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Entscheid

ZKEIV.2026.3

Gesuch um Wiederherstellung

19. Mai 2026Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen löste am 17. Februar 2026 die A.___ AG auf und ordnete ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an, da sie keine

Revisionsstelle hatte. Gegen das begründete Urteil erhob die A.___ AG

fristgerecht Berufung an das Obergericht. Mit Beschluss vom 8. April 2026 trat

das Obergericht auf die Berufung nicht ein, da weder der mit Verfügung vom 16.

März 2026 verlangte Kostenvorschuss bezahlt noch die Vollmacht für die

stellvertretende Prozessführung eingereicht wurden.

Erwägungen

2.

Am 16. April 2026 reichte die A.___

AG (nachfolgend die Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn ein

Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Fristen ein. Sie verweist weiter auf

ein Schreiben des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. März 2026,

wonach bereits vor Erlass seines Urteils eine neue Revisionsstelle eingetragen

worden war und damit der Organisationsmangel behoben war. Der Amtsgerichtspräsident

beantragte daher eine Aufhebung seines Urteils (in den Akten des

Berufungsverfahrens).

3.

Die Wiederherstellung und deren

Verfahren ist in den Art. 148 f. ZPO geregelt. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf

Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin

erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein

leichtes Verschulden trifft. Im Interesse der Prozessbeschleunigung muss die

säumige Partei nur glaubhaft machen, dass sie kein ihr anzurechnendes

Verschulden oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das

Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes

einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

4.

Die Gesuchstellerin bringt vor, die

Verfügung vom 16. März 2026, in welcher ihre Vertreterin aufgefordert worden

sei, eine Vollmacht für die stellvertretende Prozessführung einzureichen und

einen Kostenvorschuss zu bezahlen, sei von deren unerfahrenen und

rechtsunkundigen Lernenden, welche sich im ersten Lehrjahr befinde,

entgegengenommen worden. Sie habe diese Aufgabe zum ersten Mal erledigt und die

Verfügung ohne weitere Absprache im Kundendossier der Gesuchstellerin versorgt.

An jenem Tag sei die Sachbearbeiterin, die normalerweise die eingehende Post

verarbeite, unerwarteterweise nicht zur Arbeit erschienen, weil sie

krankheitsbedingt ausgefallen sei. Wegen mehrerer Kundenbesprechungen und

aufgrund des hohen Geschäftsandrangs sei es nicht möglich gewesen, die Lernende

bezüglich der Postverarbeitung sorgfältig zu instruieren und zu überwachen. Die

Lernende habe die Wichtigkeit der Verfügung und der Einhaltung der darin

angeordneten Fristen nicht erkannt und sie habe die Tragweite ihres Verhaltens

nicht abschätzen können.

5.

Die vorangehend wiedergegebenen

Vorbringen wurden von der Lernenden mitunterzeichnet. Mit ihrer Unterschrift

bestätigt sie die Gründe für die Säumnis und nimmt einen Teil der Verantwortung

auf sich. Zudem war der Organisationsmangel bereits vor dem Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten behoben worden. Unter diesen Umständen ist kein allzu

strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen und die materiellen Voraussetzungen einer

Wiederherstellung können als glaubhaft gemacht erachtet werden. Die

Gesuchstellerin hat ihr Gesuch innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des

Säumnisgrundes eingereicht (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Damit sind auch die formellen

Anforderungen erfüllt. Das Wiederherstellungsgesuch kann daher gutgeheissen

werden. Die Gesuchstellerin war säumig. Sie hat das Wiederherstellungsverfahren

veranlasst und hat deshalb dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF

400.00

zu bezahlen.

6.

Die Gesuchstellerin hat die Vollmacht

für die stellvertretende Prozessführung bereits eingereicht und den

Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren ebenfalls bereits bezahlt. Dem

Wiederherstellungsgesuch kann ein Antrag in der Sache und eine Begründung

entnommen werden. Dieses kann sogleich auch als Berufung entgegengenommen und

behandelt werden.

7.

Die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR)

ist eines der vorgeschriebenen Organe der Aktiengesellschaft. In den

vorinstanzlichen Akten findet sich keine Stellungnahme der Gesuchstellerin. Da

sie keine Stellungnahme eingereicht hat, konnte der Amtsgerichtspräsident beim

Erlass seines Urteils nicht wissen, dass die Gesuchstellerin wieder über eine

Revisionsstelle verfügte. Nach dem Sachverhalt, wie er dem

Amtsgerichtspräsidenten vorlag, hat er die Gesuchstellerin zu Recht aufgelöst.

Vor Obergericht liegen nun die folgenden Urkunden vor: Das Protokoll der

ausserordentlichen Generalversammlung vom 11. Dezember 2025, die

Wahlannahmeerklärung der C.___ AG vom 11. Dezember 2025, die Anmeldung der

Revisionsstelle an das Handelsregisteramt vom 11. Dezember 2025 sowie das

Schreiben des Handelsregisteramtes des Kantons Solothurn an das Richteramt

Olten-Gösgen vom 22. Dezember 2025 (welches offenbar nicht diesem Verfahren

zugeordnet wurde). Diese Urkunden sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen

(Art. 317 ZPO). Die Gesuchstellerin belegt damit, dass sie mit der C.___ AG

wieder eine Revisionsstelle hat und somit der gesetzmässige Zustand

wiederhergestellt ist. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und das

angefochtene Urteil aufzuheben.

8.

Die Gesuchstellerin hat zufolge ihrer

Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst,

obwohl sie vorgängig schon vom Handelsregisteramt zur Herstellung des

rechtmässigen Zustandes aufgefordert worden war. Zudem hat sie erst im Laufe

des erstinstanzlichen Verfahrens eine neue Revisionsstelle eingesetzt und beim

Amtsgerichtspräsidenten keine Stellungnahme eingereicht. Sie hat deshalb beide

Verfahren veranlasst und hat folglich auch deren Kosten zu tragen. Die

Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf CHF 500.00,

diejenige für das obergerichtliche Verfahren wird auf CHF 1’000.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Wiederherstellungsgesuch wird

gutgeheissen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Wiederherstellungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Berufung wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 17. Februar 2026 wird

aufgehoben.

4. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

5. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller