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Entscheid

ZKERL.2024.1

Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1437 vom 25. Oktober 2023 / ZKBER.2023.32)

26. Januar 2024Deutsch3 min

2024 (Eingang bei der Zentralen Gerichtskasse am 22. Januar 2024) an die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 26. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

betreffend Erlassgesuch

(Rechnung Nr. o2023d1437 vom 25. Oktober 2023 / ZKBER.2023.32)

hat die

Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

-

die Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Oktober 2023

(ZKBER.2023.32) sowohl die Berufung als auch das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von A.___ abwies und ihr u.a. die Kosten des Verfahrens von

CHF 1'500.00 auferlegte;

-

A.___ mit Eingabe vom 10. Januar

Sachverhalt

2024 (Eingang bei der Zentralen Gerichtskasse am 22. Januar 2024) an die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn gelangte und ausführte, sie habe

im Verfahren ZKBER.2023.32 unentgeltliche Rechtspflege beantragt, welche ihr

aus unerklärlichen Gründen nicht gewährt worden sei. Sie lebe unter dem

betreibungsrechtlichen Existenzminimum, weshalb es ihr unmöglich sei, die

Rechnung zu bezahlen;

-

die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn die Eingabe der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn zur Bearbeitung weiterleitete;

-

das Schreiben von A.___ vom

10. Januar 2024 (Eingang bei der Zentralen Gerichtskasse am 22. Januar 2024)

als Erlassgesuch entgegengenommen wird, auch wenn A.___ keinen konkreten Antrag

gestellt hat;

-

für einen allfälligen

Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die

Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;

-

entgegen der Behauptung von

A.___ im Urteil ZKBER.2023.32 auf einer halben A4-Seite erläutert wurde,

weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, nämlich

infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelprozesses;

-

der nachträgliche Erlass

oder die Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die

unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde

(Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt

[Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO,

Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 112 N 3);

-

ein Erlass der

Gerichtskosten ausgeschlossen ist, da die Einreichung zum vorneherein

aussichtloser Rechtsmittel nicht nachträglich durch einen Erlass honoriert

werden soll;

-

ein nachträglicher Erlass

der Gebühr daher abzuweisen ist;

verfügt:

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird

abgewiesen.

Erwägungen

2.

Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler