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Entscheid

ZKERL.2025.5

Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...] / ZKBES.2025.35)

8. Juli 2025Deutsch3 min

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 8. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

betreffend Erlassgesuch

(Rechnung Nr. [...] / ZKBES.2025.35)

hat die Präsidentin der Zivilkammer

des Obergerichts in Erwägung, dass:

-

A.___ (im Folgenden:

Gesuchsteller) am 3. März 2025 gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten

von Olten-Gösgen vom 12. Februar 2025 «Rekurs» erhob;

-

der Gesuchsteller von der

Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Gelegenheit erhielt, seine

nur schwer lesbare Eingabe zu verbessern, ansonsten seine Eingabe als nicht

erfolgt gelte;

-

der Gesuchsteller trotz

Gelegenheit innert Frist keine lesbare Eingabe einreichte;

-

die Zivilkammer das

Verfahren (ZKBES.2025.35) infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und dem

Gesuchsteller die Gerichtskosten für das obergerichtlich Verfahren von

CHF 300.00 auferlegte;

-

der Gesuchsteller bei der

Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn ein auf den 30. Juni 2025

datiertes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten einreichte; die Zentrale

Gerichtskasse das Schreiben zuständigkeitshalber der Zivilkammer zur

Bearbeitung weiterleitete;

-

der Gesuchsteller

vorbringt, er verfüge nur über eine AHV-Rente von CHF 2'352.00 und über

kein Vermögen;

-

gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) für den Erlass von Gerichtskosten die

Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;

-

demnach die Präsidentin der

Zivilkammer zur Beurteilung des vorliegenden Erlassgesuchs zuständig ist;

-

nach Art. 112 Abs. 1

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Gerichtskosten gestundet oder

bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können;

-

der Gesuchsteller ein

Verfahren anstrengte und trotz Aufforderung keine verbesserte Eingabe

einreichte, weshalb das Verfahren als aussichtslos bezeichnet werden muss;

-

die Möglichkeit des

Kostenerlasses – selbst bei Vorliegen dauernder Mittellosigkeit – nicht dazu

dienen soll, aussichtslose Beschwerdeverfahren zu finanzieren;

-

das Erlassgesuch folglich

abzuweisen ist;

-

keine Kosten erhoben werden;

verfügt:

Sachverhalt

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

Erwägungen

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Hasler

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 8. Oktober 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_146/2025).