ZKERL.2025.7
Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...]/ ZKBES.2025.166)
11. November 2025Deutsch3 min
1. Das Erlassgesuch von A.___ wird
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 11. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
betreffend Erlassgesuch
(Rechnung Nr. […]/ ZKBES.2025.166)
hat die
Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:
die Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn mit Beschluss vom 3. September 2025 auf die Beschwerde von A.___
vom 17. Juli 2025 nicht eintrat, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und ihm die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegte,
A.___ mit Datum vom 4. November 2025 bei
der Gerichtskasse ein Erlassgesuch einreichte, welches zuständigkeitshalber an
die Zivilkammer weitergeleitet wurde,
für einen allfälligen Erlass von
Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) der
Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,
auf die gestellten Ausstandsbegehren mit
Hinweis auf den Beschluss der Zivilkammer vom 3. September 2025 nicht
eingetreten wird,
das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege im Beschluss vom 3. September 2025 abgewiesen wurde, weil die
Beschwerde zum vornherein aussichtslos war,
der nachträgliche Erlass oder die
Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche
Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (David Jenny in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2025, Art. 112 N 2), da die Einreichung aussichtloser Rechtsmittel nicht
nachträglich durch einen Erlass honoriert werden soll,
A.___ darauf hingewiesen wird, dass er
seine finanzielle Lage mit der andauernden Einreichung aussichtsloser
Rechtsmittel selbst fortlaufend verschlechtert,
A.___ die Verfahrenskosten für das
wiederum aussichtslose Erlassgesuch mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00
auferlegt werden,
verfügt:
Sachverhalt
1. Das Erlassgesuch von A.___ wird
abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Erwägungen
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller