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Entscheid

ZKEIV.2026.1

Gesuch um Rückführung

7. Mai 2026Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Eingabe vom 7. April 2026

(Postaufgabe; Eingang beim Gericht am 10. April 2026; im Folgenden: Gesuch)

liess der Kindsvater, A.___ (im Folgenden: Gesuchsteller oder Kindsvater),

durch seine Rechtsanwältin, Annegret Lautenbach-Koch, bei der Zivilkammer des

Obergerichts ein Begehren um Rückführung der Kinder C.___ (im Folgenden: Kind

oder Tochter), geb. [...] 2021, und D.___ (im Folgenden: Kind oder Sohn), geb. [...]

2023, nach [...] einreichen und folgende Anträge stellen:

1. Es sei unverzüglich die Rückführung der

Kinder der Parteien, C.___, geboren [...] 2021 und D.___, geboren [...] 2023

nach [...] anzuordnen.

2. Es

seien superprovisorisch folgende Massnahmen anzuordnen:

2.1. Es

seien die Kinder an ihrem aktuellen Aufenthaltsort, mutmasslich an der [...]str. [...]

in [...] unter Beizug der Polizei und eventualiter der Mitarbeit der

Kindesschutzbehörde dem Kläger zu übergeben.

2.2. Es

seien sämtliche Reisedokumente der Kinder einzuziehen und dem Kläger zu

übergeben.

2.3. Es

sei dem Kläger zu erlauben, mit den Kindern nach [...] zurückzukehren.

2.4. Es

sei der Kläger zu verpflichten, sich mit den Kindern für eine Verhandlung des

angerufenen Gerichts in der Schweiz zur Verfügung zu halten.

3. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zulasten der

Beklagten.

1.2 Am 13. April 2026 erliess der

Instruktionsrichter die folgende Verfügung:

1. Vom Eingang des Gesuchs vom 10. April

2026 (Posteingang) von A.___ um Rückführung von C.___, geb. [...] 2021, und D.___,

geb. [...] 2023, wird Kenntnis genommen.

2. Für C.___ und D.___ wird eine

Kindsvertretung beigeordnet. Als Kindsvertreterin wird Rechtsanwältin Cornelia

Dippon, [...], bestimmt.

3. Ein Doppel des Gesuchs vom 10. April

2026 (Posteingang) geht inkl. Beilagen an die Kindsvertreterin. Sie hat bis 24.

April 2026 eine Stellungnahme zum Gesuch vom 10. April 2026 (Posteingang)

einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.

4. Ein Doppel des Gesuchs vom 10. April

2026 (Posteingang) geht inkl. Beilagen an B.___.

5. B.___ hat bis 24. April 2026 eine

Stellungnahme zum Gesuch vom 10. April 2026 (Posteingang) einzureichen.

Diese Frist ist nicht erstreckbar.

6. […]

7. A.___ wird Frist gesetzt bis 24. April

2026 eine beglaubigte Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts [...] vom

13. März 2026 einzureichen. (Die eingereichte Beilage Nr. 5 ist nicht

unterzeichnet.)

8. Die Polizei Kanton Solothurn wird

angewiesen C.___, geb. [...] 2021, und D.___, geb. [...] 2023, von ihrem

gegenwärtigen Aufenthaltsort ([...]strasse [...], [...]) wegzunehmen und

vorläufig bei A.___ im Gasthof [...] unterzubringen.

9. Das Amt für Gesellschaft und Soziales

wird angewiesen, die Wegnahme und Unterbringung der Kinder mit der Polizei und A.___

zu koordinieren.

10. Die Polizei Kanton Solothurn, [...] wird

ersucht, B.___, [...]strasse [...], [...], die vorliegende Verfügung inklusive

Beilagen gegen Empfangsbestätigung anlässlich des Vollzugs von Ziffer 8

polizeilich zuzustellen.

11. B.___ wird angewiesen, den zuständigen

Polizeibeamten zu Handen des Obergerichts des Kantons Solothurn sämtliche auf C.___

und D.___ lautenden Identitätsdokumente herauszugeben, unter Androhung der

Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem

zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn

erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»).

12. Die Polizei Kanton Solothurn wird

angewiesen, von B.___ sämtliche auf C.___ und D.___ lautenden

Identitätsdokumente (insbesondere Pass und ID) entgegenzunehmen bzw. im

Weigerungsfall abzunehmen und dem Obergericht des Kantons Solothurn abzugeben.

13. A.___ wird verboten, C.___ und D.___ ins

Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, unter Androhung der Folgen

gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem

zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn

erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»).

14. A.___ wird befohlen, dafür zu sorgen,

dass C.___ und D.___ an ihrem künftigen vorübergehenden Aufenthaltsort im

Gasthof [...] verbleiben, unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer

der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis

auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge

leistet, wird mit Busse bestraft.»).

15. A.___, C.___ und D.___ sind im

Schengenraum und schweizweit als vermisste Personen auszuschreiben. Die Polizei

Kanton Solothurn wird ersucht, die Ausschreibung im RIPOL und SIS vorzunehmen

(und zu erwähnen, dass die Kinder und der Vater mit den Kindern das Land nicht

verlassen dürfen [Verhinderung Kindsentführung]).

16. Die Parteien und die Kindsvertreterin

werden zu einer Vermittlungsverhandlung und Anhörung vorgeladen auf Donnerstag,

30. April 2026, 14.00 Uhr, […]

1.3 Am 15. April 2026 konnte die Polizei

die beiden Kinder am vermuteten Aufenthaltsort in [...] antreffen und sie dem

Kindsvater übergeben.

1.4 In teilweiser Abänderung der

Verfügung vom 13. April 2026 erlaubte der Instruktionsrichter dem Kindsvater

mit Verfügung vom 16. April 2026, den vorläufigen Aufenthaltsort der Kinder an

einen anderen Ort innerhalb der Schweiz zu verlegen und verpflichtete ihn unter

Zusicherung der Vertraulichkeit, dem Gericht den neuen Aufenthaltsort und

allfällige Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

1.5 Mit Eingabe vom 21. April 2026 liess

die Kindsmutter, B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegnerin oder Kindsmutter),

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Vorabstellungnahme zum

Gesuch des Kindsvaters vom 10. April 2026 (Posteingang) einreichen und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Es

sei das Gesuch des Kindsvaters vom 7. April (Eingang Gericht: 10. April) 2026

abzuweisen.

2. Es

sei gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ festzustellen, dass die Kinder

a. C.___,

geb. [...] 2021, und

b. D.___,

geb. [...] 2023

bei einem Verbleib beim

Kindsvater einer schwerwiegenden Gefahr für körperliche und seelische Schäden

ausgesetzt sind resp. dass sie sich in einer für sie unzumutbaren Lage

befinden.

3. Es

sei gemäss Art. 16 HKÜ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder

a. C.___,

geb. [...] 2021, und

b. D.___,

geb. [...] 2023

superprovisorisch der

Kindsmutter zuzuteilen, wobei dem Kindsvater ein begleitetes Kontaktrecht

einzuräumen sei.

4. Eventualiter

sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder superprovisorisch

für die Dauer des vorliegenden Verfahrens der Kindsmutter zuzuteilen, wobei dem

Kindsvater ein begleitetes Kontaktrecht einzuräumen sei.

5. Subeventualiter

seien die beiden Kinder superprovisorisch für die Dauer des vorliegenden

Verfahrens an geeigneter Stelle fremd zu platzieren, wobei dem Kindsvater ein

begleitetes Kontaktrecht einzuräumen ist.

6. Es

sei die aktuell zuständige Behörde - evtl. das Amt für Gesellschaft und

Soziales des Kantons Solothurn - superprovisorisch anzuweisen, umgehend die

Wegnahme und Unterbringung der Kinder mit der Polizei und der Kindsmutter zu

koordinieren.

7. Es

sei die Kinderanwältin, Frau Rechtsanwältin Cornelia Dippon - ggf. unter

Vorlage eines konkreten Aufgabenkataloges - (sofern nicht bereit geschehen)

unverzüglich anzuweisen, sämtliche für die Schaffung eines umfassenden,

elternunabhängigen und neutralen Bildes über die konkrete Situation der Kinder

notwendigen Abklärungen zu treffen. Insbesondere sei sie anzuweisen, die Kinder

(sofern nicht bereits erfolgt) umgehend persönlich aufzusuchen und mit ihnen

(ohne Einflussnahme eines Elternteils) zu sprechen und bis zum

Verhandlungstermin vom 30. April 2026 in regelmässigem Kontakt zu bleiben.

8. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

1.6 Mit Verfügung vom 22. April 2026

wies der Instruktionsrichter die superprovisorischen Anträge der Kindsmutter

ab.

1.7 Am 23. April 2026 reichte die

Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, die Stellungnahme für die

Kinder ein und stellte darin die folgenden Anträge:

1. Die Kinder C.___, geb. [...] 2021 und D.___,

geb. [...] 2023 seien nach [...] zurückzuführen, unter Begleitung durch den

obhutsberechtigten Vater.

2. Der Mutter seien die Prozesskosten

aufzuerlegen.

1.8 Mit Eingabe vom 24. April 2026 liess

die Kindsmutter durch ihre Rechtsvertreterin in Ergänzung zur Stellungnahme vom

21. April 2026 eine persönliche Stellungnahme zum Rückführungsantrag des

Kindsvaters samt 31 Beilagen einreichen.

1.9 Am 24. April 2026 liess der

Kindsvater eine unterschriftlich bestätigte Ausfertigung des Beschlusses des

Amtsgerichts [...] vom 13. März 2026 sowie den Beschluss des [...]gerichts vom

20. April 2026 zu den Akten reichen. Mit letzterem Beschluss wurden sowohl der

Antrag der Kindsmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren als auch ihr Antrag auf Aussetzung der sofortigen

Wirksamkeit und Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts [...] vom 13.

März 2026 zurückgewiesen.

2. Am 30. April 2026 fand die

Vermittlungsverhandlung und die Anhörung der Parteien statt. Beide Parteien

wurden zur Sache befragt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Alle

Verfahrensbeteiligten bestätigten ihre bisherigen Rechtsbegehren. Der

Kindsvater und die Kindsvertreterin beantragten zusätzlich, die Kindsmutter sei

zu verpflichten, die Reisepässe, die Krankenkassenkarten und die

Schwerbehindertenausweise der beiden Kinder an den Kindsvater herauszugeben. Für

den Verlauf der Verhandlung wird auf das separate Protokoll verwiesen. Auf die

Ausführungen der Parteien und der Kindsvertreterin wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Kindsvater bringt zur Begründung

seines Rückführungsantrages im Wesentlichen vor, die Kindsmutter und er seien

die verheirateten Eltern der beiden Kinder C.___ und D.___. Er und seine

Ehefrau lebten seit März 2025 getrennt und führten diverse Gerichtsverfahren,

in denen es um die Betreuung ihrer gemeinsamen Kinder gehe. Mit Beschluss vom

13.

März 2026 habe das Amtsgericht [...] der Kindsmutter das

Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder vorläufig entzogen und es ihm

zur alleinigen Ausübung übertragen. Das Amtsgericht [...] habe ausserdem

erkannt, dass eine grosse Gefahr bestehe, dass die Kindsmutter sich dem Vollzug

des Beschlusses durch Flucht bzw. Untertauchen entziehen werde und deshalb

verschiedene Sicherungsmassnahmen getroffen. Die Kindsmutter habe sich über

sämtliche Anordnungen hinweggesetzt und sei in einer Nacht-und-Nebel-Aktion

nach Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts [...] mit den Kindern vermutlich

in die Schweiz geflüchtet. Schon zuvor habe sie dem Kindsvater nicht den

gerichtlich festgelegten Umgang mit den Kindern gewährt. Im Dezember 2025 sei

sie mit den Kindern abgetaucht und verschweige seither ihren aktuellen

Aufenthaltsort beharrlich, auch gegenüber dem Amtsgericht [...]. Indem sie die

Kinder in die Schweiz verbracht und dort zurückgehalten habe, habe sie das

Sorgerecht des Kindsvaters verletzt, weshalb die sofortige Rückführung der

Kinder nach [...] anzuordnen sei.

2.

Die Kindsmutter bringt zur Begründung

ihres Antrags auf Gesuchsabweisung im Wesentlichen vor, in der Obhut des

Kindsvaters befänden sich die Kinder in einer schwerwiegenden Gefahr. Der

Kindsvater habe ein gefährliches Verständnis davon, wann ein Leben lebenswert

ist und wann nicht. Beide Kinder hätten Beeinträchtigungen und D.___ gelte als

schwerbehindert. Aufgrund seiner Epilepsie leide D.___ regelmässig an

Krampfanfällen und benötige in diesem Moment dringend eine medikamentöse

Behandlung. Unterbleibe diese, drohe das Versterben des Kindes. Der Kindsvater

habe sich in der Vergangenheit immer wieder und an verschiedenen Stellen gegen

die medikamentöse Behandlung seines Sohnes ausgesprochen. Stattdessen wünsche

er, dass D.___ «auskrampft» und nehme dabei sogar ein allfälliges Versterben

des Kindes hin. Die Tochter C.___ habe er unbeaufsichtigt mit

Medikamentenblistern spielen lassen, er habe sie zu Patientenbesuchen und

Leichenschauen mitgenommen und ihr zur Sedierung Vomex Zäpfchen verabreicht

oder sie bei sommerlichen Temperaturen schlafend im Kofferraum seines Autos

gelassen. Psychische Erkrankungen negiere er und bestimmte sexuelle Präferenzen

(Homosexualität) verabscheue er. Bei einem Menschen mit einer solchen Gesinnung

könnten die Kinder nicht gesund aufwachsen. Ausserdem laufe in [...] eine

Strafuntersuchung gegen den Kindsvater wegen mehrfacher Tötung auf Verlangen,

Mord, etc. Teil dieser Untersuchung sei auch ein Vorwurf wegen versuchter

Tötung von D.___ und häuslicher Gewalt gegenüber der Kindsmutter. Zusammenfassend

lasse sich festhalten, dass sich der schwerbehinderte D.___ und seine taube

Schwester aktuell in der Obhut eines Menschen befänden, der Behinderten den

Wert ihres Daseins abspreche, der Epilepsieanfälle lieber bis zu zehn Mal

auskrampfen lasse, anstatt sie mit Medikamenten zu behandeln, obwohl er um das

dadurch entstehende Risiko des Versterbens wisse oder dieses sogar ganz bewusst

in Kauf nehme, der psychische Erkrankungen und homosexuelle Präferenzen nicht

akzeptiere, der das Problem störender Kinder mit der Verabreichung von

Beruhigungsmedikamenten löse, der ein Kleinkind zu einer Leichenschau mitnehme,

es unbeaufsichtigt mit Medikamentenblistern spielen lasse, es sediere und bei

Sommertemperaturen schlafend im Kofferraum lasse und gegen den in [...] eine

Strafuntersuchung wegen mehrfacher Tötung auf Verlangen, Mord, etc. laufe. Ausserdem

habe er keine Ahnung, wie er mit den Kindern im Alltag umzugehen habe. Nicht

ohne Grund habe er am 16. April 2026 bei der in [...] zuständigen

Umgangspflegerin nach einer «Gebrauchsanweisung» für den Umgang mit seinen

Kindern gefragt habe. Es sei deshalb im Ergebnis zweifelsohne ein Ausnahmefall

im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ anzunehmen, weshalb das Gesuch des

Kindsvaters abzuweisen und die Rückführung der Kinder abzubrechen sei.

3.

Die Kindsvertreterin macht

zusammenfassend geltend, es liege ein vollstreckbarer Beschluss des

Amtsgerichts [...] vor und es gebe keine Noven, welche in Abweichung von den

beiden Entscheiden der [...] Gerichte für die Annahme sprechen würden, die

Kinder seien beim Vater gefährdet. Sie habe die Kinder zweimal gesehen, einmal

als sie erst kurze Zeit beim Vater gewesen seien und das zweite Mal zwei Tage

vor der Verhandlung. Sie habe beide Male den Eindruck gehabt, dass es den

Kindern sehr gut gehe. Die Kinderrückführung in die Obhut des Vaters nach [...]

sei sofort vorzunehmen.

4.1

Rechtliche Grundlage des

Rückführungsgesuchs ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen

Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR

0.211.230

). Sowohl die Schweiz als auch [...] sind Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens. Dessen Anwendbarkeit wird weder von den Parteien noch von der

Kindsvertreterin in Frage gestellt. Zu beachten ist zudem das Bundesgesetz über

internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von

Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32), welches in erster Linie

Verfahrensbestimmungen enthält.

4.2

Ein Überblick über das Übereinkommen

zeigt die folgenden Grundzüge: Ziel des Übereinkommens ist es, die sofortige

Rückgabe von Kindern, die widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder

dort zurückgehalten werden, sicherzustellen (Art. 1 lit. a). Es will

gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und

Besuchsrecht in den anderen Staaten tatsächlich beachtet wird (Art. 1 lit. b).

Widerrechtlichkeit liegt nach Art. 3 vor, wenn das Kind in Verletzung eines

Sorgerechts ins Ausland verbracht oder dort zurückgehalten wird (Art. 3 Abs. 1

lit. a). Ausserdem muss das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt worden sein

(Art. 3 Abs. 1 lit. b). Die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder

zurückgehaltenen Kindes kann nur abgelehnt werden aus einem der folgenden

Gründe:

-

der Antragsteller

hat das Sorgerecht nicht ausgeübt oder dem Verbringen

oder Zurückhalten zugestimmt (Art. 13 Abs. 1 lit. a);

-

die Rückgabe ist mit

der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das

Kind verbunden oder bringt das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage

(Art. 13 Abs. 1 lit. b);

-

das Kind widersetzt

sich der Rückgabe und hat ein Alter und eine Reife erreicht, welche es als

angebracht erscheinen lassen, seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs.

2);

-

der Antrag auf

Rückgabe geht erst nach Ablauf eines Jahres nach dem widerrechtlichen

Verbringen oder Zurückhalten ein und das Kind hat sich in seine neue Umgebung

eingelebt (Art. 12 Abs. 2);

-

die Rückgabe ist

nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig (Art. 20).

5.

Die Parteien sind

unbestrittenermassen nach wie vor verheiratet, zumal über den vom Kindsvater

gestellten Antrag auf Aufhebung der Ehe noch nicht rechtskräftig entschieden

worden und das entsprechende Verfahren auf Beschwerde der Kindsmutter hin vor

zweiter Instanz in [...] noch rechtshängig ist. Den Eltern steht das gemeinsame

Sorgerecht zu. Mit Beschluss des Amtsgerichts [...] vom 13. März 2026 wurde der

Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder vorläufig

entzogen und zur alleinigen Ausübung auf den Kindsvater übertragen. Der

Beschluss konnte in der Folge nicht umgesetzt werden, weil die Kindsmutter

umgehend nach dessen Eröffnung unter Mitnahme der Kinder in die Schweiz geflüchtet

ist, um sich der Vollstreckung zu entziehen. Zuvor wurde das Sorgerecht von den

Kindseltern gemeinsam ausgeübt und der Kindsvater hat das ihm gerichtlich

zugesprochene Umgangsrecht stets wahrgenommen, soweit es die Kindsmutter

zugelassen hat. Ausser Frage steht auch, dass der Vater die Kinder unter seine

Obhut genommen hätte, wenn die Kindsmutter dies nicht durch Flucht verhindert

hätte. Einer Ausreise der Kindsmutter zusammen mit den Kindern hat er weder

zugestimmt noch eine solche nachträglich genehmigt. Es steht somit fest, dass

die Kindsmutter die beiden Kinder in Verletzung seines Sorgerechts und damit

widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ von [...] in die Schweiz verbracht hat.

Es ist daher zu prüfen, ob einer der oben erwähnten Gründe einer Rückführung

entgegensteht.

6.1

Die Gesuchsgegnerin beruft sich auf

Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ, wonach die Rückgabe der Kinder abgelehnt werden

kann, wenn sie mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder

seelischen Schadens für die Kinder verbunden ist oder die Kinder auf andere

Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Sie erblickt eine solche Gefahr darin,

dass der Gesuchgegner behinderten Menschen und damit implizit auch seinem stark

beeinträchtigten Sohn den Wert seines Daseins abspreche. Er habe sich in der

Vergangenheit immer wieder und an verschiedenen Stellen gegen die medikamentöse

Behandlung der Epilepsie seines Sohnes ausgesprochen und dabei sogar die Gefahr

seines Versterbens in Kauf genommen. Seine Tochter habe er unbeaufsichtigt mit

Medikamentenblistern spielen lassen, sie zu Patientenbesuchen und

Leichenschauen mitgenommen, ihr zur Sedierung während schwierigen

Patientenbesuchen Vomex Zäpfchen verabreicht und sie bei sommerlichen

Temperaturen im Kofferraum des Autos schlafen lassen. Er negiere die Existenz

von psychischen Erkrankungen und verabscheue bestimmte sexuelle Präferenzen.

Bei einem Menschen mit einer solchen Gesinnung könnten die Kinder nicht gesund

aufwachsen. Ausserdem laufe gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher

Tötung auf Verlangen, Mord, etc. Vor diesem Hintergrund sei ihm ein vorläufiges

Berufsverbot als Arzt erteilt worden. Der Fall werde von den Behörden als sogenannter

Hochrisikofall geführt. Nach Einschätzung des Jugendamtes [...] bestehe die

realistische Gefahr eines erweiterten Suizids.

6.2

Das Amtsgericht [...] hat der

Gesuchsgegnerin mit Beschluss vom 13. März 2026 vorläufig das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder entzogen und es auf den

Gesuchsteller zur alleinigen Ausübung übertragen. Es stützte seinen Entscheid

unter anderem auf das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr.

med. E.___, welcher bereits im Hauptsacheverfahren mit der Erstellung eines

schriftlichen Gutachtens betraut worden ist. Dieser kam zusammenfassend zum

Schluss, dass das Wohl der Kinder aufgrund einer Einschränkung der

Erziehungsfähigkeit der Mutter gefährdet sei, während beim Vater die

Erziehungsfähigkeit aus seiner Sicht voll gegeben sei. Die Kindsmutter sei

unfähig einzusehen, dass die lange Trennung der Kinder von ihrem Vater und der

Wegfall der sozialen Integration der Kinder in [...] eine emotionale Belastung

für diese darstellten. Der sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung

des Beschlusses des Amtsgerichts [...] ist zu entnehmen, dass sich das Gericht

mit sämtlichen von der Gesuchsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren gegen die

Rückführung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat und dennoch zum

Ergebnis gekommen ist, dass das Wohl der Kinder eine Übertragung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater gebiete während umgekehrt eine

Übertragung auf die Mutter nicht in Frage komme.

6.3

Die Gesuchsgegnerin führt zum

überwiegenden Teil Handlungen und Aussagen des Gesuchstellers an, welche dieser

noch in der Zeit vor der Trennung im März 2025 getätigt hat haben soll.

Anlässlich der Anhörung vom 30. April 2026 bestätigte sie auf Frage des

Instruktionsrichters, dass es keine Ereignisse aus der Zeit nach ihrer Trennung

gebe, welche auf eine Gefahr der Kinder beim Vater hinweisen würden. Sie sei bei

den Umgangskontakten aber nicht dabei gewesen und diese seien von der

Umgangspflegerin stark kontrolliert worden. Hätte der Sohn das Medikament nicht

bekommen, wäre es niemandem aufgefallen.

Im Zentrum ihrer Befürchtungen steht die

Haltung des Gesuchstellers gegenüber seinem beeinträchtigten Sohn und sein

Umgang mit dessen Krankheit.

Der Gesuchsgegner bestritt an der

Anhörung vom 30. April 2026 nicht, dass er ursprünglich gegen die sofortige

Verabreichung eines prophylaktischen Medikaments gegen die Epilepsieanfälle

gewesen sei. Nach dem ersten Krampfanfall sei nicht der Zeitpunkt für ein

Prophylaktikum gewesen, weil sie nicht gewusst hätten, wie die Krampfanfälle

beim Sohn ablaufen und wodurch diese ausgelöst würden und wie sein Krampfmuster

sei. Sie (er und seine Frau) hätten abgesprochen, dass sie zuerst Krampfanfälle

abwarten und dokumentieren würden. Bis dahin habe es einen gesicherten Krampf

und zwei unauffällige EEGs gegeben. Das sei ihm zu wenig gewesen, um mit einem

prophylaktischen Medikament anzufangen. Es komme so gut wie nie vor, dass ein

Kind an einem Krampfanfall sterbe. Die Kinderärztin habe mehr als 50

Krampfanfälle gesehen, aber noch nie einen tödlichen. Auch er habe noch nie von

einem tödlichen Krampfanfall gehört. D.___ sei immer unter Aufsicht. Die

Wahrscheinlichkeit des Todes sei quasi Null. Es sei eine Unterstellung, dass er

hoffe, dass sein Sohn an einem Anfall versterbe. Das sei auch medizinisch und

statistisch Unfug. Im März 2024 habe D.___ den zweiten Krampfanfall gehabt. Ein

bis zwei Wochen vorher habe er ein neues neurologisches Bild entwickelt. Er

habe Absencen gehabt, die 20 bis 30 Sekunden gedauert hätten und immer häufiger

geworden seien. Nach dem zweiten Krampfanfall sei mit dem Prophylaxe-Medikament

begonnen worden. Dann sei es D.___ innert wenigen Tagen viel besser gegangen.

Die Absencen seien weg gewesen und er sei wacher, agiler und lernfähiger

gewesen. Sie seien sich einig gewesen, dass dieses Medikament ein Gamechanger

sei. Das Medikament habe dem Sohn von Anfang an gut getan und er habe seit über

anderthalb Jahren keine Absencen und auch keinen Krampfanfall mehr gehabt. Es

gebe keinen Grund, das Medikament abzusetzen und er plädiere für eine weitere

Einnahme. Am Anfang sei er der Meinung gewesen, es nicht zu geben, um ein

Anfallsmuster erkennen zu können. Im Nachhinein sei dies die richtige

Entscheidung gewesen. Sie hätten sonst nicht herausgefunden, dass die Absencen

einen Krampfanfall ankündigen. Falls das Medikament unterdosiert sein sollte,

würden sie dies nun als erstes an den Absencen erkennen. Zurzeit erhalte er das

Medikament morgens und abends. Er (der Gesuchsteller) sei mit der Verabreichung

einverstanden und er habe es ihm auch zu Hause schon regelmässig gegeben. Seit

März 2024 herrsche darüber kein Dissens.

Diese Angaben des Vaters über seinen

erst dreijährigen Sohn mögen zwar recht abgeklärt daherkommen, doch ist zu

beachten, dass der Gesuchsgegner bis vor kurzem als Hausarzt tätig war und über

langjährige berufliche Erfahrung verfügt, so dass es nicht erstaunt, wenn er

auch bei gesundheitlichen Problemen der eigenen Kinder mit einer eher

analytischen Vorgehensweise an die Behandlung geht. Seine Ausführungen über

seine Haltung im Zusammenhang mit der Verabreichung des Prophylaxe-Medikaments sind

nachvollziehbar und wirken glaubhaft. Von der Gesuchsgegnerin wird denn auch

nicht bestritten, dass D.___ das Medikament seit dem zweiten Krampfanfall im

März 2024 regelmässig erhält und dass es darüber zu keinen weiteren

Meinungsverschiedenheiten mit ihrem Mann gekommen ist. Es besteht daher kein

Zweifel, dass der Gesuchsgegner die medikamentöse Behandlung weiterführen wird.

6.4

Die Gesuchsgegnerin äusserte bei

verschiedenen Stellen die Befürchtung, dass ihr Ehemann einen erweiterten

Suizid begehen könnte. Das Amtsgericht [...] hat sich auch damit

auseinandergesetzt und sinngemäss festgehalten, dass es dafür keine

Anhaltspunkte gebe. Anlässlich der Anhörung vom 30. April 2026 hat der

Gesuchsteller in diesem Zusammenhang glaubhaft ausgeführt, dass er nicht

suizidal sei. Er sei gerne Arzt und es sei demütigend, dass er zurzeit nicht

als Arzt arbeiten könne. Im Oktober, als das (Straf-)Verfahren «am Kochen» und

er in die Enge getrieben gewesen sei, habe er sich niedergeschlagen gefühlt. Er

sei aber nicht suizidal gewesen. Er habe mehrere Gründe um weiterzukämpfen, zum

einen seine beiden (kleinen) Kinder und zum anderen auch seine drei erwachsenen

Kinder, welche angereist seien und mit den beiden anderen spielen würden.

Ausserdem habe er auch für das Ansehen der Palliativmedizin zu kämpfen, welche

[im Falle seiner Verurteilung] einen wahnsinnigen Schaden nehmen würde. Auch

die Gesuchsgegnerin konnte anlässlich der Anhörung auf Frage des Instruktionsrichters

keine Anzeichen für eine Suizidalität des Gesuchstellers benennen. Sie meinte

lediglich, sie könne sich nicht vorstellen, dass diese Gedanken nicht kämen,

wenn ihm eine Haftstrafe drohe und er den Beruf nicht mehr ausüben könne.

Ausser diesen blossen Mutmassungen der Gesuchsgegnerin liegen nach wie vor

keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Gesuchsteller sich sein Leben

nehmen oder gar einen erweiterten Suizid begehen könnte.

6.5

Der Gesuchsteller bestritt anlässlich

der Anhörung vom 30. April 2026 vehement, dass er seine Tochter medikamentös

sediert oder während Patientenbesuchen bei sommerlichen Temperaturen schlafend

im Auto zurückgelassen habe. Bei den entsprechenden Vorwürfen handelt es sich

letztlich lediglich um blosse unbelegte Behauptungen der Gesuchsgegnerin. Daran

ändern auch die von ihr eingereichten beiden Schreiben (Urkunde 12 der

Gesuchsgegnerin), welche angeblich von einer F.___ stammen sollen, nichts.

Diese Schreiben sind zum einen nicht unterzeichnet und zum andern bestehen auch

deshalb erhebliche Zweifel an deren Authentizität, weil sie exakt dieselbe vom

Standard abweichende, benutzerdefinierte Seitenrandformatierung aufweisen wie

das von der Schwester des Gesuchstellers unterzeichnete Schreiben (Urkunde 11

der Gesuchsgegnerin).

Im Umstand, dass der Gesuchsteller seine

Tochter in der Vergangenheit unbestrittenermassen zu Patientenbesuchen

mitgenommen und sie – gemäss seinen glaubhaften Aussagen – auch behutsam mit

der Endlichkeit des Lebens vertraut gemacht hat, ist an sich schon keine

Gefährdung des Kindeswohls zu erblicken. Abgesehen davon, vermag er aber auch

deshalb keine einer Rückführung entgegenstehende Gefährdung zu begründen, weil

der Gesuchsgegner seiner ärztlichen Tätigkeit vorläufig gar nicht nachgehen

wird.

Dem Vorwurf der Gesuchsgegnerin, der

Gesuchsteller habe keine Ahnung, wie er mit den Kindern im Alltag umzugehen

habe, ist entgegenzuhalten, dass es ohne weiteres nachvollziehbar ist und von Verantwortungsbewusstsein

zeugt, wenn er die zuständige Umgangspflegerin nach dem Entwicklungsstand und

den Bedürfnissen der Kinder fragt, nachdem ihm jeglicher Kontakt zu ihnen

während mehreren Monaten unberechtigterweise verweigert worden ist. Dass die

Eltern die Betreuungsverantwortung während des Zusammenlebens gemeinsam

wahrgenommen haben und sich anschliessend die Betreuung im Rahmen der dem Vater

gewährten Umgangskontakte problemlos gestaltete, ist im Übrigen unbestritten.

6.6

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass sich das Amtsgericht [...] bei seinem Entscheid über die vorläufige

Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit allen von der Gesuchsgegnerin – auch

im vorliegenden Verfahren erneut – vorgebrachten Gründen für eine angebliche

Gefährdung der Kinder beim Vater eingehend auseinandergesetzt und eine solche

klar verneint hat. Seither sind keine Veränderungen eingetreten, welche zu

einer anderen Beurteilung führen könnten. Die Gesuchsgegnerin bringt denn auch

keine entsprechenden neuen Tatsachen vor und solche sind auch nicht

ersichtlich. Der Gesuchsgegner vermittelte anlässlich der Anhörung glaubhaft,

dass ihm die beiden Kinder sehr am Herzen liegen und die Kindsvertreterin

bestätigte ihren Eindruck, dass es den Kindern beim Vater sehr gut gehe. Es

sind somit keine Gründe nachgewiesen, die es rechtfertigen würden, die Rückgabe

der beiden Kinder zu verweigern.

7.

Das Gesuch des Kindsvaters ist bei

dieser Sachlage gutzuheissen und es ist die Rückführung der beiden gemeinsamen

Kinder anzuordnen.

8.1

Nach Art. 11 Abs. 1 BG-KKE ist der

Entscheid über die Rückführung der Kinder mit Vollstreckungsmassnahmen zu

verbinden. Da sich die beiden Kinder bereits unter der Obhut des Gesuchstellers

befinden, reicht es aus, ihn zur Rückführung der Kinder nach [...] zu

ermächtigen und zu verpflichten. Weitergehende Vollstreckungsmassnahmen

erübrigen sich.

8.2

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet,

dem Gesuchsteller sämtliche Identitätsdokumente der beiden Kinder unverzüglich

auszuhändigen. Für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht oder nicht

rechtzeitig nachkommen sollte, wird dem Gesuchsteller die Erlaubnis erteilt,

allenfalls erforderliche (Ersatz)-Reisedokumente für die Kinder ohne die

Zustimmung der Gesuchsgegnerin bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

8.3

Anlässlich der Anhörung vom 30.

April 2026 hat der Gesuchsteller seine Rechtsbegehren dahingehend ergänzen

lassen, dass die Gesuchsgegnerin anzuweisen sei, die Krankenkassenkarten und

Schwerstbehindertenausweise der beiden Kinder herauszugeben. Da diese Dokumente

für den Vollzug der Rückführung nicht erforderlich sind, ist das angerufene

Gericht für den Entscheid über dieses Rechtsbegehren nicht zuständig, weshalb

darauf nicht einzutreten ist.

8.4

Nach erfolgter Rückführung der

Kinder nach [...] hat der Gesuchsteller der kantonalen Vollstreckungsbehörde

den Vollzug unverzüglich zu bestätigen.

9.1

Bis zur Rückführung verbleiben die

Kinder unter der Obhut des Gesuchstellers.

9.2

Das dem Gesuchsteller mit Verfügung

vom 13. April 2026 auferlegte Verbot, die Kinder ins Ausland zu verbringen, ist

aufzuheben und die Polizei ist anzuweisen, die zur Sicherung dieses Verbots

veranlassten Ausschreibungen im RIPOL und SIS zu löschen.

10.1

Die Gesuchsgegnerin stellte in

Ziffer 2 ihrer Stellungnahme vom 21. April 2026 das Rechtsbegehren, es sei

gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ festzustellen, dass die beiden Kinder bei

einem Verbleib beim Kindsvater einer schwerwiegenden Gefahr für körperliche und

seelische Schäden ausgesetzt sind resp. dass sie sich in einer für sie

unzumutbaren Lage befinden. Die Frage, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, ist im

Rahmen des Entscheids über den Rückführungsantrag zu prüfen. Ein schutzwürdiges

Interesse an einer gesonderten Feststellung wird von der Gesuchsgegnerin nicht

dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Auf das entsprechende Rechtsbegehren

ist deshalb nicht einzutreten, soweit ihm neben dem Antrag auf Abweisung des

Rückführungsgesuchs überhaupt eingeständige Bedeutung zukommt.

10.2

In Ziffer 3 ihrer Stellungnahme vom

21.

April 2026 stellte die Gesuchsgegnerin das Rechtsbegehren, es sei gemäss

Art. 16 HKÜ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder

superprovisorisch der Kindsmutter zuzuteilen, wobei dem Kindsvater ein

begleitetes Kontaktrecht einzuräumen sei. Nach Art. 16 HKÜ setzt die

internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in den das Kind

verbracht wurde, für eine Sachentscheidung über das Sorgerecht einen

ablehnenden Entscheid über das Rückführungsbegehren voraus. Da das

Rückführungsgesuch vorliegend gutgeheissen wird, ist diese Voraussetzung nicht

erfüllt. Im Übrigen wäre das Obergericht auch bei Abweisung des

Rückführungsgesuchs für Sachentscheide über die elterliche Sorge nicht

erstinstanzlich zuständig. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist deshalb

nicht einzutreten.

10.3

Die Rechtsbegehren 4 bis 6 der

Gesuchsgegnerin betreffen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens, welche mit

dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden.

11.1

Gemäss Art. 26 Abs. 2 HKÜ (Art. 14

BG-KKE) erheben die Gerichte der Vertragsstaaten für die nach dem HKÜ

gestellten Anträge keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie vom Antragsteller

weder die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die

gegebenenfalls durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehen. Ein

Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Art. 42 HKÜ anbringen und darin

erklären, dass er nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung eines

Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn von

Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ein System der unentgeltlichen

Rechtshilfe und Rechtsberatung gedeckt sind (Art. 26 Abs. 3 HKÜ).

11.2

[...] hat einen solchen Vorbehalt

angebracht. In einem solchen Fall wendet die Schweiz das Prinzip der

Gegenseitigkeit an (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über das

Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]) und garantiert die Kostenlosigkeit

nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht

(Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1 mit

Hinweisen).

11.3

Da keine der Parteien Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege hat, entfällt die Kostenlosigkeit und die

Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95

Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), sind zu

verlegen.

11.4

Die Gerichtskosten des vorliegenden

Verfahrens bestehen aus der Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 sowie den Kosten

der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die

Kindesvertreterin macht in ihrer Kostennote vom 30. April 2026 ein Honorar von

CHF 2'160.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was angemessen erscheint.

Hinzu kommt noch der Aufwand für die dreistündige Verhandlung vom 30. April

2026.

in der Höhe von CHF 616.15. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF

4'776.85 sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen

(Art. 106 Abs. 1 ZPO).

11.5

Der Gesuchsteller fordert von der

Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung. Diese umfasst nach Art. 95 Abs. 3 ZPO

den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung.

Ausserdem kann das Gericht gemäss Art. 26 Abs. 4 HKÜ bei Gutheissung des

Rückführungsantrages des Gesuchstellers, soweit angezeigt, die Erstattung der

dem Gesuchsteller selbst oder für seine Rechnung entstandenen notwendigen

Kosten auferlegen, wozu insbesondere die Reisekosten, alle Kosten oder Auslagen

für das Auffinden der Kinder, die Kosten seiner Rechtsvertretung und die Kosten

für die Rückgabe der Kinder gehören. Ohne jeden Zweifel als Parteientschädigung

ersatzfähig sind die Kosten seiner Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren.

Rechtsanwältin Lautenbach-Koch macht in ihrer Honorarnote vom 30. April 2026

einen Aufwand von 21 Stunden geltend. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen

Dauer der Verhandlung ist dieser Zeitaufwand um eine Stunde zu erhöhen. Da

weder eine Honorarvereinbarung noch eine besondere Begründung für einen höheren

Stundenansatz vorliegt, ist dieser praxisgemäss auf CHF 280.00 pro Stunde

festzusetzen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 126.80 erscheinen

angemessen. Das Honorar ist somit auf insgesamt CHF 6'796.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Der Gesuchsteller reichte eine Auflistung

von zahlreichen Auslagen ein, welche er ebenfalls von der Gesuchsgegnerin

ersetzt haben will. Darin führt er unter anderem einen Betrag von

CHF 6'837.98 mit dem Vermerk «Rechtsberatung Kindesentführung Kanzlei [...]»

auf. Abgesehen davon, dass keinerlei Beleg für diese Position vorliegt, ist

auch eine Notwendigkeit für diese Auslagen nicht zu erkennen. Der Gesuchsteller

ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb kein Raum für den

Ersatz von weiteren Rechtsberatungskosten besteht. Die von ihm geltend

gemachten Dieselkosten sind als Reisekosten grundsätzlich ersatzfähig,

allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Der Gesuchsteller verlangt CHF

496.16

für total 3'780 gefahrene Kilometer. Die kürzeste Strecke von [...] nach

Solothurn beträgt rund 900 Kilometer. Für die Hin- und Rückfahrt sowie eine

angemessene Mobilität während des Aufenthaltes erscheint es angemessen,

insgesamt 2'000 Kilometer zu berücksichtigen, was zu einem Betrag von CHF

262.50

für Dieselkosten führt. Für die Autobahnvignette sind CHF 40.00 zu

berücksichtigen, weil diese ohne weiteres auch erst in der Schweiz zu einem

günstigeren Preis als in [...] hätte gekauft werden können. Ein Beleg dafür,

dass die Kosten für den Aufenthalt der Kinder in der Kita [...] vom

Gesuchsteller bezahlt worden sind, fehlt. Die Rechnung ist an das Amt für

Gesellschaft und Soziales adressiert, welches diesen Aufenthalt auch

organisiert hat. Diese Kosten können deshalb hier nicht berücksichtigt werden.

Kosten für Windeln und Kinderkleidung gehören zu den gewöhnlichen

Lebenshaltungskosten, welche auch in [...] angefallen wären und deshalb nicht

ersatzfähig sind. Das gleiche gilt für die Telefonkosten. Schliesslich macht

der Gesuchsteller insgesamt CHF 9'226.00 für Hotels und AirBnB geltend, was

massiv übersetzt ist. Grundsätzlich sind ihm die Kosten für eine angemessene

Unterkunft für sich und die beiden Kinder zuzugestehen, weil die Kinder für die

Dauer des Verfahrens unter seine Obhut gestellt wurden und er verpflichtet war,

mit den Kindern in der Schweiz zu bleiben. Indessen sind auch hier nur

notwendige und angemessene Kosten zu ersetzen. Der Gesuchsteller hatte schon

mehrere Tage, bevor sein Rückführungsbegehren beim Gericht überhaupt

eingegangen war, ein Hotelzimmer gebucht. Zudem haben sich die zahlreichen Unterkunftsbuchungen

zum Teil bis zu 10 Tage überschnitten, so dass er im April praktisch ständig

gleichzeitig über zwei, manchmal sogar drei Unterkünfte gleichzeitig verfügte. Angemessen

und notwendig war eine Unterkunft für drei Personen mit Küche für die Zeit vom

14.

April 2026 (Erhalt der Verfügung vom 13. April 2026) bis voraussichtlich 8.

Mai 2026 (Eröffnung des Entscheids). Auf www.airbnb.ch (zuletzt besucht am 6.

Mai 2026) sind zahlreiche Unterkünfte, welche diesen Anforderungen entsprechen,

zu einem Preis von weniger als CHF 3'000.00 für 24 Nächte ausgeschrieben. Es

erscheint deshalb angemessen, dem Gesuchsteller maximal diesen Betrag für die

Unterkunft zuzugestehen.

Die Gesuchsgegnerin wird somit

verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 10'098.55 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung des Rückführungsgesuchs

wird A.___ ermächtigt und verpflichtet, die beiden Kinder C.___, geb. [...]

2021, und D.___, geb. [...] 2023, nach [...] zurückzuführen.

2. B.___ wird angewiesen, A.___ sämtliche

auf C.___ und D.___ lautenden Identitätsdokumente unverzüglich zu übergeben.

3. A.___ wird die Erlaubnis erteilt, die für

die Rückführung nach [...] erforderlichen (Ersatz-)Reisedokumente für die

Kinder C.___ und D.___ ohne Zustimmung von B.___ zu beantragen.

4. Nach erfolgter Rückführung der beiden

Kinder nach [...] hat A.___ der kantonalen Vollstreckungsbehörde den Vollzug

unverzüglich zu bestätigen.

5. Die Schweizerische Zentralbehörde für

Kindesentführungen wird ersucht, via [...] Zentralbehörde die für Kinderbelange

zuständigen Behörden in [...] über die Rückkehr von C.___ und D.___ zu

informieren.

6. Bis zum Zeitpunkt der Rückführung

verbleiben C.___ und D.___ unter der Obhut von A.___.

7. Das A.___ mit Verfügung vom 13. April

2026 auferlegte Verbot, C.___ und D.___ ins Ausland zu verbringen oder

verbringen zu lassen, wird aufgehoben.

8. Die Polizei Kanton Solothurn wird

ersucht, die Ausschreibungen von A.___, C.___ und D.___ im RIPOL und SIS

umgehend zu löschen.

9. Auf das Rechtsbegehren von B.___, es sei

gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ festzustellen, dass die beiden Kinder bei

einem Verbleib beim Kindsvater einer schwerwiegenden Gefahr für körperliche und

seelische Schäden ausgesetzt sind resp. dass sie sich in einer für sie

unzumutbaren Lage befinden, wird nicht eingetreten.

10. Auf das Rechtsbegehren von B.___, es sei

gemäss Art. 16 HKÜ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder

superprovisorisch der Kindsmutter zuzuteilen, wobei dem Kindsvater ein

begleitetes Kontaktrecht einzuräumen sei, wird nicht eingetreten.

11. Auf das Rechtsbegehren von A.___, es sei

die Kindsmutter anzuweisen, die Krankenkassenkarten und

Schwerstbehindertenausweise der beiden Kinder herauszugeben, wird nicht

eingetreten.

12. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens

in der Höhe von CHF 4'776.85 B.___ zu bezahlen.

13. B.___ hat A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch, eine Parteientschädigung von CHF 10'098.55

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann