ZKNIB.2001.23
Vorsorgliche Massregeln, Abänderung
8. August 2001Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 3
Art. 137, 179 ZGB. Unterhaltsbeiträge. Bei
einem Gesuch, die zu zahlenden Unterhaltsbeiträge seien anzupassen, ist
grundsätzlich auf den letzten rechtskräftigen Entscheid abzustellen, um zu
beurteilen, ob veränderte Verhältnisse vorliegen (Erw. 7). Auch blosser
Zeitablauf kann zu veränderten Verhältnissen führen (Erw. 8).
Sachverhalt (gekürzt):
Sachverhalt
Im Rahmen eines Ehescheidungsprozesses erliess die
Gerichtspräsidentin eine Verfügung im Sinne von Art. 145 aZGB. Darin
verpflichtete sie den Ehemann zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen.
Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Der Ehemann beantragt nun, die
Unterhaltsbeiträge an die Gattin seien rückwirkend, eventuell ab sofort
aufzuheben. Die Gerichtspräsidentin verfügte daraufhin eine Reduktion des
Frauenaliments. Grund hierfür war der Umstand, dass sich die Ehefrau im vorzeitigen
Strafvollzug befand. Nach der Entlassung stellte die Ehefrau ein Gesuch um Erhöhung
der Unterhaltsbeiträge. Die Gerichtspräsidentin wies diesen Antrag sowie denjenigen
des Ehemannes auf Aufhebung der Verpflichtung ab. Die Zivilkammer weist die
hiergegen von den Ehegatten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden ab.
Erwägungen
7.
Der Ehemann beruft sich in seiner Beschwerde mit Hinweis
auf Meinungen in der Literatur einerseits darauf, ein Unterhaltsbeitrag könne für die Dauer des Verfahrens verweigert
werden, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass im Endurteil
gemäss Art. 125 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kein Aliment zugesprochen
wird (Heinz Hausheer [Hrsg.]: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999,
Rz. 5.27; Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen
Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 46 zu Art. 137 ZGB). Es kann offen bleiben, wie
es sich damit verhält. Bei einem zweiten (oder dritten etc.) Abänderungsgesuch
ist nämlich nicht die ursprüngliche, erste vorsorgliche Verfügung massgebend,
sondern der letzte rechtskräftige Entscheid. Das gilt jedenfalls dann, wenn die
gleichen Gründe vorgebracht werden, die bereits beim vorangegangenen,
rechtskräftig entschiedenen Gesuch gewürdigt wurden. Denn in diesem Fall handelt
es sich um Kritik am Urteil, was keinen Abänderungsgrund darstellt. Zudem ist
die Möglichkeit der Abänderung kein Ersatz für ein unterlassenes Rechtsmittel.
Andernfalls würde jegliche Rechtsmittelfrist überflüssig: Mit einem neuen
Gesuch beim erstinstanzlichen Richter könnte sonst die verpasste
Rechtsmittelfrist wieder hergestellt werden.
Genau mit diesem
Argument - wegen eines Verbrechens gegen ihn sei kein Aliment mehr geschuldet -
wollte sich der Ehemann seiner Verpflichtung entledigen. Die Gerichtspräsidentin
hat jedoch die Rente bloss von Fr. 1'500.- auf 500.- gekürzt. Diesen Entscheid
hat der Kläger damals akzeptiert. Insofern liegen keine neuen Verhältnisse vor,
weshalb die Vorderrichterin zu Recht sein Aufhebungsgesuch abgewiesen hat.
8.
Anders ist die
Situation hinsichtlich seiner zweiten Begründung: Die Ehefrau habe keine
Betreuungspflichten und während der Ehedauer immer gearbeitet. Es sei ihr
deshalb zuzumuten, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Dem Beschwerdeführer
ist grundsätzlich beizupflichten, dass der blosse Zeitablauf zu veränderten
Verhältnissen führen kann: Es kommt vor, dass zu Beginn eines Scheidungsprozesses
etwa die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Erhöhung des Pensums nicht
zugemutet werden kann, wohl aber einige Zeit später. Oder eine zu teure Wohnung
muss innert angemessener Frist gekündigt werden. Ansonsten kann der effektiv
bezahlte Mietzins nicht mehr berücksichtigt werden. Daraus erhellt jedoch
zugleich, dass immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist. Der Richter
hat wertend gemäss Art. 4 ZGB zu entscheiden, ob und ab wann allenfalls wie
viel hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei oder ob der effektiv bezahlte
Mietzins den Verhältnissen der Parteien angemessen sei. Zu berücksichtigen
sind dabei namentlich die finanzielle Situation der Parteien, aber auch die
Ehedauer, die praktizierte Eheform, etwaige Betreuungspflichten, das Alter der
Ehegatten und ihr Gesundheitszustand.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 08. August 2001 (ZKNIB.2001.23)