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Entscheid

ZKERL.2025.3

Abzahlungsvereinbarung Rechnung Nr. [...] / ZKBER.2023.28

3. Februar 2025Deutsch3 min

12. August 2024 ein Gesuch um Erlass dieser Gerichtskosten abwies und das

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 3. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

betreffend Abzahlungsvereinbarung

Rechnung Nr. […] / ZKBER.2023.28

hat

die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

die Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2023 die Berufung von A.___ und

ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihr die

Gerichtskosten von CHF 5’000.00 auferlegte,

die Präsidentin der Zivilkammer am

Sachverhalt

12. August 2024 ein Gesuch um Erlass dieser Gerichtskosten abwies und das

gleichzeitig gestellte Gesuch um Erlass der Mahngebühr von CHF 50.00

zuständigkeitshalber an den Gerichtsverwalter überwies,

der Stellvertreter des Gerichtsverwalters

das Gesuch um Erlass der Mahngebühr am 22. Oktober 2024 abwies,

das Verwaltungsgericht sodann am 23.

Dezember 2024 die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher sie den

Erlass der Gerichtskosten und der Mahngebühr verlangte, abwies, soweit es

Erwägungen

darauf eintrat,

A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin)

mit Datum vom 27. Januar 2025 bei der Zentralen Gerichtskasse beantragte, es

seien mit ihr Ratenzahlungen von monatlich CHF 10.00 zu vereinbaren,

die Gerichtskasse Zahlungsvereinbarungen

mit einer Laufzeit von über 4 Jahren zum Entscheid an das zuständige Gericht

weiterleitet (Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 15. September

2021; GVB.2021.73),

gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT,

BGS 615.11) für den Erlass von Gerichtskosten der Vorsitzende desjenigen

Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,

Dispositiv

die Präsidentin der Zivilkammer demnach

auch für die Genehmigung einer Zahlungsvereinbarung, die viel weniger

weitreichend ist als ein Kostenerlass, zuständig ist,

die Bezahlung des geschuldeten Betrages

von CHF 5’050.00 mit Raten à CHF 10.00 mehr als 42 Jahre dauern würde,

eine derartige Abzahlungsdauer mit so

kleinen Raten unsinnig ist und einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen

würde,

die Gesuchstellerin offenbar auch keinen

ernsthaften Zahlungswillen hat, wenn sie ankündigt, sie werde das Urteil des

Verwaltungsgerichts weiterziehen, da sie dieses mit ihrem Gerechtigkeitssinn so

nicht hinnehmen könne,

ohnehin noch keine von der

Gesuchstellerin unterzeichnete Abzahlungsvereinbarung vorliegt, die genehmigt

werden könnte,

die Sache somit als gegenstandslos von

der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist,

verfügt:

Auf den Antrag auf Genehmigung der Abzahlungsvereinbarung

ZKBER.2023.28 wird nicht eingetreten.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller