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Entscheid

ZKEIV.2026.2

Aufschub Vollstreckbarkeit

17. April 2026Deutsch4 min

10. April 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und den Vermietern in ordnungsgemässem,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin / Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___ AG,

Gesuchsgegnerin / Beschwerdegegnerin

betreffend Aufschub der

Vollstreckbarkeit vor Einreichung der Beschwerde und Beschwerde Ausweisung und

Vollstreckung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern mit unbegründetem Urteil vom 31. März 2026 A.___

verpflichtete, die von ihr gemietete 3½-Zimmerwohnung in [...] bis spätestens

Sachverhalt

10. April 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und den Vermietern in ordnungsgemässem,

geräumtem Zustand zu übergeben,

A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin)

dagegen am 8. April 2026 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde einreichte,

die sie am 15. April 2026 nochmals unterschrieben der Post übergab,

die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde und einer separaten Eingabe gleichen Datums ein Gesuch um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung im Sinne Art. 325 Abs. 2 ZPO stellte,

die beiden Eingaben in einem gemeinsamen

Entscheid behandelt und beurteilt werden können,

die Amtsgerichtspräsidentin den

Ausweisungsentscheid in einer Kurzbegründung, die nicht als Begründung im Sinne

der Rechtsmittelbelehrung gelten soll, mit einem vor der Schlichtungsbehörde

für Miete und Pacht abgeschlossenen Vergleich begründete, nach welchem sich die

Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt bis spätestens 2. Februar 2026

zu verlassen,

die Gesuchstellerin das Gesuch um

Erwägungen

aufschiebende Wirkung zunächst mit den ihr aus einer Ausweisung drohenden

Folgen begründet und diese als unverhältnismässig bezeichnet,

das Mietverhältnis bereits auf den 31.

Juli 2025 gekündigt worden war, worauf vor der Schlichtungsbehörde Solothurn am

5.

September 2025 der oben erwähnte Vergleich geschlossen wurde,

der mietrechtliche Rückgabeanspruch nach

Art. 267 Abs. 1 OR keinen Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bietet und

sich die Beschwerdeführerin schon lange darauf einstellen konnte und musste,

die Wohnung verlassen zu müssen,

sie weiter vorträgt, es bestünden

ernsthafte Zweifel, ob dieser Vergleich unter Bedingungen zustande gekommen

sei, die als frei, informiert, klar und rechtlich tragfähig gelten könnten,

zumal sie sich in einer besonders belasteten und vulnerablen Situation befunden

habe,

die von der Beschwerdeführerin pauschal

formulierten Zweifel und Fragen zu allgemein und zu wenig substantiiert sind,

um einen Willensmangel zu belegen und zu begründen,

die Beschwerdeführerin überdies an der

Schlichtungsverhandlung von ihrer Beiständin begleitet worden war und sowohl

sie selbst wie auch die Beiständin den Vergleich unterzeichnet haben,

das Gesuch um Aufschub der

Dispositiv

Vollstreckbarkeit demnach abzuweisen ist,

auf die Beschwerde gegen die Ausweisung

nicht einzutreten ist, da eine Beschwerde erst nach Vorliegen des begründeten

Urteils eingereicht werden kann (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1

ZPO),

das Gesuch um Aufschub der

Vollstreckbarkeit und die Beschwerde zum vornherein aussichtslos waren, was die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E.

2.3.1.),

die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang

die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen

hat,

erkannt:

1. Das Gesuch um Aufschub der

Vollstreckbarkeit des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern

vom 31. März 2026 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller