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Entscheid

ZKEIV.2026.6

Gesuch um vorzeitige Vollstreckung

5. Juni 2026Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und C.___ (im Folgenden die

Mutter) sind die unverheirateten Eltern von B.___, geb. [...] 2015 (im

Folgenden die Tochter). Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bezahlte A.___

nach einer selbst vereinbarten Unterhaltsregelung Unterhaltsbeiträge für die

Tochter. Am 4. Februar 2025 klagte A.___ (im Folgenden der Kläger) beim

Richteramt Solothurn-Lebern gegen die Tochter auf Herabsetzung bzw. Festsetzung

der Kinderunterhaltsbeiträge. Nach Eingang der Klageantwort und Widerklage

ergänzte der Kläger seine Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm ein Kontaktrecht

alle 14 Tage von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag 18:00 Uhr sowie zwei Wochen

Ferien pro Jahr einzuräumen seien. Die Mutter habe die Tochter zum Kläger zu

bringen und sie dort wieder abzuholen.

2. Anlässlich der Verhandlung vom 14.

Oktober 2025 bestätigte der Kläger seinen Antrag zum Kontaktrecht. Die Mutter und

die Tochter beantragten die folgende Ergänzung des Kontaktrechts: Es sei dem

Vater ein Kontaktrecht für jede zweite Woche, Samstag oder Sonntag von 13:00

Uhr bis 18:00 Uhr zuzusprechen. Weitere Kontakte seien ihm nur im

Einverständnis mit der Tochter zu gewähren.

3. Die

Amtsgerichtspräsidentin entschied in Ziffer 1 des Urteils vom 17. Oktober 2025

wie folgt über das Kontaktrecht des Vaters:

Das Besuchs- und Ferienrecht des Klägers

wird wie folgt festgesetzt: Der Kläger betreut die Tochter B.___, geb. [...]

2015, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. C.___

wird verpflichtet, die Tochter jeweils für die Besuchszeiten zum Kläger zu

bringen und wieder abzuholen. Ausserdem steht dem Kläger das Recht zu, die

Tochter jährlich während der Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich

zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Kläger jeweils mindestens drei Monate

im Voraus anzumelden.

4. Die Mutter und die Tochter verlangten

mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 die Begründung des Urteils. Die Begründung

wurde bis heute noch nicht ausgefertigt.

5. Am 28. April 2026

gelangte der Kläger (im Folgenden der Gesuchsteller) mit einem Gesuch um

Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit an das Obergericht. Darin stellte

er die folgenden Anträge:

1. Es

sei Dispositiv Ziffer 1 des Urteils SLZPR.2025.154 der Amtsgerichtspräsidentin

Hasler vom 17. Oktober 2025 vorzeitig vollstreckbar zu erklären.

2. Es

sei dem Gesuchsteller die integrale und unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt. und Auslagen).

6. Die Mutter und die Tochter (im

Folgenden die Gesuchsgegnerinnen) beantragten in ihrer Gesuchsstellungnahme vom

18. Mai 2026 die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Gesuchsteller bringt vor, er habe

seine Tochter zuletzt im September 2025 zu Besuch gehabt. Die Mutter verweigere

ihm bewusst, grundlos und in schikanöser Absicht den Kontakt zur gemeinsamen

Tochter. Es werde bestritten, dass die Tochter das Kontaktrecht zu ihm

verweigere. Der Vorwurf, dass er von der Tochter verlange, dass sie bei ihm im

Bett schlafe, werde erneut zurückgewiesen. Eine monatelange Abwesenheit eines

Elternteils könne das Kind nicht rational einordnen. Es erlebe sie als Verlust

und Verunsicherung. Es fänden prägende Entwicklungsschritte statt, die der

abwesende Elternteil unwiederbringlich verpasse. Umgekehrt verpasse das Kind

die Begleitung durch diesen Elternteil in einer wichtigen Lebensphase. Die

verlorene Zeit könne nicht nachgeholt werden. Der Kontaktabbruch schaffe ein Beziehungsvakuum,

das oft durch den obhutsberechtigten Elternteil gefüllt werde. Je länger der

Kontakt unterbrochen sei, desto schwieriger und belastender werde die

Wiederaufnahme für das Kind. Ein günstiger Entscheid in der Hauptsache vermöge

diesen bereits eingetretenen Schaden nicht zu beheben. Es bestehe kein

milderes, gleich geeignetes Mittel.

2.

Die Gesuchsgegnerinnen halten dem in

ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2026 entgegen, es drohe dem Gesuchsteller

gerade nicht ein leicht wiedergutzumachender Nachteil. Vielmehr würde die

Vollstreckung der nicht rechtskräftigen Regelung zu einer massiven Gefährdung

des Kindeswohls führen. Der Gesuchsteller habe sich seit der Trennung der

Eltern während Jahren nie um die Tochter gekümmert und erst im Zusammenhang mit

seinem Abänderungsbegehren das Interesse an seiner Tochter entdeckt. Die

Tochter sei angesichts der befremdlichen Ereignisse in der Wohnung des Vaters

nicht mehr gewillt, mit diesem persönlichen Kontakt zu pflegen. Der

Gesuchsteller besuche seit längerer Zeit regelmässig den Schulunterricht der

Tochter. Die Tochter werde durch dieses Verhalten massiv belastet. Zudem passe

er der Tochter unangemeldet ab. Für die Tochter sei es nicht akzeptabel, dass

der Vater sie dazu dränge, im gemeinsamen Bett einzuschlafen oder ihn zu

küssen. Die Gesuchsgegnerinnen könnten nichts dafür, dass das begründete Urteil

noch nicht vorliege. Sie würden dieses anfechten. Die Tochter sei erst wieder

zum Kontakt mit dem Gesuchsteller bereit, wenn dieser ihre Wünsche mit Blick

auf die Schule respektiere und ihr nicht auf Schritt und Tritt folge.

Übernachtungen stünden nicht zur Diskussion. Eine erzwungene Umsetzung vor

Anhörung der Tochter und Abklärung der aktuellen Situation schade klarerweise

dem Kindswohl.

3.

Wenn der betroffenen Partei ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf

Gesuch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde

Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen (Art. 315 Abs. 4 lit. a

ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann nach Absatz 5 dieser Bestimmung bereits vor

der Einreichung der Berufung entscheiden. Art. 315 Abs. 4 ZPO ist eine

Kannvorschrift. Ihre Handhabung liegt im richterlichen Ermessen. Infolge der Ausserordentlichkeit

von Absatz 4 ist jedoch besondere Zurückhaltung angebracht. Geht es um

Kinderzuteilung, ist das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen, d.h. der

bisherige Zustand ist aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen und das

Kind bei der bisherigen Hauptbezugsperson zu belassen. Vom Aufschub sollte nur

Gebrauch gemacht werden, wenn der erstinstanzliche Massnahmeentscheid mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist (Karl Spühler in: Karl Spühler et

al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2025,

Art. 315 N 9). Umgekehrt kann die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit

angezeigt sein, wenn im Rahmen einer ersten Beurteilung durch die

Berufungsinstanz eine Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides als sehr

wahrscheinlich erscheint (Sarah Hilber/Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf

2025, Art. 315 N 25). Die Berufungsinstanz kann auch a maiore ad minus nur für

einen Teil des erstinstanzlichen Urteils die vorzeitige Vollstreckung

bewilligen (Spühler, a.a.O., Art. 315 N 8; Hilbert/Reetz, a.a.O., Art. 315 N

26). Der schwer wiedergutzumachende Schaden kann tatsächlicher Natur sein. Er

betrifft jeden Schaden, sei er vermögensrechtlicher oder immaterieller Art, und

kann sich sogar allein aus dem Zeitablauf während des Verfahrens ergeben

(Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2016 vom 6. Juli 2016). Dasselbe muss auch

für den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gelten.

4.

Im vorinstanzlichen Verfahren ist das

Kontaktrecht des Vaters mit dessen nachträglichem Antrag erst im Nachhinein zum

Streitgegenstand geworden. Weder die Parteien noch die Amtsgerichtspräsidentin

haben zum Kontaktrecht einen grossen Aufwand betrieben. Es standen sich die

Anträge der Parteien gegenüber, welche in den Plädoyers relativ kurz begründet

wurden. Im Vordergrund standen die Unterhaltsbeiträge. Die 11-jährige Tochter

wurde nicht nach ihrer Meinung gefragt. Die Gesuchsgegnerinnen haben angekündigt,

dass sie das Urteil anfechten werden. Es kann somit nicht davon ausgegangen

werden, dass das Urteil mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bestehen bleiben

wird. Ein langer Kontaktabbruch ist für die Beziehung zwischen Vater und

Tochter nachteilig. Ein solcher ist nicht im Interesse des Kindeswohls. Den vom

Vater geforderten Kontakten steht nach der Gesuchsantwortbeilage 2 der Wille

der Tochter entgegen. Die ablehnende Haltung der Tochter wird durch den

Mailverkehr mit einer der beiden Klassenlehrerinnen der Tochter untermauert.

Darüber hinaus können auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen zu den

Schulbesuchen des Vaters und dessen Verhalten bei Übernachtungsbesuchen der

Tochter nicht einfach beiseitegeschoben werden. Immerhin zeigt gerade

letzteres, dass Besuche in der Vergangenheit stattgefunden haben. Entscheidend

für die Beurteilung des Kindeswohls bzw. dessen Gefährdung ist aber der vom

Vertreter der Gesuchsgegnerinnen anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung gestellte Antrag zum Kontaktrecht. Als Vertreter der Mutter

und der Tochter beantragte dieser, dem Vater sei ein Kontaktrecht für jede

zweite Woche, Samstag oder Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zuzusprechen. Es

ist davon auszugehen, dass die Mutter einschätzen kann, was einerseits im

Interesse des Kindeswohls liegt und andererseits eine Gefährdung möglichst

ausschliesst. Es erscheint daher angemessen, die vorzeitige Vollstreckung im

Umfang dieses Antrags zu bewilligen. Insofern kann im Moment ein zu enger

Übernachtungskontakt vermieden werden. Vom Vater ist zu fordern, dass er sich

durch diese neuen Kontaktmöglichkeiten davon abhalten lässt, der Tochter

abzupassen und sie in der Schule aufzusuchen.

5.

Sowohl der Gesuchsteller wie auch die

Gesuchsgegnerinnen haben einen Antrag um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Die Parteien sind prozessarm. Dem

Gesuchsteller und der Mutter ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

6.

Beide Parteien haben mit ihren

Anträgen teilweise obsiegt und sind teilweise unterlegen. Ohnehin kann das

Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren die

Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Diesen Verfahren liegt in der Regel ein

familiärer Konflikt zugrunde, für den in den meisten Fällen beide Parteien

zumindest moralische Verantwortung tragen. Die Gerichtskosten sind den Parteien

demnach je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die

Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Entscheid wird auf CHF 1’000.00

festgesetzt.

7.

Die Vertreterin des Gesuchstellers

macht für die Zeit vor dem Schluss des Rechtsschriftenwechsels am 1. Mai 2026 einen

Aufwand von total 8.41 Stunden geltend. Für ein Verfahren der vorliegenden Art

ist dieser Aufwand doch recht hoch. Der Gegenanwalt hat indessen mit 7.83

Stunden einen vergleichbaren Aufwand betrieben. Insgesamt Können die

Kostennoten gerade noch bewilligt werden. Nicht zu entschädigen ist jedoch die

Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Juni 2026. Der Rechtsschriftenwechsel war zu

diesem Zeitpunkt bereits geschlossen. Im Verfahren betreffend Bewilligung einer

vorzeitigen Vollstreckung kommt Art. 53 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung (Urteil

des Bundesgerichts 5A_692/2025 vom 15. Januar 2026). Überdies wäre es nicht

notwendig und geboten gewesen, die eigene Position noch einmal zu wiederholen. Die

Kostennote von Rechtsanwältin Nicole Allemann wird demnach auf

CHF 2’620.15 (voller Ansatz gemäss der eingereichten Honorarvereinbarung)

bzw. CHF 1’801.90 (Stundenansatz von CHF 190.00) festgesetzt (beides (inkl.

Auslagen und MWST). Die Kostennote von Rechtsanwalt Marc Aebi wird wie

eingegeben mit CHF 1’676.90 (inkl. Auslagen und MWST) bewilligt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch um vorzeitige Vollstreckung

wird teilweise gutgeheissen und die vorzeitige Vollstreckbarkeit von Ziffer 1

des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 17. Oktober

2025 wird wie folgt bewilligt: A.___ kann seine Tochter B.___ jede zweite

Woche, Samstag oder Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr betreuen. C.___ wird

verpflichtet, die Tochter jeweils für die Besuchszeiten zu A.___ zu bringen und

wieder abzuholen.

2. A.___ wird für das Verfahren vor

Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. C.___ wird für das Verfahren vor

Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

4. Die Gerichtskosten von CHF 1’000.00

werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder

C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Rechtsanwältin Nicole Allemann eine Entschädigung von CHF 1’801.90 und

Rechtsanwalt Marc Aebi eine Entschädigung von CHF 1’676.90 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner

Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar von CHF 818.25 zu leisten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vorsitzende Der

Gerichtsschreiber

Schibli Schaller