ZKEIV.2026.3
Gesuch um Wiederherstellung
19. Mai 2026Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch B.___ AG,
Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
betreffend Gesuch um
Wiederherstellung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen löste am 17. Februar 2026 die A.___ AG auf und ordnete ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an, da sie keine
Revisionsstelle hatte. Gegen das begründete Urteil erhob die A.___ AG
fristgerecht Berufung an das Obergericht. Mit Beschluss vom 8. April 2026 trat
das Obergericht auf die Berufung nicht ein, da weder der mit Verfügung vom 16.
März 2026 verlangte Kostenvorschuss bezahlt noch die Vollmacht für die
stellvertretende Prozessführung eingereicht wurden.
Erwägungen
2.
Am 16. April 2026 reichte die A.___
AG (nachfolgend die Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn ein
Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Fristen ein. Sie verweist weiter auf
ein Schreiben des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. März 2026,
wonach bereits vor Erlass seines Urteils eine neue Revisionsstelle eingetragen
worden war und damit der Organisationsmangel behoben war. Der Amtsgerichtspräsident
beantragte daher eine Aufhebung seines Urteils (in den Akten des
Berufungsverfahrens).
3.
Die Wiederherstellung und deren
Verfahren ist in den Art. 148 f. ZPO geregelt. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf
Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin
erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein
leichtes Verschulden trifft. Im Interesse der Prozessbeschleunigung muss die
säumige Partei nur glaubhaft machen, dass sie kein ihr anzurechnendes
Verschulden oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das
Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes
einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).
4.
Die Gesuchstellerin bringt vor, die
Verfügung vom 16. März 2026, in welcher ihre Vertreterin aufgefordert worden
sei, eine Vollmacht für die stellvertretende Prozessführung einzureichen und
einen Kostenvorschuss zu bezahlen, sei von deren unerfahrenen und
rechtsunkundigen Lernenden, welche sich im ersten Lehrjahr befinde,
entgegengenommen worden. Sie habe diese Aufgabe zum ersten Mal erledigt und die
Verfügung ohne weitere Absprache im Kundendossier der Gesuchstellerin versorgt.
An jenem Tag sei die Sachbearbeiterin, die normalerweise die eingehende Post
verarbeite, unerwarteterweise nicht zur Arbeit erschienen, weil sie
krankheitsbedingt ausgefallen sei. Wegen mehrerer Kundenbesprechungen und
aufgrund des hohen Geschäftsandrangs sei es nicht möglich gewesen, die Lernende
bezüglich der Postverarbeitung sorgfältig zu instruieren und zu überwachen. Die
Lernende habe die Wichtigkeit der Verfügung und der Einhaltung der darin
angeordneten Fristen nicht erkannt und sie habe die Tragweite ihres Verhaltens
nicht abschätzen können.
5.
Die vorangehend wiedergegebenen
Vorbringen wurden von der Lernenden mitunterzeichnet. Mit ihrer Unterschrift
bestätigt sie die Gründe für die Säumnis und nimmt einen Teil der Verantwortung
auf sich. Zudem war der Organisationsmangel bereits vor dem Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten behoben worden. Unter diesen Umständen ist kein allzu
strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen und die materiellen Voraussetzungen einer
Wiederherstellung können als glaubhaft gemacht erachtet werden. Die
Gesuchstellerin hat ihr Gesuch innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des
Säumnisgrundes eingereicht (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Damit sind auch die formellen
Anforderungen erfüllt. Das Wiederherstellungsgesuch kann daher gutgeheissen
werden. Die Gesuchstellerin war säumig. Sie hat das Wiederherstellungsverfahren
veranlasst und hat deshalb dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF
400.00
zu bezahlen.
6.
Die Gesuchstellerin hat die Vollmacht
für die stellvertretende Prozessführung bereits eingereicht und den
Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren ebenfalls bereits bezahlt. Dem
Wiederherstellungsgesuch kann ein Antrag in der Sache und eine Begründung
entnommen werden. Dieses kann sogleich auch als Berufung entgegengenommen und
behandelt werden.
7.
Die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR)
ist eines der vorgeschriebenen Organe der Aktiengesellschaft. In den
vorinstanzlichen Akten findet sich keine Stellungnahme der Gesuchstellerin. Da
sie keine Stellungnahme eingereicht hat, konnte der Amtsgerichtspräsident beim
Erlass seines Urteils nicht wissen, dass die Gesuchstellerin wieder über eine
Revisionsstelle verfügte. Nach dem Sachverhalt, wie er dem
Amtsgerichtspräsidenten vorlag, hat er die Gesuchstellerin zu Recht aufgelöst.
Vor Obergericht liegen nun die folgenden Urkunden vor: Das Protokoll der
ausserordentlichen Generalversammlung vom 11. Dezember 2025, die
Wahlannahmeerklärung der C.___ AG vom 11. Dezember 2025, die Anmeldung der
Revisionsstelle an das Handelsregisteramt vom 11. Dezember 2025 sowie das
Schreiben des Handelsregisteramtes des Kantons Solothurn an das Richteramt
Olten-Gösgen vom 22. Dezember 2025 (welches offenbar nicht diesem Verfahren
zugeordnet wurde). Diese Urkunden sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen
(Art. 317 ZPO). Die Gesuchstellerin belegt damit, dass sie mit der C.___ AG
wieder eine Revisionsstelle hat und somit der gesetzmässige Zustand
wiederhergestellt ist. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und das
angefochtene Urteil aufzuheben.
8.
Die Gesuchstellerin hat zufolge ihrer
Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst,
obwohl sie vorgängig schon vom Handelsregisteramt zur Herstellung des
rechtmässigen Zustandes aufgefordert worden war. Zudem hat sie erst im Laufe
des erstinstanzlichen Verfahrens eine neue Revisionsstelle eingesetzt und beim
Amtsgerichtspräsidenten keine Stellungnahme eingereicht. Sie hat deshalb beide
Verfahren veranlasst und hat folglich auch deren Kosten zu tragen. Die
Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf CHF 500.00,
diejenige für das obergerichtliche Verfahren wird auf CHF 1’000.00 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird
gutgeheissen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Wiederherstellungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Die Berufung wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 17. Februar 2026 wird
aufgehoben.
4. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
5. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller