ZKERL.2024.3
Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1207 vom 13. September 2023 / ZKBER.2023.28)
12. August 2024Deutsch3 min
11. Januar 2023 abwies und ihr die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 auferlegte;
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 12. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin
Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
betreffend Erlassgesuch
(Rechnung Nr. [...] vom [...] 2023 / ZKBER.2023.28)
hat die
Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:
-
die Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2023 die
Berufung von A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
Sachverhalt
11. Januar 2023 abwies und ihr die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 auferlegte;
-
A.___ mit Eingabe vom 17.
November 2023 den Erlass der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 beantragte;
-
die Präsidentin der
Zivilkammer mit Verfügung vom 24. November 2023 das Erlassgesuch von A.___
abwies mit der Begründung, der Erlass der Gerichtskosten sei ausgeschlossen, da
die Einreichung zum vornherein aussichtsloser Rechtsmittel nicht nachträglich
durch einen Erlass honoriert werden solle;
-
A.___ bei der
Gerichtsverwaltung mit Eingabe vom 29. Juli 2024 (Eingang bei der
Gerichtsverwaltung) erneut um Erlass der Gerichtskosten von CHF 5'000.00
sowie um Erlass der Mahngebühren von CHF 50.00 ersucht;
-
das Erlassgesuch der
Zivilkammer überwiesen wurde, da für einen allfälligen Erlass von
Erwägungen
Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die
Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;
-
betreffend den Erlass der
Gerichtskosten von CHF 5'000.00 vollumfänglich auf die begründete
Verfügung vom 24. November 2023 verwiesen werden kann;
-
sich A.___ im Übrigen nicht
einfach so den durch sie verursachten Schulden entledigen kann («Mein Ziel war
es deshalb, die unliebsamen Schulden vom Betreibungsregister wegbekommen, was
mir nicht leichtgefallen, aber trotzdem sehr gut gelungen ist. […] Keinesfalls möchte
ich eine erneute belastende Betreibung bekommen und bitte deshalb inständig um
einen Erlass der Forderung von CHF 5050.00»);
-
das Gesuch von A.___ um
Erlass der Gerichtskosten abzuweisen ist;
-
für den Erlass der durch
die Gerichtskasse mit 2. Zahlungserinnerung vom 16. Juli 2024 erhobenen
Mahngebühren von CHF 50.00 nach § 15 Abs. 1 GT die Behörde oder
Amtsstelle zuständig ist, welche die Forderung festgesetzt hat;
-
das Erlassgesuch für die
Dispositiv
Mahngebühren demnach an den Gerichtsverwalter als Vorgesetzter der
Gerichtskasse zu überweisen ist;
-
keine Kosten erhoben
werden;
verfügt:
1. Das Erlassgesuch von A.___ wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Erlassgesuch betreffend die
Mahngebühren wird zuständigkeitshalber an den Gerichtsverwalter weitergeleitet.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler