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Entscheid

ZKERL.2024.3

Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1207 vom 13. September 2023 / ZKBER.2023.28)

12. August 2024Deutsch3 min

11. Januar 2023 abwies und ihr die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 auferlegte;

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 12. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin

Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

betreffend Erlassgesuch

(Rechnung Nr. [...] vom [...] 2023 / ZKBER.2023.28)

hat die

Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

-

die Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2023 die

Berufung von A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

Sachverhalt

11. Januar 2023 abwies und ihr die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 auferlegte;

-

A.___ mit Eingabe vom 17.

November 2023 den Erlass der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 beantragte;

-

die Präsidentin der

Zivilkammer mit Verfügung vom 24. November 2023 das Erlassgesuch von A.___

abwies mit der Begründung, der Erlass der Gerichtskosten sei ausgeschlossen, da

die Einreichung zum vornherein aussichtsloser Rechtsmittel nicht nachträglich

durch einen Erlass honoriert werden solle;

-

A.___ bei der

Gerichtsverwaltung mit Eingabe vom 29. Juli 2024 (Eingang bei der

Gerichtsverwaltung) erneut um Erlass der Gerichtskosten von CHF 5'000.00

sowie um Erlass der Mahngebühren von CHF 50.00 ersucht;

-

das Erlassgesuch der

Zivilkammer überwiesen wurde, da für einen allfälligen Erlass von

Erwägungen

Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die

Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;

-

betreffend den Erlass der

Gerichtskosten von CHF 5'000.00 vollumfänglich auf die begründete

Verfügung vom 24. November 2023 verwiesen werden kann;

-

sich A.___ im Übrigen nicht

einfach so den durch sie verursachten Schulden entledigen kann («Mein Ziel war

es deshalb, die unliebsamen Schulden vom Betreibungsregister wegbekommen, was

mir nicht leichtgefallen, aber trotzdem sehr gut gelungen ist. […] Keinesfalls möchte

ich eine erneute belastende Betreibung bekommen und bitte deshalb inständig um

einen Erlass der Forderung von CHF 5050.00»);

-

das Gesuch von A.___ um

Erlass der Gerichtskosten abzuweisen ist;

-

für den Erlass der durch

die Gerichtskasse mit 2. Zahlungserinnerung vom 16. Juli 2024 erhobenen

Mahngebühren von CHF 50.00 nach § 15 Abs. 1 GT die Behörde oder

Amtsstelle zuständig ist, welche die Forderung festgesetzt hat;

-

das Erlassgesuch für die

Dispositiv

Mahngebühren demnach an den Gerichtsverwalter als Vorgesetzter der

Gerichtskasse zu überweisen ist;

-

keine Kosten erhoben

werden;

verfügt:

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Erlassgesuch betreffend die

Mahngebühren wird zuständigkeitshalber an den Gerichtsverwalter weitergeleitet.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler