ZKERL.2023.2
Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1464 vom 31. Oktober 2023 / OGBES.2023.5)
19. Dezember 2023Deutsch2 min
Im Namen der Zivilkammer
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 19. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
betreffend Erlassgesuch
(Rechnung Nr. o2023d1464 vom 31. Oktober 2023 / OGBES.2023.5)
hat die
Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:
die Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn im Verfahren OGBES. 2023.5 mit Beschluss vom 30. Oktober 2023
auf die Beschwerde von A.___ vom 2. Oktober 2023 nicht eingetreten ist und ihm
die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt hat,
A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller)
am 9. November 2023 bei der Zivilkammer des Obergerichts ein Erlassgesuch für
diese CHF 300.00 einreichte,
nach Art. 112 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten
gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können,
der Gesuchsteller belegt, dass er unter
einer chronisch […] […]erkrankung leidet und von der öffentlichen Sozialhilfe
unterstützt wird,
bei dieser Sachlage von einer dauernden
Mittellosigkeit auszugehen ist und auch inskünftig kaum nennenswerte Einkünfte
zu erwarten sind,
der Rechnungsbetrag zwar objektiv
betrachtet nicht besonders hoch erscheint, eine allfällige Vollstreckung aber
dennoch eine grosse Härte bedeuten würde,
das Erlassgesuch daher gutzuheissen ist,
da der Gesuchsteller voraussichtlich dauerhaft über keine ausreichenden Mittel
verfügen wird,
verfügt:
Das Erlassgesuch von A.___ wird gutgeheissen
und die Gerichtskosten im Verfahren OGBES.2023.5 werden erlassen
Sachverhalt
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Erwägungen
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller