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Entscheid

ZKERL.2025.2

Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...] vom 29. Juli 2024 / ZKBER.2024.10

31. Januar 2025Deutsch3 min

54.00 bezahlt hat, womit noch ein zu bezahlender Restbetrag von CHF 2’052.85

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 31. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

betreffend Erlassgesuch

(Rechnung Nr. […] vom 29. Juli 2024 / ZKBER.2024.10

hat

die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

A.___ und B.___ als unverheiratete

Eltern des Kindes C.___ vor den Solothurnischen Gerichten mehrere Verfahren

betreffend Regelung des Kinderunterhaltes und weiterer Kinderbelange führten,

den Parteien im Berufungsentscheid

ZKBER.2024.10 vom 26. Juli 2024 die Gerichtskosten von CHF 4’537.65 je hälftig

auferlegt wurden,

A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller)

ein auf den 30. Dezember 2024 datiertes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten

einreichte,

der Gesuchsteller vorbringt, er sei

infolge einer psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig und habe einen

Antrag auf IV gestellt,

gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT,

BGS 615.11) für den Erlass von Gerichtskosten der Vorsitzende desjenigen

Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,

demnach die Präsidentin der Zivilkammer

zur Beurteilung des vorliegenden Erlassgesuchs zuständig ist,

nach Art. 112 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten

gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können,

ein Erlass nur bei dauernder

Mittellosigkeit zulässig ist, weshalb zu prüfen ist, ob die Gerichtskosten

während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Absatz 2 ZPO nicht

beglichen werden können, wobei auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen

sind, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar und kapitalisiert

werden können (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2024, Art. 112 N 5),

der Gesuchsteller bereits 4 Raten à CHF

Sachverhalt

54.00 bezahlt hat, womit noch ein zu bezahlender Restbetrag von CHF 2’052.85

verbleibt,

der Gesuchsteller nur eine

Erwägungen

Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2025 belegt und über den Antrag auf eine

IV-Rente noch nicht entschieden ist,

bei dieser Sachlage im jetzigen

Zeitpunkt noch nicht auf eine dauernde Mittellosigkeit geschlossen werden kann,

das Gesuch um nachträglichen Erlass der

Dispositiv

Gerichtskosten demnach abzuweisen ist,

verfügt:

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird

abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller