ZKEIV.2026.6
Gesuch um vorzeitige Vollstreckung
5. Juni 2026Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Juni 2026
Es wirken mit:
Oberrichter
Schibli, Vorsitz
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Gesuchsteller
gegen
1. B.___,
2. C.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc
Aebi,
Gesuchsgegnerinnen
betreffend Gesuch um
vorzeitige Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und C.___ (im Folgenden die
Mutter) sind die unverheirateten Eltern von B.___, geb. [...] 2015 (im
Folgenden die Tochter). Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bezahlte A.___
nach einer selbst vereinbarten Unterhaltsregelung Unterhaltsbeiträge für die
Tochter. Am 4. Februar 2025 klagte A.___ (im Folgenden der Kläger) beim
Richteramt Solothurn-Lebern gegen die Tochter auf Herabsetzung bzw. Festsetzung
der Kinderunterhaltsbeiträge. Nach Eingang der Klageantwort und Widerklage
ergänzte der Kläger seine Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm ein Kontaktrecht
alle 14 Tage von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag 18:00 Uhr sowie zwei Wochen
Ferien pro Jahr einzuräumen seien. Die Mutter habe die Tochter zum Kläger zu
bringen und sie dort wieder abzuholen.
2. Anlässlich der Verhandlung vom 14.
Oktober 2025 bestätigte der Kläger seinen Antrag zum Kontaktrecht. Die Mutter und
die Tochter beantragten die folgende Ergänzung des Kontaktrechts: Es sei dem
Vater ein Kontaktrecht für jede zweite Woche, Samstag oder Sonntag von 13:00
Uhr bis 18:00 Uhr zuzusprechen. Weitere Kontakte seien ihm nur im
Einverständnis mit der Tochter zu gewähren.
3. Die
Amtsgerichtspräsidentin entschied in Ziffer 1 des Urteils vom 17. Oktober 2025
wie folgt über das Kontaktrecht des Vaters:
Das Besuchs- und Ferienrecht des Klägers
wird wie folgt festgesetzt: Der Kläger betreut die Tochter B.___, geb. [...]
2015, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. C.___
wird verpflichtet, die Tochter jeweils für die Besuchszeiten zum Kläger zu
bringen und wieder abzuholen. Ausserdem steht dem Kläger das Recht zu, die
Tochter jährlich während der Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich
zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Kläger jeweils mindestens drei Monate
im Voraus anzumelden.
4. Die Mutter und die Tochter verlangten
mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 die Begründung des Urteils. Die Begründung
wurde bis heute noch nicht ausgefertigt.
5. Am 28. April 2026
gelangte der Kläger (im Folgenden der Gesuchsteller) mit einem Gesuch um
Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit an das Obergericht. Darin stellte
er die folgenden Anträge:
1. Es
sei Dispositiv Ziffer 1 des Urteils SLZPR.2025.154 der Amtsgerichtspräsidentin
Hasler vom 17. Oktober 2025 vorzeitig vollstreckbar zu erklären.
2. Es
sei dem Gesuchsteller die integrale und unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt. und Auslagen).
6. Die Mutter und die Tochter (im
Folgenden die Gesuchsgegnerinnen) beantragten in ihrer Gesuchsstellungnahme vom
18. Mai 2026 die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Gesuchsteller bringt vor, er habe
seine Tochter zuletzt im September 2025 zu Besuch gehabt. Die Mutter verweigere
ihm bewusst, grundlos und in schikanöser Absicht den Kontakt zur gemeinsamen
Tochter. Es werde bestritten, dass die Tochter das Kontaktrecht zu ihm
verweigere. Der Vorwurf, dass er von der Tochter verlange, dass sie bei ihm im
Bett schlafe, werde erneut zurückgewiesen. Eine monatelange Abwesenheit eines
Elternteils könne das Kind nicht rational einordnen. Es erlebe sie als Verlust
und Verunsicherung. Es fänden prägende Entwicklungsschritte statt, die der
abwesende Elternteil unwiederbringlich verpasse. Umgekehrt verpasse das Kind
die Begleitung durch diesen Elternteil in einer wichtigen Lebensphase. Die
verlorene Zeit könne nicht nachgeholt werden. Der Kontaktabbruch schaffe ein Beziehungsvakuum,
das oft durch den obhutsberechtigten Elternteil gefüllt werde. Je länger der
Kontakt unterbrochen sei, desto schwieriger und belastender werde die
Wiederaufnahme für das Kind. Ein günstiger Entscheid in der Hauptsache vermöge
diesen bereits eingetretenen Schaden nicht zu beheben. Es bestehe kein
milderes, gleich geeignetes Mittel.
2.
Die Gesuchsgegnerinnen halten dem in
ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2026 entgegen, es drohe dem Gesuchsteller
gerade nicht ein leicht wiedergutzumachender Nachteil. Vielmehr würde die
Vollstreckung der nicht rechtskräftigen Regelung zu einer massiven Gefährdung
des Kindeswohls führen. Der Gesuchsteller habe sich seit der Trennung der
Eltern während Jahren nie um die Tochter gekümmert und erst im Zusammenhang mit
seinem Abänderungsbegehren das Interesse an seiner Tochter entdeckt. Die
Tochter sei angesichts der befremdlichen Ereignisse in der Wohnung des Vaters
nicht mehr gewillt, mit diesem persönlichen Kontakt zu pflegen. Der
Gesuchsteller besuche seit längerer Zeit regelmässig den Schulunterricht der
Tochter. Die Tochter werde durch dieses Verhalten massiv belastet. Zudem passe
er der Tochter unangemeldet ab. Für die Tochter sei es nicht akzeptabel, dass
der Vater sie dazu dränge, im gemeinsamen Bett einzuschlafen oder ihn zu
küssen. Die Gesuchsgegnerinnen könnten nichts dafür, dass das begründete Urteil
noch nicht vorliege. Sie würden dieses anfechten. Die Tochter sei erst wieder
zum Kontakt mit dem Gesuchsteller bereit, wenn dieser ihre Wünsche mit Blick
auf die Schule respektiere und ihr nicht auf Schritt und Tritt folge.
Übernachtungen stünden nicht zur Diskussion. Eine erzwungene Umsetzung vor
Anhörung der Tochter und Abklärung der aktuellen Situation schade klarerweise
dem Kindswohl.
3.
Wenn der betroffenen Partei ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf
Gesuch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde
Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen (Art. 315 Abs. 4 lit. a
ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann nach Absatz 5 dieser Bestimmung bereits vor
der Einreichung der Berufung entscheiden. Art. 315 Abs. 4 ZPO ist eine
Kannvorschrift. Ihre Handhabung liegt im richterlichen Ermessen. Infolge der Ausserordentlichkeit
von Absatz 4 ist jedoch besondere Zurückhaltung angebracht. Geht es um
Kinderzuteilung, ist das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen, d.h. der
bisherige Zustand ist aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen und das
Kind bei der bisherigen Hauptbezugsperson zu belassen. Vom Aufschub sollte nur
Gebrauch gemacht werden, wenn der erstinstanzliche Massnahmeentscheid mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist (Karl Spühler in: Karl Spühler et
al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2025,
Art. 315 N 9). Umgekehrt kann die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit
angezeigt sein, wenn im Rahmen einer ersten Beurteilung durch die
Berufungsinstanz eine Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides als sehr
wahrscheinlich erscheint (Sarah Hilber/Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf
2025, Art. 315 N 25). Die Berufungsinstanz kann auch a maiore ad minus nur für
einen Teil des erstinstanzlichen Urteils die vorzeitige Vollstreckung
bewilligen (Spühler, a.a.O., Art. 315 N 8; Hilbert/Reetz, a.a.O., Art. 315 N
26). Der schwer wiedergutzumachende Schaden kann tatsächlicher Natur sein. Er
betrifft jeden Schaden, sei er vermögensrechtlicher oder immaterieller Art, und
kann sich sogar allein aus dem Zeitablauf während des Verfahrens ergeben
(Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2016 vom 6. Juli 2016). Dasselbe muss auch
für den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gelten.
4.
Im vorinstanzlichen Verfahren ist das
Kontaktrecht des Vaters mit dessen nachträglichem Antrag erst im Nachhinein zum
Streitgegenstand geworden. Weder die Parteien noch die Amtsgerichtspräsidentin
haben zum Kontaktrecht einen grossen Aufwand betrieben. Es standen sich die
Anträge der Parteien gegenüber, welche in den Plädoyers relativ kurz begründet
wurden. Im Vordergrund standen die Unterhaltsbeiträge. Die 11-jährige Tochter
wurde nicht nach ihrer Meinung gefragt. Die Gesuchsgegnerinnen haben angekündigt,
dass sie das Urteil anfechten werden. Es kann somit nicht davon ausgegangen
werden, dass das Urteil mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bestehen bleiben
wird. Ein langer Kontaktabbruch ist für die Beziehung zwischen Vater und
Tochter nachteilig. Ein solcher ist nicht im Interesse des Kindeswohls. Den vom
Vater geforderten Kontakten steht nach der Gesuchsantwortbeilage 2 der Wille
der Tochter entgegen. Die ablehnende Haltung der Tochter wird durch den
Mailverkehr mit einer der beiden Klassenlehrerinnen der Tochter untermauert.
Darüber hinaus können auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen zu den
Schulbesuchen des Vaters und dessen Verhalten bei Übernachtungsbesuchen der
Tochter nicht einfach beiseitegeschoben werden. Immerhin zeigt gerade
letzteres, dass Besuche in der Vergangenheit stattgefunden haben. Entscheidend
für die Beurteilung des Kindeswohls bzw. dessen Gefährdung ist aber der vom
Vertreter der Gesuchsgegnerinnen anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung gestellte Antrag zum Kontaktrecht. Als Vertreter der Mutter
und der Tochter beantragte dieser, dem Vater sei ein Kontaktrecht für jede
zweite Woche, Samstag oder Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zuzusprechen. Es
ist davon auszugehen, dass die Mutter einschätzen kann, was einerseits im
Interesse des Kindeswohls liegt und andererseits eine Gefährdung möglichst
ausschliesst. Es erscheint daher angemessen, die vorzeitige Vollstreckung im
Umfang dieses Antrags zu bewilligen. Insofern kann im Moment ein zu enger
Übernachtungskontakt vermieden werden. Vom Vater ist zu fordern, dass er sich
durch diese neuen Kontaktmöglichkeiten davon abhalten lässt, der Tochter
abzupassen und sie in der Schule aufzusuchen.
5.
Sowohl der Gesuchsteller wie auch die
Gesuchsgegnerinnen haben einen Antrag um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Die Parteien sind prozessarm. Dem
Gesuchsteller und der Mutter ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
6.
Beide Parteien haben mit ihren
Anträgen teilweise obsiegt und sind teilweise unterlegen. Ohnehin kann das
Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Diesen Verfahren liegt in der Regel ein
familiärer Konflikt zugrunde, für den in den meisten Fällen beide Parteien
zumindest moralische Verantwortung tragen. Die Gerichtskosten sind den Parteien
demnach je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die
Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Entscheid wird auf CHF 1’000.00
festgesetzt.
7.
Die Vertreterin des Gesuchstellers
macht für die Zeit vor dem Schluss des Rechtsschriftenwechsels am 1. Mai 2026 einen
Aufwand von total 8.41 Stunden geltend. Für ein Verfahren der vorliegenden Art
ist dieser Aufwand doch recht hoch. Der Gegenanwalt hat indessen mit 7.83
Stunden einen vergleichbaren Aufwand betrieben. Insgesamt Können die
Kostennoten gerade noch bewilligt werden. Nicht zu entschädigen ist jedoch die
Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Juni 2026. Der Rechtsschriftenwechsel war zu
diesem Zeitpunkt bereits geschlossen. Im Verfahren betreffend Bewilligung einer
vorzeitigen Vollstreckung kommt Art. 53 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung (Urteil
des Bundesgerichts 5A_692/2025 vom 15. Januar 2026). Überdies wäre es nicht
notwendig und geboten gewesen, die eigene Position noch einmal zu wiederholen. Die
Kostennote von Rechtsanwältin Nicole Allemann wird demnach auf
CHF 2’620.15 (voller Ansatz gemäss der eingereichten Honorarvereinbarung)
bzw. CHF 1’801.90 (Stundenansatz von CHF 190.00) festgesetzt (beides (inkl.
Auslagen und MWST). Die Kostennote von Rechtsanwalt Marc Aebi wird wie
eingegeben mit CHF 1’676.90 (inkl. Auslagen und MWST) bewilligt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch um vorzeitige Vollstreckung
wird teilweise gutgeheissen und die vorzeitige Vollstreckbarkeit von Ziffer 1
des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 17. Oktober
2025 wird wie folgt bewilligt: A.___ kann seine Tochter B.___ jede zweite
Woche, Samstag oder Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr betreuen. C.___ wird
verpflichtet, die Tochter jeweils für die Besuchszeiten zu A.___ zu bringen und
wieder abzuholen.
2. A.___ wird für das Verfahren vor
Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3. C.___ wird für das Verfahren vor
Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
4. Die Gerichtskosten von CHF 1’000.00
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder
C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Rechtsanwältin Nicole Allemann eine Entschädigung von CHF 1’801.90 und
Rechtsanwalt Marc Aebi eine Entschädigung von CHF 1’676.90 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner
Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar von CHF 818.25 zu leisten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vorsitzende Der
Gerichtsschreiber
Schibli Schaller