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Entscheid

ZKERL.2023.1

Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...] vom 21. Dezember 2022 / ZKBES.2022.182

6. Januar 2023Deutsch3 min

1. Auf

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 6. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

betreffend Erlassgesuch

(Rechnung Nr. [...] vom 21. Dezember 2022 / ZKBES.2022.182

hat die

Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

die Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. Dezember 2022 auf die Beschwerde von A.___

gegen die vom Vorderrichter erteilte definitive Rechtsöffnung nicht eintrat und

ihr die Gerichtskosten von CHF 250.00 auferlegte,

A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin)

mit Eingabe vom 5. Januar 2023 (Postaufgabe) an die Zivilkammer gelangte und

erneut ihre schwierige finanzielle und persönliche Lage schilderte,

die Gesuchstellerin vorab darauf

hinzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren vor der Zivilkammer abgeschlossen

ist, weshalb gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2022 nur noch die in der

Rechtsmittelbelehrung angegebenen Rechtsmittel an das Bundesgericht

offenstehen,

für einen allfälligen Erlass von

Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) der

Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,

die Beschwerde gegen die erteilte

Rechtsöffnung offensichtlich unzulässig war und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten wurde,

eine offensichtlich unzulässige und

unbegründete Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, weshalb ein allfälliges

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden wäre,

der nachträgliche Erlass oder die

Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche

Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (vgl. David Jenny in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 112 N 2),

ein Erlass der

Gerichtskosten ausgeschlossen ist, da die Einreichung zum vorneherein

aussichtloser Rechtsmittel nicht nachträglich durch einen Erlass honoriert

werden soll,

ein nachträglicher Erlass der Gebühr

daher abzuweisen ist, soweit überhaupt ein Erlassgesuch gestellt worden ist,

das Verfahren mit dem vorliegenden

Entscheid in jeglicher Hinsicht abgeschlossen ist, weshalb eine weitere

Korrespondenz nicht mehr geführt wird und weitere Eingaben in dieser Sache

inskünftig ohne weiteres unbeantwortet abgelegt werden,

verfügt:

Sachverhalt

1. Auf

ein allfälliges Erlassgesuch von A.___ wird nicht eingetreten.

2. A.___

wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache inskünftig ohne

weiteres unbeantwortet abgelegt werden

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Erwägungen

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller