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Entscheid

ZKERL.2023.2

Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1464 vom 31. Oktober 2023 / OGBES.2023.5)

19. Dezember 2023Deutsch2 min

Im Namen der Zivilkammer

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 19. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

betreffend Erlassgesuch

(Rechnung Nr. o2023d1464 vom 31. Oktober 2023 / OGBES.2023.5)

hat die

Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

die Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn im Verfahren OGBES. 2023.5 mit Beschluss vom 30. Oktober 2023

auf die Beschwerde von A.___ vom 2. Oktober 2023 nicht eingetreten ist und ihm

die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt hat,

A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller)

am 9. November 2023 bei der Zivilkammer des Obergerichts ein Erlassgesuch für

diese CHF 300.00 einreichte,

nach Art. 112 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten

gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können,

der Gesuchsteller belegt, dass er unter

einer chronisch […] […]erkrankung leidet und von der öffentlichen Sozialhilfe

unterstützt wird,

bei dieser Sachlage von einer dauernden

Mittellosigkeit auszugehen ist und auch inskünftig kaum nennenswerte Einkünfte

zu erwarten sind,

der Rechnungsbetrag zwar objektiv

betrachtet nicht besonders hoch erscheint, eine allfällige Vollstreckung aber

dennoch eine grosse Härte bedeuten würde,

das Erlassgesuch daher gutzuheissen ist,

da der Gesuchsteller voraussichtlich dauerhaft über keine ausreichenden Mittel

verfügen wird,

verfügt:

Das Erlassgesuch von A.___ wird gutgeheissen

und die Gerichtskosten im Verfahren OGBES.2023.5 werden erlassen

Sachverhalt

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Erwägungen

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller