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Entscheid

ZKNIB.2001.23

Vorsorgliche Massregeln, Abänderung

8. August 2001Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Rahmen eines Ehescheidungsprozesses erliess die

Gerichtspräsidentin eine Verfügung im Sinne von Art. 145 aZGB. Darin

verpflichtete sie den Ehemann zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen.

Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Der Ehemann beantragt nun, die

Unterhaltsbeiträge an die Gattin seien rückwirkend, eventuell ab sofort

aufzuheben. Die Gerichtspräsidentin verfügte daraufhin eine Reduktion des

Frauenaliments. Grund hierfür war der Umstand, dass sich die Ehefrau im vorzeitigen

Strafvollzug befand. Nach der Entlassung stellte die Ehefrau ein Gesuch um Erhöhung

der Unterhaltsbeiträge. Die Gerichtspräsidentin wies diesen Antrag sowie denjenigen

des Ehemannes auf Aufhebung der Verpflichtung ab. Die Zivilkammer weist die

hiergegen von den Ehegatten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden ab.

Erwägungen

7.

Der Ehemann beruft sich in seiner Beschwerde mit Hinweis

auf Meinungen in der Literatur einerseits darauf, ein Unterhaltsbeitrag könne für die Dauer des Verfahrens verweigert

werden, wenn mit gros­ser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass im Endurteil

gemäss Art. 125 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kein Aliment zugesprochen

wird (Heinz Hausheer [Hrsg.]: Vom alten zum neuen Scheidungs­recht, Bern 1999,

Rz. 5.27; Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen

Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 46 zu Art. 137 ZGB). Es kann offen bleiben, wie

es sich damit verhält. Bei einem zweiten (oder dritten etc.) Abänderungsgesuch

ist nämlich nicht die ursprüngliche, erste vorsorgliche Verfügung massgebend,

sondern der letzte rechtskräftige Entscheid. Das gilt jedenfalls dann, wenn die

gleichen Gründe vorgebracht werden, die bereits beim vorangegangenen,

rechtskräftig ent­schiedenen Gesuch gewürdigt wurden. Denn in diesem Fall han­delt

es sich um Kritik am Urteil, was keinen Abänderungsgrund darstellt. Zudem ist

die Möglichkeit der Abänderung kein Ersatz für ein unterlassenes Rechtsmittel.

Andernfalls würde jegli­che Rechtsmittelfrist überflüssig: Mit einem neuen

Gesuch beim erstinstanzlichen Richter könnte sonst die verpasste

Rechtsmittelfrist wieder hergestellt werden.

Genau mit diesem

Argument - wegen eines Verbrechens gegen ihn sei kein Aliment mehr geschuldet -

wollte sich der Ehemann seiner Verpflichtung entledigen. Die Gerichtspräsidentin

hat jedoch die Rente bloss von Fr. 1'500.- auf 500.- gekürzt. Diesen Entscheid

hat der Kläger damals akzeptiert. Insofern liegen keine neuen Verhältnisse vor,

weshalb die Vorderrichterin zu Recht sein Aufhebungsgesuch abgewiesen hat.

8.

Anders ist die

Situation hinsichtlich seiner zweiten Begründung: Die Ehefrau habe keine

Betreuungspflichten und während der Ehedauer immer gearbeitet. Es sei ihr

deshalb zuzumuten, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Dem Beschwerdeführer

ist grundsätzlich beizupflichten, dass der blosse Zeitablauf zu veränderten

Verhältnissen füh­ren kann: Es kommt vor, dass zu Beginn eines Scheidungspro­zesses

etwa die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Er­höhung des Pensums nicht

zugemutet werden kann, wohl aber einige Zeit später. Oder eine zu teure Wohnung

muss innert angemessener Frist gekündigt werden. Ansonsten kann der effektiv

bezahlte Mietzins nicht mehr berücksichtigt werden. Daraus erhellt jedoch

zugleich, dass immer auf den konkre­ten Einzelfall abzustellen ist. Der Richter

hat wertend ge­mäss Art. 4 ZGB zu entscheiden, ob und ab wann allenfalls wie

viel hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei oder ob der effektiv bezahlte

Mietzins den Verhältnissen der Partei­en angemessen sei. Zu berücksichtigen

sind dabei namentlich die finanzielle Situation der Parteien, aber auch die

Ehedauer, die praktizierte Eheform, etwaige Betreu­ungspflichten, das Alter der

Ehegatten und ihr Gesundheits­zustand.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 08. August 2001 (ZKNIB.2001.23)