ZKERL.2024.2
Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...] vom 6. März 2024 / ZKBER.2024.2)
15. März 2024Deutsch3 min
2024 (Postaufgabe) an das Richteramt Solothurn-Lebern gelangte und ausführte, seit
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 15. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
betreffend Erlassgesuch
(Rechnung Nr. […] vom 6. März 2024 / ZKBER.2024.2)
hat die
Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:
-
die Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. März 2024 (ZKBER.2024.1 /
ZKBER.2024.2) auf die Eingabe von A.___ nicht eintrat und ihm die Kosten des
Verfahrens von CHF 400.00 hälftig, d.h. zu CHF 200.00, auferlegte;
-
A.___ mit Eingabe vom 11. März
Sachverhalt
2024 (Postaufgabe) an das Richteramt Solothurn-Lebern gelangte und ausführte, seit
dem Jahr 2020 versuche er betreffend Unterhaltszahlungen an seine Tochter eine
aussergerichtliche Lösung zu finden. Er wehre sich seit Jahren gegen die von
der Kindsmutter verursachten hohen Kosten. Er wünsche sich ein Ende der seit
Jahren unrechtmässigen Gerichtsverfahren. Er bitte höflich, der Verursacherin
(Kindsmutter) die Kosten aufzuerlegen. Er habe mit dem Obergericht Solothurn
nichts zu tun. Die unverhältnismässige Busse von CHF 200.00 sei ihm zu
erlassen. Um ein Ende der Verfahren zu erzielen, bitte er den Ausbau seines Besuchsrechts,
wie von Herrn [...] und Herrn [...] gefordert, umgehend voranzubringen;
-
das Richteramt
Solothurn-Lebern die Eingabe der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn zur Bearbeitung weiterleitete;
-
A.___ darauf hingewiesen
wird, dass lediglich das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten behandelt wird und
die Regelung des Besuchsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist;
-
unklar ist, ob A.___ den
Kostenentscheid anficht (die Kosten seien der Kindsmutter aufzuerlegen) oder er
ein Erlassgesuch stellt (die unverhältnismässige «Busse» von CHF 200.00
seien ihm zu erlassen);
-
das Schreiben von A.___ vom
11. März 2024 als Erlassgesuch entgegengenommen wird;
-
A.___ aber darauf
hingewiesen wird, dass er, sofern er den Kostenentscheid im Urteil vom 5. März
2024 (ZKBER.2024.1 / ZKBER.2024.2) anfechten will, innert der Rechtsmittelfrist
ans Bundesgericht gelangen kann;
-
für einen allfälligen
Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die
Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;
-
nach Art. 112 Abs. 1 ZPO
Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden
können;
-
A.___ weder Gründe für
einen Erlass der Kosten geltend macht noch solche ersichtlich sind;
-
ein Erlass der Gebühr daher
abzuweisen ist;
verfügt:
1. Das Erlassgesuch von A.___ wird
abgewiesen.
Erwägungen
2.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler