Wirtschaftskanzleien insbesondere in Zentren wie Zürich

oder Genf die Stundenansätze CHF 400.00 – CHF 850.00 betragen können. § 158

Abs. 2 des Gebührentarifs (GT) gibt nach einem Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 einen Stundenansatz von CHF

250.00

– CHF 350.00 vor. Zudem wird auf § 3 GT verwiesen. Nach dessen Absatz 4

ist in besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit

sehr hohem Streitwert die Erhöhung einer Gebühr bis zum anderthalbfachen des

Maximalansatzes möglich. Die Vertreter der Gesuchsgegnerin sind Partner in

einem auf Marken- und Patentrecht spezialisierten Anwaltsbüro in Zürich. Der

geltend gemachte Stundenansatz von CHF 390.00 ist somit nicht zu beanstanden.

In Streitigkeiten nach Artikel 5 ZPO wird in der Praxis des Obergerichts des

Kantons Solothurn regelmässig ein Stundenansatz in dieser Höhe zugesprochen.

9.2

Wie die Gesuchstellerin zutreffend

ausführt, umfasste ihr Gesuch gerade einmal 5 Seiten, wohingegen sich die

Gesuchsantwort auf 24 Seiten erstreckt. Tatsächlich hat sich die

Gesuchstellerin in ihrem Gesuch sehr knapp gehalten und nur vorgetragen, was ihrer

Absicht diente. Bereits in ihrer Gesuchsantwort hat die Gesuchsgegnerin darauf

hingewiesen, dass die Gesuchstellerin mehrere bekannte und zur Beurteilung der

Streitsache relevante Sachverhaltselemente unterschlagen hat. Die

Gesuchsgegnerin sah sich deshalb veranlasst, den vollständigen Hintergrund der

Streitsache umfassend darzustellen. Sie hat den doch ziemlich verschachtelten,

internationalen Sachverhalt umfassend und fundiert dargestellt. Weiter hat sie

die rechtlichen Anforderungen an den Erlass der beantragten vorsorglichen

Massnahmen eingehend ausgeleuchtet. Dies war ihr gutes Recht und kann ihr nicht

verwehrt werden. Immerhin hielt es die Gesuchstellerin für angezeigt, dazu eine

fakultative Stellungnahme von 12 Seiten zu verfassen, womit diese beinahe

doppelt so lang war wie ihr ursprüngliches Gesuch. Soweit die Gesuchstellerin

die Honorarnote der Gesuchsgegnerin als nicht genügend spezifiziert

beanstandet, ist festzustellen, dass ihre eigene Honorarnote nicht detaillierter

und aussagekräftiger ist. Insgesamt erscheint der Aufwand von 25.1 Stunden nicht

als überrissen. Die beantragte Parteientschädigung ist daher zuzusprechen.

10.

Die fakultative Stellungnahme der

Gesuchstellerin vom 27. Oktober 2025 ging zur Stellungnahme an die

Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin reichte mit Eingabe vom 29. Oktober 2025

den Entscheid des eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum vom 28.

Oktober 2025 ein und kommentierte diesen. Weiter nahm sie am 7. November 2025

Stellung zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. November 2025 und zur Kritik an

ihrer Honorarnote vom 23. Oktober 2025. In ihrer ergänzten Honorarnote macht

sie dafür eine Entschädigung von CHF 3’412.50 geltend. Die ergänzte Honorarnote

wurde von der Gesuchstellerin nicht mehr beanstandet. Sie erscheint nicht

unangemessen und die Entschädigung ist der Gesuchsgegnerin ebenfalls wie

beantragt zuzusprechen.

11.

Die Gesuchstellerin hat der

Gesuchsgegnerin für das Verfahren vor Obergericht somit eine

Parteientschädigung von CHF 13’495.15 zu bezahlen. Eine Entschädigung für die

Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt und ist daher nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. Das Gesuch wird zufolge Rückzugs von der

Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die A.___ GmbH hat

die Kosten des Verfahrens von CHF 2’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der A.___ GmbH ist von der

Gerichtskasse ein Betrag von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten.

3. Die A.___ GmbH hat der B.___ GmbH für

das Massnahmenverfahren eine Parteientschädigung von CHF 13’495.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller