ZKEIV.2026.2
Aufschub Vollstreckbarkeit
17. April 2026Deutsch4 min
10. April 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und den Vermietern in ordnungsgemässem,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin / Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch C.___ AG,
Gesuchsgegnerin / Beschwerdegegnerin
betreffend Aufschub der
Vollstreckbarkeit vor Einreichung der Beschwerde und Beschwerde Ausweisung und
Vollstreckung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern mit unbegründetem Urteil vom 31. März 2026 A.___
verpflichtete, die von ihr gemietete 3½-Zimmerwohnung in [...] bis spätestens
Sachverhalt
10. April 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und den Vermietern in ordnungsgemässem,
geräumtem Zustand zu übergeben,
A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin)
dagegen am 8. April 2026 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde einreichte,
die sie am 15. April 2026 nochmals unterschrieben der Post übergab,
die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde und einer separaten Eingabe gleichen Datums ein Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung im Sinne Art. 325 Abs. 2 ZPO stellte,
die beiden Eingaben in einem gemeinsamen
Entscheid behandelt und beurteilt werden können,
die Amtsgerichtspräsidentin den
Ausweisungsentscheid in einer Kurzbegründung, die nicht als Begründung im Sinne
der Rechtsmittelbelehrung gelten soll, mit einem vor der Schlichtungsbehörde
für Miete und Pacht abgeschlossenen Vergleich begründete, nach welchem sich die
Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt bis spätestens 2. Februar 2026
zu verlassen,
die Gesuchstellerin das Gesuch um
Erwägungen
aufschiebende Wirkung zunächst mit den ihr aus einer Ausweisung drohenden
Folgen begründet und diese als unverhältnismässig bezeichnet,
das Mietverhältnis bereits auf den 31.
Juli 2025 gekündigt worden war, worauf vor der Schlichtungsbehörde Solothurn am
5.
September 2025 der oben erwähnte Vergleich geschlossen wurde,
der mietrechtliche Rückgabeanspruch nach
Art. 267 Abs. 1 OR keinen Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bietet und
sich die Beschwerdeführerin schon lange darauf einstellen konnte und musste,
die Wohnung verlassen zu müssen,
sie weiter vorträgt, es bestünden
ernsthafte Zweifel, ob dieser Vergleich unter Bedingungen zustande gekommen
sei, die als frei, informiert, klar und rechtlich tragfähig gelten könnten,
zumal sie sich in einer besonders belasteten und vulnerablen Situation befunden
habe,
die von der Beschwerdeführerin pauschal
formulierten Zweifel und Fragen zu allgemein und zu wenig substantiiert sind,
um einen Willensmangel zu belegen und zu begründen,
die Beschwerdeführerin überdies an der
Schlichtungsverhandlung von ihrer Beiständin begleitet worden war und sowohl
sie selbst wie auch die Beiständin den Vergleich unterzeichnet haben,
das Gesuch um Aufschub der
Dispositiv
Vollstreckbarkeit demnach abzuweisen ist,
auf die Beschwerde gegen die Ausweisung
nicht einzutreten ist, da eine Beschwerde erst nach Vorliegen des begründeten
Urteils eingereicht werden kann (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1
ZPO),
das Gesuch um Aufschub der
Vollstreckbarkeit und die Beschwerde zum vornherein aussichtslos waren, was die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E.
2.3.1.),
die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang
die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen
hat,
erkannt:
1. Das Gesuch um Aufschub der
Vollstreckbarkeit des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern
vom 31. März 2026 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller