ZKNIB.2001.17
Vorsorgliche Massnahmen, ausländisches Scheidungsurteil
11. Juli 2001Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 8
Art. 27 Abs. 1 IPRG. Anerkennung eines
ausländischen Ehescheidungsurteils. Ein ausländisches Scheidungsurteil, das
sehr tiefe Unterhaltsbeiträge festsetzt, verstösst jedenfalls dann nicht gegen
den schweizerischen ordre public, wenn die durch einen Anwalt vertretene
Berechtigte den Entscheid unangefochten hat in Rechtskraft erwachsen lassen.
Sachverhalt (gekürzt):
Die Ehefrau reichte eine Scheidungsklage ein. Gleichzeitig
wies sie darauf hin, ihr Ehemann habe in der Türkei bereits ein Ehescheidungsverfahren
eingeleitet. Da im Verfahren in der Türkei keine Art. 145 aZGB entsprechenden
Massnahmen getroffen worden seien, beantragte sie den Erlass vorsorglicher
Massregeln durch den Schweizer Richter. Der Gerichtspräsident erliess die
vorsorglichen Massregeln. Das Verfahren wurde sistiert bis zum rechtskräftigen
Abschluss des in der Türkei hängigen Prozesses. Nach Eingang der beglaubigten
Übersetzung des türkischen Urteils und der Rechtskraftbescheinigung hob der
Gerichtspräsident die von ihm erlassenen vor-sorglichen Massregeln auf und
schrieb das Verfahren ab. Die Ehefrau erhebt Nichtigkeitsbeschwerde und
beantragt, die vorsorglichen Massnahmen seien bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen, u.a. dem schweizerischen ordre public und dem ZGB entsprechenden
Ehescheidungsurteils aufrecht zu erhalten. Sie rügt willkürliche
Sachver-haltsfeststellung sowie unrichtige Rechtsanwendung (§ 305 Abs. 1 lit. b
und c der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1). Die Zivilkammer weist die
Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Sachverhalt
2. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorderrichter gehe davon aus, es liege
ein "rechtskräftiges türkisches Ehescheidungsurteil, das anerkannt werden
kann" vor. Dies sei im Hinblick auf den Inhalt dieses Urteils willkürlich,
denn das Urteil sei unvollständig und zwar in mehr als einer Hinsicht. Die im
türkischen Ehescheidungsurteil genannten Unterhaltszahlungen stünden in keinem
Verhältnis zum Einkommen. Es sei keine Indexierung vorgesehen, die
Altersvorsorge sei überhaupt nicht geregelt, ebensowenig die güterrechtliche
Auseinandersetzung.
Das türkische
Ehescheidungsurteil ist laut entsprechender Bestätigung in Rechtskraft
erwachsen. Die Voraussetzungen der Anerkennung ergeben sich aus den Art. 25 ff.
(i.V.m. Art. 65) des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
(IPRG, SR 291). Die Entscheidung muss von
einer zuständigen Behörde ausgegangen, unanfechtbar und frei von
Verweigerungsgründen (Art. 25 lit. a - c IPRG) sein. Vorliegend sind von den
Anerkennungserfordernissen die Voraussetzungen gemäss Art. 25 lit. a und b IPRG
gegeben. Von den Verweigerungsgründen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 IPRG beruft
sich die Beschwerdeführerin darauf, eine Anerkennung des Urteils sei mit dem
schweizerischen ordre public nicht vereinbar (Art. 27 Abs. 1 IPRG).
Es ist zunächst
festzuhalten, dass der Vorderrichter den Sachverhalt nicht willkürlich
festgestellt hat. Das türkische Ehescheidungsurteil ist in Rechtskraft
erwachsen. Ob dem Urteil die Anerkennung verweigert werden muss, ist eine Frage
der Rechtsanwendung und nicht der Sachverhaltsfeststellung. Wenn die
Beschwerdeführerin der Meinung ist, das Urteil sei nicht vollständig und
bedürfe der Ergänzung, hat sie ein Verfahren im Sinne von Art. 64 IPRG
einzuleiten.
3. Unvereinbarkeit im Sinne
von Art. 27 Abs. 1 ZGB ist gegeben, wenn sich die ausländische Entscheidung im
Erwägungen
Ergebnis mit den Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung nicht verträgt.
Der Widerspruch muss offensichtlich sein und der Entscheid in unverträglicher
Weise gegen das schweizerische Rechtsempfinden verstossen (Anton Heini et al.
[Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
vom 1. Januar 1989, Zürich 1993, NN 20 ff. zu Art. 27 IPRG). Gemäss dem
Scheidungsurteil des türkischen Zivilgerichts ist der Sohn E. der Ehefrau
zugeteilt worden. Der Ehemann ist zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von TRL
(türkische Lire) 50 Millionen für die Ehefrau und TRL 30 Millionen bzw. TRL 75
Millionen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für den Sohn verpflichtet
worden. Für die Beschwerdeführerin ist die Höhe dieser Beiträge mit der
schweizerischen Gerichtspraxis nicht vereinbar.
Der Wechselkurs der
türkischen Lire ist stark schwankend. Im 2. Quartal 2000 war der Kurs
durchschnittlich 0.00027. Anfangs Jahr 2001 betrug er 0.00033 und ist dann
wieder stark gesunken. Ausgehend von einem Durchschnittswert von 0.00030
beträgt der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau Fr. 150.- pro Monat und für den
Sohn E. Fr. 225.-. Im Vergleich zu den im Rahmen von vorsorglichen Massregeln
festgesetzten Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 800.- für die Ehefrau und den Sohn
sind die im türkischen Ehescheidungsverfahren ermittelten Unterhaltsbeiträge
tatsächlich sehr tief. Wäre das Scheidungsverfahren in der Schweiz durchgeführt
worden, wären die Unterhaltsbeiträge mit Sicherheit höher ausgefallen. Beim
Wertungsvergleich kann aber nicht ausschliesslich und einseitig auf die heute
aktuellen Bedürfnisse abgestellt werden. Das türkische Gericht ging
offensichtlich von den dortigen Verhältnissen aus. Die Ehefrau hatte für sich
persönlich Fr. 1'000.- und für ihren Sohn Fr. 2'000.- pro Monat verlangt. In
der Türkei waren beide Parteien anwaltschaftlich vertreten. Obwohl die der Beschwerdeführerin
zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für sie persönlich und ihren Sohn viel tiefer
ausgefallen sind, als sie beantragt hat, hat sie darauf verzichtet ein
Rechtsmittel zu ergreifen, so dass das Ehescheidungsurteil des Zivilgerichts
ohne Weiteres in Rechtskraft erwachsen ist. Es wäre nun stossend, das Ehescheidungsurteil
in der Schweiz nicht zu anerkennen, nachdem die Beschwerdeführerin selber in
der Türkei mit dem Verzicht auf ein Rechtsmittel den Urteilsspruch akzeptiert
hat, und dies im Wissen darum, dass sie weiterhin in der Schweiz leben wird.
Die Beschwerdeführerin wird auf dem Weg der Abänderung des Scheidungsurteils
gemäss Art. 64 IPRG versuchen müssen, wenigstens für das Kind nach Massgabe der
hiesigen Verhältnisse angemessene Unterhaltsbeiträge zu erlangen.
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 11.07.2001 (ZKNIB.2001.17)