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Entscheid

ZKERL.2023.3

Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1207 vom 13. September 2023 / ZKBER.2023.28)

24. November 2023Deutsch3 min

unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (Sutter-Somm

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 24. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

betreffend Erlassgesuch

(Rechnung Nr. o2023d1207 vom 13. September 2023 / ZKBER.2023.28)

hat die

Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

-

die Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2023 die Berufung

von A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Januar

Sachverhalt

2023 abwies und ihr die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 auferlegte;

-

A.___ mit Eingabe

vom 17. November 2023 (Eingang bei der Zentralen Gerichtskasse am 20. November

2023) an die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn gelangte, ihre

schwierige finanzielle und persönliche Lage schilderte und den Erlass der

Gerichtskosten von CHF 5'000.00 beantragte;

-

die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn die Eingabe der Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn zur Bearbeitung weiterleitete;

-

für einen allfälligen

Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die

Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;

-

die Berufung von A.___

im Verfahren ZKBER.2023.28 von vornherein aussichtslos war, weshalb ihr Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde;

-

der nachträgliche

Erlass oder die Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die

unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (Sutter-Somm

Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt [Hrsg.],

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich -

Basel - Genf 2021, Art. 112 N 3);

-

ein Erlass der

Gerichtskosten ausgeschlossen ist, da die Einreichung zum vorneherein

aussichtloser Rechtsmittel nicht nachträglich durch einen Erlass honoriert werden

soll;

-

ein nachträglicher

Erlass der Gebühr daher abzuweisen ist;

verfügt:

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler