ZKERL.2023.1
Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...] vom 21. Dezember 2022 / ZKBES.2022.182
6. Januar 2023Deutsch3 min
1. Auf
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 6. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
betreffend Erlassgesuch
(Rechnung Nr. [...] vom 21. Dezember 2022 / ZKBES.2022.182
hat die
Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:
die Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. Dezember 2022 auf die Beschwerde von A.___
gegen die vom Vorderrichter erteilte definitive Rechtsöffnung nicht eintrat und
ihr die Gerichtskosten von CHF 250.00 auferlegte,
A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin)
mit Eingabe vom 5. Januar 2023 (Postaufgabe) an die Zivilkammer gelangte und
erneut ihre schwierige finanzielle und persönliche Lage schilderte,
die Gesuchstellerin vorab darauf
hinzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren vor der Zivilkammer abgeschlossen
ist, weshalb gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2022 nur noch die in der
Rechtsmittelbelehrung angegebenen Rechtsmittel an das Bundesgericht
offenstehen,
für einen allfälligen Erlass von
Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) der
Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,
die Beschwerde gegen die erteilte
Rechtsöffnung offensichtlich unzulässig war und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten wurde,
eine offensichtlich unzulässige und
unbegründete Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, weshalb ein allfälliges
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden wäre,
der nachträgliche Erlass oder die
Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche
Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (vgl. David Jenny in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 112 N 2),
ein Erlass der
Gerichtskosten ausgeschlossen ist, da die Einreichung zum vorneherein
aussichtloser Rechtsmittel nicht nachträglich durch einen Erlass honoriert
werden soll,
ein nachträglicher Erlass der Gebühr
daher abzuweisen ist, soweit überhaupt ein Erlassgesuch gestellt worden ist,
das Verfahren mit dem vorliegenden
Entscheid in jeglicher Hinsicht abgeschlossen ist, weshalb eine weitere
Korrespondenz nicht mehr geführt wird und weitere Eingaben in dieser Sache
inskünftig ohne weiteres unbeantwortet abgelegt werden,
verfügt:
Sachverhalt
1. Auf
ein allfälliges Erlassgesuch von A.___ wird nicht eingetreten.
2. A.___
wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache inskünftig ohne
weiteres unbeantwortet abgelegt werden
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Erwägungen
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller