ZKERL.2025.1
Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...] vom 6. März 2024 / ZKBER.2024.2
31. Januar 2025Deutsch3 min
IV gestellt,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 31. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
betreffend Erlassgesuch
(Rechnung Nr. […] vom 6. März 2024 / ZKBER.2024.2
hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:
A.___ und B.___ als unverheiratete
Eltern des Kindes C.___ vor den Solothurnischen Gerichten mehrere Verfahren
betreffend Regelung des Kinderunterhaltes und weiterer Kinderbelange führten,
den Parteien im Berufungsentscheid ZKBER.2024.2
vom 5. März 2024 die Gerichtskosten von CHF 400.00 je hälftig auferlegt wurden,
A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) ein
auf den 30. Dezember 2024 datiertes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten einreichte,
der Gesuchsteller vorbringt, er sei infolge
einer psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig und habe einen Antrag auf
Sachverhalt
IV gestellt,
Erwägungen
gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT,
BGS 615.11) für den Erlass von Gerichtskosten der Vorsitzende desjenigen
Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,
Dispositiv
demnach die Präsidentin der Zivilkammer
zur Beurteilung des vorliegenden Erlassgesuchs zuständig ist,
nach Art. 112 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten
gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können,
ein Erlass nur bei dauernder
Mittellosigkeit zulässig ist, weshalb zu prüfen ist, ob die Gerichtskosten
während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Absatz 2 ZPO nicht
beglichen werden können, wobei auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen
sind, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar und kapitalisiert
werden können (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2024, Art. 112 N 5),
der Gesuchsteller bereits 6 Raten à CHF
20.00 bezahlt hat, womit noch ein zu bezahlender Restbetrag von CHF 80.00
verbleibt,
in Anbetracht eines Betrages von CHF 80.00
eine dauernde Mittellosigkeit kaum je einmal angenommen werden kann, da die
Bezahlung eines derart geringen Betrages in den nächsten zehn Jahren möglich
sein sollte und sicherlich keine grosse Härte darstellt,
dies umso mehr gilt, als der Gesuchsteller
nur eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2025 belegt und über den Antrag auf
eine IV-Rente noch nicht entschieden ist,
das Gesuch um nachträglichen Erlass der
Gerichtskosten demnach abzuweisen ist,
verfügt:
1. Das Erlassgesuch von A.___ wird
abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller