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Entscheid

ZKNIB.2001.17

Vorsorgliche Massnahmen, ausländisches Scheidungsurteil

11. Juli 2001Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

2. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorderrichter gehe davon aus, es liege

ein "rechtskräftiges türkisches Ehescheidungsurteil, das anerkannt werden

kann" vor. Dies sei im Hinblick auf den Inhalt dieses Urteils willkürlich,

denn das Urteil sei unvollständig und zwar in mehr als einer Hinsicht. Die im

türkischen Ehescheidungsurteil genannten Unterhaltszahlungen stünden in keinem

Verhältnis zum Einkommen. Es sei keine Indexierung vorgesehen, die

Altersvorsorge sei überhaupt nicht geregelt, ebensowenig die güterrechtliche

Auseinandersetzung.

Das türkische

Ehescheidungsurteil ist laut entsprechender Bestätigung in Rechtskraft

erwachsen. Die Voraussetzungen der Anerkennung ergeben sich aus den Art. 25 ff.

(i.V.m. Art. 65) des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht

(IPRG, SR 291). Die Entscheidung muss von

einer zuständigen Behörde ausgegangen, unanfechtbar und frei von

Verweigerungsgründen (Art. 25 lit. a - c IPRG) sein. Vorliegend sind von den

Anerkennungserfordernissen die Voraussetzungen gemäss Art. 25 lit. a und b IPRG

gegeben. Von den Verweigerungsgründen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 IPRG beruft

sich die Beschwerdeführerin darauf, eine Anerkennung des Urteils sei mit dem

schweizerischen ordre public nicht vereinbar (Art. 27 Abs. 1 IPRG).

Es ist zunächst

festzuhalten, dass der Vorderrichter den Sachverhalt nicht willkürlich

festgestellt hat. Das türkische Ehescheidungsurteil ist in Rechtskraft

erwachsen. Ob dem Urteil die Anerkennung verweigert werden muss, ist eine Frage

der Rechtsanwendung und nicht der Sachverhaltsfeststellung. Wenn die

Beschwerdeführerin der Meinung ist, das Urteil sei nicht vollständig und

bedürfe der Ergänzung, hat sie ein Verfahren im Sinne von Art. 64 IPRG

einzuleiten.

3. Unvereinbarkeit im Sinne

von Art. 27 Abs. 1 ZGB ist gegeben, wenn sich die ausländische Entscheidung im

Erwägungen

Ergebnis mit den Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung nicht verträgt.

Der Widerspruch muss offensichtlich sein und der Entscheid in unverträglicher

Weise gegen das schweizerische Rechtsempfinden verstossen (Anton Heini et al.

[Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

vom 1. Januar 1989, Zürich 1993, NN 20 ff. zu Art. 27 IPRG). Gemäss dem

Scheidungsurteil des türkischen Zivilgerichts ist der Sohn E. der Ehefrau

zugeteilt worden. Der Ehemann ist zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von TRL

(türkische Lire) 50 Millionen für die Ehefrau und TRL 30 Millionen bzw. TRL 75

Millionen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für den Sohn verpflichtet

worden. Für die Beschwerdeführerin ist die Höhe dieser Beiträge mit der

schweizerischen Gerichtspraxis nicht vereinbar.

Der Wechselkurs der

türkischen Lire ist stark schwankend. Im 2. Quartal 2000 war der Kurs

durchschnittlich 0.00027. Anfangs Jahr 2001 betrug er 0.00033 und ist dann

wieder stark gesunken. Ausgehend von einem Durchschnittswert von 0.00030

beträgt der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau Fr. 150.- pro Monat und für den

Sohn E. Fr. 225.-. Im Vergleich zu den im Rahmen von vorsorglichen Massregeln

festgesetzten Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 800.- für die Ehefrau und den Sohn

sind die im türkischen Ehescheidungsverfahren ermittelten Unterhaltsbeiträge

tatsächlich sehr tief. Wäre das Scheidungsverfahren in der Schweiz durchgeführt

worden, wären die Unterhaltsbeiträge mit Sicherheit höher ausgefallen. Beim

Wertungsvergleich kann aber nicht ausschliesslich und einseitig auf die heute

aktuellen Bedürfnisse abgestellt werden. Das türkische Gericht ging

offensichtlich von den dortigen Verhältnissen aus. Die Ehefrau hatte für sich

persönlich Fr. 1'000.- und für ihren Sohn Fr. 2'000.- pro Monat verlangt. In

der Türkei waren beide Parteien anwaltschaftlich vertreten. Obwohl die der Beschwerdeführerin

zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für sie persönlich und ihren Sohn viel tiefer

ausgefallen sind, als sie beantragt hat, hat sie darauf verzichtet ein

Rechtsmittel zu ergreifen, so dass das Ehescheidungsurteil des Zivilgerichts

ohne Weiteres in Rechtskraft erwachsen ist. Es wäre nun stossend, das Ehescheidungsurteil

in der Schweiz nicht zu anerkennen, nachdem die Beschwerdeführerin selber in

der Türkei mit dem Verzicht auf ein Rechtsmittel den Urteilsspruch akzeptiert

hat, und dies im Wissen darum, dass sie weiterhin in der Schweiz leben wird.

Die Beschwerdeführerin wird auf dem Weg der Abänderung des Scheidungsurteils

gemäss Art. 64 IPRG versuchen müssen, wenigstens für das Kind nach Massgabe der

hiesigen Verhältnisse angemessene Unterhaltsbeiträge zu erlangen.

Obergericht Zivilkammer,

Urteil vom 11.07.2001 (ZKNIB.2001.17)