ZKERL.2024.1
Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1437 vom 25. Oktober 2023 / ZKBER.2023.32)
26. Januar 2024Deutsch3 min
2024 (Eingang bei der Zentralen Gerichtskasse am 22. Januar 2024) an die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 26. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
betreffend Erlassgesuch
(Rechnung Nr. o2023d1437 vom 25. Oktober 2023 / ZKBER.2023.32)
hat die
Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:
-
die Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Oktober 2023
(ZKBER.2023.32) sowohl die Berufung als auch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von A.___ abwies und ihr u.a. die Kosten des Verfahrens von
CHF 1'500.00 auferlegte;
-
A.___ mit Eingabe vom 10. Januar
Sachverhalt
2024 (Eingang bei der Zentralen Gerichtskasse am 22. Januar 2024) an die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn gelangte und ausführte, sie habe
im Verfahren ZKBER.2023.32 unentgeltliche Rechtspflege beantragt, welche ihr
aus unerklärlichen Gründen nicht gewährt worden sei. Sie lebe unter dem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum, weshalb es ihr unmöglich sei, die
Rechnung zu bezahlen;
-
die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn die Eingabe der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn zur Bearbeitung weiterleitete;
-
das Schreiben von A.___ vom
10. Januar 2024 (Eingang bei der Zentralen Gerichtskasse am 22. Januar 2024)
als Erlassgesuch entgegengenommen wird, auch wenn A.___ keinen konkreten Antrag
gestellt hat;
-
für einen allfälligen
Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die
Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;
-
entgegen der Behauptung von
A.___ im Urteil ZKBER.2023.32 auf einer halben A4-Seite erläutert wurde,
weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, nämlich
infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelprozesses;
-
der nachträgliche Erlass
oder die Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde
(Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt
[Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO,
Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 112 N 3);
-
ein Erlass der
Gerichtskosten ausgeschlossen ist, da die Einreichung zum vorneherein
aussichtloser Rechtsmittel nicht nachträglich durch einen Erlass honoriert
werden soll;
-
ein nachträglicher Erlass
der Gebühr daher abzuweisen ist;
verfügt:
1. Das Erlassgesuch von A.___ wird
abgewiesen.
Erwägungen
2.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler