ZKEIV.2026.1
Gesuch um Rückführung
7. Mai 2026Deutsch31 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch,
Gesuchsteller
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Gesuchsgegnerin
betreffend Gesuch um
Rückführung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Eingabe vom 7. April 2026
(Postaufgabe; Eingang beim Gericht am 10. April 2026; im Folgenden: Gesuch)
liess der Kindsvater, A.___ (im Folgenden: Gesuchsteller oder Kindsvater),
durch seine Rechtsanwältin, Annegret Lautenbach-Koch, bei der Zivilkammer des
Obergerichts ein Begehren um Rückführung der Kinder C.___ (im Folgenden: Kind
oder Tochter), geb. [...] 2021, und D.___ (im Folgenden: Kind oder Sohn), geb. [...]
2023, nach [...] einreichen und folgende Anträge stellen:
1. Es sei unverzüglich die Rückführung der
Kinder der Parteien, C.___, geboren [...] 2021 und D.___, geboren [...] 2023
nach [...] anzuordnen.
2. Es
seien superprovisorisch folgende Massnahmen anzuordnen:
2.1. Es
seien die Kinder an ihrem aktuellen Aufenthaltsort, mutmasslich an der [...]str. [...]
in [...] unter Beizug der Polizei und eventualiter der Mitarbeit der
Kindesschutzbehörde dem Kläger zu übergeben.
2.2. Es
seien sämtliche Reisedokumente der Kinder einzuziehen und dem Kläger zu
übergeben.
2.3. Es
sei dem Kläger zu erlauben, mit den Kindern nach [...] zurückzukehren.
2.4. Es
sei der Kläger zu verpflichten, sich mit den Kindern für eine Verhandlung des
angerufenen Gerichts in der Schweiz zur Verfügung zu halten.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zulasten der
Beklagten.
1.2 Am 13. April 2026 erliess der
Instruktionsrichter die folgende Verfügung:
1. Vom Eingang des Gesuchs vom 10. April
2026 (Posteingang) von A.___ um Rückführung von C.___, geb. [...] 2021, und D.___,
geb. [...] 2023, wird Kenntnis genommen.
2. Für C.___ und D.___ wird eine
Kindsvertretung beigeordnet. Als Kindsvertreterin wird Rechtsanwältin Cornelia
Dippon, [...], bestimmt.
3. Ein Doppel des Gesuchs vom 10. April
2026 (Posteingang) geht inkl. Beilagen an die Kindsvertreterin. Sie hat bis 24.
April 2026 eine Stellungnahme zum Gesuch vom 10. April 2026 (Posteingang)
einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.
4. Ein Doppel des Gesuchs vom 10. April
2026 (Posteingang) geht inkl. Beilagen an B.___.
5. B.___ hat bis 24. April 2026 eine
Stellungnahme zum Gesuch vom 10. April 2026 (Posteingang) einzureichen.
Diese Frist ist nicht erstreckbar.
6. […]
7. A.___ wird Frist gesetzt bis 24. April
2026 eine beglaubigte Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts [...] vom
13. März 2026 einzureichen. (Die eingereichte Beilage Nr. 5 ist nicht
unterzeichnet.)
8. Die Polizei Kanton Solothurn wird
angewiesen C.___, geb. [...] 2021, und D.___, geb. [...] 2023, von ihrem
gegenwärtigen Aufenthaltsort ([...]strasse [...], [...]) wegzunehmen und
vorläufig bei A.___ im Gasthof [...] unterzubringen.
9. Das Amt für Gesellschaft und Soziales
wird angewiesen, die Wegnahme und Unterbringung der Kinder mit der Polizei und A.___
zu koordinieren.
10. Die Polizei Kanton Solothurn, [...] wird
ersucht, B.___, [...]strasse [...], [...], die vorliegende Verfügung inklusive
Beilagen gegen Empfangsbestätigung anlässlich des Vollzugs von Ziffer 8
polizeilich zuzustellen.
11. B.___ wird angewiesen, den zuständigen
Polizeibeamten zu Handen des Obergerichts des Kantons Solothurn sämtliche auf C.___
und D.___ lautenden Identitätsdokumente herauszugeben, unter Androhung der
Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem
zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn
erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»).
12. Die Polizei Kanton Solothurn wird
angewiesen, von B.___ sämtliche auf C.___ und D.___ lautenden
Identitätsdokumente (insbesondere Pass und ID) entgegenzunehmen bzw. im
Weigerungsfall abzunehmen und dem Obergericht des Kantons Solothurn abzugeben.
13. A.___ wird verboten, C.___ und D.___ ins
Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, unter Androhung der Folgen
gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem
zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn
erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»).
14. A.___ wird befohlen, dafür zu sorgen,
dass C.___ und D.___ an ihrem künftigen vorübergehenden Aufenthaltsort im
Gasthof [...] verbleiben, unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer
der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis
auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge
leistet, wird mit Busse bestraft.»).
15. A.___, C.___ und D.___ sind im
Schengenraum und schweizweit als vermisste Personen auszuschreiben. Die Polizei
Kanton Solothurn wird ersucht, die Ausschreibung im RIPOL und SIS vorzunehmen
(und zu erwähnen, dass die Kinder und der Vater mit den Kindern das Land nicht
verlassen dürfen [Verhinderung Kindsentführung]).
16. Die Parteien und die Kindsvertreterin
werden zu einer Vermittlungsverhandlung und Anhörung vorgeladen auf Donnerstag,
30. April 2026, 14.00 Uhr, […]
1.3 Am 15. April 2026 konnte die Polizei
die beiden Kinder am vermuteten Aufenthaltsort in [...] antreffen und sie dem
Kindsvater übergeben.
1.4 In teilweiser Abänderung der
Verfügung vom 13. April 2026 erlaubte der Instruktionsrichter dem Kindsvater
mit Verfügung vom 16. April 2026, den vorläufigen Aufenthaltsort der Kinder an
einen anderen Ort innerhalb der Schweiz zu verlegen und verpflichtete ihn unter
Zusicherung der Vertraulichkeit, dem Gericht den neuen Aufenthaltsort und
allfällige Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
1.5 Mit Eingabe vom 21. April 2026 liess
die Kindsmutter, B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegnerin oder Kindsmutter),
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Vorabstellungnahme zum
Gesuch des Kindsvaters vom 10. April 2026 (Posteingang) einreichen und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Es
sei das Gesuch des Kindsvaters vom 7. April (Eingang Gericht: 10. April) 2026
abzuweisen.
2. Es
sei gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ festzustellen, dass die Kinder
a. C.___,
geb. [...] 2021, und
b. D.___,
geb. [...] 2023
bei einem Verbleib beim
Kindsvater einer schwerwiegenden Gefahr für körperliche und seelische Schäden
ausgesetzt sind resp. dass sie sich in einer für sie unzumutbaren Lage
befinden.
3. Es
sei gemäss Art. 16 HKÜ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder
a. C.___,
geb. [...] 2021, und
b. D.___,
geb. [...] 2023
superprovisorisch der
Kindsmutter zuzuteilen, wobei dem Kindsvater ein begleitetes Kontaktrecht
einzuräumen sei.
4. Eventualiter
sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder superprovisorisch
für die Dauer des vorliegenden Verfahrens der Kindsmutter zuzuteilen, wobei dem
Kindsvater ein begleitetes Kontaktrecht einzuräumen sei.
5. Subeventualiter
seien die beiden Kinder superprovisorisch für die Dauer des vorliegenden
Verfahrens an geeigneter Stelle fremd zu platzieren, wobei dem Kindsvater ein
begleitetes Kontaktrecht einzuräumen ist.
6. Es
sei die aktuell zuständige Behörde - evtl. das Amt für Gesellschaft und
Soziales des Kantons Solothurn - superprovisorisch anzuweisen, umgehend die
Wegnahme und Unterbringung der Kinder mit der Polizei und der Kindsmutter zu
koordinieren.
7. Es
sei die Kinderanwältin, Frau Rechtsanwältin Cornelia Dippon - ggf. unter
Vorlage eines konkreten Aufgabenkataloges - (sofern nicht bereit geschehen)
unverzüglich anzuweisen, sämtliche für die Schaffung eines umfassenden,
elternunabhängigen und neutralen Bildes über die konkrete Situation der Kinder
notwendigen Abklärungen zu treffen. Insbesondere sei sie anzuweisen, die Kinder
(sofern nicht bereits erfolgt) umgehend persönlich aufzusuchen und mit ihnen
(ohne Einflussnahme eines Elternteils) zu sprechen und bis zum
Verhandlungstermin vom 30. April 2026 in regelmässigem Kontakt zu bleiben.
8. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
1.6 Mit Verfügung vom 22. April 2026
wies der Instruktionsrichter die superprovisorischen Anträge der Kindsmutter
ab.
1.7 Am 23. April 2026 reichte die
Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, die Stellungnahme für die
Kinder ein und stellte darin die folgenden Anträge:
1. Die Kinder C.___, geb. [...] 2021 und D.___,
geb. [...] 2023 seien nach [...] zurückzuführen, unter Begleitung durch den
obhutsberechtigten Vater.
2. Der Mutter seien die Prozesskosten
aufzuerlegen.
1.8 Mit Eingabe vom 24. April 2026 liess
die Kindsmutter durch ihre Rechtsvertreterin in Ergänzung zur Stellungnahme vom
21. April 2026 eine persönliche Stellungnahme zum Rückführungsantrag des
Kindsvaters samt 31 Beilagen einreichen.
1.9 Am 24. April 2026 liess der
Kindsvater eine unterschriftlich bestätigte Ausfertigung des Beschlusses des
Amtsgerichts [...] vom 13. März 2026 sowie den Beschluss des [...]gerichts vom
20. April 2026 zu den Akten reichen. Mit letzterem Beschluss wurden sowohl der
Antrag der Kindsmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren als auch ihr Antrag auf Aussetzung der sofortigen
Wirksamkeit und Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts [...] vom 13.
März 2026 zurückgewiesen.
2. Am 30. April 2026 fand die
Vermittlungsverhandlung und die Anhörung der Parteien statt. Beide Parteien
wurden zur Sache befragt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Alle
Verfahrensbeteiligten bestätigten ihre bisherigen Rechtsbegehren. Der
Kindsvater und die Kindsvertreterin beantragten zusätzlich, die Kindsmutter sei
zu verpflichten, die Reisepässe, die Krankenkassenkarten und die
Schwerbehindertenausweise der beiden Kinder an den Kindsvater herauszugeben. Für
den Verlauf der Verhandlung wird auf das separate Protokoll verwiesen. Auf die
Ausführungen der Parteien und der Kindsvertreterin wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Kindsvater bringt zur Begründung
seines Rückführungsantrages im Wesentlichen vor, die Kindsmutter und er seien
die verheirateten Eltern der beiden Kinder C.___ und D.___. Er und seine
Ehefrau lebten seit März 2025 getrennt und führten diverse Gerichtsverfahren,
in denen es um die Betreuung ihrer gemeinsamen Kinder gehe. Mit Beschluss vom
13.
März 2026 habe das Amtsgericht [...] der Kindsmutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder vorläufig entzogen und es ihm
zur alleinigen Ausübung übertragen. Das Amtsgericht [...] habe ausserdem
erkannt, dass eine grosse Gefahr bestehe, dass die Kindsmutter sich dem Vollzug
des Beschlusses durch Flucht bzw. Untertauchen entziehen werde und deshalb
verschiedene Sicherungsmassnahmen getroffen. Die Kindsmutter habe sich über
sämtliche Anordnungen hinweggesetzt und sei in einer Nacht-und-Nebel-Aktion
nach Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts [...] mit den Kindern vermutlich
in die Schweiz geflüchtet. Schon zuvor habe sie dem Kindsvater nicht den
gerichtlich festgelegten Umgang mit den Kindern gewährt. Im Dezember 2025 sei
sie mit den Kindern abgetaucht und verschweige seither ihren aktuellen
Aufenthaltsort beharrlich, auch gegenüber dem Amtsgericht [...]. Indem sie die
Kinder in die Schweiz verbracht und dort zurückgehalten habe, habe sie das
Sorgerecht des Kindsvaters verletzt, weshalb die sofortige Rückführung der
Kinder nach [...] anzuordnen sei.
2.
Die Kindsmutter bringt zur Begründung
ihres Antrags auf Gesuchsabweisung im Wesentlichen vor, in der Obhut des
Kindsvaters befänden sich die Kinder in einer schwerwiegenden Gefahr. Der
Kindsvater habe ein gefährliches Verständnis davon, wann ein Leben lebenswert
ist und wann nicht. Beide Kinder hätten Beeinträchtigungen und D.___ gelte als
schwerbehindert. Aufgrund seiner Epilepsie leide D.___ regelmässig an
Krampfanfällen und benötige in diesem Moment dringend eine medikamentöse
Behandlung. Unterbleibe diese, drohe das Versterben des Kindes. Der Kindsvater
habe sich in der Vergangenheit immer wieder und an verschiedenen Stellen gegen
die medikamentöse Behandlung seines Sohnes ausgesprochen. Stattdessen wünsche
er, dass D.___ «auskrampft» und nehme dabei sogar ein allfälliges Versterben
des Kindes hin. Die Tochter C.___ habe er unbeaufsichtigt mit
Medikamentenblistern spielen lassen, er habe sie zu Patientenbesuchen und
Leichenschauen mitgenommen und ihr zur Sedierung Vomex Zäpfchen verabreicht
oder sie bei sommerlichen Temperaturen schlafend im Kofferraum seines Autos
gelassen. Psychische Erkrankungen negiere er und bestimmte sexuelle Präferenzen
(Homosexualität) verabscheue er. Bei einem Menschen mit einer solchen Gesinnung
könnten die Kinder nicht gesund aufwachsen. Ausserdem laufe in [...] eine
Strafuntersuchung gegen den Kindsvater wegen mehrfacher Tötung auf Verlangen,
Mord, etc. Teil dieser Untersuchung sei auch ein Vorwurf wegen versuchter
Tötung von D.___ und häuslicher Gewalt gegenüber der Kindsmutter. Zusammenfassend
lasse sich festhalten, dass sich der schwerbehinderte D.___ und seine taube
Schwester aktuell in der Obhut eines Menschen befänden, der Behinderten den
Wert ihres Daseins abspreche, der Epilepsieanfälle lieber bis zu zehn Mal
auskrampfen lasse, anstatt sie mit Medikamenten zu behandeln, obwohl er um das
dadurch entstehende Risiko des Versterbens wisse oder dieses sogar ganz bewusst
in Kauf nehme, der psychische Erkrankungen und homosexuelle Präferenzen nicht
akzeptiere, der das Problem störender Kinder mit der Verabreichung von
Beruhigungsmedikamenten löse, der ein Kleinkind zu einer Leichenschau mitnehme,
es unbeaufsichtigt mit Medikamentenblistern spielen lasse, es sediere und bei
Sommertemperaturen schlafend im Kofferraum lasse und gegen den in [...] eine
Strafuntersuchung wegen mehrfacher Tötung auf Verlangen, Mord, etc. laufe. Ausserdem
habe er keine Ahnung, wie er mit den Kindern im Alltag umzugehen habe. Nicht
ohne Grund habe er am 16. April 2026 bei der in [...] zuständigen
Umgangspflegerin nach einer «Gebrauchsanweisung» für den Umgang mit seinen
Kindern gefragt habe. Es sei deshalb im Ergebnis zweifelsohne ein Ausnahmefall
im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ anzunehmen, weshalb das Gesuch des
Kindsvaters abzuweisen und die Rückführung der Kinder abzubrechen sei.
3.
Die Kindsvertreterin macht
zusammenfassend geltend, es liege ein vollstreckbarer Beschluss des
Amtsgerichts [...] vor und es gebe keine Noven, welche in Abweichung von den
beiden Entscheiden der [...] Gerichte für die Annahme sprechen würden, die
Kinder seien beim Vater gefährdet. Sie habe die Kinder zweimal gesehen, einmal
als sie erst kurze Zeit beim Vater gewesen seien und das zweite Mal zwei Tage
vor der Verhandlung. Sie habe beide Male den Eindruck gehabt, dass es den
Kindern sehr gut gehe. Die Kinderrückführung in die Obhut des Vaters nach [...]
sei sofort vorzunehmen.
4.1
Rechtliche Grundlage des
Rückführungsgesuchs ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR
0.211.230
). Sowohl die Schweiz als auch [...] sind Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens. Dessen Anwendbarkeit wird weder von den Parteien noch von der
Kindsvertreterin in Frage gestellt. Zu beachten ist zudem das Bundesgesetz über
internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von
Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32), welches in erster Linie
Verfahrensbestimmungen enthält.
4.2
Ein Überblick über das Übereinkommen
zeigt die folgenden Grundzüge: Ziel des Übereinkommens ist es, die sofortige
Rückgabe von Kindern, die widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder
dort zurückgehalten werden, sicherzustellen (Art. 1 lit. a). Es will
gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und
Besuchsrecht in den anderen Staaten tatsächlich beachtet wird (Art. 1 lit. b).
Widerrechtlichkeit liegt nach Art. 3 vor, wenn das Kind in Verletzung eines
Sorgerechts ins Ausland verbracht oder dort zurückgehalten wird (Art. 3 Abs. 1
lit. a). Ausserdem muss das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt worden sein
(Art. 3 Abs. 1 lit. b). Die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder
zurückgehaltenen Kindes kann nur abgelehnt werden aus einem der folgenden
Gründe:
-
der Antragsteller
hat das Sorgerecht nicht ausgeübt oder dem Verbringen
oder Zurückhalten zugestimmt (Art. 13 Abs. 1 lit. a);
-
die Rückgabe ist mit
der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das
Kind verbunden oder bringt das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage
(Art. 13 Abs. 1 lit. b);
-
das Kind widersetzt
sich der Rückgabe und hat ein Alter und eine Reife erreicht, welche es als
angebracht erscheinen lassen, seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs.
2);
-
der Antrag auf
Rückgabe geht erst nach Ablauf eines Jahres nach dem widerrechtlichen
Verbringen oder Zurückhalten ein und das Kind hat sich in seine neue Umgebung
eingelebt (Art. 12 Abs. 2);
-
die Rückgabe ist
nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig (Art. 20).
5.
Die Parteien sind
unbestrittenermassen nach wie vor verheiratet, zumal über den vom Kindsvater
gestellten Antrag auf Aufhebung der Ehe noch nicht rechtskräftig entschieden
worden und das entsprechende Verfahren auf Beschwerde der Kindsmutter hin vor
zweiter Instanz in [...] noch rechtshängig ist. Den Eltern steht das gemeinsame
Sorgerecht zu. Mit Beschluss des Amtsgerichts [...] vom 13. März 2026 wurde der
Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder vorläufig
entzogen und zur alleinigen Ausübung auf den Kindsvater übertragen. Der
Beschluss konnte in der Folge nicht umgesetzt werden, weil die Kindsmutter
umgehend nach dessen Eröffnung unter Mitnahme der Kinder in die Schweiz geflüchtet
ist, um sich der Vollstreckung zu entziehen. Zuvor wurde das Sorgerecht von den
Kindseltern gemeinsam ausgeübt und der Kindsvater hat das ihm gerichtlich
zugesprochene Umgangsrecht stets wahrgenommen, soweit es die Kindsmutter
zugelassen hat. Ausser Frage steht auch, dass der Vater die Kinder unter seine
Obhut genommen hätte, wenn die Kindsmutter dies nicht durch Flucht verhindert
hätte. Einer Ausreise der Kindsmutter zusammen mit den Kindern hat er weder
zugestimmt noch eine solche nachträglich genehmigt. Es steht somit fest, dass
die Kindsmutter die beiden Kinder in Verletzung seines Sorgerechts und damit
widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ von [...] in die Schweiz verbracht hat.
Es ist daher zu prüfen, ob einer der oben erwähnten Gründe einer Rückführung
entgegensteht.
6.1
Die Gesuchsgegnerin beruft sich auf
Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ, wonach die Rückgabe der Kinder abgelehnt werden
kann, wenn sie mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder
seelischen Schadens für die Kinder verbunden ist oder die Kinder auf andere
Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Sie erblickt eine solche Gefahr darin,
dass der Gesuchgegner behinderten Menschen und damit implizit auch seinem stark
beeinträchtigten Sohn den Wert seines Daseins abspreche. Er habe sich in der
Vergangenheit immer wieder und an verschiedenen Stellen gegen die medikamentöse
Behandlung der Epilepsie seines Sohnes ausgesprochen und dabei sogar die Gefahr
seines Versterbens in Kauf genommen. Seine Tochter habe er unbeaufsichtigt mit
Medikamentenblistern spielen lassen, sie zu Patientenbesuchen und
Leichenschauen mitgenommen, ihr zur Sedierung während schwierigen
Patientenbesuchen Vomex Zäpfchen verabreicht und sie bei sommerlichen
Temperaturen im Kofferraum des Autos schlafen lassen. Er negiere die Existenz
von psychischen Erkrankungen und verabscheue bestimmte sexuelle Präferenzen.
Bei einem Menschen mit einer solchen Gesinnung könnten die Kinder nicht gesund
aufwachsen. Ausserdem laufe gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher
Tötung auf Verlangen, Mord, etc. Vor diesem Hintergrund sei ihm ein vorläufiges
Berufsverbot als Arzt erteilt worden. Der Fall werde von den Behörden als sogenannter
Hochrisikofall geführt. Nach Einschätzung des Jugendamtes [...] bestehe die
realistische Gefahr eines erweiterten Suizids.
6.2
Das Amtsgericht [...] hat der
Gesuchsgegnerin mit Beschluss vom 13. März 2026 vorläufig das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder entzogen und es auf den
Gesuchsteller zur alleinigen Ausübung übertragen. Es stützte seinen Entscheid
unter anderem auf das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr.
med. E.___, welcher bereits im Hauptsacheverfahren mit der Erstellung eines
schriftlichen Gutachtens betraut worden ist. Dieser kam zusammenfassend zum
Schluss, dass das Wohl der Kinder aufgrund einer Einschränkung der
Erziehungsfähigkeit der Mutter gefährdet sei, während beim Vater die
Erziehungsfähigkeit aus seiner Sicht voll gegeben sei. Die Kindsmutter sei
unfähig einzusehen, dass die lange Trennung der Kinder von ihrem Vater und der
Wegfall der sozialen Integration der Kinder in [...] eine emotionale Belastung
für diese darstellten. Der sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung
des Beschlusses des Amtsgerichts [...] ist zu entnehmen, dass sich das Gericht
mit sämtlichen von der Gesuchsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren gegen die
Rückführung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat und dennoch zum
Ergebnis gekommen ist, dass das Wohl der Kinder eine Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater gebiete während umgekehrt eine
Übertragung auf die Mutter nicht in Frage komme.
6.3
Die Gesuchsgegnerin führt zum
überwiegenden Teil Handlungen und Aussagen des Gesuchstellers an, welche dieser
noch in der Zeit vor der Trennung im März 2025 getätigt hat haben soll.
Anlässlich der Anhörung vom 30. April 2026 bestätigte sie auf Frage des
Instruktionsrichters, dass es keine Ereignisse aus der Zeit nach ihrer Trennung
gebe, welche auf eine Gefahr der Kinder beim Vater hinweisen würden. Sie sei bei
den Umgangskontakten aber nicht dabei gewesen und diese seien von der
Umgangspflegerin stark kontrolliert worden. Hätte der Sohn das Medikament nicht
bekommen, wäre es niemandem aufgefallen.
Im Zentrum ihrer Befürchtungen steht die
Haltung des Gesuchstellers gegenüber seinem beeinträchtigten Sohn und sein
Umgang mit dessen Krankheit.
Der Gesuchsgegner bestritt an der
Anhörung vom 30. April 2026 nicht, dass er ursprünglich gegen die sofortige
Verabreichung eines prophylaktischen Medikaments gegen die Epilepsieanfälle
gewesen sei. Nach dem ersten Krampfanfall sei nicht der Zeitpunkt für ein
Prophylaktikum gewesen, weil sie nicht gewusst hätten, wie die Krampfanfälle
beim Sohn ablaufen und wodurch diese ausgelöst würden und wie sein Krampfmuster
sei. Sie (er und seine Frau) hätten abgesprochen, dass sie zuerst Krampfanfälle
abwarten und dokumentieren würden. Bis dahin habe es einen gesicherten Krampf
und zwei unauffällige EEGs gegeben. Das sei ihm zu wenig gewesen, um mit einem
prophylaktischen Medikament anzufangen. Es komme so gut wie nie vor, dass ein
Kind an einem Krampfanfall sterbe. Die Kinderärztin habe mehr als 50
Krampfanfälle gesehen, aber noch nie einen tödlichen. Auch er habe noch nie von
einem tödlichen Krampfanfall gehört. D.___ sei immer unter Aufsicht. Die
Wahrscheinlichkeit des Todes sei quasi Null. Es sei eine Unterstellung, dass er
hoffe, dass sein Sohn an einem Anfall versterbe. Das sei auch medizinisch und
statistisch Unfug. Im März 2024 habe D.___ den zweiten Krampfanfall gehabt. Ein
bis zwei Wochen vorher habe er ein neues neurologisches Bild entwickelt. Er
habe Absencen gehabt, die 20 bis 30 Sekunden gedauert hätten und immer häufiger
geworden seien. Nach dem zweiten Krampfanfall sei mit dem Prophylaxe-Medikament
begonnen worden. Dann sei es D.___ innert wenigen Tagen viel besser gegangen.
Die Absencen seien weg gewesen und er sei wacher, agiler und lernfähiger
gewesen. Sie seien sich einig gewesen, dass dieses Medikament ein Gamechanger
sei. Das Medikament habe dem Sohn von Anfang an gut getan und er habe seit über
anderthalb Jahren keine Absencen und auch keinen Krampfanfall mehr gehabt. Es
gebe keinen Grund, das Medikament abzusetzen und er plädiere für eine weitere
Einnahme. Am Anfang sei er der Meinung gewesen, es nicht zu geben, um ein
Anfallsmuster erkennen zu können. Im Nachhinein sei dies die richtige
Entscheidung gewesen. Sie hätten sonst nicht herausgefunden, dass die Absencen
einen Krampfanfall ankündigen. Falls das Medikament unterdosiert sein sollte,
würden sie dies nun als erstes an den Absencen erkennen. Zurzeit erhalte er das
Medikament morgens und abends. Er (der Gesuchsteller) sei mit der Verabreichung
einverstanden und er habe es ihm auch zu Hause schon regelmässig gegeben. Seit
März 2024 herrsche darüber kein Dissens.
Diese Angaben des Vaters über seinen
erst dreijährigen Sohn mögen zwar recht abgeklärt daherkommen, doch ist zu
beachten, dass der Gesuchsgegner bis vor kurzem als Hausarzt tätig war und über
langjährige berufliche Erfahrung verfügt, so dass es nicht erstaunt, wenn er
auch bei gesundheitlichen Problemen der eigenen Kinder mit einer eher
analytischen Vorgehensweise an die Behandlung geht. Seine Ausführungen über
seine Haltung im Zusammenhang mit der Verabreichung des Prophylaxe-Medikaments sind
nachvollziehbar und wirken glaubhaft. Von der Gesuchsgegnerin wird denn auch
nicht bestritten, dass D.___ das Medikament seit dem zweiten Krampfanfall im
März 2024 regelmässig erhält und dass es darüber zu keinen weiteren
Meinungsverschiedenheiten mit ihrem Mann gekommen ist. Es besteht daher kein
Zweifel, dass der Gesuchsgegner die medikamentöse Behandlung weiterführen wird.
6.4
Die Gesuchsgegnerin äusserte bei
verschiedenen Stellen die Befürchtung, dass ihr Ehemann einen erweiterten
Suizid begehen könnte. Das Amtsgericht [...] hat sich auch damit
auseinandergesetzt und sinngemäss festgehalten, dass es dafür keine
Anhaltspunkte gebe. Anlässlich der Anhörung vom 30. April 2026 hat der
Gesuchsteller in diesem Zusammenhang glaubhaft ausgeführt, dass er nicht
suizidal sei. Er sei gerne Arzt und es sei demütigend, dass er zurzeit nicht
als Arzt arbeiten könne. Im Oktober, als das (Straf-)Verfahren «am Kochen» und
er in die Enge getrieben gewesen sei, habe er sich niedergeschlagen gefühlt. Er
sei aber nicht suizidal gewesen. Er habe mehrere Gründe um weiterzukämpfen, zum
einen seine beiden (kleinen) Kinder und zum anderen auch seine drei erwachsenen
Kinder, welche angereist seien und mit den beiden anderen spielen würden.
Ausserdem habe er auch für das Ansehen der Palliativmedizin zu kämpfen, welche
[im Falle seiner Verurteilung] einen wahnsinnigen Schaden nehmen würde. Auch
die Gesuchsgegnerin konnte anlässlich der Anhörung auf Frage des Instruktionsrichters
keine Anzeichen für eine Suizidalität des Gesuchstellers benennen. Sie meinte
lediglich, sie könne sich nicht vorstellen, dass diese Gedanken nicht kämen,
wenn ihm eine Haftstrafe drohe und er den Beruf nicht mehr ausüben könne.
Ausser diesen blossen Mutmassungen der Gesuchsgegnerin liegen nach wie vor
keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Gesuchsteller sich sein Leben
nehmen oder gar einen erweiterten Suizid begehen könnte.
6.5
Der Gesuchsteller bestritt anlässlich
der Anhörung vom 30. April 2026 vehement, dass er seine Tochter medikamentös
sediert oder während Patientenbesuchen bei sommerlichen Temperaturen schlafend
im Auto zurückgelassen habe. Bei den entsprechenden Vorwürfen handelt es sich
letztlich lediglich um blosse unbelegte Behauptungen der Gesuchsgegnerin. Daran
ändern auch die von ihr eingereichten beiden Schreiben (Urkunde 12 der
Gesuchsgegnerin), welche angeblich von einer F.___ stammen sollen, nichts.
Diese Schreiben sind zum einen nicht unterzeichnet und zum andern bestehen auch
deshalb erhebliche Zweifel an deren Authentizität, weil sie exakt dieselbe vom
Standard abweichende, benutzerdefinierte Seitenrandformatierung aufweisen wie
das von der Schwester des Gesuchstellers unterzeichnete Schreiben (Urkunde 11
der Gesuchsgegnerin).
Im Umstand, dass der Gesuchsteller seine
Tochter in der Vergangenheit unbestrittenermassen zu Patientenbesuchen
mitgenommen und sie – gemäss seinen glaubhaften Aussagen – auch behutsam mit
der Endlichkeit des Lebens vertraut gemacht hat, ist an sich schon keine
Gefährdung des Kindeswohls zu erblicken. Abgesehen davon, vermag er aber auch
deshalb keine einer Rückführung entgegenstehende Gefährdung zu begründen, weil
der Gesuchsgegner seiner ärztlichen Tätigkeit vorläufig gar nicht nachgehen
wird.
Dem Vorwurf der Gesuchsgegnerin, der
Gesuchsteller habe keine Ahnung, wie er mit den Kindern im Alltag umzugehen
habe, ist entgegenzuhalten, dass es ohne weiteres nachvollziehbar ist und von Verantwortungsbewusstsein
zeugt, wenn er die zuständige Umgangspflegerin nach dem Entwicklungsstand und
den Bedürfnissen der Kinder fragt, nachdem ihm jeglicher Kontakt zu ihnen
während mehreren Monaten unberechtigterweise verweigert worden ist. Dass die
Eltern die Betreuungsverantwortung während des Zusammenlebens gemeinsam
wahrgenommen haben und sich anschliessend die Betreuung im Rahmen der dem Vater
gewährten Umgangskontakte problemlos gestaltete, ist im Übrigen unbestritten.
6.6
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass sich das Amtsgericht [...] bei seinem Entscheid über die vorläufige
Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit allen von der Gesuchsgegnerin – auch
im vorliegenden Verfahren erneut – vorgebrachten Gründen für eine angebliche
Gefährdung der Kinder beim Vater eingehend auseinandergesetzt und eine solche
klar verneint hat. Seither sind keine Veränderungen eingetreten, welche zu
einer anderen Beurteilung führen könnten. Die Gesuchsgegnerin bringt denn auch
keine entsprechenden neuen Tatsachen vor und solche sind auch nicht
ersichtlich. Der Gesuchsgegner vermittelte anlässlich der Anhörung glaubhaft,
dass ihm die beiden Kinder sehr am Herzen liegen und die Kindsvertreterin
bestätigte ihren Eindruck, dass es den Kindern beim Vater sehr gut gehe. Es
sind somit keine Gründe nachgewiesen, die es rechtfertigen würden, die Rückgabe
der beiden Kinder zu verweigern.
7.
Das Gesuch des Kindsvaters ist bei
dieser Sachlage gutzuheissen und es ist die Rückführung der beiden gemeinsamen
Kinder anzuordnen.
8.1
Nach Art. 11 Abs. 1 BG-KKE ist der
Entscheid über die Rückführung der Kinder mit Vollstreckungsmassnahmen zu
verbinden. Da sich die beiden Kinder bereits unter der Obhut des Gesuchstellers
befinden, reicht es aus, ihn zur Rückführung der Kinder nach [...] zu
ermächtigen und zu verpflichten. Weitergehende Vollstreckungsmassnahmen
erübrigen sich.
8.2
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet,
dem Gesuchsteller sämtliche Identitätsdokumente der beiden Kinder unverzüglich
auszuhändigen. Für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommen sollte, wird dem Gesuchsteller die Erlaubnis erteilt,
allenfalls erforderliche (Ersatz)-Reisedokumente für die Kinder ohne die
Zustimmung der Gesuchsgegnerin bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
8.3
Anlässlich der Anhörung vom 30.
April 2026 hat der Gesuchsteller seine Rechtsbegehren dahingehend ergänzen
lassen, dass die Gesuchsgegnerin anzuweisen sei, die Krankenkassenkarten und
Schwerstbehindertenausweise der beiden Kinder herauszugeben. Da diese Dokumente
für den Vollzug der Rückführung nicht erforderlich sind, ist das angerufene
Gericht für den Entscheid über dieses Rechtsbegehren nicht zuständig, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.
8.4
Nach erfolgter Rückführung der
Kinder nach [...] hat der Gesuchsteller der kantonalen Vollstreckungsbehörde
den Vollzug unverzüglich zu bestätigen.
9.1
Bis zur Rückführung verbleiben die
Kinder unter der Obhut des Gesuchstellers.
9.2
Das dem Gesuchsteller mit Verfügung
vom 13. April 2026 auferlegte Verbot, die Kinder ins Ausland zu verbringen, ist
aufzuheben und die Polizei ist anzuweisen, die zur Sicherung dieses Verbots
veranlassten Ausschreibungen im RIPOL und SIS zu löschen.
10.1
Die Gesuchsgegnerin stellte in
Ziffer 2 ihrer Stellungnahme vom 21. April 2026 das Rechtsbegehren, es sei
gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ festzustellen, dass die beiden Kinder bei
einem Verbleib beim Kindsvater einer schwerwiegenden Gefahr für körperliche und
seelische Schäden ausgesetzt sind resp. dass sie sich in einer für sie
unzumutbaren Lage befinden. Die Frage, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, ist im
Rahmen des Entscheids über den Rückführungsantrag zu prüfen. Ein schutzwürdiges
Interesse an einer gesonderten Feststellung wird von der Gesuchsgegnerin nicht
dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Auf das entsprechende Rechtsbegehren
ist deshalb nicht einzutreten, soweit ihm neben dem Antrag auf Abweisung des
Rückführungsgesuchs überhaupt eingeständige Bedeutung zukommt.
10.2
In Ziffer 3 ihrer Stellungnahme vom
21.
April 2026 stellte die Gesuchsgegnerin das Rechtsbegehren, es sei gemäss
Art. 16 HKÜ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder
superprovisorisch der Kindsmutter zuzuteilen, wobei dem Kindsvater ein
begleitetes Kontaktrecht einzuräumen sei. Nach Art. 16 HKÜ setzt die
internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in den das Kind
verbracht wurde, für eine Sachentscheidung über das Sorgerecht einen
ablehnenden Entscheid über das Rückführungsbegehren voraus. Da das
Rückführungsgesuch vorliegend gutgeheissen wird, ist diese Voraussetzung nicht
erfüllt. Im Übrigen wäre das Obergericht auch bei Abweisung des
Rückführungsgesuchs für Sachentscheide über die elterliche Sorge nicht
erstinstanzlich zuständig. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist deshalb
nicht einzutreten.
10.3
Die Rechtsbegehren 4 bis 6 der
Gesuchsgegnerin betreffen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens, welche mit
dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden.
11.1
Gemäss Art. 26 Abs. 2 HKÜ (Art. 14
BG-KKE) erheben die Gerichte der Vertragsstaaten für die nach dem HKÜ
gestellten Anträge keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie vom Antragsteller
weder die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die
gegebenenfalls durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehen. Ein
Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Art. 42 HKÜ anbringen und darin
erklären, dass er nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung eines
Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn von
Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ein System der unentgeltlichen
Rechtshilfe und Rechtsberatung gedeckt sind (Art. 26 Abs. 3 HKÜ).
11.2
[...] hat einen solchen Vorbehalt
angebracht. In einem solchen Fall wendet die Schweiz das Prinzip der
Gegenseitigkeit an (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über das
Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]) und garantiert die Kostenlosigkeit
nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht
(Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1 mit
Hinweisen).
11.3
Da keine der Parteien Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege hat, entfällt die Kostenlosigkeit und die
Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), sind zu
verlegen.
11.4
Die Gerichtskosten des vorliegenden
Verfahrens bestehen aus der Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 sowie den Kosten
der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die
Kindesvertreterin macht in ihrer Kostennote vom 30. April 2026 ein Honorar von
CHF 2'160.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was angemessen erscheint.
Hinzu kommt noch der Aufwand für die dreistündige Verhandlung vom 30. April
2026.
in der Höhe von CHF 616.15. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF
4'776.85 sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO).
11.5
Der Gesuchsteller fordert von der
Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung. Diese umfasst nach Art. 95 Abs. 3 ZPO
den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung.
Ausserdem kann das Gericht gemäss Art. 26 Abs. 4 HKÜ bei Gutheissung des
Rückführungsantrages des Gesuchstellers, soweit angezeigt, die Erstattung der
dem Gesuchsteller selbst oder für seine Rechnung entstandenen notwendigen
Kosten auferlegen, wozu insbesondere die Reisekosten, alle Kosten oder Auslagen
für das Auffinden der Kinder, die Kosten seiner Rechtsvertretung und die Kosten
für die Rückgabe der Kinder gehören. Ohne jeden Zweifel als Parteientschädigung
ersatzfähig sind die Kosten seiner Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren.
Rechtsanwältin Lautenbach-Koch macht in ihrer Honorarnote vom 30. April 2026
einen Aufwand von 21 Stunden geltend. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Dauer der Verhandlung ist dieser Zeitaufwand um eine Stunde zu erhöhen. Da
weder eine Honorarvereinbarung noch eine besondere Begründung für einen höheren
Stundenansatz vorliegt, ist dieser praxisgemäss auf CHF 280.00 pro Stunde
festzusetzen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 126.80 erscheinen
angemessen. Das Honorar ist somit auf insgesamt CHF 6'796.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Der Gesuchsteller reichte eine Auflistung
von zahlreichen Auslagen ein, welche er ebenfalls von der Gesuchsgegnerin
ersetzt haben will. Darin führt er unter anderem einen Betrag von
CHF 6'837.98 mit dem Vermerk «Rechtsberatung Kindesentführung Kanzlei [...]»
auf. Abgesehen davon, dass keinerlei Beleg für diese Position vorliegt, ist
auch eine Notwendigkeit für diese Auslagen nicht zu erkennen. Der Gesuchsteller
ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb kein Raum für den
Ersatz von weiteren Rechtsberatungskosten besteht. Die von ihm geltend
gemachten Dieselkosten sind als Reisekosten grundsätzlich ersatzfähig,
allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Der Gesuchsteller verlangt CHF
496.16
für total 3'780 gefahrene Kilometer. Die kürzeste Strecke von [...] nach
Solothurn beträgt rund 900 Kilometer. Für die Hin- und Rückfahrt sowie eine
angemessene Mobilität während des Aufenthaltes erscheint es angemessen,
insgesamt 2'000 Kilometer zu berücksichtigen, was zu einem Betrag von CHF
262.50
für Dieselkosten führt. Für die Autobahnvignette sind CHF 40.00 zu
berücksichtigen, weil diese ohne weiteres auch erst in der Schweiz zu einem
günstigeren Preis als in [...] hätte gekauft werden können. Ein Beleg dafür,
dass die Kosten für den Aufenthalt der Kinder in der Kita [...] vom
Gesuchsteller bezahlt worden sind, fehlt. Die Rechnung ist an das Amt für
Gesellschaft und Soziales adressiert, welches diesen Aufenthalt auch
organisiert hat. Diese Kosten können deshalb hier nicht berücksichtigt werden.
Kosten für Windeln und Kinderkleidung gehören zu den gewöhnlichen
Lebenshaltungskosten, welche auch in [...] angefallen wären und deshalb nicht
ersatzfähig sind. Das gleiche gilt für die Telefonkosten. Schliesslich macht
der Gesuchsteller insgesamt CHF 9'226.00 für Hotels und AirBnB geltend, was
massiv übersetzt ist. Grundsätzlich sind ihm die Kosten für eine angemessene
Unterkunft für sich und die beiden Kinder zuzugestehen, weil die Kinder für die
Dauer des Verfahrens unter seine Obhut gestellt wurden und er verpflichtet war,
mit den Kindern in der Schweiz zu bleiben. Indessen sind auch hier nur
notwendige und angemessene Kosten zu ersetzen. Der Gesuchsteller hatte schon
mehrere Tage, bevor sein Rückführungsbegehren beim Gericht überhaupt
eingegangen war, ein Hotelzimmer gebucht. Zudem haben sich die zahlreichen Unterkunftsbuchungen
zum Teil bis zu 10 Tage überschnitten, so dass er im April praktisch ständig
gleichzeitig über zwei, manchmal sogar drei Unterkünfte gleichzeitig verfügte. Angemessen
und notwendig war eine Unterkunft für drei Personen mit Küche für die Zeit vom
14.
April 2026 (Erhalt der Verfügung vom 13. April 2026) bis voraussichtlich 8.
Mai 2026 (Eröffnung des Entscheids). Auf www.airbnb.ch (zuletzt besucht am 6.
Mai 2026) sind zahlreiche Unterkünfte, welche diesen Anforderungen entsprechen,
zu einem Preis von weniger als CHF 3'000.00 für 24 Nächte ausgeschrieben. Es
erscheint deshalb angemessen, dem Gesuchsteller maximal diesen Betrag für die
Unterkunft zuzugestehen.
Die Gesuchsgegnerin wird somit
verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 10'098.55 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung des Rückführungsgesuchs
wird A.___ ermächtigt und verpflichtet, die beiden Kinder C.___, geb. [...]
2021, und D.___, geb. [...] 2023, nach [...] zurückzuführen.
2. B.___ wird angewiesen, A.___ sämtliche
auf C.___ und D.___ lautenden Identitätsdokumente unverzüglich zu übergeben.
3. A.___ wird die Erlaubnis erteilt, die für
die Rückführung nach [...] erforderlichen (Ersatz-)Reisedokumente für die
Kinder C.___ und D.___ ohne Zustimmung von B.___ zu beantragen.
4. Nach erfolgter Rückführung der beiden
Kinder nach [...] hat A.___ der kantonalen Vollstreckungsbehörde den Vollzug
unverzüglich zu bestätigen.
5. Die Schweizerische Zentralbehörde für
Kindesentführungen wird ersucht, via [...] Zentralbehörde die für Kinderbelange
zuständigen Behörden in [...] über die Rückkehr von C.___ und D.___ zu
informieren.
6. Bis zum Zeitpunkt der Rückführung
verbleiben C.___ und D.___ unter der Obhut von A.___.
7. Das A.___ mit Verfügung vom 13. April
2026 auferlegte Verbot, C.___ und D.___ ins Ausland zu verbringen oder
verbringen zu lassen, wird aufgehoben.
8. Die Polizei Kanton Solothurn wird
ersucht, die Ausschreibungen von A.___, C.___ und D.___ im RIPOL und SIS
umgehend zu löschen.
9. Auf das Rechtsbegehren von B.___, es sei
gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ festzustellen, dass die beiden Kinder bei
einem Verbleib beim Kindsvater einer schwerwiegenden Gefahr für körperliche und
seelische Schäden ausgesetzt sind resp. dass sie sich in einer für sie
unzumutbaren Lage befinden, wird nicht eingetreten.
10. Auf das Rechtsbegehren von B.___, es sei
gemäss Art. 16 HKÜ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder
superprovisorisch der Kindsmutter zuzuteilen, wobei dem Kindsvater ein
begleitetes Kontaktrecht einzuräumen sei, wird nicht eingetreten.
11. Auf das Rechtsbegehren von A.___, es sei
die Kindsmutter anzuweisen, die Krankenkassenkarten und
Schwerstbehindertenausweise der beiden Kinder herauszugeben, wird nicht
eingetreten.
12. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
in der Höhe von CHF 4'776.85 B.___ zu bezahlen.
13. B.___ hat A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch, eine Parteientschädigung von CHF 10'098.55
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann