ZKERL.2025.3
Abzahlungsvereinbarung Rechnung Nr. [...] / ZKBER.2023.28
3. Februar 2025Deutsch3 min
12. August 2024 ein Gesuch um Erlass dieser Gerichtskosten abwies und das
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 3. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
betreffend Abzahlungsvereinbarung
Rechnung Nr. […] / ZKBER.2023.28
hat
die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:
die Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2023 die Berufung von A.___ und
ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihr die
Gerichtskosten von CHF 5’000.00 auferlegte,
die Präsidentin der Zivilkammer am
Sachverhalt
12. August 2024 ein Gesuch um Erlass dieser Gerichtskosten abwies und das
gleichzeitig gestellte Gesuch um Erlass der Mahngebühr von CHF 50.00
zuständigkeitshalber an den Gerichtsverwalter überwies,
der Stellvertreter des Gerichtsverwalters
das Gesuch um Erlass der Mahngebühr am 22. Oktober 2024 abwies,
das Verwaltungsgericht sodann am 23.
Dezember 2024 die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher sie den
Erlass der Gerichtskosten und der Mahngebühr verlangte, abwies, soweit es
Erwägungen
darauf eintrat,
A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin)
mit Datum vom 27. Januar 2025 bei der Zentralen Gerichtskasse beantragte, es
seien mit ihr Ratenzahlungen von monatlich CHF 10.00 zu vereinbaren,
die Gerichtskasse Zahlungsvereinbarungen
mit einer Laufzeit von über 4 Jahren zum Entscheid an das zuständige Gericht
weiterleitet (Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 15. September
2021; GVB.2021.73),
gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT,
BGS 615.11) für den Erlass von Gerichtskosten der Vorsitzende desjenigen
Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,
Dispositiv
die Präsidentin der Zivilkammer demnach
auch für die Genehmigung einer Zahlungsvereinbarung, die viel weniger
weitreichend ist als ein Kostenerlass, zuständig ist,
die Bezahlung des geschuldeten Betrages
von CHF 5’050.00 mit Raten à CHF 10.00 mehr als 42 Jahre dauern würde,
eine derartige Abzahlungsdauer mit so
kleinen Raten unsinnig ist und einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen
würde,
die Gesuchstellerin offenbar auch keinen
ernsthaften Zahlungswillen hat, wenn sie ankündigt, sie werde das Urteil des
Verwaltungsgerichts weiterziehen, da sie dieses mit ihrem Gerechtigkeitssinn so
nicht hinnehmen könne,
ohnehin noch keine von der
Gesuchstellerin unterzeichnete Abzahlungsvereinbarung vorliegt, die genehmigt
werden könnte,
die Sache somit als gegenstandslos von
der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist,
verfügt:
Auf den Antrag auf Genehmigung der Abzahlungsvereinbarung
ZKBER.2023.28 wird nicht eingetreten.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller