ZKERL.2023.3
Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1207 vom 13. September 2023 / ZKBER.2023.28)
24. November 2023Deutsch3 min
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (Sutter-Somm
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 24. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
betreffend Erlassgesuch
(Rechnung Nr. o2023d1207 vom 13. September 2023 / ZKBER.2023.28)
hat die
Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:
-
die Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2023 die Berufung
von A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Januar
Sachverhalt
2023 abwies und ihr die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 auferlegte;
-
A.___ mit Eingabe
vom 17. November 2023 (Eingang bei der Zentralen Gerichtskasse am 20. November
2023) an die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn gelangte, ihre
schwierige finanzielle und persönliche Lage schilderte und den Erlass der
Gerichtskosten von CHF 5'000.00 beantragte;
-
die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn die Eingabe der Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn zur Bearbeitung weiterleitete;
-
für einen allfälligen
Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die
Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;
-
die Berufung von A.___
im Verfahren ZKBER.2023.28 von vornherein aussichtslos war, weshalb ihr Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde;
-
der nachträgliche
Erlass oder die Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (Sutter-Somm
Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt [Hrsg.],
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich -
Basel - Genf 2021, Art. 112 N 3);
-
ein Erlass der
Gerichtskosten ausgeschlossen ist, da die Einreichung zum vorneherein
aussichtloser Rechtsmittel nicht nachträglich durch einen Erlass honoriert werden
soll;
-
ein nachträglicher
Erlass der Gebühr daher abzuweisen ist;
verfügt:
1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler