Lexipedia

Entscheid

ZKERL.2025.6

Erlassgesuch Rechnung Nr. [...] (ZKBES.2025.277)

18. November 2025Deutsch4 min

des Umfangs der Beschwerde und der zweiten Eingabe des Gesuchstellers angesichts

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 18. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

betreffend Erlassgesuch

Rechnung Nr. [...] (ZKBES.2025.277)

hat

die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

die Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 auf die Beschwerde von A.___

vom 9. Oktober 2025 nicht eintrat und ihm die Gerichtskosten von

CHF 400.00 auferlegte,

A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am

Sachverhalt

3. November 2025 (Postaufgabe) ein Gesuch um Erlass oder Reduktion der

Verfahrenskosten gemäss Art. 107 ZPO einreichte,

für einen allfälligen Erlass von

Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) der

Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,

nach Art. 112 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten

gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können,

ein Erlass nur bei dauernder

Mittellosigkeit zulässig ist, weshalb zu prüfen ist, ob die Gerichtskosten

während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht

beglichen werden können, wobei auch Einkünfte und Vermögenswerte zu

berücksichtigen sind, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar und

kapitalisiert werden können (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, Art.

112 N 5),

der Gesuchsteller die Gerichtskosten von

CHF 400.00 bereits bezahlt hat,

der Gesuchsteller ohnehin nicht

vorbringt, er sei mittellos und die Bezahlung der Prozesskosten wäre für ihn

mit einer erheblichen Härte verbunden,

der Gesuchsteller gestützt auf Art. 107

ZPO eine Aufhebung aus Billigkeitsgründen verlangt, diese Bestimmung aber bei

der Verteilung der Prozesskosten im ursprünglichen Entscheid, jedoch nicht bei

einem Erlassgesuch zur Anwendung kommt,

die Höhe der Entscheidgebühr angesichts

des Umfangs der Beschwerde und der zweiten Eingabe des Gesuchstellers angesichts

der tiefstmöglichen Entscheidgebühr von CHF 200.00 nach § 145 Abs. 3 GT keinesfalls

unverhältnismässig ist,

eine nachträgliche Abänderung des

Entscheids vom 17. Oktober 2025 ohnehin ausgeschlossen ist,

die offensichtlich unzulässige und

unbegründete Beschwerde vom 9. Oktober 2025 auch zum vornherein aussichtslos

war, weshalb ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abgewiesen worden wäre,

der nachträgliche Erlass oder die

Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche

Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (David Jenny, a.a.O.,

Art. 112 N 2),

deshalb auch im

vorliegenden Fall ein Erlass der Gerichtskosten ausgeschlossen ist, da die

Einreichung zum vorneherein aussichtsloser Rechtsmittel nicht nachträglich

durch einen Erlass honoriert werden soll,

das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten

deshalb abzuweisen ist,

der Gesuchsteller die Kosten des

Erlassverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

verfügt:

1. Das

Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller