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Entscheid

ZKERL.2024.2

Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...] vom 6. März 2024 / ZKBER.2024.2)

15. März 2024Deutsch3 min

2024 (Postaufgabe) an das Richteramt Solothurn-Lebern gelangte und ausführte, seit

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 15. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

betreffend Erlassgesuch

(Rechnung Nr. […] vom 6. März 2024 / ZKBER.2024.2)

hat die

Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

-

die Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. März 2024 (ZKBER.2024.1 /

ZKBER.2024.2) auf die Eingabe von A.___ nicht eintrat und ihm die Kosten des

Verfahrens von CHF 400.00 hälftig, d.h. zu CHF 200.00, auferlegte;

-

A.___ mit Eingabe vom 11. März

Sachverhalt

2024 (Postaufgabe) an das Richteramt Solothurn-Lebern gelangte und ausführte, seit

dem Jahr 2020 versuche er betreffend Unterhaltszahlungen an seine Tochter eine

aussergerichtliche Lösung zu finden. Er wehre sich seit Jahren gegen die von

der Kindsmutter verursachten hohen Kosten. Er wünsche sich ein Ende der seit

Jahren unrechtmässigen Gerichtsverfahren. Er bitte höflich, der Verursacherin

(Kindsmutter) die Kosten aufzuerlegen. Er habe mit dem Obergericht Solothurn

nichts zu tun. Die unverhältnismässige Busse von CHF 200.00 sei ihm zu

erlassen. Um ein Ende der Verfahren zu erzielen, bitte er den Ausbau seines Besuchsrechts,

wie von Herrn [...] und Herrn [...] gefordert, umgehend voranzubringen;

-

das Richteramt

Solothurn-Lebern die Eingabe der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn zur Bearbeitung weiterleitete;

-

A.___ darauf hingewiesen

wird, dass lediglich das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten behandelt wird und

die Regelung des Besuchsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

ist;

-

unklar ist, ob A.___ den

Kostenentscheid anficht (die Kosten seien der Kindsmutter aufzuerlegen) oder er

ein Erlassgesuch stellt (die unverhältnismässige «Busse» von CHF 200.00

seien ihm zu erlassen);

-

das Schreiben von A.___ vom

11. März 2024 als Erlassgesuch entgegengenommen wird;

-

A.___ aber darauf

hingewiesen wird, dass er, sofern er den Kostenentscheid im Urteil vom 5. März

2024 (ZKBER.2024.1 / ZKBER.2024.2) anfechten will, innert der Rechtsmittelfrist

ans Bundesgericht gelangen kann;

-

für einen allfälligen

Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die

Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;

-

nach Art. 112 Abs. 1 ZPO

Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden

können;

-

A.___ weder Gründe für

einen Erlass der Kosten geltend macht noch solche ersichtlich sind;

-

ein Erlass der Gebühr daher

abzuweisen ist;

verfügt:

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird

abgewiesen.

Erwägungen

2.

Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler