ZKERL.2017.2
Erlassgesuch / Rechnung Nr. o2012d1847
6. Juli 2017Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 6. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
betreffend Erlassgesuch
/ Rechnung Nr. o2012d1847
hat der Präsident der Zivilkammer in Erwägung,
dass:
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
die gegen A.___ erhobene Klage vom 11. Oktober 2012 auf Löschung einer
Grundpfandverschreibung guthiess und das von ihr gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abwies,
das Obergericht die von A.___ dagegen
eingereichte Berufung wie auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das obergerichtlichen Verfahren am 30. Oktober 2012 abwies und
ihr die Gerichtskosten von CHF 500.00 zur Bezahlung auferlegte,
A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin)
am 11. Februar 2013 (Postaufgabe) beim Obergericht ein Erlassgesuch für diese
Gerichtskosten einreichte,
das Erlassgesuch an die damals dafür
zuständige Gerichtsverwaltung weitergleitet wurde, die in der Folge das
Inkassoverfahren stoppte,
das Erlassgesuch nun an die
Zivilkammer weitergeleitet wurde, da gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT,
BGS 615.11) für den Erlass von Gerichtskosten nun der Vorsitzende desjenigen
Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,
nach Art. 112 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder
Mittellosigkeit erlassen werden können,
der nachträgliche Erlass von
Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche Prozessführung
wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 112 N 2),
das Obergericht die eingereichte Berufung
in seinem Entscheid vom 30. Oktober 2012 als aussichtslos qualifizierte, genauso
wie bereits der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die Weigerung der
Gesuchstellerin zur Erteilung der Löschungsbewilligung als aussichtslos
bezeichnet hatte,
das Obergericht am 18. November 2013 -
also noch im selben Jahr, in dem das Erlassgesuch gestellt wurde - eine von der
Gesuchstellerin in einem weiteren Verfahren gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege eingereichte Beschwerde abwies (ZKBES.2013.142),
das Obergericht in diesem Entscheid zum
Schluss kam, dass die Gesuchstellerin nicht vermögenslos ist und dass sie in
jenem neuen Gesuch falsche Angaben gemacht hat, weshalb dieses neue Gesuch auch
wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bewilligt wurde,
die Gesuchstellerin somit jahrelang
von einer ungerechtfertigten Stundung profitieren konnte,
ihr Gesuch um nachträglichen Erlass
der Gerichtskosten nunmehr abzuweisen ist,
von der Erhebung weiterer Gerichtskosten
abgesehen wird, die Gesuchstellerin aber darauf hinzuweisen ist, dass ihr nach
Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten auferlegt werden können,
verfügt:
Sachverhalt
1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Erwägungen
Soweit
sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller