ZKERL.2025.5
Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...] / ZKBES.2025.35)
8. Juli 2025Deutsch3 min
1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 8. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
betreffend Erlassgesuch
(Rechnung Nr. [...] / ZKBES.2025.35)
hat die Präsidentin der Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung, dass:
-
A.___ (im Folgenden:
Gesuchsteller) am 3. März 2025 gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen vom 12. Februar 2025 «Rekurs» erhob;
-
der Gesuchsteller von der
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Gelegenheit erhielt, seine
nur schwer lesbare Eingabe zu verbessern, ansonsten seine Eingabe als nicht
erfolgt gelte;
-
der Gesuchsteller trotz
Gelegenheit innert Frist keine lesbare Eingabe einreichte;
-
die Zivilkammer das
Verfahren (ZKBES.2025.35) infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und dem
Gesuchsteller die Gerichtskosten für das obergerichtlich Verfahren von
CHF 300.00 auferlegte;
-
der Gesuchsteller bei der
Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn ein auf den 30. Juni 2025
datiertes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten einreichte; die Zentrale
Gerichtskasse das Schreiben zuständigkeitshalber der Zivilkammer zur
Bearbeitung weiterleitete;
-
der Gesuchsteller
vorbringt, er verfüge nur über eine AHV-Rente von CHF 2'352.00 und über
kein Vermögen;
-
gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) für den Erlass von Gerichtskosten die
Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;
-
demnach die Präsidentin der
Zivilkammer zur Beurteilung des vorliegenden Erlassgesuchs zuständig ist;
-
nach Art. 112 Abs. 1
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Gerichtskosten gestundet oder
bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können;
-
der Gesuchsteller ein
Verfahren anstrengte und trotz Aufforderung keine verbesserte Eingabe
einreichte, weshalb das Verfahren als aussichtslos bezeichnet werden muss;
-
die Möglichkeit des
Kostenerlasses – selbst bei Vorliegen dauernder Mittellosigkeit – nicht dazu
dienen soll, aussichtslose Beschwerdeverfahren zu finanzieren;
-
das Erlassgesuch folglich
abzuweisen ist;
-
keine Kosten erhoben werden;
verfügt:
Sachverhalt
1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
Erwägungen
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 8. Oktober 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_146/2025).