ZKERL.2025.6
Erlassgesuch Rechnung Nr. [...] (ZKBES.2025.277)
18. November 2025Deutsch4 min
des Umfangs der Beschwerde und der zweiten Eingabe des Gesuchstellers angesichts
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 18. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
betreffend Erlassgesuch
Rechnung Nr. [...] (ZKBES.2025.277)
hat
die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:
die Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 auf die Beschwerde von A.___
vom 9. Oktober 2025 nicht eintrat und ihm die Gerichtskosten von
CHF 400.00 auferlegte,
A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am
Sachverhalt
3. November 2025 (Postaufgabe) ein Gesuch um Erlass oder Reduktion der
Verfahrenskosten gemäss Art. 107 ZPO einreichte,
für einen allfälligen Erlass von
Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) der
Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,
nach Art. 112 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten
gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können,
ein Erlass nur bei dauernder
Mittellosigkeit zulässig ist, weshalb zu prüfen ist, ob die Gerichtskosten
während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht
beglichen werden können, wobei auch Einkünfte und Vermögenswerte zu
berücksichtigen sind, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar und
kapitalisiert werden können (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, Art.
112 N 5),
der Gesuchsteller die Gerichtskosten von
CHF 400.00 bereits bezahlt hat,
der Gesuchsteller ohnehin nicht
vorbringt, er sei mittellos und die Bezahlung der Prozesskosten wäre für ihn
mit einer erheblichen Härte verbunden,
der Gesuchsteller gestützt auf Art. 107
ZPO eine Aufhebung aus Billigkeitsgründen verlangt, diese Bestimmung aber bei
der Verteilung der Prozesskosten im ursprünglichen Entscheid, jedoch nicht bei
einem Erlassgesuch zur Anwendung kommt,
die Höhe der Entscheidgebühr angesichts
des Umfangs der Beschwerde und der zweiten Eingabe des Gesuchstellers angesichts
der tiefstmöglichen Entscheidgebühr von CHF 200.00 nach § 145 Abs. 3 GT keinesfalls
unverhältnismässig ist,
eine nachträgliche Abänderung des
Entscheids vom 17. Oktober 2025 ohnehin ausgeschlossen ist,
die offensichtlich unzulässige und
unbegründete Beschwerde vom 9. Oktober 2025 auch zum vornherein aussichtslos
war, weshalb ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen worden wäre,
der nachträgliche Erlass oder die
Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche
Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (David Jenny, a.a.O.,
Art. 112 N 2),
deshalb auch im
vorliegenden Fall ein Erlass der Gerichtskosten ausgeschlossen ist, da die
Einreichung zum vorneherein aussichtsloser Rechtsmittel nicht nachträglich
durch einen Erlass honoriert werden soll,
das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
deshalb abzuweisen ist,
der Gesuchsteller die Kosten des
Erlassverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
verfügt:
1. Das
Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___
hat die Kosten des Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller