Lexipedia

Entscheid

ZKNIB.2002.100

Frage- und Aufklärungspflicht des Richters

12. Dezember 2002Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die (kinderlosen) Parteien führten vor Amtsgericht einen

Scheidungsprozess, den die Ehefrau angehoben hatte. Nach Anhören der Eheleute

und dem Beizug von Unterlagen verfügte der Gerichtspräsident, der Ehemann habe

der Ehefrau gemäss Art. 137 ZGB rückwirkend ab 01. August 2002 einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Am 24. Oktober 2002

erhob der Ehemann rechtzeitig und formrichtig Nichtigkeitsbeschwerde. Er

beantragt die Aufhebung des Frauenaliments und verlangt die Rückweisung an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag auf

maximal Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Zivilkammer weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

Der Ehemann beruft sich in seiner

Nichtigkeitsbeschwerde im Hauptbegehren einzig auf die Verletzung eines

wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 305 Abs. 1 lit. a ZPO, BGS 221.1). Der

Gerichtspräsident habe der in § 58 Abs. 4 ZPO statuierten Fürsorge- und

Fragepflicht nicht nachgelebt. Nach dieser Bestimmung soll der Richter die

Parteien u.a. auf unvollständige Beweisanträge aufmerksam machen und ihnen

Gelegenheit geben, ihre Anträge zu ergänzen. Vorliegend habe der (damals noch

nicht anwaltlich vertretene) Ehemann die Arbeitsunfähigkeit seiner Gattin

bestritten. Der Vorderrichter habe ihn jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht,

er müsse einen Beweisantrag zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit stellen.

Vielmehr sei er trotz Bestreitung einfach von der Richtigkeit der Darstellung

der Gegenpartei ausgegangen. Damit seien die §§ 58 Abs. 4 und 305 Abs. 1 lit. a

ZPO verletzt worden.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden: Vorerst

ist festzuhalten, dass nicht jede Verletzung einer prozessualen Norm auch eine

solche eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes ist. Dieser Tatbestand liegt

nur dann vor, wenn ein fundamentaler Rechtsgrundsatz ausser Acht gelassen

wurde. Zu denken ist etwa an das rechtliche Gehör in seiner klassischen Form,

wenn also ein Urteil ohne Anhörung der Gegenpartei gefällt wird. Oder wenn das

Gericht nicht gehörig besetzt war. Wenn Prozessvoraussetzungen fehlen oder etwa

die Dispositionsmaxime verletzt wurde (vgl. § 305 Abs. 1 ZPO in der

ursprünglichen, bis zur Novelle vom 7.12.1986 geltenden Fassung). Die

(angebliche) Verletzung von § 58 Abs. 4 ZPO fällt nicht darunter. Denn diese

Norm billigt dem Richter einen breiten Ermessensspielraum zu. In (fast) jedem

Prozess - selbst wenn auf beiden Seiten Anwälte dabei sind - gibt es

"Fehler, Lücken oder Unklarheiten". Ob der Vorsitzende eingreifen

muss und falls ja, wie, hat er nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.

Die Parteien sind für ihre Standpunkte selbst. Hilft der Richter einer Partei

allzu viel, droht der Anschein der Parteilichkeit.

Vorliegend steht ohnehin

nicht § 58 Abs. 4 ZPO im Vordergrund, sondern die Frage, ob der Vorderrichter

nicht nach dem Untersuchungsgrundsatz - Ehescheidungen werden nach dieser

Maxime abgewickelt (§ 224 II lit. e ZPO) - die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau vom

Amtes wegen hätte abklären sollen (§ 228 ZPO) und wenn ja, mit welchen Beweismitteln.

4.

Es stellt sich die

Frage, ob die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz von Amtes wegen nach nicht

ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründen suchen muss. Die Nichtigkeitsbeschwerde

ist ein ausserordentliches und unvollkommenes Rechtsmittel. Sie ist damit dem

Rügeprinzip unterworfen. § 308 Abs. 1 ZPO normiert dies ausdrücklich, wenn

vorgeschrieben wird, die Beschwerde sei "begründet" und "unter

Angabe der Nichtigkeitsgründe" einzureichen. Im Gegensatz dazu genügt es

bei der Appellation als vollkommenem Rechtsmittel, das erstinstanzliche Urteil

einfach generell anzufechten und als unrichtig zu deklarieren (als

Umkehrschluss aus §§ 291 ff. ZPO, wo von keiner Begründungspflicht die Rede

ist).

Obergericht Zivilkammer,

Urteil vom 12. Dezember 2002 (ZKNIB.2002.100)