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Entscheid

ZKERL.2025.7

Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...]/ ZKBES.2025.166)

11. November 2025Deutsch3 min

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 11. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

betreffend Erlassgesuch

(Rechnung Nr. […]/ ZKBES.2025.166)

hat die

Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

die Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn mit Beschluss vom 3. September 2025 auf die Beschwerde von A.___

vom 17. Juli 2025 nicht eintrat, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abwies und ihm die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegte,

A.___ mit Datum vom 4. November 2025 bei

der Gerichtskasse ein Erlassgesuch einreichte, welches zuständigkeitshalber an

die Zivilkammer weitergeleitet wurde,

für einen allfälligen Erlass von

Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) der

Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,

auf die gestellten Ausstandsbegehren mit

Hinweis auf den Beschluss der Zivilkammer vom 3. September 2025 nicht

eingetreten wird,

das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege im Beschluss vom 3. September 2025 abgewiesen wurde, weil die

Beschwerde zum vornherein aussichtslos war,

der nachträgliche Erlass oder die

Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche

Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (David Jenny in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2025, Art. 112 N 2), da die Einreichung aussichtloser Rechtsmittel nicht

nachträglich durch einen Erlass honoriert werden soll,

A.___ darauf hingewiesen wird, dass er

seine finanzielle Lage mit der andauernden Einreichung aussichtsloser

Rechtsmittel selbst fortlaufend verschlechtert,

A.___ die Verfahrenskosten für das

wiederum aussichtslose Erlassgesuch mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00

auferlegt werden,

verfügt:

Sachverhalt

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird

abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Erwägungen

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller